LG Stuttgart 27. Zivilkammer, 2024-01-24, 27 O 92/23
1. Ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO wegen eines Scraping-Vorfalls auf Twitter (jetzt X) setzt voraus, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des klagenden Nutzers vorgelegen hat. Dies erfordert, dass der Twitter-Account des klagenden Nutzers von dem API-Bug betroffen gewesen ist, wobei seine Betroffenheit von dem klagenden Nutzer zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen ist.(Rn.26) 2. Auch wenn die von dem australischen Sicherheitsforscher Tony Hunt betriebene Internetseite https:///haveibeenpwned.com die Betroffenheit des klagenden Nutzers von dem API-Bug bei Twitter ausweist, ergibt sich hieraus nicht der Vollbeweis, dass die Angaben auf der Internetseite https:///haveibeenpwned.com zutreffend sind und der Nutzer von dem API-Bug tatsächlich betroffen ist.(Rn.27)