Legal aid granted for child support conciliation

VO110152Tribunale superiore23 dic 2011Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich High Court President decided on an application for legal aid in a conciliation proceeding for child maintenance brought against the father. The court found the child indigent because the mother’s income, together with social assistance and unemployment benefits, did not cover the child’s documented minimum needs. It also held that the maintenance action was not hopeless, given the father’s acknowledgment of paternity and reported income. Free legal counsel was refused because the applicant was already represented by a guardian with substitute authority and legal expertise. The costs of legal aid for the conciliation stage were allocated provisionally to the City of G._____.

Massima Omnilex

Art. 117, 119 ZPO; § 128 GOG; legal aid in conciliation proceedings for a maintenance claim: indigence must be assessed strictly, but existing family-law support obligations are to be considered in the assessment of access to funds. A claim is not hopeless if its chances of success are not markedly inferior to the risks of loss. In conciliation proceedings, additional appointed counsel is unnecessary where the needy party is already effectively represented by a guardian able to safeguard the party’s interests (consid. 2.9). Costs of legal aid at the conciliation stage are, under Zurich practice, provisionally borne by the municipality, subject to final cost allocation by the trial court under Art. 207(2) ZPO (consid. 3).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110152-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 23. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin C., substituiert durch lic.iur. D._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seine Beiständin C., substituiert durch lic. iur. D., beim Friedensrichteramt E._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unter- halt gegen seinen Vater F._____ einreichen (Urk. 3/1). 1.2. Ebenfalls am 9. Dezember 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung einreichen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-

schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung sei- ner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.5. Der etwas mehr als ein Jahr alte Gesuchsteller verfügt gemäss den glaub- haften Ausführungen im Gesuch weder über ein Einkommen noch über Vermö- gen (Urk. 1 S. 1). Die Kindsmutter B._____ ist gelernte Coiffeuse und arbeitete bis zur Geburt des Gesuchstellers als Modeverkäuferin. Diese Stelle kündigte sie, da sie für den im Verkauf wichtigen Arbeitstag Samstag keine Betreuung für den Ge- suchsteller finden konnte (Urk. 1 S. 1). Sie erhält ALV-Taggelder in der Höhe von monatlich Fr. 2'455.65 (Urk. 3/9) und wird von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 3/3). Vermögen hat sie keines (Urk. 1 S. 2). Da davon auszugehen ist, dass die der Mutter des Gesuchstellers gewährte Sozialhilfe und die ALV-Taggelder den vom Gesuchsteller aufgestellten und belegten Notbedarf von Fr. 3'322.15.- (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/4-7) nicht übersteigen, kann die Kindsmutter nicht angehalten werden, aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unterhaltspflichten einen Prozess- kostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben.

2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen den Vater des Gesuch- stellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. F._____ hat den Gesuchsteller am 28. März 2011 als seinen Sohn anerkannt (Urk. 3/10) und erzielt gemäss den Ausführungen im Schlichtungsgesuch ein mo- natliches Einkommen von netto Fr. 5'800.- (Urk. 3/1 S. 3). 2.8. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und es ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt E._____ betref- fend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzuge- ben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt G._____ hat C._____ mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 ausdrücklich zur Beiständin des Gesuchstellers mit dem Auftrag ernannt, diesen bei der Wahrung seines Unter- haltsanspruches gegenüber dem Vater zu vertreten, wozu ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (Urk. 3/2). C._____ erteilte lic. iur. D._____ ei- ne Substitutionsvollmacht (Urk. 4), womit die rechtskundige Vertretung des Ge- suchstellers gewährleistet ist.

  1. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt G.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt G. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt E._____ betreffend Unterhaltsklage gegen F._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt G._____.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin des Gesuchstellers, substituiert durch lic. iur. D._____ − das Friedensrichteramt E._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herrn F._____ je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Parole chiave

legal aidindigencehopelessnessconciliation proceedingmaintenance claimguardianappointed counselfamily supportcost allocation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation stage of the maintenance case.

Decisione estratta

The applicant was indigent and his maintenance claim was not hopeless, so legal aid had to be granted for the conciliation proceeding.

Motivazione estratta

The mother’s income and social assistance did not exceed the child’s documented minimum needs; the claim against the acknowledged father with sufficient income was not devoid of prospects.

Questione giuridica chiave

Whether an ex officio legal representative should be appointed.

Decisione estratta

No appointed legal counsel was necessary because the applicant was already effectively represented by a guardian with substitute legal expertise.

Motivazione estratta

Where a needy party is already represented by a guardian able to protect the party’s interests, additional free counsel is not required.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the legal aid for the conciliation proceeding.

Decisione estratta

The costs are borne provisionally by the City of G._____, subject to Art. 207(2) ZPO when the main action is filed.

Motivazione estratta

Under Zurich practice the municipality, not the canton, covers legal-aid costs at the conciliation authority stage, with later allocation reserved to the trial court.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.