Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat — L 8 U 2553/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-30
Aktenzeichen: L 8 U 2553/15
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2017:0630.L8U2553.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, Art 3 Abs 1 GG
Leitsatz
Im Rahmen der wertenden Kausalitätsprüfung der Wesentlichkeit einer
Ursache sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der
gesetzlichen Unfallversicherung solche unfallvorbestehenden
Gesundheitsstörungen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
entzogen, die bereits zum Unfallzeitpunkt eine derart ausgeprägte
Krankheitsanlage oder - wenn bereits symptomatisch geworden -
Vorschädigung darstellten, dass sie nach ärztlicher Erkenntnis
jederzeit auch ohne die Unfalleinwirkung gleichermaßen wie nach dem
Unfall hätten pathologisch in Erscheinung treten können (Anschluss
an BSG, Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, B 2 U 40/05 R = UV-Recht Aktuell 2006, 419-422, B 2 U 26/04 R =
UV-Recht Aktuell 2006, 497-509, alle auch in juris).
Eine Differenzierung danach, ob eine solchermaßen leicht ansprechbare
Krankheitsanlage durch eine Unfalleinwirkung aktiviert wurde, die
auch bei gesunden Versicherten die Gesundheitsstörung verursacht
hätte, gebietet der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG nicht
(Entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.6.2011 - L 3 U
389/09 - mwN, juris). (Rn.51)
Verfahrensgang
vorgehend SG Mannheim, 27. April 2015, S 16 U 3119/13, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Mannheim vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin
gegen die Beklagte wegen des Arbeits-Wegeunfalls vom 26.02.2012
einen Anspruch auf Feststellung weiterer unfallbedingter
Arbeitsunfähigkeit über den 05.05.2012 hinaus und auf Feststellung
weiterer unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit über den
15.05.2012 hinaus hat.
2 Die 1966 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt
(26.02.2012) als Hauswirtschafterin im S.-Krankenhaus in H., einem
Mitgliedsunternehmen der Beklagten, versicherungspflichtig
beschäftigt. Am Unfalltag, dem 26.02.2012, stolperte sie gegen 7:50
Uhr auf dem Weg zur Arbeit und fiel auf den Arm (zur Unfallmeldung
vom 03.03.2012 vgl. Blatt 1 der Beklagtenakte; zum
Unfallwegefragebogen vgl. Blatt 3/9 der Beklagtenakte). Die Klägerin
arbeitete von 8:00 Uhr bis zum Schichtende um 12.00 Uhr. Erstmals am
12.03.2012 stellte sich die Klägerin beim H-Arzt Dr. R. vor, der
berichtete, die Klägerin habe am Unfalltag ein
Anprelltrauma der rechten Hand und des
Handgelenkes erlitten (Diagnose: Handgelenksdistorsion rechts). Die
Klägerin habe über Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes an
der Basis des 1. Mittelhandknochens sowie über einen Druckschmerz in
der Tabatiere geklagt (Bericht vom 12.03.2012, Blatt 2 der
Beklagtenakte). Das Ergebnis der röntgenologischen Untersuchung
ergab eine unauffällige Darstellung des Mittelhandknochens ohne
Hinweis auf eine Fraktur. Dr. R. hat Arbeitsunfähigkeit bis
16.03.2012 angenommen.
3 Wegen anhaltender Beschwerden wurde ein MRT des rechten
Handgelenkes mit Daumensattelgelenk am 03.04.2012 durchgeführt. Der
Radiologe Dr. Kö. diagnostizierte einen deutlichen arthritischen
Reizzustand der Gelenkkapsel im Daumensattelgelenk rechts mit
Einriss der Gelenkkapsel radialseitig, eine subchondrale Zyste in
der Basis des MHKI sowie osteophytärer Anbau
ulnarseitig mit Gelenkspaltverschmählerung,
hinweisend auf eine vorbestehende Daumensattelgelenksarthrose mit
Aktivierungszeichen sowie eine unspezifische Zyste im Köpfchen von
MHK3 (Bericht vom 03.04.2012, Blatt 15 der Beklagtenakte).
4 Auch in der Folge klagte die Klägerin über Schmerzen
(vgl. Berichte Dr. R. vom 05.06.02012, 21.06.2012 <AU bis
16.03.2012>, Blatt 16, 20/21 der Beklagtenakte). Im Bericht vom
21.06.2012 wies Dr. R. darauf hin, dass die Behandlung der wenig
kooperativen Klägerin am 15.05.2012 mit Arbeitsfähigkeit
abgeschlossen worden sei.
5 Am 10.10.2012 klagte die Klägerin bei Dr. R. wiederum
über Schmerzen (Bericht vom 10.10.2012, Blatt 25 der Beklagtenakte),
woraufhin Prof. Dr. Kn. und der Oberarzt Dr. Kr. im Zwischenbericht
vom 30.11.2012 (Blatt 27/28 der Beklagtenakte) eine beginnende
posttraumatische Arthrose im Daumensattelgelenk rechts und
Subluxationsstellung bei Zustand nach Sturz auf die rechte Hand im
Februar 2012 diagnostizierten und eine operative Therapie
vorschlugen. Aufgrund des Unfalls sei es zu einer Verletzung des
Daumensattelgelenks rechts gekommen, welche aktuell in einer
Subluxation des Daumens im Bereich des Daumensattelgelenkes
resultiere. Auf der rechten Seite habe sich radiologisch eine
beginnende posttraumatische Arthrose mit deutlicher Subluxation des
Daumensattelgelenkes gezeigt (Bericht Prof. Dr. Kn. vom 04.12.2012,
Blatt 29/30 der Beklagtenakte).
6 Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes der Klägerin in
der BG-Klinik L. vom 11.12.2012 bis 19.12.2012 wurde bei der
Klägerin eine rechtsseitige Trapezektomie mit Kapselraffung
durchgeführt (Bericht vom 19.12.2012, Blatt 38/39 der
Beklagtenakte), es wurde die Diagnose einer Rhizarthrose rechts
gestellt.
7 Im Zwischenbericht vom 27.12.2012 (Blatt 32 der
Beklagtenakte) wird über Taubheitsgefühle im Bereich des rechten
Daumens, Kribbeln und Stromstöße, berichtet. Arbeitsunfähigkeit (AU)
bestehe bis 11.01.2013.
8 Die Beratungsärztin Dr. W. ging in ihrer Stellungnahme
vom 15.02.2013 (Blatt 43 RS/44 der Beklagtenakte) davon aus, bei dem
Unfall sei es zu einer Handgelenkszerrung rechts mit Läsion der
radialseitigen Gelenkkapsel gekommen. Unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit hätten nicht
bestanden. Die Rhizarthrose bestehe unfallunabhängig. Prof. Dr. Kn.
(Bericht vom 29.01.2013, Blatt 47 der Beklagtenakte) ging dagegen
davon aus, es sei aufgrund des Sturzes vom 26.02.2012 zu einer
Subluxation des Daumensattelgelenkes rechts gekommen, welche in
einer posttraumatischen Arthrose resultiert habe. Im Zwischenbericht
vom 28.02.2013 (Blatt 58/59 der Beklagtenakte) gab Prof. Dr. Kn.
anhaltende Schmerzen im rechten Handgelenk an. Dr. P. (A.-Klinik H.,
Bericht vom 13.03.2013, Blatt 60 der Beklagtenakte) ging von einem
normalen und regelrechten Operationszustand aus, die Beschwerden
könnten bis zu 7 Monate postoperativ anhalten.
9 Nachdem die Klägerin weiterhin über Schmerzen und
Beschwerden geklagt hatte (vgl. Berichte vom 14.03.2013, 15.04.2013,
18.03.2013, Blatt 61/64, 67/68, 77/78 der Beklagtenakte), ging Prof.
Dr. Kl. davon aus, dass ab 01.05.2013 die Klägerin wieder arbeiten
gehen könne (Blatt 78 der Beklagtenakte). Ab 02.05.2013 wurde eine
Belastungserprobung empfohlen (Bericht Dr. P. vom 24.04.2013, Blatt
81 der Beklagtenakte).
10 Prof. Dr. Kn. führte in seiner Stellungnahme vom
24.04.2013 (Blatt 82 der Beklagtenakte) aus, die von der Klägerin
subjektiv angegebenen Beschwerden ließen sich nicht mit den
objektivierten Befunden bezüglich des Unfallmechanismus vereinbaren,
die weitere Heilbehandlung laufe ab der Erstvorstellung der
Unfallversicherten in der Klinik am 15.11.2012 zu Lasten der
zuständigen Krankenkasse.
11 Im Zwischenbericht vom 15.05.2013 (Blatt 92 der
Beklagtenakte) gab Dr. P. an, die Narbe nach RAP sei schön und
reizlos. Es bestehe kein Anhalt für ein Neurom, die Sensibilität sei
regelrecht. Von der Klägerin würden bis in den Arm ziehende
Schmerzen angegeben. Es bestehe noch eine sichtbare Schwellung des
Operationsgebietes radial am Handgelenk aber auch in
Handgelenksmitte. Die Beweglichkeit des Handgelenks werde als
schmerzhaft angegeben.
12 Mit Bescheid vom 21.05.2013 (Blatt 83 der Beklagtenakte)
erkannte die Beklagte das Ereignis vom 26.02.2012 als Arbeitsunfall
mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 12.03.20212 bis
16.03.2012 und 23.04.2012 bis 05.05.2012 sowie unfallbedingte
Behandlungsbedürftigkeit vom 12.03.2012 bis 15.05.2012 an. Infolge
des Unfalls habe die Klägerin eine Zerrung des rechten Handgelenkes
erlitten, die folgenlos ausgeheilt sei. Die aktivierte Arthrose im
Daumensattelgelenk rechts, die unterhalb des Knorpels gelegene
subchondrale Zyste in Basis des 1. Mittelhandknochens mit
knochenartigen Verdickungen und eine Zyste im Köpfchen des 3.
Mittelhandknochens seien nicht unfallabhängig. Die
Arbeitsunfähigkeit nach dem 05.05.2012 und die
Behandlungsbedürftigkeit über den 15.05.2012 hinaus seien auf die
unfallunabhängig vorliegenden Veränderungen zurückzuführen.
13 Mit ihrem Widerspruch vom 11.06.2013 (Blatt 105/106 der
Beklagtenakte) machte die Klägerin u.a. geltend (Blatt 115/116 der
Beklagtenakte), Anhaltspunkte, weshalb nach Dr. Kö. von einer
vorbestehenden Daumensattelgelenksarthrose auszugehen sei, lägen
nicht vor. Vor dem Arbeitsunfall habe sie keine gesundheitlichen
Probleme mit dem rechten Handgelenk gehabt.
14 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 29.08.2013 zurück (Blatt 120/121 der
Beklagtenakte). Das MRT des Handgelenks vom 03.04.2012 habe 5 Wochen
nach dem Arbeitsunfall eine eindeutige Arthrose gezeigt. Es sei
medizinisch allgemein anerkannte Tatsache, dass sich Aufbrauch- und
Verschleißerscheinungen wie eine Arthrose nicht innerhalb von 5
Wochen entwickeln könnten. In seiner Stellungnahme vom 24.04.2013
habe Prof. Dr. Kn. bestätigt, dass die Behandlung der
Daumensattelgelenksarthrose nicht auf den Arbeitsunfall
zurückzuführen sei.
15 Am 11.09.2013 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG)
Mannheim Klage erhoben. Ausweislich des Vorerkrankungsverzeichnisses
ihrer Krankenkasse vom 12.07.2013 (Blatt 7/8 der SG-Akte) habe sie
vor dem Unfallereignis keinerlei Handgelenksbeschwerden gehabt.
Außerdem habe die BG-Unfallklinik L. am 30.11.2012 die Diagnose
einer beginnenden posttraumatischen Arthrose im Daumensattelgelenk
rechts gestellt. Die Klägerin hat das Gutachten des MDK, Dr. Po. ,
vom 29.10.2013 vorgelegt (Blatt 24/27 der SG-Akte) sowie Berichte
des Kardiologen Dr. H. vom 24.02.2012 und 23.01.2012 (Blatt 29, 35
der SG-Akte), Dr. P. vom 01.10.2013 und 12.09.2013 (Blatt 30, 31 der
SG-Akte) und des Phlebologen Dr. J. vom 24.09.2013 (Blatt 34 der
SG-Akte).
16 Das SG hat Beweis erhoben und Dr. R. sowie Dr. D.
schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Der Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R. hat in seinem Schreiben vom
27.11.2013 (Blatt 40/42 der SG-Akte) angegeben hat, durch den Sturz
sei eine vorbestehende Daumensattelgelenksarthrose aktiviert worden.
Verbunden damit sei das Auftreten von schmerzhaften
Funktionseinschränkungen, sodass es durch den Sturz zu einer
anhaltenden Verschlimmerung gekommen sei. Dr. D. hat sich nicht
geäußert.
17 Der zunächst vom SG zum Gutachter bestellte Dr. B. hat
mitgeteilt, die Klägerin behandelt zu haben und hat Berichte
vorgelegt (Blatt 70/74 der SG-Akte).
18 Mit Schreiben vom 29.04.2014 (Blatt 54/55 der SG-Akte)
hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bereits kurze Zeit
nach dem Unfall starke Schmerzen verspürt habe. Sie habe ihren
Arbeitsplatz nicht verlassen können, weil sie alleine gewesen
sei.
19 Die Beklagte hat unter Vorlage einer Stellungnahme des
Beratungsarztes K. vom 21.06.2014 (Blatt 58/59 der SG-Akte)
ausgeführt, die in der MRT-Aufnahme vom 03.04.2012 gesehenen
Veränderungen könnten nicht innerhalb von fünf Wochen aufgetreten
sein. Die über den 05.05.2012 hinaus geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit und die Behandlungsbedürftigkeit über den
15.05.2012 hinaus seien auf unfallunabhängige Veränderungen
zurückzuführen.
20 Dr. K. , vom SG zum Gutachter bestellt, hat in seinem
Gutachten vom 22.11.2014 (Blatt 78/91 der SG-Akte) ausgeführt, bei
der Klägerin habe schon vor dem Unfallgeschehen eine Rhizarthrose
bestanden, die durch den Unfall aktiviert, also symptomatisch und
schmerzhaft, geworden sei. Das Unfallereignis sei insoweit bloß
Gelegenheit gewesen, bei der sich der Gesundheitsschaden schmerzhaft
bemerkbar und der Klägerin erstmals bewusst gemacht habe.
Behandlungsbedürftigkeit bestehe vom 12.03.2012 bis zum 15.05.2012,
Arbeitsunfähigkeit bestehe vom 12.03.2012 bis zum 16.03.2012 und vom
23.04.2012 bis zum 05.05.2012.
21 Die Klägerin hat sich gegen dieses Gutachten gewandt
(Schreiben vom 09.03.2015, 25.03.2015, Blatt 97/98, 99 der
SG-Akte).
22 Das SG hat mit Urteil vom 27.04.2015 die Klage
abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Bestehen unfallbedingter
Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 12.03.2012 bis 16.03.2012
und 23.04.2012 bis 05.05.2012 und der unfallbedingten
Behandlungsbedürftigkeit für den Zeitraum vom 12.03.2012 bis
15.05.2012 festgestellt. Über diese Zeiträume hinaus habe weder
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch unfallbedingte
Behandlungsbedürftigkeit bestanden.
23 Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 19.05.2015
zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.06.2015 beim
Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Mit
der Berufung vertrete sie die Rechtsansicht, dass das Unfallereignis
wesentliche Bedingung für die fortbestehende
Gesundheitsbeeinträchtigung sei. Dazu, dass eine Vorschädigung des
rechten Handgelenks nicht bestanden habe, sei erstinstanzlich
vorgetragen. Sie habe sich wegen Handgelenksbeschwerden zuvor nie in
ärztlicher Behandlung befunden und solche Beschwerden auch nicht
gehabt. Unterstellt es läge ein von einem altersgemäßen Zustand
abweichender Befund i.S. einer Arthrose vor, werde die Beurteilung
der Kausalitätsfrage durch das SG ihr nicht gerecht. Mit dem Urteil
des 6. Senats des LSG (Az.: L 6 U 4801/12, juris) könne eine
richtungsgebende Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen
Vorschadens dann in Betracht kommen, wenn der Sachverständige erst
eine durch das Unfallereignis aktivierte Arthrose beschrieben habe.
Es müsse dann durch die traumatische Gewalteinwirkung zu ersten und
verstärkt aufgetretenen Beschwerden gekommen sein. Dabei sei für die
Beurteilung der Kausalität das Unfallereignis selbst (kein
alltägliches Ereignis), aber auch der prognostizierte Zeitpunkt des
Auftretens von Beschwerden von Bedeutung. Bestehe aufgrund der bis
dahin ausgeübten, körperlich belastenden Tätigkeit kein Anhalt
dafür, dass die Vorschädigung eine Ausprägung gehabt habe, aufgrund
derer jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu der selben
Zeit zu der Beschwerdesymptomatik geführt hätte, so bestehe kein
Anlass zu der Annahme, die Beschwerden wären auch ohne den Unfall zu
der selben Zeit eingetreten, was zu Lasten des insoweit
beweispflichtigen Unfallversicherungsträgers gehe. Dr. K. habe
festgestellt, dass bei ihr schon vor dem Unfallereignis eine
Rhizarthrose rechts bestanden habe, die durch den Unfallmechanismus
so aktiviert worden sei, dass sie symptomatisch geworden sei. Zu
Unrecht übernehme das SG eine dem Gutachter Dr. K. als medizinischem
Sachverständigen nicht zukommende Bewertung, wonach das
Unfallereignis „nur“ die Gelegenheit gewesen sei, bei der sich der
Gesundheitsschaden schmerzhaft bemerkbar gemacht habe.
24 Die Beklagte habe es in den angefochtenen Bescheiden
abgelehnt, die im Feststellungsantrag genannten Gesundheitsstörungen
als Folgen des Arbeitsunfalls anzuerkennen. Sämtliche genannten
Gesundheitsstörungen seien in maßgeblicher Weise auf das
Unfallereignis zurückzuführen (Schreiben vom 23.11.2015, Blatt 38/39
der Senatsakte). Sie habe es trotz fortbestehender Schmerzen
vermieden, sich aus diesem Grund arbeitsunfähig krank zu melden.
Ärztlicherseits sei somit nach dem 21.05.2013 eine
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der genannten Beschwerden nicht
bescheinigt worden. Krankengeld habe sie nach dem 22.05.2013 nicht
bezogen.
25 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
26 das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom
27.04.205 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom
21.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
29.08.2013 festzustellen, dass die aktivierte Arthrose im
Daumensattelgelenk der rechten Hand, die unterhalb des
Knorpels gelegene subchondrale Zyste in Basis des 1.
Mittelhandknochens mit knochenartigen Verdickungen und eine
Zyste im Köpfchen des 3. Mittelhandknochens Folgen des
Wegeunfalls der Klägerin vom 26.02.2012 sind.
27 hilfsweise
28 die Beklagte zu verurteilen, weitere
Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.05.2012 und weitere
Behandlungsbedürftigkeit über den 15.05.2012 hinaus als
Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.02.2012 anzuerkennen.
29 Die Beklagte beantragt,
30 die Berufung zurückzuweisen.
31 Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält
die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Von einer
richtunggebenden Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen
Vorschadens sei nicht auszugehen. Vielmehr handele es sich bei der
Rhizarthrose um eine Gelegenheitsursache. Die MRT Bilder hätten eine
bereits länger bestehende, fortgeschrittene Rhizarthrose gezeigt.
Diese Einschätzung bestätige Dr. R.. Zudem sei nunmehr auch im
unverletzten Daumen links eine beginnende Subluxation im Bereich des
Daumensattelgelenkes mit Rhizarthrose bei der Klägerin feststellbar.
Nach alledem ist von einer vorbestehenden Erkrankung der Klägerin
auszugehen.
32 Der Senat hat Bewies erhoben durch Einholung eines
Gutachtens beim Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie,
Sozialmedizin u.a. Dr. Pa. . Dieser hat in seinem Gutachten vom
13.06.2016 (Blatt 47/76 der Senatsakte; Untersuchung am 09.06.2016)
unter Berücksichtigung des von der AOK, bei der die Klägerin gegen
Krankheit versichert ist, überlassenen Vorerkrankungsverzeichnisses
(Blatt 77/78 der Senatsakte) folgende Gesundheitsstörungen
angegeben:
33 Rechte obere Extremität:
34 - Zustand nach operativer Entfernung des Os
trapezium mit ansonsten regelrechter Artikulation der
Mittelhand- und Handwurzelknochen.
- Reizlose Narbe nach
Trapezoidektomie.
- Arthrose der Gelenke zwischen
Os trapezoideum, Os capitatum und
Os scaphoideum.
- Degenerative
zystische Veränderungen an der Basis des I. Mittelhandknochens
und dem Mittelglied des III. Fingers rechts.
Fingerpolyarthrose schwerpunktmäßig im Bereich des Endgelenkes
des II. und III. Fingers.
Linke obere Extremität:
Radiologisch nachweisbare deutliche Rhizarthrose
(Daumensattelgelenksarthrose).
- Im Vergleich zur Gegenseite
minderschwer ausgeprägte Fingerpolyarthrose, insbesondere in den
Endgelenken D II und D Ill.
35 Keine dieser Gesundheitsstörungen sei mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 26.02.2012 zurückzuführen.
Bereits auf einer Röntgenaufnahme aus dem Jahr 2005 zeige sich eine
für das damalige Alter der Probandin deutlich erkennbare Arthrose
des Daumensattelgelenkes. Auf den am Unfalltag angefertigten
Röntgenaufnahmen und der kurze Zeit nach dem Ereignis angefertigten
Kernspintomographie zeigten sich ebenfalls degenerative
Veränderungen, nicht nur im Sinne einer Rhizarthrose, sondern auch
einer reaktiven Geröllzystenbildung, insbesondere an der Basis des
I. Mittelhandknochens. Weder radiologisch, noch
kernspintomographisch hätten sich Hinweise für eine
operationspflichtige knöcherne und/oder weichteilige Verletzung
gezeigt, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass
Kapselverletzungen, wie sie kernspintomographisch beschrieben seien,
eine relativ häufige Verletzung, insbesondere bei bestimmten
Sportarten darstellten und bei fehlenden Begleitverletzungen unter
konservativer Therapie mittels Ruhigstellung komplett ausheilten.
D.h., die im Dezember 2012 durchgeführte Operation sei -
unfallunabhängig - aufgrund der vorbestehenden degenerativen
Veränderungen erforderlich gewesen. Die vorbeschriebenen
Gesundheitsstörungen i.S.e. reizlosen Narbenbildung, aber
insbesondere auch einer typischerweise nach derartigen Eingriffen
etwas verminderten groben Kraft, seien ausschließlich ursächlich auf
den operativen Eingriff zurückzuführen. Unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit habe vom 12.03. bis zum 16.03.2012 sowie vom
23.04. bis 05.05.2012 bestanden. Prellungen/Distorsionen von
Gelenken heilten im Ablauf weniger Tage, spätestens nach 6 Wochen
aus. Lediglich bei in dem betreffenden Abschnitt des
Bewegungsapparates vorliegenden Vorschäden, insbesondere
degenerativen Veränderungen, könne es zu einem prolongierten
Heilungsverlauf kommen. Bei im Fall eindeutig gesichertem Vorliegen
derartiger Vorschäden, ende die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
spätestens am 05.05.2012. Von einer unfallbedingten
Behandlungsbedürftigkeit sei durchgehend für die Zeit vom 12.03. bis
zum 05.05.2012 auszugehen.
36 Prof. Dr. N. vom Universitätsklinikum H. , Diagnostische
Interventionelle Radiologie, der vom Senat als sachverständiger
Zeuge schriftlich befragt worden war, hat mit Schreiben vom
28.10.2016 (Blatt 95/108 der Senatsakte) Ausdrucke der Befunde
rechter Daumen in 2 Ebenen vom 26.02.2005, rechter Vorfuß in 2
Ebenen vom 11.12.2006, rechter Vorfuß in 2 Ebenen vom 15.12.2006,
rechter Vorfuß in 2 Ebenen vom 12.01.2007, Notfallsonographie
(Komplexorgane) vom 15.02.2007, Notfallsonographie (1 Organ) vom
31.03.2007, rechter Daumen in 2 Ebenen vom 19.02.2014 sowie rechtes
Handgelenk in 2 Ebenen vom 19.02.2014 vorgelegt.
37 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11.11.2016 (Blatt 109
der Senatsakte) darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. N. im Jahr 2014
von beginnenden degenerativen Veränderungen gesprochen habe.
38 Dr. Pa. hat sich ergänzend (Blatt 93 und 111/112 der
Senatsakte) dahingehend geäußert, dass allein aufgrund der
unfallunabhängig bei der Klägerin bestehenden Situation die
Entfernung dieses Handwurzelknochens erfolgt sei.
39 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 113, 114 der
Senatsakte).
40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie
des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die
beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
41 Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte
Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 152 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache
aber nicht begründet.
42 Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren nun die
Feststellung weiterer Unfallfolgen geltend macht, ist dies
vorliegend zulässig; es handelt sich insoweit nicht um eine
Klageänderung, denn die Klägerin hat von Anfang an geltend gemacht,
dass sich die Unfallfolgen nicht in einer bloßen Zerrung des rechten
Handgelenks erschöpfen. So hat sie mit ihrem Widerspruch eine
posttraumatische Arthrose, mithin eine weitere Unfallfolge, geltend
gemacht. Auch hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid lediglich
die Zerrung des rechten Handgelenks als Unfallfolge anerkannt, u.a.
aber eine aktivierte Arthrose im Daumensattelgelenk rechts als
Unfallfolge abgelehnt. Auch im Klageverfahren hat die Klägerin sich
dagegen gewandt, dass lediglich eine Zerrung des rechten Handgelenks
als Unfallfolge anerkannt war, denn anders ist ihr Vortrag, wegen
der aktivierten Arthrose sei weitere Arbeitsunfähigkeit und
Behandlungsfähigkeit festzustellen, nicht zu verstehen. Aber selbst
wenn es sich um eine Änderung der Klage handeln würde, wäre diese
vorliegend nach § 99 Abs. 1 SGG sachdienlich, denn in der Sache
haben die Beteiligten bereits über die Folgen des Unfalles vom
26.02.2012 gestritten und die Entscheidung über die Feststellung
weiterer Unfallfolgen vermeidet nach der vorliegend bereits schon
vom SG durchgeführten Beweiserhebung einen weiteren Rechtsstreit.
Die geänderte Klage ist auch im Übrigen zulässig, denn die geltend
gemachte aktivierte Arthrose ist im angefochten Bescheid als
Unfallfolge abgelehnt worden und dies ist von der Klägerin
mitangefochten worden.
43 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden
Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod
führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines
Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der
Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit
des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw.
sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich
begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem
Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen
Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des
Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das
Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des
Gesundheits(-erst-)schadens
(haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die
Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl.
stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R= SozR
4-2700 § 8 Nr. 17, B 2 U 40/05 R= UV-Recht Aktuell 2006, 419-422, B
2 U 26/04 R= UV-Recht Aktuell 2006, 497-509, alle auch in
juris).
44 Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der
wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur
solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum
Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr.
vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 =
SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich
ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens
über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs
bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
45 Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie
die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs
in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249
RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 =
SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der
naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als
Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines
Erfolges, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg
entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der
naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist
für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe
die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die
rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen
der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg
rechtlich unerheblichen Ursachen.
46 Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein
relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine
konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich.
Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam
gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind
nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n)
im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar
naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten
Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als
Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des
Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als
"Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall,
dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen
einer bereits vorhan-denen krankhaften Anlage zu vergleichen und
abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so
stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter
Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher
äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich
vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst
hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses
Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom
09.05.2006, a.a.O.).
47 Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach
Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende
Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den
Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv
festgestellt werden muss. Für die Feststellung des
Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der
haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende
Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a.
F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE
45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den
Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die
reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O.
m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und
die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich
deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG
SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
48 Vorliegend konnte der Senat unter Anwendung der
vorgenannten Grundsätze nicht feststellen, dass die Arthrose im
Daumensattelgelenk der rechten Hand, die unterhalb des Knorpels
gelegene subchondrale Zyste in Basis des 1. Mittelhandknochens mit
knochenartigen Verdickungen und eine Zyste im Köpfchen des 3.
Mittelhandknochens Folgen des versicherten Wegeunfalls der Klägerin
vom 26.02.2012 sind.
49 Hinsichtlich der Arthrose des Daumensattelgelenks musste
der Senat mit den Gutachtern Dr. K. und Dr. Pa. und unter
Berücksichtigung der radiologischen Befunde aus dem
Verwaltungsverfahren aber auch der zuletzt von Prof. Dr. N.
vorgelegten Unterlagen feststellen, dass die Arthrose im
Daumensattelgelenk bereits vor dem Unfall vom 26.02.2012 bestanden
hatte und damit unfallunabhängig ist. Dies gilt auch obwohl die
Klägerin angibt, vor dem Unfall keine Beschwerden an der rechten
Hand gehabt zu haben. Dies ist auch mit dem Gutachter Dr. Pa.
nachvollziehbar, bedeutet aber gerade nicht, dass deshalb eine
Arthrose nicht vorgelegen hatte. Denn auf den MRT-Aufnahmen von
Anfang April 2012 sind bereits arthrothische
Veränderungen beschrieben, die keinesfalls in der kurzen Zeit
zwischen dem Unfalltag am 26.02.2012 und dem Untersuchungstag
aufgetreten sein können, wie bereits damals Dr. Kö. mitgeteilt
hatte. So hat Dr. Pa. mitgeteilt, dass sowohl in den T1- als auch
T2-gewichteten Schnitten der Kernspintomographie die Zysten in der
Basis des I. Mittelhandknochens sowie dem Köpfchen des III.
Mittelhandknochens als typische degenerative Veränderungen
(„Geröllzysten“) zur Darstellung gekommen waren, die ausweislich
fehlender Begleitreaktionen, etwa in Form vermehrter
Flüssigkeitssignale in der Umgebung dieser Struktur eindeutig
bereits zum Unfallzeitpunkt vorbestehend waren, sich durch das
Ereignis nicht verändert haben und im Übrigen als Beleg für die
degenerative Genese der insgesamt am rechten Handskelett
vorliegenden Veränderungen dienen.
50 Soweit der Unfall mit Dr. K. die vorbestehende
Rhizarthrose aktiviert hat, also ein Zustand mit Entzündung bzw.
Schmerzen der vorbestehenden Rhizarthrose aufgetreten ist, konnte
der Senat feststellen, dass eine substanzielle Veränderung der
Arthrose durch den Sturz nicht eingetreten ist. Insoweit hat der
Senat bereits entschieden, dass ein unfallversicherungsrechtlich
geschützter Gesundheitserstschaden zwar keine Dauerschädigung oder
Gesundheitsschäden von erheblichem Gewicht oder mit notwendiger
Behandlungsbedürftigkeit voraussetzt, sodass z.B. auch
Bagatellverletzungen (z.B. „blauer Fleck“) regelwidrige
Gesundheitszustände darstellen, die zwar einen Arbeitsunfall
begründen, aber zumeist keine Entschädigungsleistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung auslösen (Senatsurteil 29.01.2016 –
L 8 U 977/15 – juris RdNr. 28). Maßgebend ist aber, dass eine
substantielle somatische oder psychische Verletzung i.S. einer
Regelwidrigkeit, die einen pathologischen Zustand herbeiführt,
eingetreten ist, was nicht gleichzusetzen ist mit regelhaft
ablaufenden physiologisch-biologischen belastenden körperlich oder
seelischen Prozessen (Senatsurteil 29.01.2016 – L 8 U 977/15 – juris
RdNr. 28). Aufgetretene Schmerzen allein rechtfertigen daher nach
der Rechtsprechung des Senats die Anerkennung eines Arbeitsunfalles
noch nicht (Senatsurteil 29.01.2016 – L 8 U 977/15 – juris RdNr. 28;
so auch Senatsbeschluss vom 29.07.2014 - L 8 U 1447/13 -;
Senatsurteil vom 19.12.2014 – L 8 U 1906/14 –), da Schmerz als
zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne
das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte noch nicht zwingend auch den
Eintritt einer substanziellen Läsion am Körper belegt. Vorliegend
ist mit dem angefochtenen Bescheid ein Arbeitsunfall und eine
unfallbedingte Zerrung des Handgelenks festgestellt. Ob damit
bestandskräftig eine belastbare Anknüpfungstatsache für eine
Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose festgestellt ist, kann der
Senat dahinstehen lassen.
51 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Aktivierung und
die mit ihr aufgetretenen Entzündungs- und Schmerzprozesse einen
ausreichenden Zusammenhang mit der Unfalleinwirkung darstellten,
wäre für diese Aktivierung der Sturz vom 26.02.2012 nicht rechtlich
wesentlich. Im Rahmen der wertenden Kausalitätsprüfung, welche
Entstehungsursachen wesentlich für den Eintritt einer
Gesundheitsstörung sind, sind unter Berücksichtigung des
Schutzzwecks der gesetzlichen Unfallversicherung als Ergebnis der
wertenden Betrachtung solche unfallvorbestehenden
Gesundheitsstörungen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
entzogen, die bereits zum Unfallzeitpunkt eine derart ausgeprägte
Krankheitsanlage oder – wenn bereits symptomatisch geworden –
Vorschädigung darstellten, dass sie nach ärztlicher Erkenntnis
jederzeit auch ohne die Unfalleinwirkung gleichermaßen wie nach dem
Unfall hätten pathologisch in Erscheinung treten können (ständige
Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O.). Diese
Voraussetzungen liegen für die diagnostizierte Handgelenksarthrose
der Klägerin vor. Der Senat hat eine solche Ausprägung der Arthrose
feststellen können. Denn Dr. Pa. hat zur Überzeugung des Senats
ausgeführt, dass die Aktivierung der Arthrose des rechten
Handgelenkes zu etwa gleicher Zeit und in etwa gleichem Ausmaß mit
ausreichender Wahrscheinlichkeit auch bei einer alltäglichen
Verrichtung, also einer Gelegenheitsursache aufgetreten wäre. So sei
die Arthrose bereits so stark gewesen, dass zur Aktivierung
alltägliche Verrichtungen wie Geschirr bzw. Gläser abtrocknen mit
aus dem Handgelenk bzw. der Handwurzel heraus erfolgenden
Drehbewegungen, ein Frühjahrsputz, Abstützbewegungen bei
Verrichtungen in kniender Position, intensiver Handarbeiten usw. in
gleicher Weise wie ein Abstützen mit der Hand bei einem Sturz nach
vorne ausgereicht hätten. War die Arthrose damit aber schon so
leicht ansprechbar, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus
ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer
Einwirkungen bedurfte, sondern dass – statt des konkreten
Unfallgeschehens eine fiktive Alltagsbelastung angenommen - jedes
andere alltäglich vorkommende Ereignis, wie z.B. aus dem Handgelenk
heraus ausgeführte Drehbewegungen (Dr. Pa. verweist auf Geschirr-
und Gläserabtrocknen), geeignet, in zeitlichem Zusammenhang die
vorbestehende Arthrose in vergleichbarem Umfang zu aktivieren, so
hängt es vom bloßen Zufall ab, dass die Aktivierung während eines
Ereignisse eingetreten ist, bei dem sich die Klägerin auf einem
versicherten Weg befunden hatte. Der Senat hat auch nicht
feststellen können, dass die Aktivierung der Arthrose im Vergleich
mit einem anzunehmenden normalen Krankheitsverlauf durch die
Unfalleinwirkung erheblich vorverlegt worden ist (vgl BSG vom
09.05.2006, B 2 U1/5 R – a.a.O.). Dies ergibt sich ebenso aus der
überzeugenden Darstellungen von Dr. Pa. , der mit der beispielhaften
Aufzählung von ebenso geeigneten, beschwerdenauslösenden leichtesten
Alltagsverrichtungen, wie Gläserabtrocknen etc., nachvollziehbar
dargelegt hat, dass die Aktivierung der Arthrose zur gleichen Zeit
und im gleichen Ausmaß auch durch ein austauschbares Ereignis hätte
stattfinden können. Der Senat konnte daher offenlassen, ob eine
erhebliche Vorverlegung in diesem Sinne in Anlehnung zur
Rechtsprechung zum unfallbedingten früheren Todeseintritt wenigstens
ein um ein Jahr früheres Akutwerden der Erkrankung voraussetzt
(Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm.
9.3.1; Keller in Hauck/Noftz § 8 Rn. 301; Wagner in juris
Praxiskommentar § 8 Rn. 165) oder eine solche erhebliche
Vorverlegung bereits bei einem früheren Eintritt um wenige Wochen
oder Monate anzunehmen ist (Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII
Rn. 29).
52 Insoweit konnte der Senat bei der Abwägung ungeachtet
der Schwere des Unfallereignisses aufgrund der sehr leichten
Ansprechbarkeit der Arthrose eine wesentliche Verursachung der
Aktivierung durch den Sturz am 26.02.2012 nicht annehmen. Der Senat
misst der Schwere der Unfalleinwirkung nur insoweit rechtliche
Bedeutung zu, als sie einen Rückschluss auf das Ausmaß der
Ausprägung der unfallvorbestehenden Krankheitsanlage oder
Vorschädigung des betroffenen Körperorgans erlaubt (vgl.
Senatsurteil vom 18.03.2016 - L 8 U 3578/15 -, juris,
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ist die leichte Ansprechbarkeit der
unfallvorbestehenden Gesundheitsstörungen auf andere Weise, z.B.
durch röntgenologische oder klinische Befunde gesichert, ist unter
dem Gesichtspunkt der Austauschbarkeit der Unfalleinwirkung mit
alltäglichen Belastungen die Intensität der Unfalleinwirkung
rechtlich ohne Belang.
53 Eine solche Differenzierung gebietet auch nicht das
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (so aber LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.06.2011 - L 3 U 389/09 – m.w.N.
, juris). Eine verfassungswidrige Schlechterstellung von
Versicherten, die eine schicksalhafte Schadensanlage aufweisen,
gegenüber den gesunden Versicherten oder – bezogen auf die hier
streitige Sachverhaltskonstellation – gegenüber
vorerkrankten/vorgeschädigten Versicherten ohne leichte
Ansprechbarkeit, die bei der gleichen Unfalleinwirkung nach der
Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung der gesetzlichen
Unfallversicherung unterliegen, ist damit nicht zu begründen. Aus
den oben dargelegten Gründen beinhaltet die jederzeitige
Austauschbarkeit der konkreten Unfalleinwirkung mit einem
medizinisch hinreichend umschreibbaren Alltagsereignis eine
sachgerechte, nicht willkürliche Differenzierung, zumal ein gesunder
Versicherter einer anderen Vergleichsgruppe angehören dürfte, als
ein Versicherter mit erheblicher Vorschädigung. Insoweit ist gerade
nicht die Einwirkung auf den Versicherten Kriterium für die
Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Vergleichsgruppe, vielmehr sind
die Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten das Kriterium,
wonach Vergleichsgruppen zu bilden sind, wobei gerade die
Auswirkungen der unfallbedingten Einwirkungen bei gesunden und
erheblich vorgeschädigten Versicherten unterschiedlich sind. Denn es
ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine grundsätzlich
versicherte körperliche Einwirkung, die aber einen Körperschaden
verursacht, der aus unfallunabhängigen Gründen ebenso eingetretenen
wäre, zum Anlass für Entschädigungsleistungen nach der gesetzlichen
Unfallversicherung zu nehmen. Damit sind nicht alle vorgeschädigten
Versicherten vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen auch nach der hier
vertretenen Auffassung diejenigen Versicherten, die
unfallvorbestehende Krankheitsanlagen/Vorschäden aufweisen. Die
Abgrenzung erfolgt allein aufgrund des im Wege der Wesentlichkeit zu
bestimmenden Ausmaßes der Krankheitsanlage/Vorschädigung.
54 Mit dem 6. Senat des LSG (vgl. dessen Urteile 22.01.2015
– L 6 U 4801/12 – juris; 21.07.2011 - L 6 U 4073/08 - juris) ist bei
dieser Abwägung insbesondere das Unfallereignis selbst, aber auch
der prognostizierte Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden von
Bedeutung. Dabei musste der Senat feststellen, dass bei dem
Unfallereignis (die Klägerin hat insoweit einen Sturz nach vorne auf
beide ausgestreckte Hände geschildert) zwar eine nicht mit
Alltagsbelastungen vergleichbare Krafteinwirkungen (Größe der
Klägerin: 168 cm; Gewicht 68 kg) aufgetreten ist. Jedoch konnte der
Senat aufgrund der Ausführungen von Dr. Pa. feststellen, dass die
vorbestehende Arthrose so leicht ansprechbar war, dass selbst
alltägliche Haushaltsarbeiten wie Geschirr- und Gläserabtrocknen zur
Aktivierung geführt haben können. Ist die Arthrose aber schon so
leicht aktivierbar, dass sie bereits bei leichtesten
Haushaltstätigkeiten schmerzhaft wird, dann musste der Senat
feststellen, dass auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der – ohne den
Unfall – prognostizierten Aktivierung eine Aktivierung unmittelbar
bevorstand. Damit wäre auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des
6. Senats des LSG vorliegend von einer Gelegenheitsursache
auszugehen, die den Versicherungsschutz der Klägerin
ausschließt.
55 Auch die unterhalb des Knorpels gelegene subchondrale
Zyste in Basis des 1. Mittelhandknochens mit knochenartigen
Verdickungen und die die Zyste im Köpfchen des 3. Mittelhandknochens
konnte der Senat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
rechtlich wesentlich auf den Sturz am 26.02.2012 zurückführen. So
hat Dr. Pa. für diese Gesundheitsstörungen ebenfalls die
vorbestehende Arthrose an der rechten Hand verantwortlich gemacht.
So wird jedoch angenommen, dass Verletzungen des Knochens oder
Blutgerinnsel Knochenzysten auslösen können, auch Entzündungen oder
Entwicklungsstörungen werden als mögliche Ursache angesehen
(http://symptomat.de/Knochenzyste#Ursachen). Verletzungen des
Knochens oder Einblutungen konnten aber in den Untersuchungen vom
März und April 2012, z.B. MRT vom April 2012) nicht festgestellt
werden. Soweit das MRT vom 03.04.2012 einen Einriss der Gelenkkapsel
des Daumensattelgelenks radialseitig angegeben hat, ist dies nicht
Ursache der Zysten an der Basis des MHK 1 (Mittelhandknochens 1) und
3, da diese außerhalb des Areals des Einrisses des
Daumensattelgelenks aufgetreten sind. Damit kann der Unfall vom
26.02.2012 ohne knöcherne oder einblutende Verletzungen diese Zysten
nicht verursacht haben, was auch Dr. Pa. so angenommen hatte.
56 Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung
der aktivierten Arthrose im Daumensattelgelenk der rechten Hand, der
unterhalb des Knorpels gelegenen subchondralen Zyste in Basis des 1.
Mittelhandknochens mit knochenartigen Verdickungen und der Zyste im
Köpfchen des 3. Mittelhandknochens als Folgen des Wegeunfalls vom
26.02.2012, denn diese sind nicht hinreichend wahrscheinlich
rechtlich wesentlich auf den Unfall vom 26.02.2012
zurückzuführen.
57 Auch der Hilfsantrag der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die isolierte Feststellung von Behandlungsbedürftigkeit (wie auch
das urspezifizierte Leistungsbegehren auf Heilbehandlung vgl. z.B.
Senatsurteil vom 22.03.2017 - L 8 U 2413/16) kann nicht zulässig
begehrt werden, denn hierbei handelt es sich um eine
Elementenfeststellung. Gleiches gilt für die isolierte Feststellung
von Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlungsbedürftigkeit und
Arbeitsunfähigkeit sind Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnormen für
die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld. Unabhängig
davon konnte der Senat mit dem Gutachten von Dr. Pa. feststellen,
dass im Hinblick darauf, dass durch die vorbestehende Arthrose mit
einem verzögerten Heilverlauf zu rechnen war, von unfallbedingter
Arbeitsunfähigkeit nur vom 12.03.2012 bis zum 16.03.2012 sowie vom
23.04.2012 bis 05.05.2012 und unfallbedingte
Behandlungsbedürftigkeit vom 12.03.2012 bis zum 05.05.2012
anzunehmen war. Nachdem die Beklagte aber unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit vom 12.03.20212 bis 16.03.2012 und 23.04.2012 bis
05.05.2012 sowie unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit vom
12.03.2012 sogar bis 15.05.2012 angenommen hatte (vgl. Bescheid vom
21.05.2013) und die Klägerin selbst mitgeteilt hatte, ab dem
21.05.2012 wieder gearbeitet zu haben, ergibt sich ein
weitergehender Anspruch nicht.
58 Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat
hält weitere Ermittlungen nicht für erforderlich. Die vorliegenden
ärztlichen Unterlagen haben mit den Gutachten von Dr. K. und Dr. Pa.
dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung zur
Feststellung der Unfallfolgen und der Kausalität notwendigen
sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412
Abs. 1 ZPO).
59 Die Berufung der Klägerin war in vollem Umfang
unbegründet.
60 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193
SGG.
61 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
Permalink