Testo completo
SG Karlsruhe 17. Kammer — S 17 R 1532/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-22
Aktenzeichen: S 17 R 1532/14
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2014:0922.S17R1532.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28p Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 5 S 1 SGB 4, § 66 Abs 1 S 2 SGB 10, § 66 Abs 3 SGB 10, § 98 Abs 1 SGB 10 ... mehr
Orientierungssatz
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Zwangsgeld ist uneinbringlich, wenn es ordnungsgemäß festgesetzt ist und ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist. (Rn.15)
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Bei der Zwangshaft handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art 2 Abs 2 GG gewährleistete Freiheit der Person. Sie darf erst angeordnet werden, wenn alle anderen weniger einschneidenden Möglichkeiten zur Durchsetzung des Begehrens erfolglos geblieben sind und immer noch ein öffentlich-rechtliches Interesse an dessen Erfüllung besteht (vgl LSG Celle-Bremen vom 06.11.2002 - L 8 B 286/02 AL). (Rn.19)
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Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft im Rahmen einer Betriebsprüfung erscheint bei einer fortgesetzten Verweigerungshaltung des Arbeitgebers zwingend geboten, um die dem Arbeitgeber auferlegte Auskunftspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger durchzusetzen. (Rn.22)