LG Ulm 1. Zivilkammer, 2026-07-08, 1 S 4/26

1 S 4/26Tribunale cantonale / I camera civile8 lug 2026

Testo completo

LG Ulm 1. Zivilkammer — 1 S 4/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: 1 S 4/26

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 16.12.2025, Az. …, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.816,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 25.03.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegenüber der … aus dem Vertrag vom 08.03.2016 „…“ unter der Registriernummer … sowie Herausgabe der entsprechenden Urkunde über „den Erwerb von Bäumen der Sorte Paulownia“ vom 24.03.2016.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 4 % p.a. seit dem 25.03.2016 verurteilt worden ist.

VI. Streitwert: 4.816,00 €

Gründe

I.

1 Die Klägerin interessierte sich für eine Investition in Sachmittel. Über ein Internetportal kam sie hierzu in Kontakt mit dem Beklagten. Dieser ist Versicherungs- und Immobilienmakler, hat jedoch keine behördliche Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen.

2 Der Beklagte riet zu einem Holzinvestment bei der …, bei dem einzelne Bäume einer schnell wachsenden Baumart gekauft werden sollten. Nach ca. 11 Jahren würden diese geerntet und im Rahmen eines gleichzeitig mit dem „Kauf“ angebotenen Verkaufsvertrages von der … zum Höchstpreis verkauft und der Erlös, abzüglich einer Gebühr, der konkret erworbenen Bäume an den Anleger ausgekehrt. Der „Kauf“preis pro Baum sollte dabei „die professionelle und kontrollierte Pflege und Bewirtschaftung der Bäume und Plantagen, die Versicherungsprämie, die Pacht des Bodens und die Kosten der Ernte der Bäume“ umfassen. Ein hierfür erforderlicher Dienstleistungsauftrag war im Preis pro Baum (301 €) mit inbegriffen. Der „Verkaufsauftrag“ war frei kündbar. Die Bäume wären in diesem Fall nach der Fällung innerhalb einer Frist abzuholen gewesen.

3 Auf Frage der Klägerin nach der Sicherheit der Anlage, erwiderte derBeklagte, dass ein Totalverlustrisiko „realistisch betrachtet“ ausgeschlossen sei, schließlich erwerbe die Klägerin unmittelbares Eigentum an den Bäumen. Zudem bestehe eine Allgefahrenversicherung und eine Anwachs-Garantie.

4 Die Klägerin „bestellte“ daraufhin vermittelt durch den Beklagten am 08.03.2016 16 Bäume für insgesamt 4.816,00 € bei der … .

5 Im Jahr 2019 untersuchte die …, ob verschiedene Angebote der … der Prospektpflicht unterliegen. Am 22.02.2023 untersagte die … der … „schuldrechtliche Erlösbeteiligungen“ an Bäumen zu vertreiben. Die … ging 2024 in der Schweiz in Konkurs.

6 Zum weiteren unstreitigen Tatbestand wird auf die Feststellungen des Amtsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen.

7 Die Klägerin ist der Meinung,

8 durch die Beratung des Beklagten in Bezug zu einer zu ihren Anforderungen passenden Anlage sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Dabei habe der Beklagte sich aber nur auf Informationen der … verlassen und das Totalverlustrisiko verharmlost. Er habe nicht bedacht, dass die Klägerin entgegen der Anpreisung kein Eigentum an einzelnen Bäumen erwerben könne, da diese Bestandteil eines Grundstücks würden. Soweit er vorträgt, er habe auf ein Memorandum eines Anwalts der … vertraut, habe er wieder nur Informationen des Anbieters verwertet. Dabei hätte ihm schon auffallen müssen, dass ein Kurzmemo zur Einschätzung der Frage nicht ausreiche.

9 Außerdem liege eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Fassung 10.07.2015 - 30.12.2016) vor. Eine solche habe der Beklagte nach § 34f Abs. 1 GewO ohne Genehmigung nicht vertreiben dürfen. Dies führe zu einem Schadensersatzanspruch, wonach der Zustand ohne Erwerb der Finanzanlage herzustellen sei.

10 Sie beantragte daher erstinstanzlich in der Hauptsache, den Beklagten zur Zahlung von 4.816,00 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte gegenüber der … zu verurteilen.

11 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

12 Der Beklagte ist dagegen der Meinung,

13 es habe sich nicht um eine Vermögensanlage gehandelt, da lediglich Bäume gekauft worden seien. Der Auftrag zum Verkauf der Bäume sei jederzeit kündbar gewesen, weshalb der Vertrag keinen Geldanspruch vorsehe. Es sei möglich, Eigentum an einzelnen Bäumen zu begründen. Diese seien Scheinbestandteile und würden daher nicht Bestandteil eines Grundstücks. Jedenfalls habe er sich insoweit auf die anwaltliche Einschätzung verlassen dürfen. Er habe die Plausibilität des Investments geprüft. So habe er auf seine rechtlichen Nachfragen gegenüber der … ein anwaltliches Memorandum vom 23.6.2015 erhalten, das einerseits den Eigentumserwerb darstelle und anderseits ausführe, soweit der Anleger nur den Erlös aus dem Holzverkauf seines Baumes erhalte, liege keine Beteiligung an einem Gesamterlös vor und somit keine Vermögensanlage i.S. des VermAnlG.

14 Das Amtsgericht wies die Klage ab.

15 Der Beklagte habe jedenfalls nach dem Memorandum des Anwalts der … davon ausgehen dürfen, dass ein Direkterwerb der Bäume und somit kein erlaubnispflichtiges Geschäft vorliege. Er habe auch darauf vertrauen dürfen, dass solch ein Direkterwerb möglich sei und die Klägerin daher durch ihr Eigentum an den Bäumen vor einem Totalverlust geschützt sei. Eine Vermögensanlage i.S. des VermAnlG liege bei einem Direkterwerb nicht vor, sondern nur bei der Beteiligung an einem Unternehmen, welches die Bäume halte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

16 Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der Berufung.

17 Sie argumentiert, der Beklagte habe ein Totalverlustrisiko zu Unrecht verharmlost, da gerade kein Eigentum an den Bäumen erworben worden sei. Es sei kein dem Bestimmtheitsgebot entsprechendes Verfügungsgeschäft erfolgt. Er habe das Anlagekonzept der … auch nicht geprüft, da schon kein Anlageprospekt vorgelegen habe. Diesem habe es aber bedurft, da nach Konzeption des Investments gegen die Überlassung von Geldmitteln nach Ablauf der Wachstumsphase ein Geldanspruch aus dem Verkauf entstehen sollte. Damit liege eine Vermögensanlage vor. Dies habe auch der Beklagte erkennen können, jedenfalls wenn er sich neutralen Rat von Dritten eingeholt hätte. Das Memorandum des Anwalts sei dagegen erkennbar veraltet gewesen, da es vor der Rechtsänderung zum 10.07.2015 erstellt worden sei.

18 Sie beantragt das Urteil des Amtsgerichts Ulm abzuändern und wie folgt zu erkennen:

19 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.816,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 25.03.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der erworbenen Erlösbeteiligungsansprüche hinsichtlich der 16 Bäume der Sorte Paulownia „…“ unter der Registriernummer … sowie Herausgabe der entsprechenden Urkunde über „den Erwerb von Bäumen der Sorte Paulownia“ vom 24.03.2016.

20 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug mit den Verpflichtungen aus der Ziffer 1 befindet.

21 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 739,23 € freizustellen.

22 Der Beklagte beantragt,

23 die Berufung zurückzuweisen.

24 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, dass es sich nicht um eine Vermögensanlage handle, da es dem Investor freistehe, die Bäume selbst zu verkaufen. Er habe das Anlagekonzept korrekt geprüft und sich auf die Prüfungen verlassen dürfen, die von einem Versicherungsmakler und einer Versicherung zum Abschluss der All-Risk-Versicherung durchgeführt worden seien. Dies bedeute für ihn, dass das Anlagekonzept verlässlich sei. Da ein Baum erworben werde, sei ein Totalverlustrisiko nicht erkennbar gewesen. Die Rechtsänderung durch das Kleinanlegerschutzgesetz zum 10.07.2015 habe er verfolgt und auch die Einfügung von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG zur Kenntnis genommen. Da hier aber kein Rückzahlungsanspruch versprochen werde, falle das Direktinvestment nicht hierunter.

25 Zum weiteren Vortrag wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze bei der Akte Bezug genommen. Die Kammer hörte den Beklagten informatorisch an.

II.

26 Die fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1.

27 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB, da er schuldhaft nicht erkannt hat, dass das vorliegende Investment eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Fassung v. 10.07.2015) war und damit der Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG unterlag und in der Folge die Gefahr bestand, dass das Angebot nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG untersagt werden würde.

28 Grundsätzlich besteht zwischen den Parteien ein Dienstvertrag, der entweder einen Anlageberatungs- oder Vermittlungsauftrag darstellt. In beiden Fällen trifft den Beklagten die Pflicht zur vollständigen und richtigen Beantwortung gestellter Fragen und Darstellung des Anlageobjektes (Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB/Edelmann, 6. Aufl. 2024, § 3 Rn. 30). Hierzu muss der Vermittler sich selbst über die Wirtschaftlichkeit der Anlage informieren und das Anlagekonzept auf Plausibilität prüfen (BGH NZG 2024, 1521 Rn. 18). Hat er hierzu keine ausreichenden Informationen, muss er dies offenlegen (BGH NJW-RR 2000, 998).

29 Er muss auch, soweit ihm das möglich ist, prüfen, ob das Investmentprodukt die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Auf bankenrechtliche Bedenken gegen eine Anlage muss hingewiesen werden (BGH NJW-RR 2013, 1373 Rn. 12). Besteht die naheliegende Möglichkeit eines behördlichen Einschreitens gegen die Anlage, muss dies dem Interessenten mitgeteilt werden (BGH NZG 2005, 476 (478)).

a.

30 Der Beklagte hätte hier zum einen erkennen müssen, dass entgegen § 6 des VermAnlG ein Prospekt nicht vorlag und dies die Gefahr des Verbots des Angebots nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG begründete. Dementsprechend hätte der Beklagte zum einen erkennen müssen, dass sich aus einem notwendigen Prospekt z.B. hätte ergeben müssen, welche Kosten der Baumpflege (Pacht / gärtnerische Leistung) die Anbieterin budgetiert hat und diese Information zur Einschätzung der Erfolgsaussichten des Investments von Belang ist. Zum anderen stellt eine mögliche Untersagungsverfügung das Geschäftskonzept infrage, da bei geringer Abnahme der Bäume der Aufzuchtpreis pro Baum steigen dürfte oder jedenfalls könnte.

31 Das Investment stellte eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Fassung zwischen 10.07.2015 und 30.12.2016) dar. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ausdrücklich, dass das Direktinvestment in Sachgüter erfasst sein soll und daher auch der Eigentumserwerb (BT-Drucks 18/3994, S. 39). Damit sind auch Anlagen erfasst, bei denen ein Baranspruch lediglich in Aussicht gestellt, aber nicht garantiert wird, sondern z.B. auch die Möglichkeit besteht, das erworbene Eigentum zu behalten. Dass in der Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG noch das „Vermitteln“ eines Anspruchs Voraussetzung war, ändert hieran nichts (vgl. zum Unterschied der Gesetze: OLG München Hinweisbeschluss v. 13.7.2020 – 8 U 2610/20, BeckRS 2020, 19545 Rn. 28). Im Einzelnen:

32 aa. „Anlage“:

33 Das Geschäftsmodell der … war auf Mehrung von eingesetztem Vermögen ausgerichtet. Es wurde als Investment vermarktet. Die Konzeption sieht vor, dass ein Anleger einen Geldbetrag einbezahlt und ohne weitere Tätigkeit - also der aktiven Kündigung des Verkaufsvertrages - einen Geldbetrag zurückerhält. Das Angebot verspricht daher eine Vermögensmehrung. Es handelt sich somit um eine Anlage (VG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 7 L 1268/16.F –, Rn. 7, juris).

34 bb. Ein auf Barausgleich gerichteter Anspruch für die Überlassung von Kapital:

35 Der Anspruch auf Erlösauskehr besteht bereits mit Abschluss des Vertrages. Das Gesetz verlangt gerade keine Rückzahlung des angelegten Kapitals, sondern den Erlös der Erwirtschaftung durch den Kapitaleinsatz.

36 Die Option, den Verkaufsvertrag zu kündigen, steht dem nicht entgegen. Die Frage, ob eine Vermögensanlage vorliegt, ist nach bankenrechtlicher Verkehrsauffassung zu beantworten (so auch BGH NJW 1995, 1494 (1495)). Der hier einheitlich abgeschlossene Vertrag sieht ohne weitere Tätigkeit der Klägerin vor, dass sie gerade nicht in den Besitz des erworbenen Baumes / Holzes kommen soll, sondern nach Verkauf des Holzes einen Auszahlungsanspruch erhält. Somit bezahlt der Anleger Kapital ein und erwirbt hierfür einen Auszahlungsanspruch (VG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 7 L 1268/16.F –, Rn. 9, juris).

37 cc. Auf Dauer angelegt:

38 Die Überlassung des Geldes erfolgt auch „zeitweise“, da die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Edelhölzer abhängig von der vereinbarten Laufzeit ist. Vorliegend besteht zwar keine feste Laufzeit, die Anlage ist aber eindeutig auf eine bestimmte Dauer angelegt, die mit 12 Jahren prognostiziert ist (2 Jahre Aufzucht und 10 Jahre Anpflanzung). Nach der von der … zu bestimmenden Fällung des Baumes wird dieser entweder verkauft oder ist innerhalb einer Frist abzuholen. Der Vertrag ist daher nicht auf unbestimmte Dauer ausgelegt. Nach dem Grundsatz der Auslegung nach der bankenrechtlichen Verkehrsauffassung liegt somit ein Laufzeitgeschäft vor.

39 dd. Teleologische Auslegung:

40 Der Gesetzgeber hat § 1 Abs. 2 Nr. 7 Alt. 2 VermAnlG gerade im Hinblick auf Direktinvestments in Sachgüter und daher Kaufvertragsgestaltungen normiert. Um ein solches handelt es sich vorliegend. Der Gesetzgeber hat es gerade nicht zum Tatbestandsmerkmal gemacht, dass ein „Rückkauf“ des Anlageobjekts Voraussetzung ist.

41 Vielmehr ist allen Vermögensanlagen im Sinne des Gesetzes gemein, dass der Anleger ein unternehmerisches Risiko eingeht, ohne selbst das Unternehmen zu führen. Dies liegt hier in der Entwicklung des Baumes und der Preisentwicklung für das gekaufte Holz. Der Anleger führt das Geschäft aber nicht selbst. Die … ist allein berechtigt, die Bäume zu pflegen und den Schlagzeitpunkt zu bestimmen (Bl. 13 d.Ak. (AG)). Anlagekonzepte der vorliegenden Art müssen daher von der Norm erfasst sein (so auch: VG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 7 L 1268/16.F –, Rn. 13, juris). Der Gesetzgeber hat dies durch die sprachliche Anpassung von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG zum 31.12.2016 auch klargestellt, nachdem es nunmehr ausreicht, wenn der Baranspruch „in Aussicht“ gestellt wird. Vorliegend wurde er aber auch nach einer engen Wortlautauslegung des Gesetzes i.d.F. vom 10.07.2015 der Anspruch „vermittelt“, da mit Abschluss des Vertrages ein Auszahlungsanspruch nach Verkauf der Hölzer bestand und lediglich der Verkaufsvertrag durch den Anleger gekündigt werden konnte.

42 Im Ergebnis fasst auch der BGH „Rundholzkaufverträge“ als Anlageform unproblematisch unter § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG i.d.F. v. 10.07.2015 (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – XI ZB 33/21 –, Rn. 35, juris)

b.

43 Der Beklagte kann sich nicht auf einen Rechtsirrtum im Hinblick darauf berufen, dass er die Anlageform nicht als Vermögensanlage i.S. des VermAnlG erkannt hat.

44 Allgemein sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. BGH, NJW 2001, 3114). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH NJW 2006, 3271 Rn. 19). Bei einer sich ändernden Rechtslage ist ein Rechtsirrtum aber nur vermeidbar, wenn die neue Gesetzesmaterie eindeutig ist und nicht vertretbar anders ausgelegt werden kann (BeckOK StGB/Heuchemer, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 17 Rn. 37). Andererseits muss sich der Betroffene über eine sich ändernde Rechtslage aber genau informieren (BeckOK StGB a.a.O.). Insbesondere muss sich eine Person, die geschäftlich in einem gesetzlich regulierten Bereich tätig ist, jederzeit darüber informieren, welche gesetzlichen Vorgaben aktuell bestehen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 – VI ZR 166/11 –, Rn. 23, juris).

45 Demnach dufte sich der Beklagte nicht auf das „Memorandum“ eines Rechtsanwalts verlassen, welches dieser für die … angefertigt hat (Anlage B 3). Dabei gibt dieses die Rechtslage bis 10.07.2015 richtig wieder (Datum des Memos 23.6.2015). In der Folge trat aber das Kleinanlegerschutzgesetz (KIASG) in Kraft. Der Beklagte gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, dass er bemerkt habe, dass § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG hierdurch eingefügt worden sei. Er habe den Gesetzestext gelesen.

46 Damit muss ihm aber bewusst gewesen sein, dass sich das Memorandum mit dieser Gesetzesänderung gerade nicht befasst hat. Somit konnte er kein Vertrauen darauf bilden, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes die Rechtslage gleich bleibe.

47 Der Beklagte gab informatorisch angehört gegenüber der Kammer an, er sei davon ausgegangen, die Möglichkeit, den Verkaufsauftrag zu kündigen bedeute, dass gerade kein Baranspruch vermittelt werde. Dies als richtig zu Grunde gelegt, liegt kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Denn der Beklagte hat es unterlassen sich hierzu zu informieren (zur notwendigen Informationsbeschaffung über die Wirtschaftspresse hinsichtlich einzelner Anlagen: BeckOGK/Buck-Heeb/Lang, 1.2.2026, BGB § 675 Rn. 468).

48 Das Kleinanlegerschutzgesetz hatte bereits ein breites Medienecho erfahren (https://www.deutschlandfunk.de/geldgeschaefte-mehr-schutz-fuer-kleinanleger-100.html). Der Beklagte musste jedenfalls prüfen, ob ihm die Vermittlung von Geldanlagen nach § 34f Abs. 1 GewO überhaupt noch erlaubt ist. Dabei musste er die Berichterstattung über die Änderung der Gesetzeslage hierzu verfolgen. Nach seiner eigenen Aussage gegenüber der Kammer hat er dies aber unterlassen und lediglich selbst den Gesetzestext ausgelegt, obwohl er keine juristische Ausbildung hat. Hätte er sich aus anderen Quellen informiert, hätte er bereits 2015 erkennen können, dass Direktinvestments, wie vorliegend, nunmehr erlaubnispflichtig sind (https://www.ihk.de/nordschwarzwald/recht/recht/erlaubnisse-und-registrierungen/finanzanlagenvermittler/neuregelungen-durch-das-kleinanlegerschutzgesetz-2614868; https://www.cash-online.de/a/prospektfrei-271762/; https://www.cash-online.de/a/neue-erlaubnispflichten-durch-kleinanlegerschutzgesetz-265332/) und damit dem VermAnlG unterfallen. Der Beklagte hat sich entschlossen, Investments ohne Erlaubnis zu vertreiben und ihm muss bewusst gewesen sein, dass er damit auf dem „grauen“ Kapitalmarkt aktiv war, der bis zum Kleinanlegerschutzgesetz unreguliert war und ihm die Tätigkeit daher ermöglichte. Der Zweck des Gesetzes war es, diesen grauen Markt zu regulieren. Dementsprechend hätte er hierzu Rechtsrat z.B. bei der IHK oder der BaFin einholen müssen. In der Folge wäre er auf den eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbegründung hingewiesen worden. Ein schuldloser Rechtsirrtum liegt unter diesen Umständen nicht vor. Die Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB sind gegeben.

c.

49 Liegt eine Beratungspflichtverletzung vor, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Kausalität der Pflichtverletzung für den Abschluss der Anlage (BGH NJW 2011, 3227 Rn. 33). Der Beklagte hätte sodann den Zustand herzustellen, der ohne Abschluss der Anlage bestehen würde. Er hätte daher den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übereignung der Bäume und Abtretung der Ansprüche aus dem Zeichnungsvertrag zu bezahlen.

2.

50 Der Beklagte hat auch durch die Aussage, ein Totalverlustrisiko sei nicht erkennbar oder „realistisch betrachtet ausgeschlossen“ eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB begangen. Die Aussage war falsch. Jedenfalls hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass ihm keine Daten dazu vorliegen, um das Risiko der Anlage korrekt einzuschätzen.

51 Ein tatsächlich bestehendes Risiko des Totalverlustes darf nicht dadurch geschmälert werden, dass es relativiert und als „allgemeines Risiko“ dargestellt wird (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 18.3.2016 – 13 U 55/14, BeckRS 2016, 102841 Rn. 33). Bei der Eingehung eines Direktinvestments ist es jedoch grundsätzlich zutreffend, dass das Eigentum am Objekt zunächst eine Sicherheit vermittelt, welche das Totalverlustrisiko in einer Weise minimiert, die eine Aufklärung hierüber als unnötig erscheinen lässt.

52 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei der Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds auf die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage nur dann hingewiesen werden, wenn dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, weil bei Immobilienfonds mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenüber steht, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, Rn. 18; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 18; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08 Rn. 28).

53 Dieser Gedanke wird auch häufig bei Direktinvestments angewandt, so in der zahlreichen Rechtsprechung zu Anlagen in Schiffscontainer (P & R Fälle, Nachweise bei: Pfisterer-Junkert/ Krämer BKR 2021, 739 FN 53). Über ein Totalverlustrisiko müsse nicht aufgeklärt werden, wenn der Investition ein Sachwert gegenüberstehe, der in aller Regel erhalten bleibe und das Risiko eines Totalverlustes daher gemindert sei (OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 13 U 430/18, Rn. 110 f. - juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. September 2017 - 23 U 146/1, Rn. 67 - juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2016 -16 U 38/15, Rn. 46 - juris; OLG Oldenburg Hinweisbeschluss v. 14.5.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 9). Dies gelte, soweit andere Verluste bei einem Scheitern des Investments den Wert des Anlageobjektes nicht vollständig aufzehrten (OLG Oldenburg Hinweisbeschluss v. 14.5.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 12). Dabei vermittle allein das Eigentum an der Sache die Sicherheit. Dass das Eigentum schwer zu verwerten sein dürfte, ist hingegen kein Umstand, über den aufzuklären sei, da sich allein die üblichen Risiken des Eigentümers verwirklichten (OLG Oldenburg Hinweisbeschluss v. 14.5.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 11). Auch das Risiko, dass es nach einer vereinbarten Vorleistungspflicht nicht mehr zum Eigentumsübergang komme, liege jeder Vorleistungspflicht zu Grunde und sei daher nicht gesondert aufklärungspflichtig (OLG Köln Urt. v. 23.9.2021 – 24 U 17/21, BeckRS 2021, 37224 Rn. 9).

54 Diese Grundsätze sind hier aber nicht anwendbar. Zwar sollte die Klägerin nach der Konzeption der Anlage das Eigentum an 16 Bäumen erwerben. Dies sind aber zunächst nur Setzlinge / Jungbäume. Sie tragen daher nur einen geringen „Holzwert“ in sich, da das werthaltige Holz erst nach deren Aufzucht entstehen soll. Dem Kaufpreis steht daher nicht nur der Sachwert des Holzes gegenüber, sondern auch die Aufzuchtskosten, die Grundstückspacht, die Versicherungsprämie und die Erntekosten. Für diese Ausgaben sollte eine Rücklage durch die … gebildet werden (Nr. 3.4 der AGB; Anlage K 8, Bl. 256 d.Ak. (AG)). Diese Rücklage sollte wohl an einen … übergehen. Dieser Trust dürfte aber unbeschränkt insolvenzgefährdet gewesen sein. Der weitaus überwiegende Teil des Kaufpreises materialisiert sich daher jedenfalls zunächst nicht im erworbenen Baum, sondern wird in eine Rücklage überführt und ist damit durch eine Insolvenz der … bzw. des … gefährdet. Das unternehmerische Risiko des Geschäftsmodells trifft den Anleger insoweit direkt, ohne dass dem der Sachwert gegenübersteht. Die Sachversicherung deckte dieses Risiko nicht ab. Die unternehmerische Kalkulation der …, ob diese Rücklage für die Aufzucht der Bäume bis zur Schlagreife ausreicht, konnte der Beklagte nicht überprüfen. Er konnte die Plausibilität auch nicht daraus herleiten, dass eine Versicherung eine All-Risk-Versicherung angeboten hat. Denn hierfür ist die Prüfung des Insolvenzrisikos nicht notwendig. Vielmehr ist festzustellen, dass die Versicherungsprämie den Anlagebetrag zunächst weiter schmälert, da sie aus dem Investment (=„Kaufpreis“) aufgebracht werden muss und eine Kalkulation wäre daraufhin zu prüfen gewesen, ob der erwartete Zuwachs des Holzwertes diese Ausgaben ausgleichen kann. Dazu lagen aber keine Daten vor, was dem Anleger mitzuteilen gewesen wäre. Der Anleger trägt sonst ein unternehmerisches Risiko, dessen Einzelheiten ihm nicht bekannt sind.

55 Auch hier spricht die Vermutung dafür, dass bei richtiger Aufklärung hierüber die Klägerin von einem Investment Abstand genommen hätte (s.o.).

3.

56 Der Anspruch ergibt sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34f Abs. 1 GewO. § 34f Abs. 1 GewO ist ein Schutzgesetz. Es handelt sich um eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. BGH Urt. v. 14.7.2020 – VI ZR 208/19, BeckRS 2020, 22976 Rn. 10).

57 In der Entscheidung BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 – VI ZR 208/19 –, Rn. 9, juris, wurde offengelassen, ob es sich bei § 34f GewO in einer alten Fassung (§ 34c GewO i.d.F. vom 19.12.2006) grundsätzlich um ein Schutzgesetz handelt. Jedenfalls bestehe kein Schutzzweckzusammenhang, wenn eine Person ohne Erlaubnis Anlagen vermittelte, welche diese Erlaubnis aber problemlos hätte erhalten können. In der damaligen Fassung von § 34c GewO war zum Erhalt der Erlaubnis noch keine Sachkundeprüfung vorgesehen (BGH, a.a.O., Rn. 12). Der BGH hat aber Bezug genommen auf seine Entscheidung BGH EuZW 2011, 34 Rn. 25. Darin wurde § 32 KWG, der die Erlaubnispflicht für Finanzdienstleistungen regelt, als Schutzgesetz angesehen. Dies sei der Fall, da das Erlaubnisverfahren es ermögliche, das Eindringen ungeeigneter Personen und unzulänglich fundierter Unternehmen in das Kreditgewerbe zu verhindern. Die Norm sieht eine Sachkundeprüfung vor.

58 Es liegt daher eine individualschützende Norm vor, wenn durch die gesetzliche Regelung der einzelne Anleger vor unqualifiziertem Vermitteln geschützt werden soll. Dies ist bei § 34f GewO in der Fassung seit 2012 zu bejahen. Denn die Fassung knüpft die Erlaubnis an das Ablegen einer Sachkundeprüfung und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34f Abs. 2 Nr. 3 / Nr. 4 GewO). Insbesondere Letzteres kann nur im Interesse des Einzelnen erfolgen. Die Grundsätze der Entscheidung BGH EuZW 2011, 34 Rn. 25 sind daher übertragbar. Die Norm ist als Schutzgesetz anzusehen (so auch Balzer/Hardung, WuB 2021, 62, 66). Der Schutzzweckzusammenhang liegt vor. Bei Kenntnis der fehlenden Sachkundeprüfung und der notwendigen Haftpflichtversicherung hätte sich die Klägerin wohl nicht auf eine Vermittlung durch den Beklagten eingelassen und die Anlage daher nicht gezeichnet. Dies zeigt sich schon daran, weil die Klägerin über ein Internetportal einen Anlagevermittler für Direktinvestments gesucht hat und der Beklagte die hierfür erforderliche Erlaubnis gerade nicht hatte.

59 Nach obigen Grundsätzen handelte er auch schuldhaft, da er sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen kann. Die gesetzliche Neuregelung in dem Bereich, in dem er beruflich tätig war, hätte ihm bewusst sein müssen.

60 Der Anspruch ist daher gegeben. Da es sich um einen deliktischen Anspruch handelt, ist auch die Zinsforderung nach § 849 BGB wie beantragt zuzusprechen (BeckOGK/Eichelberger, 1.1.2026, BGB § 849 Rn. 16). Bereits durch die Vermittlung der Anlage wurde das Delikt vollendet und der Schaden der Klägerin durch den Vertragsschluss begründet.

4.

61 Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zwar beantragt, entbehren aber jeglichem Sachvortrag zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit. Sie sind damit unschlüssig.

62 Annahmeverzug liegt nicht vor, da die Klägerin nicht vorträgt, vorgerichtlich dem Beklagten etwas angeboten zu haben. Zudem bietet sie wohl auch nur die Abtretung einer „Erlösbeteiligung“ an, die es nicht geben dürfte.

5.

63 Der gestellte Antrag der Klägerseite war hinsichtlich des Zug-um-Zug-Vorbehalts auszulegen. Die Klägerin bietet ausdrücklich nur die Abtretung der „Erlösbeteiligungsansprüche“ an. Solche dürften sich aus dem Vertrag tatsächlich nicht ergeben. Eine Auslegung ergibt aber, dass die Klägerin so gestellt werden will, wie sie ohne Abschluss des Vertrages stünde. Dementsprechend bietet sie dem Beklagten alle Ansprüche aus dem Vertrag mit der … an. Die Frage, ob sie dem Beklagten auch die erworbenen Bäume übereignen müsste, kann offenbleiben, da der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht insoweit nicht geltend gemacht hat.

III.

64 Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin unterliegt nur in Nebenforderungen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

65 Die Revision war beschränkt auf die ausgesprochene Zinsforderung zuzulassen.

66 Soweit die Haftung des Beklagten auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt wird, besteht kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO. Die grundlegenden Rechtsfragen sind geklärt. Der BGH hat bereits entschieden, dass ein „Holzinvestment“ in Form eines Kaufvertrages von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfasst ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – XI ZB 33/21 –, Rn. 35, juris). Zur Frage des Vorliegens eines Rechtsirrtums wurden in Literatur und Rechtsprechung unstreitige Rechtsgrundsätze zu Grunde gelegt. Zwar subsumiert die Kammer den vorliegenden Sachverhalt abweichend zu anderen Urteilen anderer Kammern des LG Ulm (z.B. LG Ulm, Urteil vom 06.06.2025, Az. 5 O 52/25, nicht rechtskr.), dies begründet aber nicht den Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da hierfür ein anderer Rechtssatz aufgestellt werden müsste (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 60. Ed. 1.12.2025, ZPO § 543 Rn. 26), was nicht der Fall ist.

67 Auch die Grundsätze zur Plausibilitätsprüfung des Vermittlers und der Hinweispflicht, wenn keine ausreichende Kalkulationsgrundlage vorliegt, sind höchstrichterlich geklärt (BGH NJW-RR 2000, 998).

68 Die Zinsforderung der Klägerin kann sich jedoch nur auf § 849 BGB stützten. Hierfür muss eine Haftung aus Delikt bestehen. Soweit diese hier auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34f Abs. 1 GewO gestützt wird, hat der BGH noch nicht entschieden, ob es sich um ein Schutzgesetz handelt. Auch in der Literatur liegen hierzu wenige Stellungnahmen vor (lediglich: Balzer/Hardung, WuB 2021, 62, 66). Die Kommentarliteratur scheint dies nicht zu erwägen (vgl. Ennuschat/Wank/Winkler/Hingst, 9. Aufl. 2020, GewO § 34f Rn. 121 und Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, 94. EL Januar 2025, GewO § 34f Rn. 173, die jeweils nur Vorschriften der FinVermV als Schutzgesetze ansprechen). Es liegt somit ein typischer Lebenssachverhalt vor, da die Vermittlung von Anlagen durch „Finanzberater“ ohne Erlaubnis nach § 34f GewO Rechtsstreitigkeiten häufiger zu Grunde liegt, für den es an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehlt. Dies begründet den Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 60. Ed. 1.12.2025, ZPO § 543 Rn. 23).

69 Auch die beschränkte Zulassung ist hier möglich. Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung ist die Selbständigkeit des von ihr erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil auftreten kann. Es muss sich aber nicht um einen eigenen, teilurteilsfähigen Streitgegenstand handeln (Zöller ZPO, Feskorn, 36. Auflage, § 543 ZPO Rn. 25). Zwar wäre es nicht möglich, die Revisionszulassung nur auf die Prüfung einer Rechtsfrage und damit einer alternativen Anspruchsgrundlage zu beschränken (MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, ZPO § 543 Rn. 42). Aus der Frage, ob der Beklagte hier aus Delikt haftet, schließt sich aber die Höhe des Verzinsungsanspruches an. Die Beschränkung der Zulassung auf die Höhe eines Anspruches ist möglich (MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, ZPO § 543 Rn. 40). Die Entscheidung über die Frage, ob sich der Zinsanspruch aus § 849 BGB ergibt und damit eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34f Abs. 1 GewO besteht, kann ohne Widerspruch zum sonstigen Streitgegenstand ergehen, da die Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB hierfür nicht geprüft werden muss.

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