Testo completo
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 11 WF 75/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 11 WF 75/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0603.11WF75.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 57 S 2 FamFG, § 81 Abs 1 FamFG, § 81 Abs 4 FamFG, § 1666 BGB
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung sind - in den Angelegenheiten gemäß § 57 Satz 2 FamFG - dann anfechtbar, wenn sie gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung nach mündlicher Verhandlung erlassen worden sind.
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Eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kommt in Verfahren der elterlichen Sorge nicht in Betracht.
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Eine Auferlegung der Kosten auf das Jugendamt im einstweiligen Anordnungsverfahren scheidet trotz Nichtanordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB aus, wenn die Gefährdungsanzeige des Jugendamtes aus der damaligen Sicht erforderlich war.