VG Karlsruhe 10. Kammer — 10 K 3091/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-06
Aktenzeichen: 10 K 3091/15
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2017:0706.10K3091.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Maßstab für die Beurteilung eines zum Zweck der Erprobung an ein
Obergericht abgeordneten Richters ist das während der
Erprobungsabordnung ausgeübte Amt im abstrakt-funktionellen
Sinn.(Rn.22)
-
Der Beurteiler darf sich bei dienstlichen Beurteilungen
grundsätzlich nicht ausschließlich auf Werturteile von
Beurteilungsbeitragsleistenden verlassen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass der Beurteiler jeden im Beurteilungsbeitrag
positiv oder negativ genannten Punkt aufgrund eigener Beobachtungen
bestätigen kann. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist
hingegen eine mindestens summarische Überprüfung durch den
Beurteiler.(Rn.30)
Tenor
Die dienstliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 04.05.2015 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird
verpflichtet, für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2013 bis zum
30.06.2014 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 25 % und das
beklagte Land 75 %
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin ist Richterin am Landgericht und wendet sich
gegen ihre dienstliche Beurteilung betreffend ihre
Erprobungsabordnung an das Oberlandesgericht Karlsruhe.
2 Die Klägerin trat am 01.02.1996 in den Justizdienst des
Landes Baden-Württemberg ein. Sie arbeitete als Richterin bei
verschiedenen Amts- und Landgerichten im Zivil- und Strafrecht, sie
war im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig und zuständig
für Betreuungs- und Wohnungseigentümergemeinschaftssachen. Sie war
Mitglied einer Baulandkammer und arbeitete zeitweilig als
Staatsanwältin. Seit Februar 2004 ist sie nach Rückkehr aus dem
Mutterschutz in Teilzeit (0,5 AKA) beschäftigt.
3 Durch Verfügung des Justizministeriums vom 19.07.2013
wurde die Klägerin vom 01.09.2013 bis zum 31.05.2014 zur Erprobung
an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgeordnet. Während der
Erprobungsabordnung arbeitete sie weiterhin in Teilzeit (0,5 AKA).
Mit Verfügung des Justizministeriums vom 31.03.2014 wurde die
Abordnungszeit aus dienstlichen Gründen und mit dem Einverständnis
der Klägerin bis zum 30.06.2014 verlängert. Für die Dauer der
Abordnung an das Oberlandesgericht war die Klägerin dem ...
Zivilsenat zugewiesen. Dieser ist für Bausachen, Leasingsachen und
gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständig.
4 Am 18.06.2014 erstellte der Vorsitzende des ...
Zivilsenats VRaOLG ... einen Beurteilungsbeitrag
für die anstehende Beurteilung der Klägerin. In diesem stellte er
das quantitative Arbeitsergebnis der Klägerin bis zum 18.06.2014
dar. Die Klägerin habe 41 Verfahren erledigt, hiervon 12 Bausachen
und 6 gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Hochgerechnet auf 1,0
AKA seien dies 82 Erledigungen. Bei Übernahme des Dezernats seien 17
Verfahren älter als ein Jahr gewesen. Zum 18.06.2014 seien hiervon
noch fünf offen gewesen, wobei zwei dieser Altverfahren, unter
anderem das älteste, voraussichtlich noch bis Ende des Monats Juni
2014 erledigt werden würden. Die Erledigungszahlen belegten in
quantitativer Hinsicht ein hervorragendes Arbeitsergebnis. Die
Hochrechnung auf 1,0 AKA und ein ganzes Jahr führe zu dem Ergebnis
von etwa 100 erledigten Berufungsverfahren. Die Klägerin verfüge
über gute Kenntnisse des materiellen und prozessualen Zivilrechts.
Immer wieder habe sie bei der Fallbearbeitung zielführend auf
bemerkenswertes rechtliches Detailwissen zurückgreifen können. Von
Anfang an habe sie sich mit großem Fleiß und hoher
Einsatzbereitschaft ihrer neuen Aufgabe zugewandt. Sie habe auch
nicht davor zurückgeschreckt, schon bald umfangreiche und schwierige
Verfahren anzugehen, wobei sie sich in der Regel an der Reihenfolge
des Verfahrenseingangs orientiert habe. Ihr Aktenstudium sei
ausnahmslos von großer Sorgfalt gekennzeichnet gewesen. Die dabei
herausgearbeiteten Rechtsfragen seien in der Regel gründlich und
zuverlässig beantwortet worden. Allerdings sei die Umsetzung der
durch Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung und
Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk der Klägerin
nicht immer ohne Nachbesserungsbedarf gelungen. Soweit es sich dabei
um Flüchtigkeitsfehler gehandelt habe, hätten diese ohne weiteres
dem hohen Arbeitstempo und der außergewöhnlich großen Zahl
erledigter Verfahren zugeschrieben werden können. Zum Teil hätten
die schriftlichen Arbeiten aber auch an Überzeugungskraft verloren
durch eine unausgewogene Schwerpunktsetzung - durch Ausführungen zu
nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe Behandlung
wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte - sowie durch eine
nicht immer eindeutige Trennung von rechtlichem Maßstab und
Subsumtion der festgestellten Tatsachen. Die Zusammenarbeit mit der
Klägerin im Alltagsgeschäft des Senats sei absolut unproblematisch
gewesen. Ihre Referate und schriftlichen Entscheidungsvorschläge
seien stets pünktlich vorgelegt worden und Beleg für ein
sorgfältiges Studium der Akten gewesen. Sie hätten sich in der Regel
als tragfähige Grundlage für die Beratung im Senat erwiesen. In den
Beratungen habe die Klägerin ihren Standpunkt selbstbewusst und
argumentativ vertreten, sich aber auch in der Lage gezeigt, auf neue
Gesichtspunkte einzugehen und die eigene Position zu überprüfen.
Rechtsgespräche mit ihr seien immer zielführend gewesen. Die dabei
zu Tage getretenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien von
der Klägerin stets - nach ausführlicher Recherche - zeitnah und
zuverlässig geklärt worden. Im persönlichen Umgang habe sich die
Klägerin als unkomplizierte, stets freundliche und hilfsbereite
Kollegin erwiesen. Die Stärken der Klägerin lägen in der
Aufarbeitung komplexer Sachverhalte und der Entwicklung
praxisgerechter Lösungen - durchaus im Dialog mit den Parteien in
mündlicher Verhandlung -, weshalb eine Tätigkeit im Beförderungsamt
am Amts- oder Landgericht ihren Fähigkeiten vermutlich besser
entspreche als eine künftige Verwendung in der Berufungsinstanz.
5 Am 13.08.2014 erteilte die Präsidentin des
Oberlandesgerichts der Klägerin eine dienstliche Beurteilung aus
Anlass des Endes der Abordnung. Dabei ging sie eingangs auf die
dienstliche Vita der Klägerin ein. Sodann gab die Präsidentin weite
Teile des Beurteilungsbeitrags des Vorsitzenden eingerückt wieder.
Sie trete dem Beurteilungsbeitrag bei und mache ihn zum Gegenstand
ihrer dienstlichen Beurteilung. Um ihre „Beurteilungsbasis weiter zu
verbreitern“, habe sie eine Reihe der von der Klägerin
ausgearbeiteten Entscheidungen durchgesehen. Die Klägerin sei eine
zielgerichtet arbeitende und ungeheuer fleißige Kollegin. Sie sei
die ihr zugewiesenen Verfahren mit großem Tatendrang und äußerst
zügig angegangen und habe diese in großer Zahl erledigt.
Hochgerechnet auf 1,0 AKA pro Jahr ergebe sich eine Erledigungszahl
von ca. 100 U-Verfahren, was eine weit überdurchschnittliche
Erledigungsleistung darstelle. Die Klägerin liege damit „in der
Spitzengruppe der beim Oberlandesgericht Karlsruhe erprobten
Richterinnen und Richter“. Sie verfüge über gute Kenntnisse des
materiellen und prozessualen Zivilrechts. Besonders beeindruckend
sei die Zahl der konsensualen Erledigungen in Form von Vergleichen
und Berufungsrücknahmen nach rechtlichen Hinweisen. Der von dem
Vorsitzenden geschilderte Nachbesserungsbedarf bei den Voten und
Entscheidungen sei überwiegend dem Erledigungsdruck, dem sich die
Klägerin aufgrund der meist überjährigen Verfahren ausgesetzt
gefühlt habe, geschuldet gewesen. Die Klägerin habe sich dabei nicht
ausreichend Zeit genommen, ihre Entscheidungen nochmals zu
überdenken und nachzuarbeiten. Sie habe den Schwerpunkt auf die
Bewältigung des nicht unerheblichen Bestands im ... Zivilsenat
gelegt. Sie habe „den Anforderungen, die an das Amt einer Richterin
am Oberlandesgericht in einem Zivilsenat gestellt werden, voll
entsprochen“. Angesichts ihrer großen Erfahrungen als
Tatsachenrichterin mit großer Einsatzbereitschaft und ihrer großen
fachlichen Befähigung sei sie zweifelsohne in der Lage, den Vorsitz
einer Zivilkammer beim Landgericht erfolgreich zu führen, was für
das Gericht ein Gewinn wäre. In diesem Sinne sei die Klägerin
uneingeschränkt beförderungswürdig.
6 Die Klägerin legte am 06.03.2015 Widerspruch gegen ihre
Beurteilung ein. Die Beurteilung sei aufzuheben und eine neue
dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der sie mit dem
Gesamtmerkmal „übertrifft die Anforderungen“, hilfsweise „übertrifft
teilweise die Anforderungen“ beurteilt werde. Aus der Darstellung
des Werdeganges (dienstliche Vita) gehe nicht hinreichend hervor,
dass sie nicht nur Erfahrung im Zivilrecht, sondern auch im
Strafrecht, im öffentlichen Recht (Baulandkammer) und im Recht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gesammelt habe. Ihr quantitatives
Arbeitsergebnis sei in der dienstlichen Beurteilung nicht
vollständig erfasst. Sie habe nicht 41, sondern 43 Verfahren
erledigt. Das Beurteilungsverfahren sei fehlerhaft. Der
Beurteilungsbeitrag sei ihr weder vor dem Abschlussgespräch mit der
Präsidentin noch während dieses ausgehändigt worden. Ihr Ansinnen,
dass der Vorsitzende auf den Beurteilungsbeitrag angesprochen und zu
ihren Einwendungen befragt werde, sei abgelehnt worden, da die
Beurteilung unbedingt habe fertiggestellt werden müssen und der
Vorsitzende nach Auskunft der Präsidentin im Urlaub gewesen sei. Die
Bestätigung im Beurteilungsbeitrag von lediglich „guten
Rechtskenntnissen“, welche sich die Präsidentin zu eigen gemacht
habe, werde ihrem Kenntnisstand nicht gerecht. Soweit im
Beurteilungsbeitrag an insgesamt drei Stellen durch die Verwendung
der Formulierung „in der Regel“ Kritik geübt worden sei, sei dies
nicht gerechtfertigt. Bei der Bearbeitung der Akten habe sie sich
stets an die vorgegebene oder vom Vorsitzenden erbetene Reihenfolge
gehalten. Soweit sich in den Entwürfen Flüchtigkeitsfehler
eingeschlichen hätten, wäre dies vermeidbar gewesen, wenn der
Vorsitzende im Rahmen einer regulären Kommunikation darauf
hingewiesen hätte, dass er Wert darauf lege, dass er Entwürfe oder
Entscheidungsvorschläge schon in der Endkorrekturfassung vorgelegt
bekomme. Der Vorsitzende habe gleich zu Beginn der Station darauf
hingewiesen, dass sich die Klägerin keine Gedanken darüber machen
solle, wenn er Vieles umformuliere. Aus diesem Grund habe sie
zunächst keinen Wert auf Rechtschreibung und Zeichensetzung gelegt.
Erst im Frühjahr 2014 habe der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass
die vorzulegenden Arbeiten so sein sollten, dass sie aus ihrer Sicht
ohne weitere Änderung unterschrieben werden könnten. Der Senat habe
ihre Arbeiten regelmäßig ohne oder ohne große Abänderungen
unterschrieben. Soweit sich die Präsidentin die Kritik des
Vorsitzenden zu eigen gemacht habe, sei nicht erkennbar, worauf die
Präsidentin ihre diesbezügliche Einschätzung gestützt habe. Die
Präsidentin habe es etwa versäumt, den Vorsitzenden zu fragen,
welche Punkte er als nachrangig angesehen und in welchen konkreten
Entscheidungen sie einen zu großen Wert auf derartige Gesichtspunkte
gelegt habe. Teilweise sei die Präsidentin über die Kritik des
Vorsitzenden gar hinausgegangen, etwa soweit sie geschrieben habe,
die Klägerin habe sich nicht ausreichend Zeit genommen, ihre
Entscheidungen nochmals zu überdenken und nachzuarbeiten. Die
Präsidentin habe der Beurteilung zudem einen falschen
Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Vergleichsmaßstab seien nicht
nur die Richter am Oberlandesgericht, sondern auch alle Vorsitzenden
einer Zivilkammer. Unabhängig hiervon rechtfertigten ihre
Erledigungszahlen und ihr positives Auftreten in Senatsberatungen
eine Beurteilung mit „übertrifft deutlich die Anforderungen“.
Flüchtigkeitsfehler könnten nicht dazu führen, ihre Ansiedlung im
Bereich „übertrifft die Anforderungen“ infrage zu stellen.
7 Der Senatsvorsitzende ... erklärte in einer Stellungnahme
vom 11.03.2015 zum Widerspruch, es verstehe sich von selbst, das
Verfahren nicht ausnahmslos in der Reihenfolge ihres
Verfahrenseingangs bearbeitet würden. Er habe mit der Formulierung,
die Klägerin habe sich in der Regel an der Reihenfolge des
Verfahrenseingangs orientiert, keine Kritik an der Vorgehensweise
der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Wenn - ausnahmsweise - ein
zentrales Rechtsproblem des Falles nicht erkannt oder nicht
zutreffend behandelt worden sei, sei dies keine Frage der
richterlichen Unabhängigkeit, sondern des handwerklich sauberen
Vorgehens. Der im Beurteilungsbeitrag beschriebene
Nachbesserungsbedarf sei mit der Klägerin regelmäßig mündlich
besprochen worden. Er habe sich auch aus den zurückgereichten,
handschriftlich korrigierten Entwürfen ergeben und sich nicht nur
auf Flüchtigkeitsfehler, sondern zum Teil auch auf den (formalen)
Aufbau der Entwürfe und die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen
Argumentation bezogen. Zutreffend werde in dem
Widerspruchsschriftsatz ausgeführt, dass er notwendige Korrekturen
und ihm erforderlich erscheinende Änderungen über den PC zur
Vereinfachung der Arbeitsabläufe meist selbst eingebe.
8 Das Oberlandesgericht Karlsruhe ergänzte mit Bescheid vom
04.05.2015, der Klägerin am 15.05.2015 zugestellt, durch den
Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts in der Vita der Klägerin ein
Verb („hat“). Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Die
dienstliche Vita werde in der Beurteilung üblicherweise nur knapp
und mit den wesentlichen Stationen geschildert. Die dort
geschilderten Zeiträume seien für die Beurteilung selbst und die
vergebene Notenstufe nicht von ausschlaggebendem Belang. Dass die
Klägerin 43 Berufungsverfahren (U-Verfahren) erledigt habe, lasse
sich dem Fachanwendungsprogramm HADES nicht entnehmen. Ein solch
geringer Unterschied im Zahlenwerk sei für die konkrete Beurteilung
im Übrigen nicht von Bedeutung, zumal das quantitative
Arbeitsergebnis lobend hervorgehoben worden sei. Die in der
Beurteilungsrichtlinie vorgesehene Besprechung der Beurteilung, die
der Dienstvorgesetzte „auf Verlangen“ nach der förmlichen Eröffnung
der dienstlichen Beurteilung mit dem Beurteilten führen solle, habe
nicht - wie die Klägerin meine - den Sinn, dem Beurteilten
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Rücksprache mit dem
Beurteilungsbeitragsleistenden zu geben. Vielmehr sei zu diesem
Zeitpunkt nach der Konzeption der Beurteilungsrichtlinie die
Erstellung der dienstlichen Beurteilung abgeschlossen. Die
Besprechung nach der förmlichen Eröffnung diene lediglich dazu, dem
Beurteilten die Möglichkeit zu geben, die (abgeschlossene)
Beurteilung mit dem Beurteiler zu besprechen, die Sichtweise des
Dienstvorgesetzten zu erfragen und gegebenenfalls weitere
Konsequenzen aus der Beurteilung anzusprechen. Der Beurteiler könne
dann die Möglichkeit zu einer zu den Personalakten zu nehmenden
Gegenäußerung nutzen, sofern er nicht das Abänderungsverfahren in
die Wege leite. Die Beurteilung sei auch nicht deshalb fehlerhaft,
weil die Präsidentin die Rechtskenntnisse der Klägerin „nur“ als
„gut“ und nicht, wie frühere Beurteilungen anderer Beurteiler, mit
Attributen wie „herausragend“, „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“
bezeichnet habe. Eine Zeugnissprache mit festgelegten
Bedeutungsinhalten sei der dienstlichen Beurteilung fremd. Es bleibe
jedem Beurteiler selbst vorbehalten, in einem Akt wertender
Erkenntnis einzuschätzen, wie er die jeweils zu beurteilende
Leistungsentfaltung bewerte. Hinzu komme, dass die Klägerin erstmals
an einem höheren Maßstab, nämlich dem Beförderungsamt „Richterin am
Oberlandesgericht - R2“ gemessen worden sei. Bei den
Senatsentscheidungen habe die Präsidentin darauf vertrauen dürfen,
dass der erfahrene Vorsitzende die Beiträge der Klägerin zu diesen
Entscheidungen zutreffend eingeschätzt und bewertet habe. Die
Präsidentin kenne den Vorsitzenden als sehr erfahrenen Vorsitzenden,
der bereits über eine Reihe von Abordnungsrichterinnen und -richtern
wie auch über Planrichter am Oberlandesgericht Beurteilungsbeiträge
verfasst habe und auch in seiner früheren Tätigkeit als
Vizepräsident eines Landgerichts mit Beurteilungsaufgaben betraut
gewesen sei. Aufgrund der nachvollziehbaren, ausgewogenen und auf
langjähriger Erfahrung beruhenden Ausführungen des
Senatsvorsitzenden in seinem Beurteilungsbeitrag habe es für die
Präsidentin fern gelegen, die dortigen Beobachtungen und
Einschätzungen infrage zu stellen. Die Formulierung, die Klägerin
habe sich bei der Bearbeitung der Verfahren in der Regel an der
Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, sei nicht als Kritik
gemeint gewesen. Es verstehe sich von selbst, dass bei Vorliegen von
sachlichen Gründen eine Abweichung von der Reihenfolge des
Eingangsdatums bei der Bearbeitung der Verfahren nicht nur
sachgerecht sei, sondern auch geboten sein könne. Die Kritik, dass
es der Klägerin während ihrer Erprobungszeit zwar in der Regel, aber
nicht ohne Ausnahme gelungen sei, die herausgearbeiteten
Rechtsfragen gründlich und zuverlässig zu beantworten, bleibe
bestehen. Es sei nicht erforderlich, jeweils konkrete Einzelfälle zu
benennen, in denen eine solche Ausnahme aufgetreten sei. Das der
Beurteilung zu Grunde liegende Werturteil beruhe auf einer Vielzahl
von Eindrücken, die nicht jeweils einzeln dokumentiert werden
könnten und müssten. Der Senatsvorsitzende habe in seinem
Beurteilungsbeitrag plausibel dargelegt, worin er Mängel in den
vorgelegten Arbeitsergebnissen gesehen habe. Eine Beeinträchtigung
der richterlichen Unabhängigkeit sei mit der Formulierung im
Beurteilungsbeitrag nicht verbunden. Gegenstand kritischer
Beobachtung - gerade im Rahmen der Erprobungsabordnung - sei nicht
die Rechtsauffassung des erprobten Richters, sondern ob ein
zentrales Rechtsproblem eines Falles nicht erkannt oder handwerklich
nicht sauber bearbeitet worden sei. Das Gesamtbild des
Senatsvorsitzenden sei nicht nur durch Flüchtigkeitsfehler
beeinträchtigt worden. Gegenstand der Kritik sei zum Teil auch der
formale Aufbau der Entwürfe und die Nachvollziehbarkeit der
rechtlichen Argumentation gewesen. Der Senatsvorsitzende habe der
Klägerin nicht zu verstehen gegeben, die Vorlage einer
„Endkorrekturfassung“ sei nicht erforderlich. Die Klägerin habe die
Entwürfe regelmäßig unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht,
dass sie diese als taugliche Entscheidungsentwürfe ansehe. Dass sich
die im Beurteilungsbeitrag angesprochenen Kritikpunkte zum
Nachbesserungsbedarf von Entwürfen in den der Präsidentin
vorgelegten Entscheidungen, die bereits das redigierte Endprodukt
dargestellt hätten, nicht zwingend wieder gefunden hätten, liege auf
der Hand. Die Schlussfolgerung der Beurteilerin, dass die Klägerin
sich nicht ausreichend Zeit genommen habe, ihre Entscheidung
nochmals zu überdenken und nachzuarbeiten, ergebe sich ohne weiteres
aus dem Zusammenhang zwischen Erledigungsgeschwindigkeit einerseits
und den im Beurteilungsbeitrag geschilderten Mängeln. Als Maßstab
sei bei der Erprobung das in der Erprobung ausgeübte Amt, hier also
das „Amt der Richterin am Oberlandesgericht“ anzulegen. Die
Leistungen der Klägerin seien daher „an dem Niveau der bereits an
den beiden Oberlandesgerichten des Landes planmäßigen, also
beförderten Richterinnen und Richtern zu messen“. Um die Stufe
„übertrifft teilweise die Anforderungen“ zu erreichen, sei es
erforderlich, dass die Leistungen als so gut eingestuft würden, dass
sie besser seien als bei mehr als 30 % der bereits beförderten
Amtsinhaber.
9 Die Klägerin hat am 15.06.2015 Klage vor dem
Verwaltungsgericht erhoben. Vor dem Richterdienstgericht hat sie
ebenfalls Klage erhoben (RDG 3/15). Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren macht sie geltend, dass, wenn von der Möglichkeit der
Darstellung der dienstlichen Vita Gebrauch gemacht werde,
gewährleistet werden müsse, dass der Beurteiler zu einem
vollständigen Bild gelange und dass nicht durch Weglassungen ein
falscher Eindruck entstehen könne. Das quantitative Arbeitsergebnis
sei nicht zutreffend wiedergegeben. Die im Beurteilungsbeitrag des
Senatsvorsitzenden referierten Zahlen stellten nur das
Arbeitsergebnis bis zum 18.06.2014 dar. Bis zum Ende der Abordnung
seien mindestens zwei weitere Erledigungen hinzugekommen. Sie habe
einen Rechtsanspruch auf eine zutreffende Angabe der
Erledigungszahlen. Das Verfahren sei auch, wie bereits dargelegt,
nicht ordnungsgemäß hinsichtlich der Eröffnung und des endgültigen
Zustandekommens der Beurteilung verlaufen. Die Beurteilerin hätte
die dienstliche Beurteilung förmlich eröffnen und diese und damit
auch den Beurteilungsbeitrag auf Verlangen mit der Klägerin
besprechen müssen. Dementsprechend befinde sich auf der Beurteilung
auch nicht ihre Unterschrift, mit der bestätigt werde, dass eine
ordnungsgemäße Eröffnung und Besprechung stattgefunden habe. Die
Besprechung bezwecke, dass der Beurteiler die Möglichkeit der
Eigenreflektion habe. Das Abschlussgespräch habe erst am 12. August
und damit unter einem erheblichen Termindruck stattgefunden, obwohl
die Abordnung bereits zum 30. Juni geendet habe. Dies wiederum habe
dazu geführt, dass die Beurteilerin, die selbst nicht habe erklären
können, warum die schriftlichen Ausarbeitungen der Klägerin durch
den Senat in aller Regel im Umlaufverfahren unterschrieben worden
seien, obwohl sie nach Einschätzung des Senatsvorsitzenden
unzureichend gewesen seien, weder mit diesem habe Rücksprache halten
noch eine eigene Überprüfung habe vornehmen können. Eine eigene
mindestens stichprobenartige Überprüfung sei trotz des Urlaubs des
Senatsvorsitzenden möglich gewesen, etwa durch Einsicht in die
Sammelakten, in der die Originalurteile mit den handschriftlichen
Änderungen vorhanden seien. Die in dem Beurteilungsbeitrag dreifach
verwendete Formulierung „in der Regel“ stelle keine sachlich
begründete Bewertung dar. Das beklagte Land habe kein konkretes
Beispiel für seine Behauptung genannt, die Arbeiten der Klägerin
hätten in Ausnahmefällen keine tragfähige Grundlage für die Beratung
im Senat dargestellt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
bestehe die Verpflichtung, Beanstandungen im Laufe des Verfahrens zu
konkretisieren und die Argumentation zu verdichten. Um die
Unabhängigkeit des Richters zu wahren, müsse sichergestellt werden,
dass „handwerkliche Beanstandungen“ nicht mit rechtlichen
Bewertungen verwechselt würden. Die Präsidentin habe es zudem
versäumt, die erforderlichen Konsequenzen aus den von ihr
durchgesehenen Entscheidungen zu ziehen. Die von ihr herangezogenen
Entscheidungen hätten das Ergebnis des Beurteilungsbeitrages gerade
nicht bestätigen können. Angesichts dessen sei sie verpflichtet
gewesen, Nachfragen an den Senatsvorsitzenden zu richten. Die
Vergleichsmaßstäbe seien in der Beurteilung nicht klar beachtet
worden. Das Gesetz kenne den Begriff des Erprobungsrichters nicht.
Da bei Anlassbeurteilungen immer auch das angestrebte Amt im
Blickfeld sei, beziehe sich die 30 %-Grenze nicht auf alle Inhaber
von Ämtern in R2- Positionen, sondern auf die Inhaber von R1-Ämtern
in gleicher Funktion, mithin auf R1-Richter in der Erprobung. Der im
Widerspruchsbescheid dargestellte Vergleichsmaßstab entspreche zudem
nicht der Praxis der Beurteilung der Erprobungsrichter. Diese
erhielten in aller Regel mindestens die Note „übertrifft teilweise
die Anforderungen“. Schließlich sei im Widerspruchsbescheid kein
Ermessen ausgeübt worden. Das beklagte Land habe es versäumt, die
Erledigungszahlen noch einmal zu überprüfen.
10 Die Klägerin beantragt,
11 die dienstliche Beurteilung des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.08.2014 und den
Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
04.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine
neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der die
Klägerin mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die
Anforderungen“, hilfsweise hierzu „übertrifft teilweise die
Anforderungen“ beurteilt wird,
12 weiter hilfsweise das beklagte Land zu
verpflichten, für die Tätigkeit der Klägerin am
Oberlandesgericht Karlsruhe im Beurteilungszeitraum vom
01.09.2013 bis zum 30.06.2014 eine neue dienstliche
Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu erstellen unter Aufrechterhaltung der letzten
zwei in der Beurteilung aufgeführten Sätze.
13 Das beklagte Land beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die allgemeine Vorbemerkung (dienstliche Vita) besitze
für die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung des
Beurteilten, die sich allein auf die während der Beurteilungszeit
sichtbar gewordenen Leistungen stütze, keine Relevanz. Es sei
ausgeschlossen, dass die Aufnahme oder Weglassung einer früheren
Tätigkeit der Klägerin einen Einfluss auf die streitgegenständliche
dienstliche Beurteilung gehabt habe. Das quantitative
Arbeitsergebnis der Klägerin sei richtig wiedergegeben. Ein -
bestrittener - Irrtum könne keinen Einfluss auf die Beurteilung
gehabt haben, nachdem in der Beurteilung von einer weit
überdurchschnittlichen Erledigungsleistung die Rede sei. Die
Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Die damals geltende
Beurteilungsrichtlinie habe nicht vorgesehen, dass die von der
Beurteilerin einzuholenden Beurteilungsbeiträge vor Eröffnung der
Beurteilung mit den Beurteilten zu besprechen seien. Das am
12.08.2014 zwischen der Präsidentin und der Klägerin geführte
Abschlussgespräch sei von der - zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen
- Beurteilung zu trennen. Dieses Gespräch diene in erster Linie
dazu, mit dem jeweiligen Erprobungsrichter zu besprechen, wie er
oder sie die Abordnungszeit erlebt habe und welche Perspektiven sich
für die berufliche Zukunft ergäben beziehungsweise welche Wünsche
der Richter oder die Richterin habe. Die Beurteilerin habe nicht aus
Zeitgründen auf eine nochmalige Rücksprache mit dem
Senatsvorsitzenden verzichtet, sondern deshalb, weil ihr kein Grund
ersichtlich gewesen sei, weshalb dieser von seinem
widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Beurteilungsbeitrag habe
abweichen sollen. Der Vorsitzende habe in seinem Beurteilungsbeitrag
plausibel dargelegt, worin er Mängel in den vorgelegten
Arbeitsergebnissen der Klägerin gesehen habe. Es sei von einem
Senatsvorsitzenden nicht zu verlangen, jede einzelne Beanstandung
oder jeden einzelnen Nachbesserungsbedarf schriftlich zu
dokumentieren. Maßgeblich sei nicht, dass der Abordnungsrichter die
Rechtsfragen jeweils so entscheide, wie es auch seine Kollegen nach
eingehender Beratung täten. Die vorbereitenden Voten sollten den
übrigen Senatsmitgliedern ermöglichen, sämtliche in einem Fall
relevanten Rechtsfragen zu erörtern. Werde ein Rechtsproblem eines
Falles nicht erkannt und bearbeitet, sei eine auf dem Votum fußende
Beratung nicht oder nur eingeschränkt möglich. Im
Widerspruchsbescheid sei Ermessen ausgeübt worden.
Entscheidungsgründe
A.
16 Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet
(II.).
I.
17 Die Klage gegen die dienstliche Beurteilung ist als
Leistungsklage (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der
Praxis, 9. Auflage 2017, § 11 Rnrn 56, 64 m.w.N.) statthaft und auch
im Übrigen zulässig. Die vor dem Richterdienstgericht anhängige
Klage RDG 3/15 steht der Zulässigkeit trotz der Regelung des § 17
Abs. 1 Satz 2 GVG, wonach die Sache während der Rechtshängigkeit von
keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann, nicht
entgegen. Denn die Klage vor dem Verwaltungsgericht und das
dienstgerichtliche Verfahren haben unterschiedliche
Streitgegenstände. Der Unabhängigkeitsrechtsstreit wird bei dem
Richterdienstgericht nur in dem Umfang rechtshängig, der sich aus
dem Anfechtungsgrund des § 26 Abs. 3 DRiG und der darauf
beschränkten Sachurteilsbefugnis des Richterdienstgerichts ergibt
(BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 34.80 -, juris Rn. 12; VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn.
7).
II.
18 Die Klage ist teilweise begründet. Die dienstliche
Beurteilung vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid vom
04.05.2015 sind aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den
Beurteilungszeitraum eine neue dienstliche Beurteilung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen (1.).
Soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten,
eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der die Klägerin
mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die Anforderungen“, hilfsweise
hierzu „übertrifft teilweise die Anforderungen“ beurteilt wird, ist
die Klage abzuweisen (2.). Gleiches gilt, soweit die Klägerin
beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, eine neue dienstliche
Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
erstellen unter Aufrechterhaltung der letzten zwei in der
Beurteilung aufgeführten Sätze. Es spricht bereits einiges dafür,
dass es sich bei diesen beiden Sätzen, wonach die Klägerin
angesichts ihrer großen Erfahrung als Tatsachenrichterin mit großer
Einsatzbereitschaft und ihrer großen fachlichen Befähigung
zweifelsohne in der Lage sei, den Vorsitz einer Zivilkammer beim
Landgericht erfolgreich zu führen, was für das Gericht ein Gewinn
wäre, in diesem Sinne sei sie uneingeschränkt beförderungswürdig,
lediglich um einen dienstlichen Verwendungsvorschlag handelt. Als
bloßer Verwendungsvorschlag blieben die beiden Sätze von der
Aufhebung der dienstlichen Beurteilung unberührt.
Verwendungsvorschläge sind nicht Teil der dienstlichen Beurteilung,
auch wenn sie - wie hier - in ein einheitliches Textdokument
aufgenommen werden. Dem Verwendungsvorschlag würde durch die
Aufhebung der dienstlichen Beurteilung lediglich die Grundlage
entzogen. Sähe man die beiden Sätze abweichend hiervon als Teil der
dienstlichen Beurteilung an, würde sich im Tenor nichts ändern. Denn
einerseits wäre in diesem Fall zu beachten, dass eine Verpflichtung
zur Neubescheidung unter Aufrechterhaltung der beiden Sätze nicht
möglich wäre, da das auf die Erstellung einer fehlerfreien
dienstlichen Beurteilung gerichtete Klagebegehren einen
einheitlichen Streitgegenstand hat, welcher sich nicht anhand
verschiedener rechtlicher Argumente teilen lässt. Über den rechtlich
unteilbaren Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit der dienstlichen
Beurteilung müssen die Verwaltungsgerichte einheitlich entscheiden
(BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 34.99 -, juris Rn. 11 f.; VGH
Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, juris Rn. 23;
Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016, XVII 3., Rn.
253; in der Begründung abweichend, im Ergebnis aber wohl genauso
Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage
2017, § 11 Rn. 64 sowie Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz,
Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51.
Erg.-Lfg Dezember 2015, B VIII Rn. 447). Andererseits wäre der
Klageantrag, nachdem die Klägerin schriftsätzlich und in der
mündlichen Verhandlung kommuniziert hat, dass ihr Anspruch auf
Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
nicht mit der Aufrechterhaltung der letzten zwei in der Beurteilung
aufgeführten Sätze stehen und fallen solle, zugleich dahingehend
auszulegen, dass die Klägerin im Wege eines dritten Hilfsantrags
beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, für ihre Tätigkeit am
Oberlandesgericht eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
19 1. Die dienstliche Beurteilung vom 13.08.2014 und der
Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 sind in entsprechender Anwendung
von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom
28.01.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom
09.06.2015 - 4 S 2375/14 -, juris Rn. 11; a.A.
Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten
und der Richter, 56. Erg.-Lfg März 2017, B VIII Rn. 487b Fn. 3;
Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016, A VII. Rn. 253;
Klinkhardt, Dienstliche Beurteilungen, Beförderungsentscheidungen,
Dienstpostenbewertungen, 2. Auflage 1985, S. 54) und das beklagte
Land ist entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
verpflichten.
20 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen
Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen
anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den
rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht
beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil
vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Unter
Zugrundelegung dieser Vorgaben erweisen sich die angegriffene
Beurteilung und der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig, da das
beklagte Land der dienstlichen Beurteilung der Klägerin nicht den
richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat (a) und die
Beurteilung auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt ist
(b). Mit ihren weiteren gegen die Beurteilung vorgebrachten
Einwänden dringt die Klägerin hingegen nicht durch (c).
21 a) Das beklagte Land hat der dienstlichen Beurteilung
der Klägerin nicht den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde
gelegt.
22 Gemäß Nr. 4 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinie für
Richter und Staatsanwälte in der Fassung vom 15.10.2008 (im
Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), welche bis zum 30.06.2014 gültig
und der Beurteilung der Klägerin daher zugrunde zu legen war, hat
sich die zusammenfassende Beurteilung auf das ausgeübte oder auf das
angestrebte Amt beziehungsweise nach der Erprobungsabordnung auf das
dort ausgeübte Amt zu beziehen. Damit ist das Amt im
abstrakt-funktionellen Sinn (i.S.d. der Zuordnung eines Beamten zu
einer bestimmten Behörde, also z.B. eines Richters am
Oberlandesgericht Karlsruhe) angesprochen, nicht das Amt im
konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten, z.B. Richterin im 1.
Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe), weil nur bei diesem
Verständnis die Beurteilung ihrem Zweck, Vergleichbarkeit zwischen
verschiedenen Richtern herzustellen, genügen kann.
23 Die Kammer sieht keinen Anlass, an der
Verfassungskonformität dieser Vorgabe, namentlich der Vereinbarkeit
mit Art. 33 Abs. 2 GG, zu zweifeln (keine Zweifel äußernd auch
Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche
Beurteilung der Beamten und der Richter, 53. Erg.-Lfg April 2016, C
IV Rn. 565 Fn. 76.01) oder sonst einen Verstoß gegen höherrangiges
Recht anzunehmen. Zwar ist nach der (neueren) Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR1.16 -,
juris Rn. 25; Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rn. 28;
Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 18 u. 22)
Ausgangspunkt für eine dienstliche Beurteilung das (innegehabte) Amt
im statusrechtlichen Sinn. Es ist in der Rechtsprechung aber
anerkannt, dass dienstliche Beurteilungen nicht ausnahmslos
statusamtsbezogen zu erfolgen haben (BVerfG, Beschluss vom
16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom
06.06.2006 - 2 B 5.06 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris Rn. 8 ff.). In der Literatur findet
sich obiger Vorgabe in der baden-württembergischen
Beurteilungsrichtlinie entsprechend der ausdrückliche Hinweis, dass
in der Erprobungsbeurteilung mit Blick auf den Zweck der Erprobung
auf die Anforderungen des funktionellen Amtes abzustellen sei
(Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche
Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015,
B IV Rn. 238 sowie 53. Erg.-Lfg April 2016, C V Rn. 581). Ob Art. 33
Abs. 2 GG für die Erprobungsbeurteilung weitere Vergleichsmaßstäbe
zuließe (vgl. etwa Abschn. IV Nr. 4 des Runderlasses des hessischen
Ministeriums der Justiz betreffend die dienstliche Beurteilung der
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom
19.04.2012, in welchem auf die für den zu Beurteilenden
üblicherweise erreichbaren Beförderungsämter abgestellt wird sowie
BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90
-, juris Rn. 49), ist mit Blick auf die nach Ansicht der Kammer
verfassungskonforme ausdrückliche gesetzliche Regelung im
baden-württembergischen Landesrecht nicht entscheidungsrelevant.
24 Der Umstand, dass § 5 Landesrichter- und
-staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) in der maßgeblichen Fassung vom
22.05.2000 eine Erprobungsabordnung - anders als die jetzige Fassung
- nicht ausdrücklich erwähnt, führt zu keiner anderen Bewertung.
Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LRiStAG sind Richter auf Lebenszeit zu
beurteilen, wenn dies aus konkretem Anlass erforderlich ist. Gemäß
Satz 4 Nr. 2 ist dies der Fall bei einem Wechsel des Gerichts oder
der Dienstbehörde für die Dauer von mindestens sechs Monaten. Diese
Voraussetzungen waren bei Beendigung der Erprobungsabordnung der
Klägerin erfüllt.
25 Maßstab für die vorliegende Anlassbeurteilung war mithin
das während der Erprobungsabordnung ausgeübte Amt einer Richterin am
Oberlandesgericht Karlsruhe. Dieser Anforderung werden die
dienstliche Beurteilung vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid
vom 04.05.2015 nicht gerecht.
26 Das beklagte Land hat der dienstlichen Beurteilung und
dem Widerspruchsbescheid als Beurteilungsmaßstab nicht das Amt im
abstrakt-funktionellen Sinn (Richterin am Oberlandesgericht
Karlsruhe) zu Grunde gelegt, sondern verschiedene andere, einander
im Übrigen widersprechende Beurteilungsmaßstäbe. Auf S. 5 der
dienstlichen Beurteilung vom 13.08.2014 wird hinsichtlich des
quantitativen Arbeitsergebnisses der Klägerin auf die
Erledigungszahlen der „beim Oberlandesgericht Karlsruhe erprobten Richterinnen
und Richter“ abgestellt. Auf S. 6 der Beurteilung heißt es, die
Klägerin habe den „Anforderungen, die an das Amt einer Richterin am
Oberlandesgericht in einem
Zivilsenat gestellt werden, voll entsprochen“. Auf S. 14
des Widerspruchsbescheides heißt es zunächst, es sei das „Amt der
Richterin am Oberlandesgericht anzulegen“. Sodann wird auf das
„Niveau der bereits an den
beiden Oberlandesgerichten des Landes planmäßigen“
Richter abgestellt (Unterstreichungen jeweils ergänzt).
27 Damit wird der anzulegende Beurteilungsmaßstab verfehlt.
Daran ändert auch der Einwand des beklagten Landes in der mündlichen
Verhandlung nichts, der Vergleich hinsichtlich des quantitativen
Arbeitsergebnisses mit den beim Oberlandesgericht erprobten Richtern
sei lediglich zu Gunsten der Klägerin angestellt worden, man habe
zum Ausdruck bringen wollen, dass das quantitative Arbeitsergebnis
der Klägerin sogar im Vergleich mit den Erprobungsrichtern, die
bekannt dafür seien, sehr viele Verfahren zu erledigen, hervorragend
gewesen sei. Denn selbst wenn man dem beklagten Land insoweit folgen
wollte, bliebe es dabei, dass in der von der Klägerin insgesamt
angegriffenen dienstlichen Beurteilung und im Widerspruchsbescheid
unzutreffende und unterschiedliche Maßstäbe angelegt wurden.
28 b) Die Beurteilung ist überdies auf eine unvollständige
Tatsachengrundlage gestützt, da die Präsidentin des
Oberlandesgerichts als Beurteilerin und der Vizepräsident des
Oberlandesgerichts als Verfasser des Widerspruchsbescheids keine
ausreichenden eigenen Beobachtungen angestellt haben.
29 Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der
Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler,
der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen
und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten beziehungsweise
Richters hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden
Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen
vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung
Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des
Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen
die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben,
diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung,
Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen,
über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis
besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des
Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen
und bedacht werden. Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen
Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm im Wesentlichen
überlassen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 22
f.; Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 13;
Beschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, juris Rn. 10; Urteil vom
28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, juris Rn. 30).
30 Der Beurteiler darf sich bei dienstlichen Beurteilungen
aber grundsätzlich nicht ausschließlich auf Werturteile von
Beurteilungsbeitragsleistenden verlassen und muss eigene
Beobachtungen anstellen (letzteres als „unverzichtbar“ bezeichnend
BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 23; ebenso
Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2017 - 6 CE 17.426 -, juris Rn. 14).
Wie der Beurteiler diese eigenen Beobachtungen ausgestaltet, bleibt
ihm aufgrund seiner Beurteilungsermächtigung ebenfalls weitgehend
überlassen. Er kann den Ersteller des Beurteilungsbeitrags etwa
bitten, ihm Tatsachen, welche seinen Werturteilen zugrunde liegen,
zu schildern. Ebenso kann der Beurteiler exemplarisch Einsicht in
vom zu Beurteilenden bearbeitete Akten nehmen oder sich schriftliche
Arbeiten vorlegen lassen. Es ist nicht erforderlich, dass der
Beurteiler jeden im Beurteilungsbeitrag positiv oder negativ
genannten Punkt aufgrund eigener Beobachtungen bestätigen kann.
Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist hingegen eine mindestens
summarische Überprüfung durch den Beurteiler (in diese Richtung
gehend auch BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 13.85 -, juris Rn.
14; Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 18.07.1979 - 1 WB 105.78
-, Ls., juris; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2017 - 1 A 2303/16 -, Ls.
1, juris; Beschluss vom 10.07.2015 - 1 B 1474/14 -, Ls. 1, juris;
Urteil vom 24.01.2011 - 1 A 1810/08 -, juris Rn. 67; Beschluss vom
09.09.2002 - 6 B 1375/02 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 13; Bodanowitz, in:
Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten
und der Richter, 46. Erg.-Lfg September 2014, B V Rn. 282 sowie 51.
Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 312; Klinkhardt, Dienstliche
Beurteilungen, Beförderungsentscheidungen, Dienstpostenbewertungen,
2. Auflage 1985, S. 25; in eine andere Richtung deutend hingegen -
teilweise allerdings unter ausdrücklichem Hinweis auf die
Besonderheiten von Beurteilungen bei großen Personalkörpern -
BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 36; Urteil
vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom
07.06.2017 - 1 A 2303/16 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 10.07.2015 -
1 B 1474/14 -, juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom
29.04.2016 - OVG 7 S 3.16 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris Rn. 15; Bodanowitz,
in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der
Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 311a;
Schnellenbach, ZBR 2003, 1, 12). Diese von der Kammer vertretene
Auslegung stellt sicher, dass der Beurteilungsbeitragsleistende
nicht an die Stelle des Beurteilers tritt. Auf der anderen Seite
werden aber auch keine überspannten Anforderungen aufgestellt,
welche in der Praxis kaum einzuhalten wären.
31 Die Beurteilung vom 13.08.2014 genügt den oben
formulierten Anforderungen nicht. Die Beurteilerin, die Präsidentin
des Oberlandesgerichts, hat jedenfalls die Kritikpunkte des
Senatsvorsitzenden in dessen Beurteilungsbeitrag vom 18.06.2014
nicht ausreichend überprüft und sich daher keine eigene hinreichende
Tatsachengrundlage verschafft. Zwar hat sie eigene Beobachtungen
angestellt. Das von ihr gewählte Mittel war aber ungeeignet, um die
Kritik des Vorsitzenden zu überprüfen und genügt dem Erfordernis
einer summarischen Prüfung daher nicht.
32 Die Kammer ist überzeugt, dass sich die Präsidentin des
Oberlandesgerichts vom Senatsvorsitzenden fünf von der Klägerin
ausgewählte Entscheidungsabdrucke aus verschiedenen Rechtsgebieten
hat aushändigen lassen, darunter eine Einzelrichterentscheidung und
vier Senatsentscheidungen. Die Klägerseite hat dies auf Nachfrage
des Gerichts im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Der
Vortrag der Beklagtenseite deckt sich mit diesen Angaben. Denn die
Beklagtenseite hat erklärt, der Vorsitzende habe bei einer
gerichtsinternen Rücksprache gesagt, sich an die genauen
Entscheidungen nicht mehr zu erinnern, er empfehle den
Erprobungsrichtern aber grundsätzlich, Entscheidungen aus allen
Rechtsgebieten und sowohl Einzelrichter- als auch
Senatsentscheidungen vorzulegen, die Auswahl überlasse er den
Erprobungsrichtern. Die Präsidentin schreibt in der Beurteilung
dementsprechend, sie habe „eine Reihe der von der Richterin
ausgearbeiteten Entscheidungen durchgesehen“. Die Lektüre dieser
fünf vorgelegten Entscheidungsabdrucke war nicht geeignet, die
Präsidentin in die Lage zu versetzen, die Kritik des Vorsitzenden
zumindest summarisch zu überprüfen. Denn die vier
Senatsentscheidungen waren Computerausdrucke der endgültigen, von
allen drei Senatsmitgliedern unterschriebenen
Entscheidungsfassungen. Die Defizite in der
Entscheidungsvorbereitung, welche der Klägerin vom
Senatsvorsitzenden entgegen gehalten worden waren, konnten sich in
diesen vom Senat verantworteten Endfassungen nicht mehr
widerspiegeln. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die
Präsidentin die vermeintlichen Defizite anhand der einen von der
Klägerin selbst ausgesuchten Einzelrichterentscheidung
nachvollziehen konnte. Denn die Klägerin dürfte - wie es bei zu
beurteilenden Richtern üblich ist - der Präsidentin ihre qualitativ
hochwertigste Entscheidung vorgelegt haben. Die Präsidentin
behauptet in der Beurteilung dementsprechend selbst nicht, die
Angaben des Senatsvorsitzenden überprüft zu haben. Sie schreibt
vielmehr, sie habe Entscheidungen durchgesehen, um ihre
„Beurteilungsbasis weiter zu verbreitern“.
33 Der Einwand des beklagten Landes in der mündlichen
Verhandlung, es sei der Präsidentin mit Blick auf das
Beratungsgeheimnis nicht möglich gewesen, sich einen über die
erfolgte Entscheidungslektüre hinausgehenden eigenen Überblick über
die Leistungen der Klägerin zu verschaffen, überzeugt nicht. Denn
die Präsidentin hätte die Möglichkeit gehabt, den Senatsvorsitzenden
zu bitten, ihr ohne einen solchen Verstoß die seinen Werturteilen
zugrunde liegenden Tatsachen zu schildern (s.u.). Dies hat sie, wie
zwischen den Beteiligten unstreitig ist, unterlassen. Die Klägerin
hat in der Klagebegründungsschrift lediglich auf ein Gespräch
zwischen der Präsidentin und dem Vorsitzenden verwiesen, über
welches die Präsidentin sie im Frühjahr 2014 im Rahmen eines
Empfangs informiert habe. Demnach habe der Vorsitzende der
Präsidentin nur gesagt, die Abordnung „laufe gut“. Ebenso hätte die
Präsidentin den Vorsitzenden und/oder die Klägerin um die Vorlage
von Akten bitten können. Akten können Aufschlüsse über die
Arbeitsweise und die Verfahrensführung des Berichterstatters geben,
etwa im Fall von Hinweisverfügungen (vgl. BGH (Dienstgericht des
Bundes), Urteil vom 27.09.1976 - RiZ (R) 4/78 -, juris Rn. 57; OVG
NRW, Urteil vom 28.08.1980 - 12 A 2169/78 -, juris Rn. 36). Die
Kammer geht auch davon aus, dass ein Teil der Verfahrensakten, in
denen die Klägerin Berichterstatterin war, Senatsentscheidungen mit
mehreren handschriftlichen Änderungen und/oder Ergänzungen enthält,
aus denen sich der vorgehaltene Nachbesserungsbedarf ergibt. Denn
die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass der
Vorsitzende ihr während der Erprobungszeit lediglich zwei von ihr
unterschriebene Entscheidungsentwürfe zurückgegeben habe, damit sie
die von ihm angeregten Änderungen am Computer einarbeite. Sie habe
sich angesichts dessen irgendwann angewöhnt, die Akten nach einiger
Zeit noch einmal „zu ziehen“, um nachzulesen, was aus ihren
Entwürfen geworden sei, wie diese dann „raus gegangen“ seien. Dabei
habe sie festgestellt, dass die von ihr unterschriebenen Entwürfe
vor der Beifügung der weiteren Unterschriften teilweise in einem
Umfang handschriftlich ergänzt worden seien, welchen sie als
„grenzwertig“ empfunden habe, da die Entwürfe ja nur dann weiterhin
von ihrer Unterschrift gedeckt gewesen seien, wenn es sich um
lediglich marginale handschriftliche Veränderungen gehandelt hätte,
dass sie deswegen aber auch davon ausgegangen sei, dass der
Veränderungsbedarf nicht so erheblich gewesen sein könne, wie in der
angegriffenen Beurteilung vorgehalten. Die Kammer wertet diese
Angaben der Klägerin als glaubhaft, da sie plausibel und detailreich
waren. Die Klägerin hatte sowohl objektiv als auch subjektiv die
Möglichkeit, die geschilderten Beobachtungen zu machen. Nachdem es
sich bei der Erprobungsabordnung im Allgemeinen und
Meinungsverschiedenheiten mit dem Senatsvorsitzenden im Besonderen
um ein markantes Ereignis im Leben eines Richters handelt, ist es
nachvollziehbar, dass sich die Klägerin auch drei Jahre nach Ende
ihrer Erprobungsabordnung noch an die geschilderten Vorgänge
erinnert. Das erhebliche Interesse der Klägerin am Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ihrer Glaubwürdigkeit nach
Auffassung der Kammer nicht entgegen. Denn die Klägerin zeigte sich
im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und sachlich und
schien nicht darauf bedacht zu sein, die Verhandlung auf eine
emotionale Ebene zu bringen. Das beklagte Land ist dem Vortrag der
Klägerin nur pauschal entgegengetreten, indem es allgemein darauf
verwiesen hat, es sei ausgeschlossen, dass Entscheidungsentwürfe dem
Berichterstatter trotz erheblicher Veränderungen durch die weiteren
Senatsmitglieder nicht noch einmal zur Unterschrift vorgelegt
würden. Dass zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass Entwürfe
der Klägerin verändert wurden, steht, anders als vom beklagten Land
in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Notwendigkeit
einer Einsichtnahme durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts
nicht entgegen. Denn streitig ist nach wie vor die Erheblichkeit und
Erforderlichkeit der Veränderungen. Die Akteneinsicht durch die
Präsidentin hätte auch nicht gegen das Beratungsgeheimnis (§ 43
DRiG) verstoßen.
34 Der Verfasser des Widerspruchsbescheides, der
Vizepräsident des Oberlandesgerichts, hat ebenfalls keine
ausreichenden Beobachtungen angestellt. Zwar wurde der
Senatsvorsitzende um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Diese
enthält aber lediglich weitere Werturteile, so dass sie dem
Vizepräsidenten keine hinreichende Kenntnis der den Werturteilen zu
Grunde liegenden Tatsachen vermitteln konnte. Dass der Vizepräsident
Akten der Klägerin beigezogen oder mit dem Senatsvorsitzenden
persönlich Rücksprache gehalten hätte, wurde weder vorgetragen noch
ist es aktenkundig. Aus dem in Vorbereitung auf die mündliche
Verhandlung übersandten Schriftsatz des nunmehrigen Präsidenten des
Oberlandesgerichts vom 30.06.2017, in welchem konkrete Beispiele
angeführt werden, auf denen die Wertungen des Senatsvorsitzenden
basiert haben sollen, ergibt sich nichts Anderes. Denn das
Beurteilungsverfahren war mit Ergehen des Widerspruchsbescheides
abgeschlossen. Ist es für einen Beurteiler auch zulässig, seine
Werturteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu
plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris
Rn. 26), so gilt dies nicht für das Anstellen eigener Beobachtungen.
Der nunmehrige Präsident könnte die im Schriftsatz vom 30.06.2017
aufgeführten konkreten Beispiele erst im Rahmen einer neuen noch zu
erstellenden Beurteilung berücksichtigen.
35 c) Im Übrigen ist die streitgegenständliche dienstliche
Beurteilung gerichtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land muss
sich weder Fehler in Bezug auf die Wiedergabe der dienstlichen Vita
(aa) noch in Bezug auf die Wiedergabe der Erledigungszahlen der
Klägerin (bb) entgegenhalten lassen. Die Eröffnung der dienstlichen
Beurteilung und des Beurteilungsbeitrags durch die Präsidentin des
Oberlandesgerichts gegenüber der Klägerin entsprach den gesetzlichen
Vorgaben (cc). Die in der dienstlichen Beurteilung geäußerte Kritik
wurde ausreichend substantiiert (dd). Ermessensfehler liegen nicht
vor (ee).
36 aa) Soweit die Klägerin geltend macht, aus der
Darstellung ihrer dienstlichen Vita in der Beurteilung gehe nicht
hinreichend hervor, dass sie nicht nur Erfahrungen im Zivilrecht,
sondern auch im Strafrecht, im öffentlichen Recht (Baulandkammer)
und im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesammelt habe, wenn
von der Möglichkeit der Darstellung der dienstlichen Vita Gebrauch
gemacht werde, müsse gewährleistet werden, dass der Beurteiler zu
einem vollständigen Bild gelange und dass durch Weglassungen kein
falscher Eindruck entstehen könne, folgt die Kammer dem nicht.
37 Die Beurteilungsrichtlinie, insbesondere Nr. 4 Abs. 2
Satz 5 und Abs. 3, gebietet es nicht, die dienstliche Vita entweder
vollständig oder gar nicht wieder zu geben. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinie sollen alle im Beurteilungsschema
genannten Kriterien bewertet werden, soweit diese für das ausgeübte
beziehungsweise das angestrebte Amt relevant sind. Die Darstellung
einer dienstlichen Vita wird im Beurteilungsschema der Anlage 1
nicht erwähnt. Die dienstliche Vita der Klägerin ist für das von ihr
während der Erprobungszeit ausgeübte Amt überdies nicht im obigen
Sinne relevant. Nr. 4 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie, wonach die
Beurteilung - soweit möglich - auch Aufschluss geben soll, ob die
Beurteilten die für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und
Führungsaufgaben erforderlichen besonderen Fähigkeiten besitzen,
gebietet ebenfalls nicht die vollständige Wiedergabe der
dienstlichen Vita der Klägerin. Denn diese gibt keinen Aufschluss,
ob die Klägerin die für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und
Führungsaufgaben erforderlichen besonderen Fähigkeiten besitzt.
38 Aus dem einfachen und dem Verfassungsrecht lässt sich
ebenfalls nicht ableiten, dass eine dienstliche Vita in einer
Beurteilung entweder vollständig oder gar nicht wiederzugeben ist.
Aus dem allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der
Vollständigkeit der Tatsachengrundlage folgt, dass die dienstliche
Tätigkeit während des Beurteilungszeitraums vollständig zu erfassen
ist, nicht aber die vorherige dienstliche Tätigkeit.
39 bb) Der Einwand der Klägerin, ihr quantitatives
Arbeitsergebnis sei in der dienstlichen Beurteilung nicht
vollständig erfasst, die im Beurteilungsbeitrag des
Senatsvorsitzenden referierten Zahlen stellten nur das
Arbeitsergebnis bis zum 18.06.2014 dar, bis zum Ende der Abordnung
seien mindestens zwei weitere Erledigungen hinzugekommen, vermag der
Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
40 In der Beurteilung sind die Erledigungszahlen der
Klägerin richtig gerundet wiedergegeben. Die Angabe, die Klägerin
habe hochgerechnet auf 1,0 AKA „ca. 100 U-Verfahren“ erledigt,
entspricht auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags den
Tatsachen. Ginge man mit der Klägerin von 43 Erledigungen in 10
Monaten aus, ergäbe dies hochgerechnet auf 1,0 AKA und 12 Monate
103,2 Erledigungen. Die Abweichung zu den von der Präsidentin
genannten 100 Erledigungen betrüge damit weniger als 5 %. Durch den
Satz „Das quantitative Arbeitsergebnis der Richterin stellt sich zum
18.06.2014 wie folgt dar“ hat die Präsidentin deutlich gemacht, dass
die genannten Zahlen nur einen Zwischenstand darstellten, die
Erledigungszahlen somit nicht genau wiedergegeben wurden.
41 Die Entscheidung der Beurteilerin, sich mit der
Wiedergabe der groben Erledigungszahlen zu begnügen, ist mit Blick
auf die ihr zustehende Beurteilungsermächtigung gerichtlich nicht zu
beanstanden. Der Beurteilungsrichtlinie lässt sich kein Anspruch auf
Wiedergabe der genauen Erledigungszahlen entnehmen. Im
Beurteilungsschema des Anhangs 1 zur Beurteilungsrichtlinie heißt es
unter Nr. 6 lediglich: Quantitative Arbeitsergebnisse, Statistik und
Auswertung. Hieraus folgt, dass die Erledigungszahlen im Rahmen der
Beurteilung berücksichtigt und aufgeführt werden müssen.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beurteiler die exakten
Erledigungszahlen nennen muss oder ob er sich mit der Wiedergabe
gerundeter Zahlen begnügen darf, trifft die Beurteilungsrichtlinie
keine Aussage. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich
auch nicht aus dem übergeordneten Recht. Zwar hat der Beurteiler bei
seiner Beurteilung alle Tatsachen zu berücksichtigen, die für die
Beurteilung relevant sind. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts
hat die Erledigungszahlen der Klägerin aber ausdrücklich gelobt. Es
erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin im Ergebnis besser
beurteilt worden wäre, wenn sie noch mehr Verfahren erledigt hätte.
Kritik wurde ausschließlich an der Qualität der Arbeitsergebnisse
geübt, nicht aber am quantitativen Arbeitsergebnis.
42 cc) Fehler im Bekanntgabe- beziehungsweise
Besprechungsverfahren liegen nicht vor.
43 § 5 Abs. 4 LRiStAG in der Fassung vom 22.05.2000 und die
Beurteilungsrichtlinie sehen keine Anhörung der zu Beurteilenden in
der Phase der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung vor.
Normiert ist lediglich, dass die Beurteilung mit den Beurteilten im
Nachgang, nach ihrer Fertigstellung, zu besprechen ist. Gemäß § 5
Abs. 4 LRiStAG ist die Beurteilung dem Richter bekannt zu geben, auf
Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Äußerung des
Richters zu dessen Personalakten zu nehmen. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie hat der Beurteiler den Beurteilten die
dienstliche Beurteilung förmlich zu eröffnen und den Inhalt der
dienstlichen Beurteilung mit ihnen auf Verlangen zu besprechen.
Diese Besprechung folgt der Fertigstellung und der Eröffnung der
dienstlichen Beurteilung nach (vgl. Bodanowitz, in:
Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten
und der Richter, 56. Erg.-Lfg März 2017, B V Rn. 327; Schnellenbach,
ZBR 2003, 1, 7). In Bezug auf den Beurteilungsbeitrag enthält die
Beurteilungsrichtlinie ebenfalls kein Anhörungserfordernis. Gemäß
Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 sind die Beurteilungsbeiträge den Beurteilten -
soweit sie nicht in der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind
- formlos zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen. Ein
Anhörungserfordernis ergibt sich schließlich auch nicht aus der
verfassungsrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn.
Zwar hat der Dienstherr dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben, bevor er in einer dienstlichen Beurteilung aus einem
Sachverhalt ungünstige Schlüsse ableitet. Diese Anhörungspflicht
bezieht sich aber allein auf Tatsachen. Zu ungünstigen Werturteilen
muss der Beamte auch im Zusammenhang mit einer dienstlichen
Beurteilung nicht angehört werden (BVerwG, Beschluss des 1.
Wehrdienstsenats vom 18.07.1979 - 1 WB 105/78 -, juris Rn. 22 ff.;
Urteil vom 12.10.1971 - VI C 99.67 -, juris Rn. 39; Beschluss des 1.
Wehrdienstsenats vom 03.08.1971 - 1 WB 114.70 -, BVerwGE 43, 255;
Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche
Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015,
B V Rn. 317).
44 Der Beurteilungsbeitrag war der Klägerin auch nicht
auszuhändigen. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinie
sind die Beurteilungsbeiträge den Beurteilten - soweit sie nicht in
der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind - lediglich formlos
zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen.
45 dd) Das beklagte Land hat die in der dienstlichen
Beurteilung und dem Widerspruchsbescheid geäußerte Kritik auch
ausreichend konkretisiert.
46 Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen
des Dienstherrn, wie er die Beurteilung gestalten und begründen und
worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten stützen
will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder
Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen
wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber
auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer
unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und
Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken.
Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten in
abgestufter Form nebeneinander verwenden beziehungsweise miteinander
verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn.
20)
47 Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche
Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können,
wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom
beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von
einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der
jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin
ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Soweit der
Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten
dienstlichen (und außerdienstlichen) Verhalten des Beamten
ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die
dienstliche Beurteilung beziehungsweise einzelne in ihr enthaltene
wertende Schlussfolgerungen auf bestimmte Tatsachen gründet, muss er
im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres
Beweises. Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung
hingegen auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen
beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so
kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der
einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem
Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend
der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht
in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein
solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil
zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der -
zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des
Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar
sind. Es griffe auch in die der gesetzlichen Regelung immanente
Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde ein. Dies träfe
insbesondere dann zu, wenn man dem Dienstherrn auferlegte, er müsse
jedenfalls beispielhaft Vorgänge benennen, welche die abgegebenen
Werturteile stützen könnten. Denn hierdurch könnten
Einzelereignisse, die für das Werturteil ohne selbständig-prägendes
Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in
Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht
zukommen sollte. Hiervon abgesehen müsste eine gerichtliche
Überprüfung von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den
Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen
scheitern. Die Behörde müsste nämlich, um im Streitfall ihr
Werturteil durch Darlegung von "Tatsachen" rechtfertigen zu können,
während des gesamten Beurteilungszeitraumes ständig solche
Einzelbeobachtungen und Einzelvorgänge, die für die spätere
Beurteilung erheblich werden könnten, festhalten und hierüber
schriftliche Aufzeichnungen anlegen. Ein solches dauerndes
"Leistungsfeststellungsverfahren" hätte einen gänzlich
unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge. Es
würde darüber hinaus auch das gegenseitige Vertrauensverhältnis
zwischen Beamten und Dienstherrn in einer der sachgerechten
Aufgabenerfüllung abträglichen Weise erschüttern (BVerwG, Urteil vom
26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rnrn. 21-24).
48 Der Beamte braucht solche für sein berufliches
Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und
ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, gleichwohl nicht
widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die
dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche
Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Die
Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem
Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen
Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu
erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr
enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht
gerechtfertigt, so kann er durch Einlegen des Widerspruchs die
Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer
neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der
Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten Verwaltungsverfahren
wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal
formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche)
Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu
machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen,
aber auch von weiteren (Teil-) Werturteilen erfolgen. Schließlich
hat der Beurteiler die Möglichkeit, allgemein gehaltene Werturteile
im gerichtlichen Verfahren zu erläutern. Entscheidend ist, dass das
Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für
den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar
wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn
erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar
wird (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 18;
Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 25 f.; vgl. BVerfG,
Beschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 -, juris Rn. 12 ff.).
49 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das beklagte Land
seine Kritik ausreichend konkretisiert. Zwar ist diese in der
dienstlichen Beurteilung zunächst sehr pauschal geäußert. Sie wird
in der Beurteilung selbst sowie im Widerspruchsverfahren sodann aber
- in zulässiger Weise - konkretisiert.
50 Die Behauptung im in der Beurteilung wiedergegebenen
Beurteilungsbeitrag, die von der Klägerin herausgearbeiteten
Rechtsfragen seien (nur) „in der Regel“ gründlich und zuverlässig
beantwortet worden, ist als Obersatz naturgemäß unsubstantiiert. In
den folgenden Sätzen des Beurteilungsbeitrags wird der Vorsitzende
des Senats ... zunehmend konkreter. Die Umsetzung der durch
Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung in
Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk sei nicht immer
ohne Nachbesserungsbedarf erfolgt. Zum Teil hätten die schriftlichen
Arbeiten durch eine unausgewogene Schwerpunktsetzung - durch
Ausführungen zu nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe
Behandlung wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte - sowie
durch eine nicht immer eindeutige Trennung des rechtlichen Maßstabs
und der Subsumtion der festgestellten Tatsachen an Überzeugungskraft
verloren. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 knüpft
der Vorsitzende ... an letztere Wertung an. Es sei vorgekommen, dass
ein zentrales Rechtsproblem des Falles nicht erkannt oder nicht
zutreffend behandelt worden sei. Der formale Aufbau habe nicht immer
überzeugt, die rechtliche Argumentation sei teilweise nicht
nachvollziehbar beziehungsweise für die Parteien verständlich
gewesen. Eine derartige Präzisierung im Widerspruchsverfahren ist
zulässig (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 18;
Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 25; Schnellenbach, ZBR
2003, 1, 7). Einen Anspruch, dass das beklagte Land die einzelnen
Tatsachen darlegt, die den Werturteilen des Vorsitzenden
beziehungsweise der Präsidentin in ihrem Ursprung zugrunde liegen,
hat die Klägerin nicht.
51 Dem Einwand der Klägerin, die obige negative Wertung
greife in unzulässiger Weise in ihre richterliche Unabhängigkeit
ein, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar hat die
verwaltungsgerichtliche Prüfung unter allen Gesichtspunkten zu
erfolgen. Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts zur
Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führt nicht dazu,
dass der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
beschränkt wäre und dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung
Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit ausblenden müsste (VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn. 6).
Auch kann ein Mangel einer dienstlichen Beurteilung darin bestehen,
dass eine negative Wertung an eine bestimmte, der richterlichen
Unabhängigkeit unterliegende Verfahrensweise des Richters anknüpft
und damit bezogen auf die richterliche Tätigkeit auf sachfremden
Erwägungen beruht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.2016 - 4 S
2578/15 -, juris Rn. 14). Das Gericht vermag aber keinen
unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der
Klägerin zu erkennen.
52 Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten
richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in
einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und
spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist
vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern.
Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit.
Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine
Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung
hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden
soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen
Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch
die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine
Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne
diese Kritik zu treffen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2005 -
4 S 439/05 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies schließt ein, dass die
Dienstaufsicht auch nicht versuchen darf, den Richter in einer seine
Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte
Art der Bearbeitung festzulegen. So hat das Dienstgericht des Bundes
zum Beispiel ausgesprochen, dass der Versuch eines
Dienstvorgesetzten, den Richter zu veranlassen, vermehrt oder
verstärkt eine bestimmte Form der Prozesserledigung anzustreben, mit
der Unabhängigkeit des Richters nicht zu vereinbaren sei. Ebenso
wurde die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung oder zu
einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung als
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; weiter
die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit
bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie
Zusammenarbeit mit Vorgesetzten. Die richterliche Amtsführung
unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der
dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung
oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der
Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch
als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH (Dienstgericht
des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 38
m.w.N.).
53 Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzt die
Formulierung, die herausgearbeiteten Rechtsfragen seien (nur) in der
Regel gründlich und zuverlässig beantwortet worden, die Umsetzung
der durch Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung
und Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk sei nicht
immer ohne Nachbesserungsbedarf gelungen, zum Teil hätten die
schriftlichen Arbeiten an Überzeugungskraft verloren durch eine
unausgewogene Schwerpunktsetzung - durch Ausführungen zu
nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe Behandlung
wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte - sowie durch eine
nicht immer eindeutige Trennung des rechtlichen Maßstabs und der
Subsumtion der festgestellten Tatsachen, die Klägerin nicht in ihrer
richterlichen Unabhängigkeit. Der Zweck der aus Anlass einer
Erprobung beim Oberlandesgericht erfolgenden Beurteilung erfordert
eine umfassende Bewertung der Fähigkeiten, der Leistungen und der
dienstlichen Eignung des Erprobungsrichters. Eine solche Bewertung
gehört zum Wesen einer Erprobungsbeurteilung. Soll sie als Grundlage
für die am Leistungsprinzip orientierte Entscheidung über die
Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes einen Sinn haben, so
muss sie sich auch, wo dies geboten ist, kritisch zu den spezifisch
richterlichen Fähigkeiten äußern (BGH (Dienstgericht des Bundes),
Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 49; ähnlich
bereits BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 10.12.1971 - RiZ
(R) 4/71 -, juris Rn. 49). So verhält es sich hier. Die geäußerte
Kritik bezieht sich auf die Arbeitsgüte. Kritisiert werden
Aufbaufragen, Gesichtspunkte der Übersichtlichkeit und
Verständlichkeit sowie eine mangelnde Argumentationstiefe. Dass die
durchweg allgemein gehaltene Kritik die Klägerin für künftige Fälle
in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnte, ist nicht
erkennbar. Es wird ihr nicht nahegelegt, in einer irgendwie
bestimmten Weise künftig anders zu verfahren oder anders zu
entscheiden als bisher. Die gewählten Formulierungen sind in
Richterbeurteilungen überdies nicht unüblich (vgl. etwa BGH
(Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -,
juris Rn. 41, 47; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die
dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 41. Erg.-Lfg
April 2013, C VIII Rn. 641, 643).
54 Soweit es im Beurteilungsbeitrag heißt, die Referate und
schriftlichen Entscheidungsvorschläge hätten sich nur „in der Regel“
als tragfähige Grundlage für die Beratung im Senat erwiesen, wird
die obige Kritik, die Rechtsfragen seien nur in der Regel gründlich
und zuverlässig beantwortet worden, lediglich in anderen Worten
umschrieben. Werden Rechtsfragen in einem Einzelfall nicht gründlich
und zuverlässig beantwortet, stellt dies keine tragfähige Grundlage
für die Beratung in einem Senat dar. Die übrigen Mitglieder des
Senats sollen, worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen
wird, aus dem Referat oder Votum den Fall vollständig erfassen und
die relevanten Rechtsfragen erkennen können. Dabei geht es nicht
darum, dass sich die Rechtsauffassung des Votums am Ende durchsetzt.
Ein umfassendes Votum beziehungsweise Referat ermöglicht vielmehr
eine konzentrierte Form der Beratung.
55 Die Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe sich „in der
Regel“ an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, ist
gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat diese Behauptung
mit ihrer Erklärung, sie habe sich stets an die vorgegebene oder vom
Vorsitzenden erbetene Reihenfolge gehalten, unstreitig gestellt.
Kritik wird durch die Behauptung, die Klägerin habe sich in der
Regel an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, nach dem
objektiven Empfängerhorizont nicht geübt, wenn es stilistisch auch
missverständlich sein mag, dass die Formulierung „in der Regel“ an
den oben genannten zwei Stellen im negativen Sinne und an dieser
dritten Stelle im positiven Sinne verwendet wird. Es ist
selbstverständlich, dass jüngere Verfahren älteren Verfahren in
begründeten Ausnahmefällen vorgezogen werden können.
56 ee) Der Widerspruchsbescheid leidet schließlich auch
nicht an einem Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsfehler in Form
eines Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsdefizits. Das beklagte
Land hat sich im Widerspruchsbescheid eingehend mit den
Erledigungszahlen der Klägerin und der vergebenen Note
beschäftigt.
57 2. Soweit die Klägerin beantragt hat, das beklagte Land
zu verpflichten, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in
der die Klägerin mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die
Anforderungen“, hilfsweise hierzu „übertrifft teilweise die
Anforderungen“ beurteilt wird, ist die Klage abzuweisen. Ein
derartiger Verpflichtungsausspruch analog § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO
kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die dienstliche
Beurteilung einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender
Erkenntnis darstellt (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz,
Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51.
Erg.-Lfg Dezember 2015, BVIII Rn. 447;
Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage
2017, § 11 Rn. 64). Eine Ermessensreduktion auf Null liegt nicht
vor.
B.
58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1
VwGO.
C.
59 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.
60 Beschluss vom 06.07.2017
61 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR
festgesetzt.
62 Gründe
63 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1
GKG i.V.m. Nr. 10.5. des Streitwertkatalogs 2013 für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1).
64 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die
Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG
verwiesen.
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