Testo completo
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 88/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-19
Aktenzeichen: 2 U 88/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1119.2U88.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 39 Abs 3 PBefG, § 51 Abs 5 PBefG, § 4 Nr 11 UWG
Leitsatz
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Eine Taxizentrale in der Rechtsform einer Genossenschaft ist befugt, auch Wettbewerbsverstöße zum Nachteil ihrer Mitglieder zu verfolgen, wenn dies in ihrer Satzung vorgesehen ist.(Rn.64)
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Macht sie geltend, sie selbst und auch Mitglieder ihrer seien durch eine geschäftliche Handlung in ihren Rechten verletzt, so liegt darin ein objektive Klagehäufung, welche sich im Streitwert niederschlägt.(Rn.68)
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Durch die angegriffene Rabattaktion wird der Betreiber der streitgegenständlichen App nicht zum Taxiunternehmer.(Rn.75)
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Als Vermittler von Taxifahrten ist er nicht Adressat der Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellenden §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.(Rn.75)
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Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht möglich.