Testo completo
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat — 17 U 703/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-02-26
Aktenzeichen: 17 U 703/20
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2021:0226.17U703.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 242 BGB, § 355 BGB, § 358 Abs 3 S 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Dem Darlehensnehmer kann es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände nach den Grundsätzen des § 242 BGB (hier: Rechtsmissbrauch) verwehrt sein, sich auf das Fehlen des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu berufen, wenn dieser allein daran scheitert, dass die Bank über eine Restschuldversicherung, die in Variante A und B angeboten wird, unter Nennung beider Varianten („A/B“) als verbundenes Geschäft belehrt, insbesondere wenn der Darlehensnehmer eine der beiden zusammen mit dem Darlehensvertrag angebotenen Versicherungen abgeschlossen hat.(Rn.26)
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Eine Klausel in den allgemeinen Darlehensbedingungen, durch die sich die Bank vorbehält, nach Vertragsschluss unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen, führt – unabhängig von ihrer etwaigen Unwirksamkeit – nicht dazu, dass die Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen nicht ordnungsgemäß erteilt wurde.(Rn.41)