Testo completo
LG Landshut Große Strafkammer — 2025-04-02 — J KLs 411 Js 40502/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-04-02
Aktenzeichen: J KLs 411 Js 40502/23
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Die Revision des Angeklagten T. K. A. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 wird als unzulässig verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1 Gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 hat der Angeklagte T. K. A. am ...2024, bei Gericht eingegangen am 19.03.2025, Revision eingelegt.
2 Die Revision war kostenfällig als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsanträge nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, §§ 43, 341, 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO.
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Unzulässige Revision – fehlende rechtzeitige Einlegung