Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat — L 11 R 391/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-13
Aktenzeichen: L 11 R 391/15
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2016:1213.L11R391.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4
Leitsatz
Die Tätigkeit einer Steuerberaterin bei einer
Steuerberatungsgesellschaft unterliegt nicht der
Sozialversicherungspflicht ("freie Mitarbeiterin"), wenn die
Steuerberaterin nur bestimmte, vorab ausgewählte Mandanten betreut
und die Bezahlung ausschließlich in Form eines Anteils am mit diesen
Mandanten erzielten Umsatz erfolgt. (Rn.42)
(Rn.49)
Verfahrensgang
vorgehend SG Heilbronn, 7. November 2014, S 8 R 2730/12, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Sozialgerichts Heilbronn vom 07.11.2014 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf
5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in der
Tätigkeit der Beigeladene zu 4) in der Zeit vom 07.02.2011 bis
31.12.2011 für die Klägerin als Steuerberaterin Versicherungspflicht
nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
2 Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Die
Beigeladene zu 4) war bis Januar 2011 bei der Klägerin als
Finanzwirtin gegen ein monatliches Festgehalt abhängig beschäftigt.
Nach Ablegen des Steuerberaterexamens machte sich die Beigeladene zu
4) mit einem eigenen Steuerberatungsbüro selbstständig. Zusätzlich
schloss sie mit der Klägerin einen „Freier-Mitarbeiter-Vertrag - für
Berufsangehörige“, der ua folgende Regelungen enthielt:
3 § 1 Vertragsgegenstand
4 (1) Der freie Mitarbeiter übernimmt ab dem 07.02.2011 für
den Auftraggeber freiberufliche steuerberatende Tätigkeiten für
dessen Mandanten dazu zählen insbesondere die Erstellung von
Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Dem freien Mitarbeiter
steht das Recht zu, einzelne Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe
von Gründen abzulehnen; die Ablehnung ist dem Auftraggeber gegenüber
unverzüglich anzuzeigen.
5 (2) Der freie Mitarbeiter übernimmt die nachfolgend näher
bezeichneten Einzelaufträge: - vgl. Auflistung in der Anlage
6 (3) Der freie Mitarbeiter führt die ihm übertragenen
Aufträge nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung
selbstständig und eigenverantwortlich durch. Die Bearbeitung erfolgt
ausschließlich in den Räumen des Auftraggebers in N. bzw. Ö.
7 § 3 Vergütung
8 (1) Als Vergütung für die freiberufliche Tätigkeit wird
ein umsatzabhängiges Honorar von 50 v.H. zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart. Maßgebend ist der EDV-mäßig
ausgewiesene Umsatzanteil des freien Mitarbeiters an dem jeweils
bearbeiteten Fall.
9 (2) Alle sonstigen Auslagen und Aufwendungen sind durch
vorstehende Vereinbarung abgedeckt.
10 (3) Kosten für den eigenen Bürobetrieb und sonstige
Kosten des freien Mitarbeiters werden vom Auftraggeber nicht
erstattet; diese trägt ausschließlich der freie Mitarbeiter.
11 (4) - (6) […]
12 § 4 Weitere Tätigkeiten
13 (1) Dem freien Mitarbeiter ist die Annahme weiterer
Aufträge von anderen Auftraggebern ausdrücklich gestattet.
14 (2) Der freie Mitarbeiter ist auch berechtigt, eigene
Mandanten außerhalb dieses Auftragsverhältnisses zu akquirieren, zu
betreuen und abzurechnen.
15 § 5 Mitwirkung Dritter
16 Der freie Mitarbeiter hat die Aufträge selbst zu
erledigen. Die Hinzuziehung bei ihm beschäftigter Personen oder
anderer qualifizierter Dritter kann nur durch Absprache im
Einzelfall erfolgen.
17 § 7 Haftung/Versicherung
18 (1) Der freie Mitarbeiter, der neben der freien
Mitarbeit auch eigene Mandate betreut, haftet dem Auftraggeber
gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle
Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen im Rahmen der
Ausführung dieses Auftrages verursachen. Der freie Mitarbeiter
bestätigt, dass er eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit
einer Versicherungssumme von 250.000 € abgeschlossen hat und
aufrechterhalten wird.
19 (2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die Beseitigung
etwaiger Mängel. Beseitigt der freie Mitarbeiter die geltend
gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt
er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des
freien Mitarbeiters die Mängel beseitigen oder beseitigen
lassen.
20 § 8 Mitwirkung des Auftraggebers
21 (1) […]
22 (2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die
Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des freien Mitarbeiters
beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind weder der Auftraggeber
noch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem freien
Mitarbeiter hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und der
Art der Durchführung des Auftrages weisungsbefugt. Der freie
Mitarbeiter hat gegenüber den Arbeitnehmern des Auftraggebers kein
Weisungsrecht.
23 Dem Vertrag war eine Liste von Mandanten beigefügt, die
von der Beigeladenen zu 4) betreut werden sollten. Dabei handelt es
sich teilweise um Mandanten, die von ihr auch schon vorher in der
abhängigen Beschäftigung betreut worden waren.
24 Am 02.03.2011 beantragten die Klägerin und die
Beigeladene zu 4) die Feststellung des
sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Beigeladene zu 4) gab in
der Anlage zum Statusfeststellungsantrag an, dass ihre Aufgabe die
eigenständige Bearbeitung von Jahresabschlüssen und
Steuererklärungen sei. Es gebe keine Vorgaben, lediglich eine
abschließende Durchsicht und Besprechung der bearbeiteten Fälle. Die
Tätigkeiten würden in den Räumen des Auftraggebers ausgeführt. Eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation liege nicht vor, sondern
lediglich die Möglichkeit, freiwillig an Fortbildungen teilzunehmen.
Sie trete unternehmerisch auf, indem sie Anzeigen in Zeitungen
schaltete, eine eigene Internetpräsenz geplant sei, sie eigene
Kundenakquise betreibe sowie selbstständige und eigenverantwortliche
Arbeiten auf eigenes Risiko und eigene Rechnung ausübe. Sie besitze
eigene Büroräume und eine eigene EDV. Im Verwaltungsverfahren gab
sie zudem an, dass die Arbeitsmittel vom Auftraggeber gestellt
würden und das Letztentscheidungsrecht sie in Absprache mit dem
zuständigen Partner der Klägerin habe.
25 Nachdem die Beigeladene zu 4) auf die gemahnte
Anforderung der Beklagten keine Rechnungen mit Rechnungsbeträgen
einreicht hatte, teilte die Beklagte der Klägerin und Beigeladenen
zu 4) mit Bescheid vom einen 21.04.2011 mit, dass ein Verfahren auf
Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht
durchgeführt werde, da bislang Rechnungskopien, aus denen die Höhe
der geleisteten Stunden und das Honorar hervorgingen, trotz
Erinnerung nicht eingereicht worden seien. Mit Schreiben vom
09.05.2011 übersandte die Beigeladene zu 4) Rechnungskopien
bezüglich der Monate Februar und März 2011. Den Rechnungen war
jeweils eine Aufstellung über den Mitarbeiteranteil am Umsatz pro
Rechnung auf Basis der abgerechneten Kosten beigefügt.
26 Mit Schreiben vom 19.09.2011 hörte die Beklagte die
Klägerin und die Beigeladene zu 4) bezüglich eines beabsichtigten
Bescheides über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht
der Arbeitsförderung ab dem 07.02.2011 an. Zudem übersandte sie der
Beigeladenen zu 4) ein Formblatt für die Zustimmung zum späteren
Beginn der Versicherungspflicht. Die diesbezügliche
Zustimmungserklärung ging bei der Beklagten nicht ein.
27 Mit Bescheiden vom 17.10.2011 stellte die Beklagte fest,
dass die Tätigkeit als Steuerberaterin bei der Klägerin seit dem
07.02.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die
Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme der
Beschäftigung am 07.02.2011. In der Krankenversicherung bestehe
keine Versicherungspflicht. Hiergegen legten sowohl die Klägerin wie
auch die Beigeladene zu 4) Widerspruch ein. Sie machten geltend,
dass keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vorliege, die
Beigeladene zu 4) über die eigene Arbeitskraft frei verfügen könne
und eine Vergütung nur nach einem prozentualen Anteil erfolge und in
diesem Anteil sämtliche Kosten, wie die Nutzung der Büroräume, der
EDV, des Büromaterials sowie die sonstigen Kosten abgegolten seien.
Die Beigeladene zu 4) habe mehrere Auftraggeber und trage ein
unternehmerisches Risiko.
28 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2012 wies die
Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Klägerin am
17.08.2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und einen
Befreiungsbescheid gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI betreffend die
Tätigkeit der Beigeladene zu 4) als Steuerberaterin vom 21.05.2010
vorgelegt. Die Beklagte hat bezüglich der Versicherungsfreiheit in
der Rentenversicherung ein Teilanerkenntnis abgegeben, welches von
der Klägerin angenommen worden ist. Mit Bescheid vom 09.11.2012 hat
die Beklagte das Teilanerkenntnis ausgeführt, den Bescheid vom
17.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2012
hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
zurückgenommen und für die Zeit ab 07.02.2011 festgestellt, dass in
der Tätigkeit als Steuerberaterin in der Rentenversicherung keine
Versicherungspflicht bestehe, weil die Beschäftigte von der
Versicherungspflicht wegen einer Mitgliedschaft in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung von der
Rentenversicherungspflicht befreit sei.
29 Mit Urteil vom 07.11.2014 hat das SG den Bescheid vom
17.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2012
aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu
4) als Steuerberaterin bei der Klägerin seit 07.02.2011 nicht in
einem abhängigen und damit in der Arbeitslosenversicherung nicht
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass zunächst die getroffenen
vertraglichen Abreden für eine selbständige freie Tätigkeit sprechen
würden. Auch in tatsächlicher Hinsicht sei die Beigeladene zu 4)
nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert
gewesen. Sie habe auch keinem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen.
Der Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich in den Räumlichkeiten
der Klägerin ausgeübt werde und werden müsse und die Räumlichkeiten
sowie die nötige Ausstattung bereitgestellt würden, spreche zwar für
eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Jedoch seien
nur Randbereiche, insbesondere organisatorischer Art, betroffen. Der
Kernbereich der von der Beigeladenen zu 4) zu übernehmenden Aufgaben
bleibe trotzdem weisungsfrei. Maßgeblich sei, ob die Beigeladene zu
4) im Wesentlichen frei in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit gewesen
sei oder inhaltliche Vorgaben der Klägerin befolgen habe müssen.
Dies sei hier nicht der Fall. Die Beigeladene zu 4) sei in der
Bearbeitung der einzelnen Mandate völlig frei gewesen. Sie habe die
ihr übertragenen Mandate völlig eigenständig und eigenverantwortlich
durchgeführt. Zudem liege ein nicht unerhebliches unternehmerisches
Risiko für sie vor. So habe sie ihren Verdienst allein aus
umsatzabhängigen Honoraren erzielen können. Eine Grundvergütung oder
eine garantierte Beteiligungsprovision sei nicht vereinbart worden,
so dass der Erfolg der Tätigkeit allein von dem Einsatz ihrer
Arbeitskraft abhänge. Vereinbart sei ein umsatzabhängiges Honorar
von 50 v.H. gewesen. Aus dieser Vergütungsregelung folge ein
unternehmerisches Risiko, aber auch die Möglichkeit, durch
schnellere und effizientere Bearbeitung der Mandate oder durch
Annahme von mehr Mandaten einen höheren Gewinn zu erzielen. Dem
unternehmerischen Risiko aus der ausschließlich erfolgsabhängigen
Vergütung auf Honorarbasis und damit der Ungewissheit des Eintritts
eines wirtschaftlichen Erfolges durch Einsatz der eigenen
Arbeitskraft habe damit auch die Freiheit in der Gestaltung und der
Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft
gegenüber gestanden.
30 Gegen das der Beklagten am 05.01.2015 zugestellte Urteil
hat diese am 02.02.2015 Berufung zum Landessozialgericht
Baden-Württemberg eingelegt und auf die Entscheidung des 5. Senats
des LSG Baden-Württemberg vom 04.09.2013 (L 5 R 4751/11) bezüglich
einer abhängigen Beschäftigung eines Steuerberaters verwiesen.
31 Die Beklagte ist der Auffassung, dass bei der
Beigeladenen zu 4) bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin eine
abhängige Beschäftigung vorliege. Diese sei bei der Bearbeitung der
einzelnen Mandate nicht völlig frei gewesen. Nach § 2 des Vertrages
über freie Mitarbeit habe sie lediglich ein Mitzeichnungsrecht bei
den von ihr gefertigten Arbeiten gehabt. Insofern könne unterstellt
werden, dass das fachliche Letztentscheidungsrecht bei der Klägerin
gelegen habe. Zudem hätte diese die erteilten Mandate der
Beigeladenen zu 4) auch wieder entziehen können.
32 Die Beklagte beantragt,
33 das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom
07.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
34 Die Klägerin beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen.
36 Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge.
37 Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit
den Beteiligten am 06.09.2016 erörtert. Die Klägerin und die
Beigeladene zu 4) haben mitgeteilt, dass das Auftragsverhältnis
zwischen ihnen Ende 2011 geendet habe.
38 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
39 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts
und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
40 Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem
Einverständnis der Beteiligten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz ) ohne mündliche Verhandlung
entscheidet, hat keinen Erfolg.
41 Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und
fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und
damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Insbesondere
ist die Monatsfrist gewahrt. Ausweislich des vorliegenden
Empfangsbekenntnisses ist das erstinstanzliche Urteil der Beklagten
am 05.01.2015 zugegangen, so dass eine Berufungseinlegung am
02.02.2015 noch fristgemäß ist.
42 Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom
17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2012
aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu
4) für die Klägerin als Steuerberaterin seit 07.02.2011 nicht in
einem abhängigen und damit in der Arbeitslosenversicherung nicht
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird.
43 Aufgrund der von der Beklagten anerkannten
hauptberuflichen Selbstständigkeit (und damit der
Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung) der
Beigeladenen zu 4) und der Befreiung von der Rentenversicherung
steht ausschließlich die Versicherungspflicht nach dem Recht der
Arbeitsförderung im Streit.
44 Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden
Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist
(§ 153 Abs 2 SGG).
45 Nur ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
46 Die glaubhaften Ausführungen der Beigeladenen zu 4) im
Erörterungstermin vom 06.09.2016 vor dem Berichterstatter des Senats
bestätigen die Feststellungen und Einschätzungen des SG. Im
vorliegenden Fall liegt eine typische Konstellation einer freien
Mitarbeit vor, die der Annahme einer abhängigen Mitarbeit
entgegensteht. Zwar arbeitete die Beigeladene zu 4) im Rahmen der
Mandatsbearbeitung für die Klägerin ausschließlich in deren Räumen.
Sie war jedoch nicht maßgeblich in den fremden Betrieb eingegliedert
oder weisungsabhängig.
47 Die zuvor ausgeübte abhängige Beschäftigung bei der
Klägerin hat im vorliegenden Fall keine Indizwirkung hinsichtlich
der hier zu beurteilenden Tätigkeit. Vielmehr diente die jetzige
freie Mitarbeit dem Aufbau des selbständigen Steuerberaterbüros der
Beigeladenen zu 4), so dass auch aufgrund der Ablegung des
Steuerberaterexamens eine Zäsur festzustellen ist.
48 Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht insbesondere
auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 4) sich die Mandanten, die
sie für die Klägerin bearbeitet hat, selbst vorher ausgesucht hat
und keine einseitige Zuweisung von Mandanten durch die Klägerin
erfolgte. Die Beigeladene zu 4) war, wie für eine freie Tätigkeit in
einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Rechtsanwaltskanzlei
üblich, die direkte Ansprechpartnerin der Mandanten. Sie hatte einen
eigenen Schlüssel für die Büroräume und konnte kommen und gehen,
wann sie wollte. Der Umstand, dass sie auch eine E-Mail-Adresse der
Klägerin hatte und auf Nachfragen von Mandanten Auskünfte auch von
Mitarbeitern der Klägerin erteilt worden sind, wertet der Senat
demgegenüber im vorliegenden Einzelfall als untergeordnet.
Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die Beigeladene zu 4) in
ihrer Tätigkeit weitgehend zeitlich und inhaltlich frei war. So hat
die Beigeladene zu 4) auch keine Hilfsdienste für die Klägerin
übernommen. Dass die Klägerin ein Letztentscheidungsrecht bezüglich
der Bearbeitung der Mandate hatte, spricht nicht gegen eine
selbständige freie Mitarbeit. Schließlich war die Klägerin die
Vertragspartnerin der Mandanten und nicht die Beigeladene zu 4).
Gleiches gilt für das theoretische Recht der Klägerin, der
Beigeladenen zu 4) zugeteilte Mandate auch wieder zu entziehen. Dies
ändert nichts an einer selbständigen Tätigkeit bei der Betreuung der
übernommenen Mandate.
49 Zum anderen spricht das vom SG zutreffend
herausgearbeitete erhebliche unternehmerische Risiko verbunden mit
erheblichen unternehmerischen Chancen für den Senat eindeutig und
hier hauptsächlich maßgeblich für eine selbstständige Tätigkeit. Die
Beigeladene zu 4) wurde ausschließlich am mit den Mandanten
erzielten Umsatz beteiligt und erhielt davon 50 vH. Zudem trug sie
nach dem Vertrag die Haftung für eine ordnungsgemäße
Mandatsbearbeitung und musste eine entsprechende
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorhalten.
50 Schon wegen der hier vorliegenden reinen
Umsatzbeteiligung ist entgegen der Ansicht der Beklagten der
Sachverhalt im von ihr in Bezug genommenen Urteil des 5. Senats des
LSG Baden-Württemberg vom 04.09.2013 (L 5 R 4751/11) völlig
abweichend und deshalb die dort getroffene Abwägung auch nicht auf
den hier maßgeblichen Sachverhalt übertragbar.
51 Da nach Auffassung des Senats schon keine abhängige
Beschäftigung vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die
Beigeladene zu 4) im Erörterungstermin vom 06.09.2016 wirksam einem
späteren Beginn der Versicherungspflicht zugestimmt hat und ob
dessen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Diese haben keine
Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen
(§ 197 Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Sie tragen ihre
Kosten selbst.
53 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1
und 2 SGG) liegen nicht vor.
54 Die Festsetzung des Streitwerts beruht Auf § 197a Abs 1
Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2, 47
Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem
Regelstreitwert von 5.000,-- €, da bislang lediglich über das
Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die
hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber
noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden (st
Senatsrechtsprechung, zB Urteil vom 17.11.2015, L 11 R 1901/14;
Beschluss vom 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B).
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