Testo completo
BayObLG — 2021-10-28 — 204 VAs 500/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-10-28
Aktenzeichen: 204 VAs 500/21
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Die Anträge der Antragstellerin B… S… auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG vom 30. Juni 2021 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen in der Verfügung vom 18.10.2021 Bezug genommen. Das Schreiben der Antragstellerin vom 21.10.2021 enthält keine ausreichende Substanziierung der gestellten Anträge.
2 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Nr. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.