Testo completo
LG Stuttgart 27. Zivilkammer — 27 O 335/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-06-15
Aktenzeichen: 27 O 335/21
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0615.27O335.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 38 InsO, § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 236 Abs 1 HGB
Leitsatz
Zur Gleichstellung eines stillen Gesellschafters mit einem Gesellschafter in der Insolvenz des Unternehmers, wenn der stille Gesellschafter nicht an stillen Reserven beteiligt ist.(Rn.64)
Orientierungssatz
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Die Forderungen einer stillen Gesellschafterin aus einem Garantievertrag mit der Schuldnerin sind nicht deshalb nachrangig, weil die stille Gesellschafterin im Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag gegenüber einer Gesellschafterin der Schuldnerin einen Rangrücktritt erklärt hat.(Rn.60)
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Aufgrund des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse beschränkt sich die Wirkung des Rangrücktritts auf das Rechtsverhältnis zur Gesellschafterin der Schuldnerin und erfasst nicht das demgegenüber selbständige Garantieversprechen der Schuldnerin.(Rn.61)
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Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückzahlung seiner Einlage ist in der Insolvenz der Gesellschaft gemäß § 236 Abs. 1 HGB grundsätzlich eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO). Demgegenüber muss sich der atypisch stille Gesellschafter mit seinen Ansprüchen wie ein Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) behandeln lassen, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Stellung nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist.(Rn.64)