Testo completo
OLG Stuttgart 4. Strafsenat — V 4 Ws 43/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-02-28
Aktenzeichen: V 4 Ws 43/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0228.V4WS43.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – 13. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 23. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.
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