Legal aid granted for conciliation maintenance claim

VO110157Tribunale superiore22 dic 2011Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant, a minor represented by her mother and guardian, requested legal aid for a conciliation proceeding concerning maintenance against her acknowledged father. The Obergericht held that the child was indigent, that the mother’s limited and uncertain earnings did not alter this, and that the maintenance claim was not hopeless. Legal aid was therefore granted for the conciliation stage. However, the court refused to appoint separate counsel because the applicant already had legally qualified representation. The costs of the legal aid were allocated to the City of C._____, subject to the later decision on costs in the merits action.

Massima Omnilex

Art. 117, 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren: Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Gesuchs zu prüfen. Im Schlichtungsverfahren sind an die Bedürftigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen, da die Kosten gering sind. Die gesuchstellende Person trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht; bei ungenügender Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist das Gesuch abzuweisen. Unterhaltsrechtliche Beistandspflichten gehen der staatlichen Rechtspflege grundsätzlich vor, doch ist bei fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils kein Prozesskostenvorschuss anzunehmen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand entfällt, wenn die bedürftige Partei bereits durch eine rechtskundige Person wirksam vertreten ist (consid. 2.1–2.9).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110157-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 22. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand lic. iur. X., Jugendsekretariat C.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsbeistand beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ einreichen. Gleichzeitig liess sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege beantragen (act. 2/7). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 liess die Gesuchstellerin so- dann durch ihren Beistand beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die rund zwei Jahre alte Gesuchstellerin verfügt gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Die Kindsmutter arbeitet seit kurzem stundenweise als Raum- pflegerin ohne Arbeitsvertrag, hat bis heute aber noch keinen Lohn erhalten. Unterhaltsbeiträge aus der geschiedenen Ehe mit E._____ erhält sie eige- nen Angaben zufolge keine. Ebenso wenig verfügt sie den Angaben im Ge- such zufolge über Vermögen (act. 1 S. 2). Zu den notwendigen Lebenshal- tungskosten lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie lebe zurzeit mit ihrer Mutter bei einem Bekannten in F._____, welcher für ihren Lebensunterhalt (Wohnung, Verpflegung, Taschengeld, Kindesunterhalt etc.) freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung aufkomme (act. 1 S. 2). Der Bekannte bestä- tigte dies mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 (act. 2/6). Weiter lässt die Gesuchstellerin ausführen, die Krankenkassenbeiträge würden (wohl) vom Kindsvater bezahlt (act. 1 S. 2). Grundsätzlich wäre es der Gesuchstellerin bzw. ihrem Beistand zumutbar, sich nach der Höhe des der Mutter zustehenden Erwerbseinkommens zu er- kundigen und dieses mittels Beleg nachzuweisen. Insoweit ist die Gesuch- stellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Bei den gegebenen Verhältnissen muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Kindsmut- ter selbst bei Kenntnis der konkreten Einkommenshöhe nicht angehalten werden könnte, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Die vermögenslose Kindsmutter arbeitet stundenweise als Raumpflegerin. Einkommen aus solchen stundenweise nachgegangenen Erwerbstätigkeiten reichen in aller Regel nicht aus, um den Notbedarf für sich und ein Kind zu decken. Das Erfordernis der Mittello- sigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.

2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am 28. April 2010 in C._____ als sein Kind anerkannt hat (act. 2/2). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ be- treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt die Gesuchstellerin nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde C._____ hat lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 26. April 2011 zum Beistand der Gesuchstelle- rin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Un- terhaltspflicht zu sorgen, wozu ihm eine Prozessvollmacht mit Substitutions- recht erteilt wurde (act. 2/3). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Ge- suchstellerin gewährt.

  1. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

  1. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beistand der Gesuchstellerin, an das Friedens- richteramt C. sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 22. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Parole chiave

legal aidindigenceconciliation proceedingsmaintenance claimappointed counselburden of prooffamily support obligationcost allocation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the applicant met the conditions for legal aid in the conciliation proceedings

Decisione estratta

Yes. The applicant was indigent and the maintenance claim was not hopeless.

Motivazione estratta

The child had no income or assets; the mother's means were insufficient and no process-cost advance could realistically be required. Given the father's acknowledgment of paternity, the maintenance action was not objectively futile.

Questione giuridica chiave

Whether an appointed counsel should also be granted

Decisione estratta

No. Separate appointed counsel was unnecessary because the applicant was already represented by a legally qualified guardian/counsel able to protect her interests.

Motivazione estratta

Under the prevailing case law, legal aid counsel is unnecessary where the needy party already has a representative capable of safeguarding the party's interests.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the legal aid in the conciliation proceedings

Decisione estratta

The costs are borne by the City of C._____ subject to the rule on adding conciliation costs to the merits proceedings.

Motivazione estratta

For conciliation proceedings, the competent municipality bears the costs under the cantonal practice applied by the court, while the later merits court decides the ultimate allocation of proceedings costs.

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