LG Stuttgart 12. Zivilkammer, 2026-07-02, 12 O 263/25

12 O 263/25Tribunale cantonale2 lug 2026

Regest

Der vom Unfallgegner beauftragte Kfz-Sachverständige haftet nicht gegenüber der den Schaden regulierenden Versicherung des Unfallverursachers auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte auf Schadensersatz wegen der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens, wenn der konkrete Schaden, der die Reparaturkosten über die 130%-Grenze hebt (hier: die Beschädigung des rechten Federdoms), erst nach der Erstbegutachtung durch den Sachverständigen und erst nach dem Abbau der beschädigten Teile der Karosserie für den Sachverständigen im Zuge der Zweitbesichtigung erkennbar wird.

Testo completo

LG Stuttgart 12. Zivilkammer — 12 O 263/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-02

Aktenzeichen: 12 O 263/25

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0702.12O263.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der vom Unfallgegner beauftragte Kfz-Sachverständige haftet nicht gegenüber der den Schaden regulierenden Versicherung des Unfallverursachers auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte auf Schadensersatz wegen der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens, wenn der konkrete Schaden, der die Reparaturkosten über die 130%-Grenze hebt (hier: die Beschädigung des rechten Federdoms), erst nach der Erstbegutachtung durch den Sachverständigen und erst nach dem Abbau der beschädigten Teile der Karosserie für den Sachverständigen im Zuge der Zweitbesichtigung erkennbar wird.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 34.224,65 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens.

2 Aufgrund eines Unfalls am 16.09.2022 regulierte die Klägerin den Schaden am VW Golf des Unfallgegners ihrer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage des Gutachtens der Beklagten vom 04.10.2022 (Anlage K2) und des Nachtragsgutachtens der Beklagten vom 10.02.2023 (Anlage K4/B1) mit 52.451,54 €. Die Beklagte erstattete die Gutachten im Auftrag und für den Unfallgegner. Im Gutachten vom 04.10.2022 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der 130 %-Grenze die Reparaturwürdigkeit des Golfs fest. Dabei ging sie von Reparaturkosten von 27.834,43 Euro aus. Der Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) wurde mit 25.700,00 Euro und der Restwert mit 12.700,00 € angegeben. Ferner wurde eine Wertminderung in Höhe von 1.700,00 Euro berücksichtigt. Auf Seite 5 f des Gutachtens wies die Beklagte unter anderem auf folgendes hin:

3 „...Der Unterboden ist stark verschmutzt und muss vorab gereinigt werden um eventuell weitere Schäden zu erkennen. Die Unterbodenverkleidungen sind zur weiteren Diagnose zu entfernen....“

4 Daraufhin wurde der Streithelferin am 04.10.2023 der Reparaturauftrag erteilt. Im Zuge der Reparatur erfolgte am 28.11.2022 eine Nachbesichtigung des Golfs durch die Beklagte. Auf dieser Grundlage erstellte die Beklagte das Nachtragsgutachten vom 01.02.2023 (Anlage B1). Danach beliefen sich die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer auf € 33.458,50.

5 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei der Erstellung des Gutachtens vom 04.10.2022 pflichtwidrig und damit schuldhaft verkannt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden am Golf vorgelegen habe. Sie habe es versäumt, den stark verschmutzen Unterboden reinigen und entfernen zu lassen, um die darunter liegenden Teile zu begutachten. Dabei wären die weiteren Schäden erkannt und im Gutachten vom 04.10.2022 berücksichtigt worden. Ferner sei in Bezug auf die gesamte Volkswagen-Gruppe bekannt, dass Austauschteile nur dann erhältlich seien, wenn keine mechanischen äußeren Schäden vorliegen. Das habe die beschädigten Teile beim Getriebe und dem Lenkgetriebe betroffen. Hätte die Beklagte den Gutachtenauftrag ordnungsgemäß ausgeführt, hätte die Klägerin nur insgesamt 18.226,89 € regulieren müssen. Die Differenz von 34.224,65 € zum tatsächlichen Regulierungsbetrag von 52.451,54 € sei ihr Schaden.

6 Die Klägerin beantragt:

7 Die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 34.224,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

8 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen jeweils:

9 Klageabweisung.

10 Die Beklagte und die Streithelferin behaupten, der wesentliche Grund für die Erhöhung der Reparaturkosten im Nachtragsgutachten sei eine Beschädigung des rechten vorderen Federdoms gewesen. Dies habe erst nach der Zerlegung des Fahrzeugs im vorderen Bereich erkannt werden können. Mit der Reinigung des Unterbodens und dessen Entfernung habe das nichts zu tun. Vielmehr habe die Besichtigung des Golfs nach Entfernung des Unterbodens dort keine weiteren Schäden ergeben. Ein Abbruch der Reparatur nach Freilegung des rechten Federdoms sei wirtschaftlich nicht möglich gewesen, weil der Golf in diesem Moment nicht nutzbar gewesen sei. Die zusätzlichen Kosten hinsichtlich der auszutauschenden Teile beim Getriebe von 374,90 € und dem Lenkgetriebe von 1.886,15 € hätten nicht zum Überschreiten der 130-Prozentgrenze geführt, so dass jedenfalls keine Kausalität einer Pflichtverletzung der Beklagten für den behaupteten Schaden vorliegen würde. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Verjährungseinrede.

11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2026.

Entscheidungsgründe

12 Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus dem zwischen dem Geschädigten und der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Erstellung eines Kraftfahrzeugschadensgutachtens unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in Verbindung mit §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB, weil die Beklagten ihre Pflichten bei der Erstellung des Gutachtens vom 04.10.2022 nicht verletzt hat.

1.

13 Die Beklagte hat keine sich aus dem zwischen dem Unfallgeschädigten und der Beklagten geschlossenen Vertrag ergebende Pflicht verletzt, weil sich die Beklagte bei der Erstellung des Gutachtens vom 04.10.2022 innerhalb des dem sachverständigen Gutachter bei der Auswahl und Beurteilung des Erforderlichen zustehenden Ermessensspielraums bewegt hat. Der Schaden am rechten Federdom, der die Reparaturkosten deutlich über die 130%-Grenze hob, war bei der Erstbegutachtung, die zum Gutachten vom 04.10.2022 führte, nicht erkennbar. Es war für die Beklagte in wirtschaftlicher Hinsicht vertretbar, zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Fahrzeug unter Inkaufnahme der damit verbundenen Kosten zerlegen zu lassen. Die von der Klägerin behauptete fehlende Reinigung und Demontage des Unterbodens spielte für die zusätzlichen Kosten keine Rolle.

a)

14 Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der zwischen einem Kraftfahrzeugunfallgeschädigten und dem von ihm beauftragten privaten Sachverständigen geschlossene Vertrag Schutzwirkungen zugunsten Dritter – hier der Haftpflichtversicherung des Schädigers – entfaltet und die Klägerin somit in eigenem Namen Rechte aus dem Vertragsverhältnis geltend machen kann (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.03.2026 - 7 U 67/25).

b)

15 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt im Hinblick auf den Hinweis im Gutachten, dass der Unterboden zu reinigen sei, um gegebenenfalls weitere Schäden feststellen zu können, kein Fehler der Beklagten vor. Der Geschäftsführer der Beklagten, der das Gutachten erstellt hat, hat sich plausibel und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2026 dahin eingelassen, dass die Reinigung des Unterbodens und die folgende Demontage in keinem Zusammenhang mit der Entdeckung des Schadens am rechten Federdom gestanden sei. Denn dieser entscheidende Schaden habe erst bei der vollständigen Zerlegung des Frontbereichs des Golfs im Rahmen der Reparaturarbeiten am 28.11.2022 festgestellt werden können. Dabei sei festgestellt worden, dass der rechte Federdom im Gegensatz zum unbeschädigten linken Federdom nach oben verformt worden sei. Diese Einlassung wird eindrucksvoll durch die Bilder 1, 3, 4 und 7 im Nachtragsgutachten vom 01.02.2023 bestätigt. Dort ist erkennbar, dass die rechte Frontpartie erst vollständig zurückgebaut werden musste und der rechte Federdom im Gegensatz zum linken Federdom nach oben ausgebeult war. Das ist anhand der blauen Linien eindeutig zu erkennen. Das hat nichts mit dem Unterboden und seiner Verschmutzung zu tun.

16 Nachdem dieser Schaden erst im Zuge der Reparatur erkennbar wurde, war es dem Geschäftsführer der Beklagten nicht möglich, dies bei der Erstellung des Gutachtens vom 04.10.2022 zu berücksichtigten.

17 Ein Abbruch der Reparatur war zu diesem Zeitpunkt in wirtschaftlicher Hinsicht nicht sinnvoll, weil das Fahrzeug, wie auf dem Bild 1 des Nachtragsgutachtens vom 01.02.2023 gut zu erkennen ist, im Frontbereich vollständig zerlegt war. Die Kosten der Reparatur waren daher schon in erheblichem Umfang angefallen und das Fahrzeug war in diesem Zustand nicht nutzbar. Dann war es wirtschaftlich vertretbar, den Golf fertig reparieren zu lassen, um einen Gegenwert für die bereits angefallenen Reparaturkosten zu bekommen. Im Hinblick auf die Kosten der Zerlegung des Fahrzeugs war es auch nicht sinnvoll, dieses Kosten vor der Reparatur im Zuge der Erstbegutachtung quasi auf Verdacht aufzuwenden.

c)

18 Dass die im Rahmen der Reparaturarbeiten festgestellten Schäden am rechten Federdom zu einer Überschreitung der 130 %-Grenze und damit dazu geführt haben, dass die Reparaturwürdigkeit des Unfallfahrzeugs nicht mehr gegeben war, liegt im Risikobereich des Schädigers (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 38/22), hier also der Klägerin als Versicherer des Schädigers. Die Rechtsprechung betrachtet hierbei zwar überwiegend das Verhältnis der Risikobereiche zwischen Unfallschädiger und Unfallgeschädigtem unter Zugrundelegung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Dieses Risiko darf jedoch nicht in den Verantwortungsbereich des Sachverständigen verlagert werden, da dies faktisch zu einer Entlastung des eigentlichen Schädigers führen würde, insbesondere vor dem Hintergrund eines fachlich fehlerfreien Gutachtens.

d)

19 Die Berücksichtigung von Neuteilen anstelle von Austauschteilen vermag der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, weil auch dann, wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt würde, die damit verbundenen Mehrkosten nicht zu einer Überschreitung der 130%-Grenze geführt hätten. Insoweit wäre ein diesbezüglicher Fehler der Beklagten nicht für den Schaden der Klägerin kausal geworden.

20 Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass beim Lenkgetriebe Mehrkosten von 374,90 € und beim DSG-Getriebe Mehrkosten von 1.886,15 € entstanden seien. Diese Mehrkosten hätten gemäß der Aufstellung auf Seite 4 der Klageerwiderung (Bl. 23 d.A.) jedoch nicht zu einer Überschreitung der 130%-Grenze geführt. Diese Einlassung ist plausibel und nachvollziehbar. Die Klägerin äußert sich zu einer möglichen Überschreitung der 130%-Grenze im Hinblick auf die Mehrkosten bei der Verwendung von Neuteilen in der Replik nicht mehr. Daraus folgt, dass die Berücksichtigung von Neuteilen anstelle von Austauschteilen zu keiner anderen Bewertung der Reparaturfähigkeit des Unfallfahrzeugs durch die Beklagte im Gutachten vom 04.10.2022 geführt hätte.

e)

21 Es kann dahinstehen, ob der Schadensanspruch der Klägerin verjährt ist, weil er schon dem Grunde nach nicht besteht.

2.

22 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen.

3.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs.1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert folgt dem geltend gemachten Zahlbetrag in der Hauptsache.

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