Testo completo
LG Nürnberg-Fürth 9. Zivilkarnmer — 2023-03-15 — 9 O 8292/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-03-15
Aktenzeichen: 9 O 8292/21
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Der Antragstellerpartei wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt … beigeordnet.
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Das Anwesen … fällt nicht unter das Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und ist daher (zur Finanzierung der Prozesskosten) zu verwerten.
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Der Antragstellerpartei wird daher auferlegt, die von ihr zu tragenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu zahlen. Diese Verpflichtung wird bis zum 16.12.2023 gestundet.
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Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 28.12.2021 i.V.m. dem Antrag vom 10.08.2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
titelzeile
Prozesskostenhilfe, Schonvermögen, Verwertung, Prozesskosten, Stundung, Gewährung, Zurückweisung