Legal aid denied for insufficiently substantiated claim

VO110153Tribunale superiore22 dic 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A._____ requested free legal aid and the appointment of Dr. X._____ in connection with an unspecified intended proceeding. The Obergerichtspräsident of Zurich held that the application and its attachments did not permit any meaningful assessment of the underlying claim. Because the main claim was not comprehensible and therefore appeared hopeless on the file, the legal-aid request was denied. The request for appointment of counsel was also refused. The court stated that the legal-aid proceeding itself was free of charge and noted that the applicant could apply again before the district court in any future proceeding.

Massima Omnilex

Art. 117, Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 119 Abs. 2, 3, 5 and 6 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege may be refused where the applicant fails to satisfy the duty of full disclosure and the intended claim cannot be assessed as non-frivolous. The court must make a provisional summary prognosis on the basis of the file as it stands; if the facts and legal basis of the intended proceeding remain unintelligible, the application is to be treated as hopeless. Appointment of counsel presupposes the granting of legal aid and necessity for the protection of rights. The legal-aid procedure is cost-free. Considerations 2.2-2.4.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110153-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 22. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 3. Dezember 2011 leitete die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Eingabe von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) be- treffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an den Präsidenten des Obergerichts weiter (act. 1). Darin ersucht der Gesuchsteller um die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Dr. X._____ (act. 3). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-

gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

2.5. Der Gesuchsteller führt zum Rechtsbegehren in der Hauptsache Folgendes aus: "Wegen dem angestrebten Schadenersatz, wegen der illegalen Wie- dereintragung 07 einer 07 amtlich korrekt aufgelösten Partnerschaft über zwei Jahre (07-09), verlor ich, unwissend über eigene Verhältnisse nicht die jedermann ersichtliche 'Wahrheit' sagend, meine Karriere als Treuhänder, d.h. 3 gute, sehr gute Nachfolgestellungen zur B._____. Von der Ungeheu- erlichkeit - die Eintragung ist sinn- und sittenwidrig, gegen meinen expliziten Willen (d.h. der einseitigen Auflösung wäre ohne zutun des Amtes ebenfalls Rechtskraft erwachsen) - erfuhr ich mit Aussteuerung. Seither werden alle Bemühungen, der Not zu entrinnen (Kunst) torpediert; ich bin auf Grundbe- darf + Wohnkosten." (act. 3 S. 4). Die Ausführungen des Gesuchstellers zur Begründung des Rechtsbegeh- rens in der Hauptsache sind unverständlich und die ins Recht gereichten Beilagen enthalten keine klärenden Hinweise (act. 4/1-4/2). Aus den vor- handenen Akten geht nicht hervor, um was es in der Sache konkret geht und ob der Gesuchsteller beabsichtigt, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, beim vor- liegenden Rechtsbegehren in der Hauptsache handle sich um ein Prozess- begehren, dessen Verlustgefahren beträchtlich geringer seien als die Ge- winnaussichten. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterun- gen abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es indes unbenommen, in einem all- fälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechts- pflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober-

gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 22. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Parole chiave

legal aidhopelessnessduty of cooperationsummary proceedingsappointment of counselcost-free proceeding

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to free legal aid.

Decisione estratta

No. The request was rejected because the underlying claim could not be assessed and appeared hopeless on the available file.

Motivazione estratta

The applicant did not explain the intended main claim in an understandable way; the attachments did not clarify the matter. Without a comprehensible and assessable claim, the court could not find that the prospects of success outweighed the risks of loss.

Questione giuridica chiave

Whether a court-appointed lawyer should be assigned.

Decisione estratta

No. Since the request for legal aid failed, the request for appointment of counsel also failed.

Motivazione estratta

Appointment of counsel under Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO presupposes admissible legal aid and necessity for protecting rights; those prerequisites were not met.

Questione giuridica chiave

Whether the summary legal-aid proceeding was free of charge.

Decisione estratta

Yes. The proceeding itself was cost-free.

Motivazione estratta

Art. 119 Abs. 6 ZPO provides that legal-aid proceedings are free of charge.

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