Testo completo
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Kammer — 1 VB 30/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-29
Aktenzeichen: 1 VB 30/20
ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2020:0629.1VB30.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 S 2 StGHG BW, § 56 Abs 1 StGHG BW
Orientierungssatz
-
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verlangt iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl BVerfG, 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 <408-416 = Rn 41-65>). Allerdings ist der VerfGH auch bei der Entscheidung über Verfassungsbeschwerden kein Fachgericht. Die Verfassungsbeschwerde zum VerfGH ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem nicht regelhaft das fachgerichtliche Verfahren fortgesetzt wird. (Rn.3)
-
Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtexistenz einer Gehörsrüge im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VerfGHG; juris: StGHG BW)
2a. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 StGHG BW ergebenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer greift schon nicht die entscheidenden Aussagen der herangezogenen Plenarentscheidung des BVerfG (aaO) auf; zudem geht er nicht darauf ein, dass dort lediglich eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit verlangt wird. (Rn.3)
2b. Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (zum Maßstab siehe VerfGH Stuttgart, 20.03.2017, 1 VB 21/17 <Rn 2>). (Rn.2)