Testo completo
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 11 WF 193/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-08
Aktenzeichen: 11 WF 193/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1208.11WF193.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 2 FamFG, § 76 FamFG, § 114 ZPO, § 119 ZPO
Leitsatz
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In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt die Befasstheit mit Eingang eines Sachantrags, welcher nicht ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht wurde, beim Familiengericht ein.(Rn.6)
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Ab diesem Zeitpunkt ist im Falle der Beteiligung weiterer Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 2 FamFG diesen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen (Erfolgsaussicht, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse). Das Familiengericht kann die Beteiligung nicht durch eigene Erklärung auf ein beabsichtigtes VKH-Prüfungsverfahren beschränken (entgegen OLG Dresden, 8. Februar 2011, 20 WF 0135/11, FamRZ 2011, 1242).(Rn.7)
Orientierungssatz
Rechtsbeschwerde zugelassen