Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat — 3 K 2647/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-12
Aktenzeichen: 3 K 2647/15
ECLI: ECLI:DE:FGBW:2017:0112.3K2647.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 9 Abs 1 DBA CHE 1971, § 1 Abs 1 AStG vom 16.05.2003, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, Art 9 OECDMustAbk, § 1 Abs 2 Nr 1 AStG vom 16.05.2003 ... mehr
Orientierungssatz
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Nimmt eine Kapitalgesellschaft aufgrund des Verzichts auf
Rückzahlung eines von ihr an die Schweizer Tochtergesellschaft
unbesichert begebenen Darlehens eine erfolgswirksame Ausbuchung in
der Bilanz vor, scheidet eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG 2003
wegen der hier fehlenden Besicherung und der dadurch ausgelösten
Teilwertabschreibung (bzw. hier der Wertlosigkeit der Forderung auf
Rückzahlung der Darlehensvaluta) bereits deshalb aus, weil Art. 9
des DBA-Schweiz 1971 insoweit eine Sperrwirkung entfaltet (vgl.
BFH-Rspr.; entgegen: BMF-Schreiben vom 30.3.2016, BStBl I 2016, 455)
(Rn.39)
(Rn.43)
.
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Eine vorrangige Anwendung des § 1 AStG im Verhältnis zu Art. 9
OECD MA (bzw. hier zu Art. 9 DBA-Schweiz) ist weder ausdrücklich in
§ 1 AStG 2003 angeordnet noch ergibt sie sich aus den allgemeinen
Regeln der Gesetzeskonkurrenz (vgl. Literatur) (Rn.44)
.
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Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 5/17).
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 19. Juni 2019, I R 5/17, Urteil
Tenor
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Unter Änderung des Körperschaftsteueränderungsbescheids 2003 vom
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Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli
2013 wird die Körperschaftsteuer um 8.714 € auf 74.939 €
herabgesetzt.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig
erklärt.
-
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im
Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des
vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten.
Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von
1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung
widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des
vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
-
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Ausbuchung
einer Darlehensforderung gegen eine Schweizer Tochtergesellschaft
nach § 1 des Außensteuergesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2003
(BGBl. I 2003, 660: im Folgenden AStG 2003) zu korrigieren ist.
2 Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in A und einem
Stammkapital von 103.000 €. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. der
Einkauf und Verkauf von Werkzeugen und Maschinen aller Art.
Alleinige Anteilseignerin ist seit dem 4. Februar 2002 die K
Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (vgl. Vertragsakte Bl.
65).
3 Am 20. September 2001 beteiligte sich die Klägerin zur
Hälfte am Aktienkapital in Höhe von 100.000 CHF der X SA, B, Kanton
C/Schweiz. Die Anschaffungskosten der Klägerin beliefen sich auf
16.519,98 €. Weiterer Anteilseigner war die Y SA, B, Kanton
C/Schweiz. Der Geschäftsführer der Klägerin, L, wurde Präsident des
Verwaltungsrats der X SA, M und N von der Y SA Vizepräsident bzw.
Delegierter. Nach dem zwischen der Klägerin und der Y SA
geschlossenen Aktionärsbindungsvertrag vom 20. September 2001 (unter
I. Geschäftspolitik, Gerichtsakte Bl. 77 ff.) erstreckte sich der
Tätigkeitsbereich der X SA auf den Vertrieb von Industrieausrüstung,
insbesondere von Werkzeugen und Werkzeugmaschinen. Die X SA sollte
sich grundsätzlich selbst finanzieren, in der Anfangsphase sollte
die Finanzierung durch Aufnahme von Darlehen bei Aktionären oder
Bankinstituten sichergestellt werden.
4 Zum 1. Januar 2002 gewährte die Klägerin der X SA ein
Darlehen über 50.000 CHF. Das Darlehen wurde für eine feste Laufzeit
bis zum 31. Dezember 2003 gewährt. Es war höchstens zu den
Zinssätzen für Vorschüsse von Beteiligten gemäß dem jeweiligen
Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) betreffend
Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen (im
Folgenden: Merkblatt der ESTV) verzinslich. Sicherheiten wurden
keine vereinbart. Jedoch sicherte die X SA zu, anderen Gläubigern
ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin keinerlei
Kreditsicherheiten einzuräumen, welche den übrigen Gläubigern mehr
Sicherheiten einräumen als den beiden Aktionärinnen (vgl. den
schriftlichen Darlehensvertrag vom 23. November 2002,
Rechtsbehelfsakten Bl. 17). Der Mitgesellschafter, die Y SA,
gewährte der X SA ein Darlehen über 50.000 CHF zum 1. Januar 2002 zu
denselben Bedingungen (Gerichtsakte Bl. 123). Die gesamten
Verbindlichkeiten der X SA gegenüber der Y SA beliefen sich
ausweislich der vorläufigen Bilanz zum 31. Dezember 2002 auf 248.350
CHF (Gerichtsakte Bl. 89).
5 Nach dem Merkblatt der ESTV vom 28. Januar 2002
(Gerichtsakten Bl. 127) betrug der Zinssatz seit dem 1. Januar 2001
für Betriebsmittelkredite von Beteiligten bei Handels- und
Fabrikationsunternehmen 6 ½ %. Dabei handelt es sich um
Maximalsätze. Niedrigere Ansätze sind zulässig, während höhere
Zinsen als geldwerte Leistung der Gesellschaft an ihre
Gesellschafter angesehen werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 3 der ESTV
vom 27. Januar 2003, Gerichtsakte Bl. 129). Ab dem 1. Januar 2003
wurde der Maximalzinssatz für Betriebsmittelkredite auf 5 % ermäßigt
(Merkblatt der ESTV vom 20. Januar 2003, Gerichtsakte Bl. 128). Nach
den Angaben in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2003 wurde
das Darlehen an die X SA mit 6 % verzinst (vgl. Anlage III Blatt 8
der Bilanz). Entsprechende Buchhaltungsbelege der X SA sind nicht
mehr vorhanden (vgl. Auskunft von N vom 21. Oktober 2016,
Gerichtsakte Bl. 125).
6 Zum 31. Dezember 2001 war das Eigenkapital der X SA durch
die bis dahin angefallenen Verluste bis auf 2.899 CHF aufgebraucht
(Bp-Arbeitsbogen Fach 4). Für das Geschäftsjahr 2002 wies die X SA
einen Verlust über 268.125,59 CHF aus, der zur bilanziellen
Überschuldung der Gesellschaft führte (vgl. Jahresbericht 2002 der X
SA, Rechtsbehelfsakten Bl. 19; s.a. bereinigte Jahresrechnung der X
SA vom 17. Januar 2003, Gerichtsakte Bl. 89). Am 14. Oktober 2002
bzw. 1. April 2003 erklärten die Klägerin und die Y SA den
Rangrücktritt (vgl. Bericht der WP Ges. vom 24. April 2003,
Bp-Arbeitsbogen Fach 4; Zirkulationsbeschluss des Verwaltungsrats
vom 23.05./06.06/13.10.2003, Rechtsbehelfsakten Bl. 20). Der
Verwaltungsrat beschloss, die Geschäftstätigkeit der X SA auf den
30. April 2003 einzustellen (vgl. Jahresbericht 2002 vom Mai 2003,
Rechtsbehelfsakten Bl. 19). Am 1. November 2005 wurde die
Gesellschaft im Schweizer Handelsregister gelöscht.
7 Mit Vertrag vom 27. Mai/6. Juni 2003 (Rechtsbehelfsakten
Bl. 10) verkaufte die Klägerin der Y SA die 50 Namenaktien der X SA
(Nennwert je 1.000 CHF) für einen symbolischen Kaufpreis von
insgesamt 2 CHF. L trat von seinem Amt als Verwaltungsrat zurück.
Der Erwerb erfolgte unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin
unwiderruflich auf die Rückzahlung ihres Darlehens an die X SA zzgl.
allfälliger Zinsen verzichtet, was am 27. Mai 2003 erfolgte
(Rechtsbehelfsakte Bl. 13).
8 In der Bilanz zum 31. Dezember 2003 nahm die Klägerin
aufgrund der Veräußerung der Beteiligung und des Verzichts auf die
Darlehensforderung eine erfolgswirksame Ausbuchung/Wertberichtigung
in Höhe von 49.403 € vor (16.519 €: Veräußerungsverlust; 32.883,84
€: Ausbuchung Darlehensforderung; vgl. Anlage III Bl. 8 und 22 zum
Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2003). Der Verlust aus der
Veräußerung der Aktien in Höhe von 16.519 € wurde -anders als die
Ausbuchung der Darlehensforderung- nach § 8b Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (KStG 2003) außerbilanziell hinzugerechnet (vgl.
Körperschaftsteuerakte VZ 2003 Bl. 7).
9 Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Klägerin
unter Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend der eingereichten
Steuererklärung (vgl. Körperschaftsteuerbescheid 2003 vom 2. März
2005).
10 Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 2003 bis
2006 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung,
dass nicht nur der Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung,
sondern auch die Ausbuchung der Darlehensforderung nach § 8b Abs. 3
KStG 2003 außerbilanziell zu korrigieren sei (vgl. Tz. 45 des
Berichtes über die Außerprüfung vom 9. Januar 2009,
Betriebsprüfungsakten Bl. 20). Das FA folgte der Auffassung des
Prüfers in dem nach § 165 der Abgabenordnung (AO) teilweise
vorläufigen Körperschaftsteueränderungsbescheid 2003 vom 30. Januar
2009. Die Körperschaftsteuer wurde auf 83.653 € festgesetzt, der
Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
11 Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.
Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 14. Januar 2009 I R 52/08,
BStBl II 2009, 674 war das FA zunächst unter Hinweis auf das
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. März
2011, IV B 5-S 1341/09/10004, FMNR10f000011 (BStBl I 2011, 277) der
Ansicht, dass wegen der Teilwertabschreibung bzw. Ausbuchung der
Darlehensforderung eine Zurechnung nach § 1 AStG 2003 in Höhe von
32.883,84 € zu erfolgen habe. Die Klägerin vertrat daraufhin die
Ansicht, dass nach Punkt 1 des Darlehensvertrags eine
gesellschaftsvertragliche Vereinbarung und keine schuldrechtliche
Beziehung vorliege. Des Weiteren entstehe durch die
Teilwertabschreibung keine Gewinnverlagerung ins Ausland, da es sich
um einen notwendigen rein inlandsbezogenen Bilanzansatz handele.
Während des Einspruchsverfahrens wurde der
Körperschaftsteuerbescheid vom 30. Januar 2009 am 23. Oktober 2012
aus nicht in Zusammenhang mit dem Klageverfahren stehenden Gründen
nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt. Der
Änderungsbescheid wurde zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Mit
Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2013 wies das FA den Einspruch
als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA aus, dass die
Erhöhung des Einkommens um den Betrag des Darlehens, auf dessen
Rückzahlung die Klägerin verzichtet habe, rechtmäßig sei. Die
Rechtsgrundlage für die Korrektur stelle indes nicht § 1 Abs. 1 AStG
2003, sondern § 8 Abs. 3 KStG dar. Hinsichtlich des streitbefangenen
Sachverhalts liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
12 Hiergegen wendet sich die fristgerecht erhobene Klage.
Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Grund für die
Beteiligung der Klägerin an der X SA sei die Suche nach einem in der
Schweiz ansässigen Partner für den Vertrieb gewesen. Die Y SA habe
die Mitarbeiter und die Beziehungen gehabt, den Vertrieb in der
Schweiz aufzubauen. Der bei der X SA für den Vertrieb zuständige
Mitarbeiter sei für diese Aufgabe indes nicht geeignet gewesen und
habe deshalb gekündigt werden müssen. Es sei nicht möglich gewesen,
Ersatz zu finden. Die Klägerin habe Anfang 2003 einen wesentlich
größeren Vertriebspartner gefunden. Deshalb sei der Geschäftsbetrieb
der X SA zum 30. April 2003 eingestellt und die Gesellschaft
liquidiert worden.
13 Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung scheide
aus, da das Darlehen im Streitfall von der Mutter- an die
Tochtergesellschaft gegeben worden sei und zudem keine
Gesellschafter der Klägerin an der X SA beteiligt gewesen seien.
14 Der Korrektur einer Teilwertabschreibung nach § 1 AStG
2003 stehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Art. 9
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 51;
im Folgenden DBA-Schweiz 1971) entgegen, der inhaltlich Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD MA) entspreche.
15 Die Klägerin beantragt,
den
Körperschaftsteueränderungsbescheid 2003 vom 23. Oktober 2012 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2013 dahingehend zu
ändern, dass von einer Hinzurechnung von Einkünften in Höhe von
32.884 € abgesehen wird;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
16 Das FA beantragt,
die Klage
abzuweisen;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
17 Es vertritt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 29.
März 2011, IV B 5-S 1341/09/10004 (a.a.O.) die Ansicht, dass der
Darlehensvertrag nicht einem Fremdvergleich standhalte, da keine
ausreichende Sicherheit vereinbart und dies auch nicht durch einen
fremdüblichen Risikozuschlag auf den vereinbarten Zinssatz
ausgeglichen worden sei. Es weist ferner auf den zu den BFH-Urteilen
vom 17. Dezember 2014 I R 23/13 und 24. Juni 2015 I R 29/14
ergangenen Nichtanwendungserlass hin (BMF-Schreiben vom 30. März
2016, IV B 5-S 1341/11/10004-07, BStBl I 2016, 455).
18 Die Berichterstatterin hat am 12. September 2016 die
Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf die
Niederschrift über den Erörterungstermin, die den Beteiligten
übersandt wurde, wird Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 113).
19 Am 12. Januar 2017 fand die mündliche Verhandlung statt.
Dem Senat lagen bei der Entscheidung die vom FA übersandten
Steuerakten vor (Gerichtsakte Bl. 31).
Entscheidungsgründe
20 I. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene
Körperschaftsteueränderungsbescheid vom 23. Oktober 2012 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2013 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat zu Unrecht 32.883,84 €
außerhalb der Bilanz dem Einkommen der Klägerin hinzugerechnet.
21 1. Nach § 8 Abs. 1 KStG 2003 i.V. mit § 5 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Darlehensforderung infolge
des am 27. Mai 2003 gegenüber der X SA erklärten Verzichts der
Klägerin auf die Rückzahlung des Darlehens gewinnmindernd
auszubuchen. Aufgrund des bei der X SA in 2002 angefallenen
Verlustes in Höhe von 268.125,59 CHF, der bilanziellen Überschuldung
der X SA, der per 30. April 2003 erfolgten Betriebseinstellung und
der an den Mitgesellschafter Y SA erfolgten Anteilsübertragung zu
dem symbolischen Kaufpreis von 2 CHF betrug der Teilwert der
Forderung im Zeitpunkt des Verzichts 0 €. Für die Annahme einer
verdeckten Einlage/Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung
an der X SA bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.
22 2. Entgegen der in der Einspruchsentscheidung
vertretenen Auffassung kann die Erhöhung des Einkommens nicht auf § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2003 gestützt werden.
23 Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2003 ist nach der ständigen Rechtsprechung
des BFH bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung
(verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des
Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1
KStG 2003 auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen
Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat
der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Außerdem muss der Vorgang
geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S.
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (ständige
Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. November 2015 I R 5/14,
BStBl II 2016, 491 m.w.N.).
24 Im Streitfall hat nicht eine Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter, sondern umgekehrt der Gesellschafter seiner
Kapitalgesellschaft ein ungesichertes Darlehen gewährt
(Downstream-Darlehen). Die Voraussetzungen einer vGA liegen daher
nicht vor. Denn die Klägerin hat gerade in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafterin der X SA das ungesicherte Darlehen gewährt. Es
bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die X SA eine der
Gesellschafterin der Klägerin, der K Vermögensverwaltungs GmbH &
Co. KG, nahestehende Person ist, und dieser ein Vermögensvorteil
zugewandt wurde. Für unmittelbare Beziehungen familienrechtlicher,
gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein
tatsächlicher Art zwischen der K Vermögensverwaltungs GmbH & Co.
KG und der X SA ist nichts ersichtlich.
25 3. Zutreffend gehen die Beteiligten zwischenzeitlich
übereinstimmend davon aus, dass die außerbilanzielle Korrektur nicht
auf § 8b Abs. 3 KStG 2003 gestützt werden kann. Auf das Urteil des
BFH vom 14. Januar 2009 I R 52/08 (BStBl II 2009, 674) wird zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
26 4. Auch eine Hinzurechnung auf der Grundlage von § 1
AStG 2003 scheidet aus.
27 a) Nach § 21 Abs. 11 Satz 1 AStG findet für das
Streitjahr 2003 § 1 AStG in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes
vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) Anwendung.
28 b) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus
Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch
gemindert, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum
Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die
von-einander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen
Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte nach § 1
Abs. 1 AStG 2003 unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie
sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen
angefallen wären. Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nach § 1
Abs. 2 Nr. 1 AStG 2003 u.a. dann nahestehend, wenn die Person an dem
Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder
mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den
Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der
Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
29 aa) Die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Klägerin hielt 50 v.H. der Gesellschaftsanteile an der in der
Schweiz ansässigen X SA. Sie war im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt
des Abschlusses des Darlehensvertrages und der Auszahlung der
Darlehensvaluta (vgl. Pohl in Blümich, Kommentar zu EStG, KStG,
GewStG und Nebengesetzen, § 1 AStG Rz. 59) wie auch (noch) im
Zeitpunkt des Verzichtes auf die Rückzahlung des Darlehens eine der
Klägerin nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG
2003.
30 bb) Eine Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1 und 2
ist nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 4 AStG 2003 jede den
Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine
gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim
Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer
Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden
sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden
wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.
31 Das der X SA gewährte Darlehen beruhte auf einer
schuldrechtlichen Vereinbarung, nämlich dem Darlehensvertrag, und
nicht auf einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Auf die
Ursache für die schuldrechtliche Beziehung kommt es dabei nicht an.
Auch eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung wie z.B. eine
unentgeltliche Leistung mit eigenkapitalersetzendem Charakter stellt
eine Geschäftsbeziehung dar (Kaligin in Lademann, AStG, 2. Aufl., § 1 AStG Rz. 27a).
32 Der Umstand, dass der Verzicht auf die Rückzahlung des
Darlehens in Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an den
Mitgesellschafter erfolgte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da
der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens aufgrund der
fehlenden Werthaltigkeit der Forderung nicht als verdeckte Einlage
(s.o. zu 1.) anzusehen ist, ist die nach Maßgabe des § 1 AStG 2003
zu beurteilende „Geschäftsbeziehung“ nicht der Verzicht auf die
Rückzahlung des Darlehens, sondern das Darlehensverhältnis als
solches. Im Hinblick auf etwaige aus der Wertlosigkeit der Forderung
auf Rückzahlung der Darlehensvaluta abzuleitende Folgerungen kann
auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die bei der Behandlung
von Teilwertabschreibungen auf Forderungen angewandt werden.
33 Nach der zu § 1 Abs. 4 AStG i.d.F. vom 25. Februar 1992
ergangenen Rechtsprechung ist die Gewährung eines
Gesellschafterdarlehens dann nicht Gegenstand einer
„Geschäftsbeziehung", wenn sie entweder nach den Vorschriften des
für die Darlehensnehmerin maßgeblichen Gesellschaftsrechts als
Zuführung von Eigenkapital anzusehen ist oder wenn sie der Zuführung
von Eigenkapital in einer Weise nahesteht, die eine steuerrechtliche
Gleichbehandlung mit jener gebietet. Letzteres ist insbesondere dann
der Fall, wenn die Darlehensgewährung eine unzureichende
Eigenkapitalausstattung der Kapitalgesellschaft ausgleicht und eine
notwendige Bedingung dafür ist, dass diese Gesellschaft die ihr
zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen kann (vgl. BFH-Urteil
vom 23. Juni 2010 I R 37/09, BStBl II 2010, 895 m.w.N.).
34 Vorliegend ist das Darlehen nach den Vorschriften des
Schweizer Gesellschaftsrechts (Art. 620 ff. des Obligationenrechts
-OR-) nicht als Eigenkapital anzusehen, da nach der insoweit
maßgeblichen zivilrechtlichen Gestaltung die Hingabe des Kapitals
auf einem Darlehensvertrag beruhte (vgl. Neuhaus/Blättler in Basler
Kommentar Obligationenrecht II, 4. Aufl., Art. 663a Rz. 13). Im
Zeitpunkt der Darlehensgewährung am 1. Januar 2002 ist keine
offensichtliche Unterkapitalisierung der X SA anzunehmen, bei der
sich die Darlehensgewährung von vornherein einem Fremdvergleich
entziehen würde. Ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 2001 hat
das gesamte Fremdkapital der X SA das Eigenkapital von 100.000 CHF
(Mindestkapital nach Art. 621 OR) nicht überstiegen. Es braucht
daher nicht entschieden zu werden, ob das Vorliegen einer
„Geschäftsbeziehung“ auch dann nach § 1 Abs. 4 AStG 2003 zu
beurteilen wäre, wenn das Darlehen vor 2003 ausgereicht wurde, im
Veranlagungszeitraum 2003 jedoch weiterbesteht (so BMF-Schreiben vom
29. März 2011, IV B 5-S 1341/09/10004, a.a.O, Rz. 34).
35 cc) Im Streitfall lässt sich aufgrund der nachgewiesenen
tatsächlichen Umstände nicht mit der notwendigen Sicherheit zur
Überzeugung des Senats feststellen, dass der streitgegenständliche
Darlehensvertrag und der darin vereinbarte Zinssatz dem zwischen
fremden Dritten Üblichen entsprach. Dies gilt insbesondere für die
Frage, ob bei der Bemessung des Zinssatzes der fehlenden Sicherheit
durch die Vereinbarung eines angemessenen Sicherheitszuschlags
Rechnung getragen wurde.
36 Unüblich zwischen fremden Dritten ist nach Auffassung
des Senats jedenfalls, dass in dem erst über 10 Monate nach Hingabe
der Darlehensvaluta schriftlich niedergelegten Darlehensvertrag kein
bestimmter fester oder variabler Zinssatz vereinbart wurde, sondern
nur ein Höchstbetrag festgelegt wurde, sich der Zinssatz nach dem
Wortlaut des Vertrags also in einer Spanne zwischen 0 und 6 ½ %
bewegen konnte.
37 Die bei der Klägerin für das Darlehen im Jahr 2002
verbuchten Zinsen betrugen 6 % der Darlehenssumme und lagen damit um
0,5 % unter dem nach dem Merkblatt der ESTV für
Betriebsmittelkredite an Handelsunternehmen bei der Berechnung von
geldwerten Leistungen für Vorschüsse von Beteiligten anzusetzenden
Höchstbetrag (übersetzte Zinsen). Der Senat ist der Auffassung, dass
sich den von der ESTV festgelegten Höchstbeträgen für Zinsen für
Darlehen, die Aktionäre an ihre Kapitalgesellschaft hingegeben
haben, keine hinreichenden Anhaltspunkte für den im Rahmen des § 1
AStG durchzuführenden Fremdvergleich entnehmen lassen. Mit der
Festlegung von Höchstbeträgen verfolgt die ESTV im Wesentlichen den
Zweck, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei
gesellschafterfinanzierten Kapitalgesellschaften einzuschränken.
Zwar differenziert die ESTV bei Festlegung der zulässigen
Höchstsätze nach (dinglich gesicherten) Liegenschaftskrediten und
Betriebsmittelkrediten. Abgesehen davon werden jedoch die konkreten
Konditionen der Darlehensgewährung, wie Sicherheiten,
Risikozuschlag, Dauer der Darlehensgewährung, auf die es bei
Überprüfung der Frage, ob auch ein gesellschaftsfremder Dritter bei
sonst gleichen Umständen das Darlehen gewährt hätte, nicht
berücksichtigt. Konkrete Nachweise zur Höhe der im Jahr 2002 bei
Betriebsmittelkrediten ohne Sicherheiten im Geschäftsverkehr
üblichen Zinsen konnte die insoweit nach § 90 Abs. 2 AO zur erhöhten
Mitwirkung verpflichtete Klägerin trotz Aufforderung nicht vorlegen.
Der ehemalige Verwaltungsrat der X SA teilte in seiner Email vom 21.
Oktober 2016 mit, dass er keinen Beweis antreten könne, wie hoch der
im Jahr 2002 übliche Zinssatz bei Darlehen war. Verbleibende Zweifel
des Senats, dass in dem -den vereinbarten Rahmen nicht ganz
ausschöpfenden- Zinssatz von 6 % ein die fehlenden Sicherheiten und
die im Zeitpunkt der Darlehensgewährung unsichere wirtschaftliche
Situation der X SA (Aufbauphase, Verluste und fast vollständige
Aufzehrung des Eigenkapitals) angemessenen berücksichtigender
Risikozuschlag enthalten ist, gehen zu Lasten der die
Feststellungslast tragenden Klägerin.
38 dd) In der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der
Literatur ist umstritten, ob § 1 AStG 2003 auf Vermögensminderungen
aufgrund von Teilwertabschreibungen oder anderen Wertminderungen auf
Darlehen Anwendung findet (so BMF-Schreiben vom 29. März 2011, IV B
5-S 1341/09/10004, a.a.O.). Umstritten ist insbesondere, ob die
fehlende Besicherung eines Darlehens eine Bedingung im Sinne von § 1
AStG 2003 ist, und ob die fehlende Besicherung und eine
infolgedessen ausgelöste Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStG für die Einkünfteminderung als Gewinnverlagerung in das
Ausland ursächlich ("dadurch") ist. Der BFH hat diese Fragen
ausdrücklich offen gelassen (BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember
2014 I R 23/13, BStBl II 2016, 261; vom 24. Juni 2015 I R 29/14,
BStBl II 2016, 258; vom 24. März 2015 I B 103/13, BFH/NV 2015, 1009,
jeweils mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und
Literatur).
39 c) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH, der der
erkennende Senat folgt, scheidet eine Einkünftekorrektur nach § 1
AStG 2003 wegen der fehlenden Besicherung und der dadurch
ausgelösten Teilwertabschreibung (bzw. hier der Wertlosigkeit der
Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta) bereits deshalb aus,
weil Art. 9 des DBA-Schweiz 1971 insoweit eine Sperrwirkung
entfaltet.
40 aa) Art 9 DBA-Schweiz 1971, der Art. 9 Abs. 1 OECD MA
entspricht (vgl. Baumhoff in Flick/Wassermeyer/Kempermann,
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz, Art. 9 Rz. 3),
berechtigt zu einer Korrektur von Verrechnungspreisen zwischen
verbundenen Unternehmen auf der Basis des Fremdvergleichs.
41 Diese Vorschrift erfordert allerdings eine
innerstaatliche Rechtsgrundlage, die ihrerseits die Gewinnkorrektur
nach Maßgabe des Art. 9 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht; die Regelung
dient -als abkommensrechtliche Vorschrift- der Gewinnabgrenzung,
nicht aber der (unmittelbaren) Gewinnkorrektur (keine sog. "self
executing-Wirkung"). Art. 9 DBA-Schweiz 1971 legt also nur den
"Rahmen" und die abkommensrechtlichen Bedingungen für die
vorzunehmenden Gewinnkorrekturen fest. Zugleich kommt der Vorschrift
als Ausprägung der sog. Schrankenwirkung des Abkommens begrenzende
Wirkung zu: Auch wenn Art. 9 DBA-Schweiz 1971 Korrekturmöglichkeiten
des Anwenderstaats nicht schafft, so "sperrt" sie für ihren
Anwendungsbereich doch weiter gehende, innerstaatlich zulässige
Korrekturmöglichkeiten jenes Staats. Nur so -durch einen
einheitlichen und verbindlichen Beurteilungsmaßstab für beide
Vertragsstaaten- lässt sich erreichen, dass die beanstandeten Preise
und Preisbestandteile in den einzelnen Staaten nicht doppelt erfasst
werden (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 261 m.w.N.; s. a.
Eigelshoven in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 9 Rz. 18 ff., 20;
Blümich/Pohl, § 1 AStG Rz. 12; Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 9 Rz.
19).
42 bb) In den Vergleichsmaßstab des Art. 9 DBA-Schweiz 1971
sind nur diejenigen (Sachverhalts-)Umstände einbezogen, welche sich
auf die besagten “wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen“
auswirken, also die Angemessenheit (Höhe) des Vereinbarten berühren;
eine Gewinnkorrektur, die sich nicht nur auf die Angemessenheit
(Höhe) des Vereinbarten erstreckt, sondern -in einem zweistufigen
Vorgehen- gleichermaßen auf dessen "Grund" (Üblichkeit der
Konditionen, Ernsthaftigkeit), ist den Vergleichsmaßstäben des
"dealing at arm's length" als Gegenstand der Angemessenheitsprüfung
fremd. Diese Vergleichsmaßstäbe sind -schon um mangels einer
entsprechenden Gegenkorrektur andernfalls drohenden doppelten
Besteuerungen sowohl in dem einen wie in dem anderen Vertragsstaat
vorzubeugen- einem abkommenseigenen und damit einheitlichen
Begriffsverständnis unterworfen, der innerstaatlichen Modifikationen
des Fremdvergleichsbegriffs ex ante entgegensteht (BFH-Urteil in
BStBl II 2016, 261 m.w.N.).
43 cc) Der entgegenstehenden Auffassung der
Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 30. März 2016 IV B 5-S
1341/11/10004-07, a.a.O) folgt der Senat angesichts der gefestigten
höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH nicht. Er geht vielmehr
davon aus, dass der I. Senat des BFH auch in seiner heutigen
Besetzung jedenfalls im Ergebnis an seiner bisherigen
Rechtsauffassung festhalten wird. Dem steht insbesondere nicht der
zwischenzeitlich ergangene Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12
(NJW 2016, 1295) entgegen, wonach eine einfachrechtliche
Gesetzesvorschrift des nationalen Steuerrechts, welche die
abkommensrechtliche Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens
überschreibt (sog. Treaty override), nicht als verfassungswidrig
anzusehen ist. Zwar war der I. Senat des BFH in seinem
Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09 (BFH/NV 2012, 1056),
den er durch weiteren Beschluss vom 10. Juni 2015 I R 66/09 (BFH/NV
2015, 1250) ergänzte, noch von der Verfassungswidrigkeit des § 50d
Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom
15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) -EStG 2002 n.F.- wegen eines
Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes
(Art. 3 Abs. 1 GG) überzeugt. Nachdem das BVerfG die
Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ungeachtet des damit
einhergehenden Völkerrechtsverstoßes bejaht hatte, ist der BFH
dieser Entscheidung des BVerfG im nachfolgenden Beschluss vom 29.
Juni 2016 I R 66/09 (BFH/NV 2016, 1688) nunmehr gefolgt.
44 Das ändert indes nichts daran, dass nach der
Rechtsprechung des BFH schon nicht ersichtlich ist, dass es sich bei
§ 1 AStG überhaupt um eine Abkommensüberschreibung im Sinne eines
Treaty override handelt (vgl. BFH in BStBl II 2016, 258 unter II 3
c). Dem stimmt der erkennende Senat zu. Denn die vorrangige
Anwendung des § 1 AStG im Verhältnis zu Art. 9 OECD MA wurde weder
ausdrücklich in § 1 AStG 2003 angeordnet noch ergibt sie sich aus
den allgemeinen Regeln der Gesetzeskonkurrenz (vgl. Vogel, StuB
2016, 462; Pohl, a.a.O., § 1 AStG Rz. 12). Bei den in § 1 Abs. 1
AStG in Bezug genommenen Vorschriften handelt es sich, wie sich u.a.
aus den Gesetzesmaterialien zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008
ergibt, um die gegenüber § 1 AStG vorrangigen Regelungen der
verdeckten Einlage, verdeckten Gewinnausschüttung, Einlage und
Entnahme (vgl. BT-Drs. 16/4841, 85 zu § 1 AStG Abs. 1 Satz 3).
45 II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1
FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im
Kostenpunkt folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 709,
und 711 der Zivilprozessordnung.
46 Die von der Klägerin beantragte Zuziehung des
Bevollmächtigten zum Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Dem
Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht
nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerin
durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine
erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
47 2. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen. Der Senat hält die Rechtsfrage der
Sperrwirkung des Art. 9 OECD MA bzw. hier des Art. 9 DBA-Schweiz
trotz der gefestigten Rechtsprechung des BFH wegen des ergangenen
und ausführlich begründeten Nichtanwendungserlasses des BMF für
klärungsbedürftig. Im Übrigen würden sich, wenn der Auffassung des
BMF in der Frage der Sperrwirkung zu folgen wäre, eine Reihe
weiterer streitiger Fragen im Rahmen der Auslegung des § 1 AStG
stellen, die der BFH bisher ausdrücklich offen gelassen hat.
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