Testo completo
OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen — 4 Rb 23 Ss 1097/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-11
Aktenzeichen: 4 Rb 23 Ss 1097/17
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0111.4RB23SS1097.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG, § 79 Abs 3 OWiG, § 341 Abs 2 StPO, § 345 Abs 1 StPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Verwirft das Tatgericht eine Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist gem. § 346 Abs. 1 StPO und geht noch innerhalb der Begründungsfrist die Begründung samt Antrag ein, bedarf es einer Wiedereinsetzung - mangels Fristversäumnis - nicht und der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben.(Rn.6)
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Ergibt sich ein möglicher Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin aus dem Urteil, muss sich das AG im Urteil auch mit dem Grund des Ausbleibens auseinandersetzen.(Rn.12)