Testo completo
AG Stuttgart — 63 C 2412/16 WEG — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-04
Aktenzeichen: 63 C 2412/16 WEG
ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2018:0504.63C2412.16WEG.19
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1004 BGB, § 14 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Unter der Zweckbestimmung „Restaurant“ werden Räumlichkeiten verstanden, in denen die Bewirtung von Gästen stattfindet, Speisen und Getränke ausgegeben werden, die Gäste Sitzgelegenheiten vorfinden und an den Tischen ihre Speisen und/oder Getränke zu sich nehmen können. Auch Schnellrestaurants und Restaurantketten wie z.B. „McDonald´s“ oder „Burger King“ gehören dazu.(Rn.18)
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Bei der Nutzung einer Teileigentumseinheit als Schnellrestaurant ist kein i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG relevant höherer Nachteil anderer Teileigentümer anzunehmen.(Rn.24)
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Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Stuttgart (19 S 31/18) nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.