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OLG München 7. Zivilsenat — 2023-03-10 — 7 W 1216/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-03-10
Aktenzeichen: 7 W 1216/22
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Begründung zeigt lediglich, dass der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des erkennenden Einzelrichters nicht teilt, legt aber nicht dar, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll.
2 Eine Gegenvorstellung gegen eine die Instanz abschließende, der Rechtskraft fähige Entscheidung ist nicht statthaft.
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Anhörungsrüge, Unzulässigkeit, Rechtsauffassung, rechtliches Gehör, Gegenvorstellung, Rechtskraft, Oberlandesgericht München