Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 2026-07-22, 1 S 1657/25

1 S 1657/25Tribunale amministrativo / 1a divisione22 lug 2026

Regest

1. Für die Vermeidbarkeit einer Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung ist im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG bereits die Möglichkeit ausreichend, dass die Impfung eine Infektion verhindert (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 - 3 C 5.24 - juris Rn. 12 ff.). 2. Eine Impfung kann sich im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG in der Regel nur aus besonderen in der betroffenen Person vorliegenden Umständen als unzumutbar erweisen. Hierfür ist die betroffene Person darlegungspflichtig. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 21. Oktober 2024, 10 K 1722/22, Urteil

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat — 1 S 1657/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-22

Aktenzeichen: 1 S 1657/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0722.1S1657.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 56 Abs 1 S 2 IfSG, § 56 Abs 1 S 4 IfSG

Leitsatz

  1. Für die Vermeidbarkeit einer Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung ist im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG bereits die Möglichkeit ausreichend, dass die Impfung eine Infektion verhindert (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 - 3 C 5.24 - juris Rn. 12 ff.).

  2. Eine Impfung kann sich im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG in der Regel nur aus besonderen in der betroffenen Person vorliegenden Umständen als unzumutbar erweisen. Hierfür ist die betroffene Person darlegungspflichtig.

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 21. Oktober 2024, 10 K 1722/22, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2024 - 10 K 1722/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt eine Verdienstausfallsentschädigung wegen einer infektionsschutzrechtlichen Absonderungsanordnung.

2 Die im Jahr … geborene Klägerin ist selbstständige …. Sie ist an Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) und Adipositas erkrankt. Aufgrund eines positiven COVID-19-Tests befand sie sich vom 06.12.2021 bis 20.12.2021 in Absonderung. Am 14.03.2022 beantragte sie eine Entschädigung für ihren in diesem Zeitraum entstandenen Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 IfSG. Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.04.2022 – der Klägerin zugestellt am 20.04.2022 – mit der Begründung ab, dass eine Erstattung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen sei, weil die Klägerin trotz eines bestehenden zumutbaren Impfangebots im Zeitpunkt der Absonderung über keinen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 verfügt habe.

3 Die von der Klägerin am 19.05.2022 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21.10.2024 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass es an der für einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG erforderlichen Kausalität zwischen dem Verdienstausfall und der Absonderungsverpflichtung fehle, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bei der behördlichen Antragstellung arbeitsunfähig an COVID-19 erkrankt gewesen sei.

4 Mit der von dem Senat mit Beschluss vom 27.08.2025 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie geltend: Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 seien auch arbeitsunfähig kranke Personen in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen worden. Unabhängig davon sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von ihrer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Ihre Erklärung im Antrag vom 14.03.2022, „arbeitsunfähig“ erkrankt gewesen zu sein, müsse im Lichte der neueren verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung betrachtet werden. Danach stelle eine symptomlose SARS-CoV-2-Infektion eine Erkrankung dar und führe aufgrund der Absonderungsverpflichtung zur Arbeitsunfähigkeit. Widersprüchliche Angaben habe sie nicht gemacht. Sie habe lediglich unter leichten Symptomen einer COVID-19-Infektion gelitten und wäre in der Lage gewesen, trotz der Arbeitsunfähigkeit ihrer Tätigkeit als … nachzugehen. Ein Ausschluss ihres Entschädigungsanspruchs folge auch nicht aus der zwischenzeitlich zu § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.10.2025 - 3 C 5.24 -). Sie bestreite, dass im Zeitpunkt ihrer Infektion noch eine öffentliche Impfempfehlung vorgelegen habe. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht von einer Wirksamkeit der Impfung von etwa 90 % ausgegangen. Die Impfeffektivität der COVID-19-Impfung habe nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 13.01.2022 für die Altersgruppe der Klägerin aber bei nur 68 % für eine Grundimmunisierung gelegen. Schließlich sei ihr aufgrund ihrer Vorerkrankungen, der damaligen Unkenntnis der mRNA-Impfstoffe, der möglichen Wechselwirkungen sowie der schlechten Verträglichkeit früherer Impfungen ärztlicherseits von einer Impfung abgeraten worden.

5 Die Klägerin beantragt,

6 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.10.2024 - 10 K 1722/22 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.04.2022 zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von 2.908,37 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Berufung zurückzuweisen.

9 Er macht geltend, dass ein Entschädigungsanspruch ausscheide, weil die Klägerin die Absonderung jedenfalls durch die Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Schutzimpfung hätte vermeiden können. Das Bundesverwaltungsgericht lasse hierfür bereits die Möglichkeit genügen, dass die Impfung eine Infektion verhindere, und verlange keine bestimmte Wahrscheinlichkeit. Für die Klägerin habe ein zumutbares Impfangebot bestanden. Sie habe dies im Verwaltungsverfahren selbst angegeben. Das im Klageverfahren vorgelegte erste ärztliche Attest vom 20.04.2022 bescheinige außerdem lediglich Bedenken hinsichtlich von Komplikationen bei der Impfung mit einem mRNA-Impfstoff. Zum damaligen Zeitpunkt habe jedoch auch eine Impfmöglichkeit mit einem vektorbasierten Impfstoff bestanden. Das im Berufungsverfahren vorgelegte zweite ärztliche Attest vom 03.04.2026 beschränke sich weitestgehend auf die Nachzeichnung des Sachverhalts und der Empfindungen und Auffassungen der Klägerin zu einem vier Jahre zurückliegenden Zeitpunkt. Es sei nicht beweiskräftig genug, um eine Kontraindikation nachzuweisen. Die Frage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Absonderung tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, könne danach dahingestellt bleiben. Der geltend gemachte Anspruch bestünde der Höhe nach auch allenfalls über einen Betrag von 1.460,19 Euro.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gerichtlichen Verfahrensakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

11 A. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.04.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der von ihr beantragten Entschädigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

12 I. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch kommt allein § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) in Betracht (im Folgenden: IfSG).

13 II. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld unter anderem eine Person, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine solche Entschädigung nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können.

14 Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG, weil sie die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und ihre damit einhergehende Verpflichtung zur Absonderung im Zeitraum vom 06.12.2012 bis 20.12.2021 (vgl. zur Absonderungspflicht § 3 Abs. 2 Corona-VO Absonderung v. 10.01.2021, GBl. S. 794 in der Fassung der Siebten Änderungsverordnung v. 26.10.2021, GBl. S. 937) durch eine öffentlich empfohlene und für sie medizinisch mögliche und zumutbare COVID-19-Schutzimpfung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG hätte vermeiden können.

15 1. Im Dezember 2021 gab es in Baden-Württemberg und damit im Bereich des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin eine öffentliche Empfehlung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG für eine COVID-19-Schutzimpfung. Nach § 20 Abs. 3 IfSG sollen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen. In Baden-Württemberg werden in diesem Sinne Schutzimpfungen empfohlen, wenn sie von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut empfohlen und im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts veröffentlicht werden (vgl. Bekanntmachung des Sozialministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen v. 06.05.2015, GABl. S. 277, in der Fassung der – bis zum 31.12.2023 geltenden – Änderung v. 15.11.2021, GABl. S. 518). Dies war in dem hier betroffenen Zeitraum für die Schutzimpfung gegen COVID-19 mit den Epidemiologischen Bulletin des RKI Nr. 39/2021 vom 30.09.2021 (11. Aktualisierung), Nr. 46/2021 v. 18.11.2021 (13. Aktualisierung) und Nr. 48/2021 v. 02.12.2021 (14. Aktualisierung, jeweils abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/20 21/EB-2021-node.html) für alle Personen ab 18 Jahren – ausdrücklich auch für ungeimpfte Personen mit einer Immundefizienz – geschehen*.* Die Klägerin gehörte dabei aufgrund ihres Lebensalters von über 60 Jahren sowie ihrer Autoimmun- und Adipositaserkrankung zu den Personen, für welche die Impfempfehlung von einer (mehrfachen) besonderen Indikation für eine COVID-19-Impfung ausging. Aufgrund der immunsuppressiven Therapie ihrer Autoimmunerkrankung (vgl. Ärztliches Attest v. 20.04.2022 sowie Anhörung der Klägerin, Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung v. 22.07.2021, S. 1) bestand eine Empfehlung zur Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (vgl. hierzu insgesamt Epidemiologisches Bulletin des RKI Nr. 39/2021 v. 30.09.2021, S. 5 f.).

16 2. Die Impfung war für die Klägerin auch verfügbar. Nach den substantiierten und nachvollziehbaren Angaben des Beklagten war in Baden-Württemberg im Herbst und Winter des Jahres 2021 ausreichend COVID-19-Impfstoff für alle impfbereiten erwachsenen Personen vorhanden (vgl. auch zum Wegfall der Empfehlung zur Priorisierung bei der Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen: Beschluss der STIKO zur 7. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung v. 24.06.2021, im Epidemiologischen Bulletin Nr. 25/2021 des RKI v. 24.06.2021, S. 4; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/25_21.html; zum Stand der Impfkampagne den Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26.07.2021, abrufbar unterhttps://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Bericht_zum_Stand_der_COVID-19-Impfkampagne_BMG_26.07.2021.pdf; zu den Impfstofflieferungen mit mRNA-Impfstoffen im 3. und 4. Quartal 2021: BT-Drs. 19/31996, Nr. 86). Dem Senat ist zudem aufgrund eigener Sachkunde, die sich sowohl auf die Erkenntnisse einer Vielzahl einstweiliger Anordnungsverfahren gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung als auch die persönlichen Erfahrungen seiner Mitglieder stützt, bekannt, dass die Inanspruchnahme einer COVID-19-Schutzimpfung – auch mit einem mRNA-Impfstoff – in Baden-Württemberg im Herbst und Winter 2021 über Impfzentren und -praxen sowie Mobile Impfteams ohne Weiteres tatsächlich möglich war. Auf die Verfügbarkeit der Impfstoffe in einzelnen Facharztpraxen – wie der Praxis des Zeugen … – kommt es danach nicht an. Unabhängig davon gehörte die Klägerin aufgrund ihres Lebensalters, ihrer Vorerkrankungen und ihrer im Herbst 2021 noch fehlenden Impfung zur Personengruppe mit einer Indikation für eine bevorzugte Impfung, welche sie bei der Vereinbarung eines Impftermins hätte geltend machen können (vgl. beispielhaft Epidemiologisches Bulletin des RKI Nr. 39/2021 vom 30.09.2021, S. 4 f.).

17 3. Eine Absonderung kann im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG nur dann vermieden werden, wenn die Impfung der betroffenen Person medizinisch möglich und zumutbar ist (vgl. BT-Drs. 19/15164, S. 58; BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 - 3 C 5.24 - juris Rn. 20, 26). Dies war bei der Klägerin der Fall.

18 a) Eine Impfung kann sich in der Regel nur aus besonderen in der betroffenen Person vorliegenden Umständen und daraus im Fall einer Impfung erwartbarer Nachteile als unzumutbar erweisen. Mit der Impfung allgemein verbundene und nie gänzlich auszuschließende Risiken hat der Gesetzgeber hingegen schon aufgrund der Anknüpfung an die öffentliche Impfempfehlung als zumutbar angesehen. Dies gilt jedenfalls, soweit diese Risiken bei der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission, auf welche sich die öffentliche Impfempfehlung nach § 20 Abs. 3 IfSG stützt, berücksichtigt wurden (vgl. zum mit den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission gesetzten medizinischen Standard: BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 - 3 C.5.24 - juris Rn. 17). Die Notwendigkeit besonderer individueller Umstände zur Begründung der Unzumutbarkeit einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung steht dabei im Einklang mit den Anforderungen an das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Rahmen der Tätigkeitsverbote des § 20 Abs. 9 bis Absatz 12 IfSG (vgl. hierzu: OVG NRW, Beschl. v. 20.12.2024 - 13 B 179/24 - juris Rn. 68), welche der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ebenfalls in den Blick genommen hatte (vgl. BT-Drs. 19/15164, S. 58). Sie trägt außerdem dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG um eine Billigkeitsregelung handelt, die nicht auf die Gewährung eines umfassenden Schadensausgleich gerichtet ist (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 20.03.2024 - 5 AZR 234/23 - juris Rn. 19). Es bleibt betroffenen Personen unbenommen, sich aufgrund allgemeiner Bedenken oder einer von der Empfehlung der Ständigen Impfkommission abweichenden allgemeinen Risikoabwägung gegen eine Impfung zu entscheiden. Die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung auf Kosten der Allgemeinheit stünde in diesem Fall jedoch gegenläufig zu dem mit der öffentlichen Impfempfehlung zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an einer mehrheitlichen Befolgung der Empfehlung und widerspräche dem ausdrücklich mit § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG verfolgten Zweck, den Anreiz zu erhöhen sich impfen zu lassen (vgl. BT-Drs. 19/15164, S. 58).

19 b) Hieran gemessen hat die – insoweit darlegungspflichtige – Klägerin keine Umstände vorgetragen, die Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit ihrer COVID-19-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bieten.

20 aa) Die Klägerin beruft sich zuvorderst auf eine von der öffentlichen Impfempfehlung abweichende ärztliche Impfberatung und hat hierzu ärztliche Atteste vom 20.04.2022 und 03.04.2026 vorgelegt. Die ärztliche Beratung erfolgte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung ihres behandelnden Arztes … jedoch erst nach der SARS-CoV-2-Infektion der Klägerin im Dezember 2021. Schon aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs kann die Klägerin aus der ärztlichen Impfberatung für sich genommen keine Unzumutbarkeit der Impfung ableiten. Soweit die Klägerin im privaten oder anderweitigen beruflichen Kontext bereits zuvor ein Gespräch über die Impfung mit ihrem Arzt geführt hat, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Hierbei handelte es sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen um ein kurzes Gespräch zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und September 2021, das im Wesentlichen den damals in seiner Praxis verfügbaren Astra-Zeneca-Impfstoff betraf. Eine der Infektion vorausgehende ärztliche Beratung zu der Impfung mit einem mRNA-Impfstoff und der mit dem Epidemiologischen Bulletin vom 30.09.2021 aktualisierten Bewertung und Begründung der Impfempfehlung haben demgegenüber weder die Klägerin noch der Zeuge geltend gemacht.

21 bb) Auch in der Sache lagen der ärztlichen Beratung und den hiernach erstellten Attesten keine Umstände zugrunde, welche die Unzumutbarkeit der Impfung bei der Klägerin begründen könnten. Denn der Zeuge stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die damals bereits durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion sowie allgemeine Befürchtungen der Klägerin. Eine medizinische Kontraindikation lag der Beratung hingegen nicht zugrunde.

22 (1) Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ist er hinsichtlich einer COVID-19-Schutzimpfung nicht von einer medizinischen Kontraindikation bei Patienten mit Multipler Sklerose ausgegangen. Dies galt auch im Fall der Klägerin. Hierzu hat er berichtet, dass er mit der Klägerin im April 2022 übereingekommen sei, dass sie sich nicht mit einem mRNA-Impfstoff werde impfen lassen, weil sie bereits eine Corona-Infektion durchgemacht habe und diese Infektion mild verlaufen sei. Soweit er im Attest vom 20.04.2022 auf mRNA-Impfstoffe eingegangen sei, habe es sich eher um eine Grundsatzentscheidung der Klägerin und nicht um ein „im engeren Sinne“ medizinisches Attest gehandelt. Diese – von der Klägerin nicht in Abrede gestellten – Angaben des Zeugen sind vor dem Hintergrund seiner weiteren Aussage, dass es immer um eine individuelle Patientenentscheidung gegangen sei und er die Hälfte seiner an Multipler Sklerose erkrankten Patienten geimpft habe, ohne hierbei einen negativen Einfluss auf die Erkrankung festzustellen, plausibel und ohne Weiteres nachvollziehbar.

23 (2) Impfunverträglichkeiten hat der Zeuge bei der Klägerin nicht diagnostiziert. Sein Attest bezog sich nach seinen Angaben nur allgemein auf eine entsprechende Mitteilung der Klägerin. Diese hat demgegenüber bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, seit den Schutzimpfungen im Kindesalter keine Impfungen mehr erhalten zu haben. Auf etwaige Komplikationen hat sie sich hierbei nicht berufen. Insgesamt fehlt es damit an konkreten Anhaltspunkten für eine Impfunverträglichkeit der Klägerin bezogen auf eine COVID-19-Schutzimpfung.

24 (3) Der Zeuge hat die in seinem ärztlichen Attest vom 03.04.2026 erwähnten Ängste der Klägerin bei seiner Vernehmung als depressive Tendenzen konkretisiert. Er hat dies jedoch ausdrücklich als generelle Feststellung im Rahmen der COVID-19-Pandemie bezeichnet, die mit der Impfung als solche nichts zu tun gehabt habe. Anhaltspunkte für der Klägerin insoweit bei einer Impfung drohende Beeinträchtigungen ergeben sich hieraus jedenfalls nicht.

25 cc) Die Klägerin hat schließlich in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sie von Anfang an nichts habe tun wollen, was ihr Immunsystem weiter belasten und den Verlauf ihre Multiple Sklerose negativ hätte beeinflussen können. Sie hat damit der Sache nach zum Ausdruck gebracht, dass sie für sich eine von der öffentlichen Impfempfehlung abweichende allgemeine Risikoabwägung vorgenommen hatte. Nach dem oben dargestellten Maßstab kann dies die Unzumutbarkeit der empfohlenen Impfung jedoch nicht begründen. Der pauschale Verweis der Klägerin auf ihre eigene Internetrecherche vermag insoweit die Empfehlung der Ständigen Impfkommission, welche im Einklang mit der Empfehlung der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) und des Krankheitsbezogenen Kompetenznetzes Multiple Sklerose (KKNMS) (vgl. die im Verfahren beigezogenen öffentlichen Stellungnahmen/Pressemitteilungen der DMSG und KKNMS v. 29.01.2021, 07.05.2021, 06.08.2021 und 11.10.2021) stand, nicht zu erschüttern. Gleiches gilt für den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Fachartikel mit der Beschreibung eines im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung aufgetretenen „Rückfalls“ eines Patienten mit Multipler Sklerose. Dieser beschränkt sich auf die Darstellung eines Einzelfalls sowie der bloßen zeitlichen Korrelation des „Rückfalls“ mit einer COVID-19-Impfung. Die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission hatte die Fallbeschreibung und weitere Studien bei ihrer Empfehlung zudem bereits berücksichtigt (vgl. Epidemiologisches Bulletin des RKI Nr. 39/2021 v. 30.09.2021, S. 17 f.).

26 4. Schließlich hatten die zugelassenen und verabreichten COVID-19-Impfstoffe im Dezember 2021 eine ausreichende Wirksamkeit gegen Infektionen mit SARS-CoV-2.

27 Für die Vermeidbarkeit einer Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Möglichkeit ausreichend, dass die Impfung eine Infektion verhindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 - 3 C 5.24 - juris Rn. 12 ff.). Der Senat hält an seiner abweichenden Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 20.02.2024 - 1 S 484/23 - juris Rn. 49 ff. und v. 20.02.2024 - 1 S 678/23 - juris 35 ff.) nicht fest.

28 Danach war es nach den im streitbefangenen Zeitraum vorliegenden Erkenntnissen möglich, dass die Schutzimpfung eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verhinderte. Nach den Feststellungen des RKI, welches für eine grobe Abschätzung der Wirksamkeit der Impfung einen Vergleich des Anteils der Geimpften unter den symptomatischen COVID-19-Fällen (Impfdurchbrüche) zum Anteil der Geimpften in der Bevölkerung (Impfquote) nach der sogenannten Farrington-Screening-Methode vornimmt, für den hier maßgeblichen Zeitraum Ende November bis Anfang Dezember 2021 (Kalenderwoche 47 bis 49) besaß die COVID-19-Schutzimpfung für die Altersgruppe ab 60 Jahren eine Impfeffektivität gegenüber einer Hospitalisierung bei einer Grundimmunisierung von über 80 Prozent und bei einer Auffrischungsimpfung von über 90 Prozent; gegenüber einer symptomatischen Infektion lag die Impfeffektivität in der maßgeblichen Altersgruppe bei über 60 % nach Grundimmunisierung und nach einer Auffrischungsimpfung bei über 90 % (vgl. RKI, Lagebericht COVID-19, 13.01.2022, S. 26 ff.; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-13.pdf?__blob=publicationFile &v=1). Diese Erkenntnisse deckten sich im Wesentlichen mit dem Ergebnis einer Vielzahl von Studien (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Impfdurchbrüche und Wirksamkeit von Impfstoffen gegen COVID-19, 25.11.2021, S. 11 ff.; abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/876446/e49e3ef6e0bb27ed194 70e19a5aa3%08f1/WD-9-095-21-pdf.pdf). Anhaltspunkte für eine erhebliche weitere Einschränkung der Immunantwort im Sinne einer schweren Immundefizienz hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung zur Behandlung ihrer Multiplen Sklerose allein auf die langjährige medikamentöse Basistherapie durch die wöchentliche Einnahme einer Tablette und etwas höhere Anfälligkeit für Infekte verwiesen. Danach ist davon auszugehen, dass zumindest die – für die Vermeidbarkeit im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG genügende – Möglichkeit bestand, dass die Impfung eine Infektion der Klägerin mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verhindert hätte.

29 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

30 C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

31 Beschluss vom 22. Juli 2026

32 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 2.908,37 Euro festgesetzt.

33 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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