Testo completo
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat — 23 U 1426/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-12-21
Aktenzeichen: 23 U 1426/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1221.23U1426.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 323 Abs 1 BGB, § 349 BGB
Leitsatz
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Bei der formularmäßigen Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen einen Automobilhersteller „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB.(Rn.71)
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Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen den Automobilhersteller an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.(Rn.72)
Orientierungssatz
Bei einer offenen Sicherungsabtretung kann der Zedent, der in gewillkürter Prozessstandschaft eine abgetretene Forderung geltend macht, keine Leistung an sich, sondern nur noch an den Zessionar verlangen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98).(Rn.78)