Testo completo
LG Karlsruhe 6. Zivilkammer — 6 O 144/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-05-29
Aktenzeichen: 6 O 144/19
ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2020:0529.6O144.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 18 Abs 2 BetrAVG, § 242 BGB, Art 19 Abs 4 GG ... mehr
Leitsatz
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Die in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL) für rentenferne Versicherte neu eingeführte Satzungsbestimmung zum Unverfallbarkeitsfaktor (Altersfaktor/jährlicher Anteilswert), nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung zwischen mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H. der Vollrente erworben werden (§ 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS), ist wirksam.
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Auch dem Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit ist Rechnung getragen worden, wobei die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte in einer zwei-fachen Ausrichtung stehen: sie kompensieren den Verlust für den Versicherten und dienen dessen Versorgung in der Zukunft; sie verbinden damit Verteilungs- mit Teilhabegerechtigkeit.
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Eine Gleichheitsverletzung liegt auch nicht in der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens (seit 2014 ständige Rechtsprechung der Kammer, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. Februar 2014 - 6 O 145/13, VersR 2015, 48-61, juris).
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Übergangsregelungen, deren Befolgung im konkreten Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen können, sind durch Härtefallregelungen in eine angemessene Form zu bringen und werden so durch eine Billigkeitsprüfung korrigiert.
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Zur Form und zum Maßstab der Härtefallprüfungen.