Testo completo
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 72/25 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 10 U 72/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0324.10U72.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 281 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 631 BGB ... mehr
Leitsatz
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Mangelbedingte Verzögerungsschäden sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.(Rn.43)
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Bezüglich Mangelfolgeschäden, die aus der Zeit vor Abnahme des Architektenwerks geltend gemacht werden, trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Erfüllungsdefizit in Form eines Mangels seines Werks nicht vorgelegen hat.(Rn.46)
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Diese Darlegungs- und Beweislast setzt voraus, dass der Auftraggeber substantiiert Erfüllungsdefizite/Mängel des Werks des Architekten gerügt hat.(Rn.46)
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Beruft sich ein Auftraggeber zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung auf Beanstandungen des Prüfingenieurs, müssen diese im Prozess konkret vorgetragen werden. Dem Auftraggeber steht hierfür – je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse – ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Werkvertrag mit dem Prüfingenieur oder ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch bzw. ein Akteneinsichtsrecht gegen den Prüfingenieur zu.(Rn.53)
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Der Auftraggeber, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung beruft, hat substantiiert im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu den dadurch entstandenen Behinderungen vorzutragen und bestrittene Tatsachen vollumfänglich gemäß § 286 ZPO zu beweisen.(Rn.47)
(Rn.61)
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Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Behinderung voraus (vgl. zu Ansprüchen des Auftragnehmers BGH, Urteil vom 19. September 2024 – VII ZR 10/24 = BGHZ 241, 306 – 321). Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen u.a. durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können.(Rn.47)
(Rn.62)
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Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden.(Rn.69)
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 5: Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2018 - 5 U 135/16.(Rn.61)