Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat — L 3 AS 1895/14 ER-B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-27
Aktenzeichen: L 3 AS 1895/14 ER-B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2014:0527.L3AS1895.14ER.B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 22 Abs 8 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, Art 6 Abs 2 GG
Leitsatz
-
Die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft führt nicht dazu,
dass im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für
Unterkunft und Heizung für die zeitweise in der Unterkunft lebenden
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft der volle Raumbedarf zu
berücksichtigen ist, da staatliche Leistungen zur Existenzsicherung
im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen die Ausübung des
Umgangsrechts bei Bedürftigkeit nur ermöglichen, nicht jedoch
optimieren sollen. (Rn.7)
-
Durch die Berücksichtigung des hälftigen Platzbedarfs wird das
Umgangsrecht, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes,
ausreichend ermöglicht (Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen vom
4.1.2012 - L 11 AS 635/11 B ER = NdsRpfl 2012, 388). (Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend SG Mannheim, 25. März 2014, S 4 AS 773/14 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht
zu erstatten.
Gründe
1 Die statthafte Beschwerde (vgl. § 172
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller
die Frist zur Einlegung der Beschwerde von einem Monat ab
Bekanntgabe des Beschlusses des Sozialgerichts Mannheim (SG; vgl. § 173 Satz 1 SGG), die nach der Zustellung des Beschlusses am
28.03.2014, mit dem 29.03.2014 zu laufen begann (vgl. § 64 Abs. 1
SGG) und mit Ablauf des 28.04.2014 endete (vgl. § 64 Abs. 2 SGG),
versäumt, da seine Beschwerde erst am 29.04.2014 beim
Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist, dem
Antragsteller ist jedoch nach § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in
die Beschwerdefrist zu gewähren. Der Antragsteller hat glaubhaft
gemacht, dass er bei Einlegung der Beschwerde diejenige Sorgfalt
angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden zuzumuten
ist. Er durfte bei der Versendung der Beschwerdeschrift vom
26.04.2014, die er nach seinen eigenen Angaben, an denen zu zweifeln
kein Anlass besteht, am gleichen Tag zur Post aufgegeben hat, darauf
vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten - nach § 2 Nr. 3 Postuniversaldienstleistungsgesetz hat die Deutsche Post AG
sicherzustellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen
im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 v.H.
am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefert (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 67, Rn.
6a) - einhält und die Beschwerdefrist spätestens am 28.04.2014
(Montag) fristwahrend beim Adressaten, dem LSG (vgl. hierzu § 173
Satz 2 SGG), eingehen würde. Da der am 14.05.2014 eingegangene
Antrag auf Wiedereinsetzung auch innerhalb der Monatsfrist des § 67
Abs. 2 Satz 1 SGG gestellt wurde und die verabsäumte
Verfahrenshandlung bereits nachgeholt war, ist dem Antragsteller
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2 Die Beschwerde führt jedoch für den Antragsteller nicht
zum Erfolg. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass eine Wohnungsgröße
von 90 m² für den im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) stehenden Antragsteller und seine in
„temporärer Bedarfsgemeinschaft“ lebenden drei Kinder angemessen ist
sowie den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zur
Begleichung von Nebenkostenrückständen ein Darlehen i.H.v. 2.724,65
€ zu gewähren.
3 Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz
verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden
(vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch
voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein
materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft,
d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht ist (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Dringlichkeit einer die
Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann gegeben, wenn es dem Antragstellern
nicht zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten, weil ansonsten schwere, unzumutbare Nachteile
entstehen.
4 Ein (Anordnungs-)Anspruch auf die darlehnsweise Übernahme
der Nebenkostenrückstände ist auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht.
5 Für die Annahme eines Anordnungsanspruchs besteht dann
kein Raum (mehr), wenn die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
begehrte Leistung, bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist
(vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.01.2012 - L 3 AS
5306/11 ER-B - Beschlüsse des LSG Baden- Württemberg vom 02.12.2009
- L 13 AS 4971/09 ER-B - und vom 13.06.2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B -
jew. n.v.; Keller, a.a.O., § 86b, Rn. 26d). Da der Antragsteller
gegen den Bescheid vom 17.03.2014, mit dem der Antrag auf Übernahme
der Schulden abgelehnt wurde, nicht innerhalb der Frist des § 84
Abs. 1 SGG von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
Widerspruch erhoben hat - die Widerspruchsfrist lief nach der im
einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Überprüfung unter
Berücksichtigung der Regelung des § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch am 19.04.2014 ab -, ist der Ablehnungsbescheid
bestandskräftig geworden (vgl. § 77 SGG). Ein Anordnungsanspruch ist
mithin nicht glaubhaft gemacht, weswegen der Erlass einer
einstweiligen Anordnung des Inhalts, den Antragsgegner zu
verpflichten, dem Antragsteller zur Begleichung der
Nebenkostenrückstände ein Darlehen zu gewähren, nicht in Betracht
kommt.
6 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein
Anordnungsanspruch auch materiell-rechtlich nicht glaubhaft gemacht
ist. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I S.850) können, sofern
Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung
erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur
Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 der Regelung
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und
sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als
Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). § 22 Abs. 8
Satz 1 SGB II schützt nach seinem Wortlaut die Wohnung nur dann,
wenn deren Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt
ist. Grundsätzlich ist deshalb für eine Übernahme der Schulden zu
fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt
angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Denn der mit
der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer
Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen)
laufenden Kosten dementsprechend angemessen sind
(Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R
- veröffentlicht in juris).
7 Für die Bestimmung der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der
maßgebliche Vergleichsraum festzulegen, sodann ist der
Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln.
Dieser Betrag ist nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem
Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren um
so die regional angemessene Miete feststellen zu können (vgl. u.a.
BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - veröffentlicht in
juris). Für Einzelpersonen ist in Baden-Württemberg grundsätzlich
eine Wohnungsgröße von 45 m² angemessen (vgl. hierzu
Verwaltungsvorschrift des Baden-Württembergischen
Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen
Wohnraumförderung vom 12.02.2002 <GABl. S. 240/245> i.d.F. der
Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004 <GABl. S. 248>). Für den
Antragsteller ist jedoch von einem erhöhten Wohnraumbedarf
auszugehen. Zwar lebt der allein stehende Antragsteller überwiegend
allein in der Wohnung, jedoch halten sich seine drei Kinder
regelmäßig mittwochs, jedes 2. Wochenende und während der Hälfte der
Ferien bei ihm auf. Dies rechtfertigt es nach den vom BSG
aufgestellten Maßstäben (vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06
R - veröffentlicht in juris) von einer sog. temporären
Bedarfsgemeinschaft auszugehen, die vor dem Hintergrund der
besonderen Förderungspflicht des Staates für Ehe und Familie nach
Art 6 Abs. 1 Grundgesetz auch im Bereich der Unterkunftskosten zu
berücksichtigen ist. Indes führt dies, entgegen dem Vorbringen des
Antragstellers, nicht dazu, dass im Rahmen der Bestimmung der
Angemessenheit die für einen Vier-Personen-Haushalt maßgebliche
Wohnungsgröße von 90 m² zu Grunde zu legen ist. Im Hinblick auf die
grundrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts des nicht
sorgeberechtigten Elternteils (vgl. hierzu bspw.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 -
veröffentlicht in juris) ist grundsicherungsrechtlich zu
gewährleisten, dass regelmäßige Aufenthalte von Kindern bei dem
umgangsberechtigten Elternteil in einem angemessenen Wohn- und
Lebensraum stattfinden können. Die Wahrnehmung des grundgesetzlich
geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen erfordert
es jedoch nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf - vorliegend den
eines Vier-Personen-Haushalts - als angemessen anzusehen. Staatliche
Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher
Beziehungen sind nicht dazu bestimmt, die Ausübung des Umgangsrechts
bei Bedürftigkeit zu optimieren, sie sollen diese nur ermöglichen
(vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - veröffentlicht
in juris). Die vom Antragsgegner hierzu vorgenommene Konkretisierung
dergestalt, dass der (weitere) Platzbedarf der Kinder (15 m² pro
Kind) zur Hälfte, d.h. im Umfang von insg. weiteren 22,5 m² (15m² x
3 Kinder : 2) berücksichtigt wird (so auch LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 04.01.2012 - L 11 AS 635/11 B ER - veröffentlicht in
juris), ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, da hierdurch jedenfalls das
Umgangsrecht des Antragstellers nicht vereitelt wird.
8 Da auch keine Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass der vom
Antragsgegner zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 6,- € nicht den
örtlichen Quadratmeterpreisen für eine Wohnung einfachen Standards
entspricht, ist der vom Antragsteller für die von ihm bewohnte 90 m²
große Zwei-Zimmer-Wohnung zu entrichtende Mietzins von monatlich
535,- € (einschließlich 15,- € für einen Stellplatz), da er die
Grenze von 400,- € (67,5 m² x 6,- €) monatlich deutlich
überschreitet, unangemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die
darlehensweise Übernahme der Nebenkostenrückstände kann daher,
ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller Wohnungslosigkeit i.S.d.
§ 22 Abs. 8 SGB II droht, nicht beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil
vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - veröffentlicht in juris); ein
Anordnungsanspruch ist danach auch materiell-rechtlich nicht
glaubhaft gemacht.
9 Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde sein
Begehren, festzustellen, dass eine Wohnungsgröße von 90 m²
angemessen sei, fortführt, ist die Beschwerde unbegründet; das SG
hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insofern zu Recht
abgelehnt. Der Antrag war insofern jedoch bereits unzulässig. Dem
vom Antragsteller formulierten Antrag entspräche in der Hauptsache
eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Mit ihr kann die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses begehrt werden. Das konkrete Begehren könnte
jedoch auch in einem Hauptsacheverfahren zulässigerweise nicht
verfolgt werden; es wäre als Elementenfeststellungsklage unzulässig.
Einzelne Faktoren oder Elemente, aus denen erst zusammen mit anderen
die Höhe der später - möglicherweise - zu beanspruchenden Leistung
zu errechnen sind, sind keine Rechte und Pflichten, die selbständig
vorab festgestellt werden könnten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom
17.03.2006 - L 7 AS 41/05 -, veröffentlicht in juris; Keller,
a.a.O., § 55 Rn. 9). In diesem Sinne ist eine isolierte Feststellung
der Angemessenheit der Kosten einer bereits bewohnten Unterkunft
nicht möglich (BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R -
veröffentlicht in juris, dort Rn. 14). Hieraus folgt, dass
entsprechende Anträge im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht zulässigerweise verfolgt werden können (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2008 - L 5 B 1156/08 AS
ER - veröffentlicht in juris, dort Rn 3).
10 Das SG hat hiernach den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; die Beschwerde ist
zurückzuweisen.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden
Anwendung von § 193 SGG.
12 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177
SGG).
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