VGH München 16a. Senat — 2026-07-22 — 16a D 24.755 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: 16a D 24.755
Dokumenttyp: Urteil
Tatbestand
1 Der 1967 geborene Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts München vom 16. Januar 2024, mit dem seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wurde.
2 Der Beklagte ist seit 15. September 2000 Beamter auf Lebenszeit beim Freistaat Bayern und seit dem 1. Januar 2011 als Realschuldirektor (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage) tätig. Hinsichtlich seines Werdegangs, seines Studiums der Betriebswissenschaften, Geschichte und Kommunikationswissenschaften sowie im Anschluss des Lehramts für Realschulen mit erfolgreicher Ablegung der zwei Staatsprüfungen für das Lehramt an Realschulen, hinsichtlich seiner beruflichen Laufbahn bis zur Ernennung als Realschuldirektor und hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wird auf die Ausführungen in der Disziplinarklage und auf die beigezogene Personalakte Bezug genommen. Ebenso wird verwiesen auf die guten Beurteilungen in den Jahren 2003, 2006 und 2014, die Leistungsprämie im Jahr 2009 sowie das im Disziplinarverfahren eingeholte Persönlichkeitsbild vom 15. Juni 2018.
3 Der Beklagte ist (wieder) verheiratet und Vater zweier im Jahre 2001 sowie 2009 geborener Kinder. Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
4 Nach Hinweis des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) leitete die Landesanwaltschaft Bayern als Disziplinarbehörde am 18. Mai 2018 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und erstattete Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 25. April 2019 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben, und es wurden zunächst 30% (Verfügung vom 17.6.2019), später 40% (Verfügung vom 28.3.2023) seiner Dienstbezüge einbehalten.
5 Wegen der vorliegend disziplinarisch erhobenen Vorwürfe wurde der Beklagte mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 11. September 2019 wegen Untreue in Tateinheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen der Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt. Zuvor war das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen Verleumdung – Az. 570 Js 13095/19 – gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. In der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht wurde entsprechend der Verständigung gemäß § 257c StPO zwischen dem Gericht, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, dem Beklagten und seinem Verteidiger gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Tatkomplexes unerlaubter Waffenbesitz von der Verfolgung abgesehen und die Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit dem seit 10. September 2020 rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts Traunstein vom 2. September 2020 – Az. 4 Ns 570 Js 18544/18 – wurde der Beklagte wegen Untreue in Tateinheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen der Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft Traunstein Bezug genommen.
6 Am 20. Juli 2021 hat der Kläger durch die Disziplinarbehörde Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Dem Beklagten wurde darin mit Ausnahme des später in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Sachverhaltskomplexes unter III.3. der Disziplinarklage (u.a. Ansehensschädigung seines Stellvertreters gegenüber der Elternbeiratsvorsitzenden) folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
7 „1. Den tatsächlichen Feststellungen des seit 10.09.2020 rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Rosenheim vom 11.09.2019 (Az. 2 Ds 570 Js 18544/18) ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
8 „1. Zum Tatkomplex „Untreue“
9 1.1 Die Staatliche Realschule B. führte in Zusammenarbeit mit der Dienststelle des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in O. (im Folgenden: MB-Dienststelle) unter der Leitung des Angeklagten als Realschuldirektor zwei länderübergreifende Schulprojekte, die als COMENIUS-Regio-Projekte von der Europäischen Union finanziell gefördert wurden, durch. Diese Fördergelder wurden beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Pädagogischer Austauschdienst – Nationale Agentur für EU-Programme im Schulbereich (im Folgenden: Nationale Agentur), G. Str. 157, B., beantragt, das über die Bewilligung zu entscheiden hat. Antragsteller war jeweils die MB-Dienststelle, wobei dieser durch den [Beklagten] als verantwortlichem Projektleiter vertreten wurde. Der [mitangeklagte Kollege] unterstützte den [Beklagten] bei der Planung und Durchführung der beiden Projekte. Nach Abschluss des ersten Projektes im Jahr 2012 war den beiden Angeklagten persönlich dadurch ein finanzieller Verlust in Höhe von 1.500,00 EUR entstanden, dass Leistungen, bei denen sie in Vorkasse getreten waren, nicht von der MB-Dienststelle vertreten durch den Ministerialbeauftragten erstattet worden sind.
10 1.2 Das zweite COMENIUS-Regio-Projekt wurde im Jahr 2014/2015 abgeschlossen. Für die Durchführung dieses deutschungarischen Schulprojektes hatte die Nationale Agentur insgesamt Fördergelder in Höhe von 45.000,00 Euro bewilligt, die in zwei Tranchen zu 36.000,00 Euro und 9.000,00 Euro auf das auf den Ministerialbeauftragten laufende Konto IBAN … bei der Kreis- und Stadtsparkasse W. überwiesen wurden, zuletzt am 06.02.2015. Am Ende des Projektes verblieben auf diesem Konto Restmittel für das Projekt in Höhe von 9.267,02 Euro, die von der MB-Dienststelle am 13.02.2015 auf das Konto der Staatlichen Realschule B., IBAN … bei der Sparkasse R. überwiesen wurden. Der Betrag resultierte dabei im Wesentlichen daraus, dass die Fördergelder für Mobilitätskosten, die pauschal 20.000,00 Euro betrugen, nicht vollständig ausgeschöpft worden waren. Von diesem Restbetrag in Höhe von 9.267,02 Euro erhielten beide Angeklagte jeweils mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten 2.000,00 Euro, da sie diesen Betrag im Rahmen des Projekts mit Privatmitteln vorfinanziert hatten. Über die Verwendung des restlichen Betrages von 5.267,02 Euro herrschte indes Uneinigkeit. Die Angeklagten wollten, dass ihnen der Betrag als Entlohnung für die im Rahmen des Projektes geleistete unvergütete Mehrarbeit ausbezahlt wird. Um diese Möglichkeit auszuloten, rief der [mitangeklagte Kollege] zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt bei der Nationalen Agentur an und erkundigte sich hierüber bei der zuständigen Sachbearbeiterin H.. Diese teilte dem Angeklagten nach Schilderung des Sachverhalts mit, dass seitens der Nationalen Agentur keine Bedenken bestehen, den Restbetrag als Personalkosten auszuzahlen. Das Geld müsse lediglich projektbezogen verwendet werden, worunter auch eine Entlohnung für die Projektmanager zu verstehen sein könne.
11 Seitens des, wie die Angeklagten wussten, letztlich entscheidungsbefugten Ministerialbeauftragen stieß die von den Angeklagten angedachte Verwendung der Restgelder als Entlohnung jedoch auf Bedenken. Dieser ließ daher seinerseits über den bei seiner Behörde tätigen Regierungsamtsrat R. bei der Nationalen Agentur nachfragen, ob eine Auszahlung der Gelder an die Angeklagten zulässig sei. Wohl aufgrund eines Missverständnisses wurde die telefonische Auskunft der Zeugin H. von der MB-Dienststelle so verstanden, dass die verbleibenden Restmittel zweckgebunden zu verwenden seien, wobei die Verwendung in Verbindung mit dem abgelaufenen oder einem künftigen Projekt stehen müsse. Eine Verwendung als Gehalt für die Organisationen sei nicht möglich. Denkbar sei aber beispielsweise eine Verwendung für schulische Zwecke. Über diese Auskunft wurden die Angeklagten durch die MB-Dienststelle mit Schreiben vom 13.02.2015 in Kenntnis gesetzt. Die Angeklagten entschieden in gemeinsamer Absprache, sich über das Verbot der weisungsbefugten Dienststelle, das sie auch angesichts der von ihnen zuvor erteilten Auskunft der Zeugin H. als ungerecht empfanden, eigenmächtig hinwegzusetzen und den Restbetrag, ohne den Verwaltungs- und Rechtsweg gegen die Entscheidung der MB-Dienststelle zu bestreiten, an sich privat auszukehren.
12 Um zu verschleiern, dass sie entgegen der Weisung des Ministerialbeauftragten die Restfördergelder für private Zwecke vereinnahmen, bestellten die beiden Angeklagte sodann in gemeinsamer Absprache bei der Internetversandfirma Amazon am 17.03.2015 eine Digitalkamera „Sony Alpha 7s“ nebst Standardobjektiv zum Kaufpreis von 2.972,68 Euro sowie ebenfalls über Amazon bei der Firma G. am 19.03.2015 einen Computer „Apple iMac 27“ zum Kaufpreis von 2.296,90 Euro. Rechnungsadresse der beiden hierüber ergangenen Rechnungen vom 18.03.2015 bzw. 20.03.2015 war in beiden Fällen die Staatliche Realschule B., Lieferadresse im Fall der Kamera ebenfalls die Realschule und im Falle des Computers die Anschrift des [mitangeklagten Kollegen]. Wie von Anfang an von beiden Angeklagten gemeinsam geplant sandten die beiden Angeklagten die gekauften Geräte jedoch unmittelbar nach Erhalt wieder zurück, so dass der Kaufpreis rückerstattet wurde.
13 In Umsetzung der gemeinsamen Entscheidung, sich den Restbetrag entgegen der Anweisung des Ministerialbeauftragten einzuverleiben, hob [der Beklagte], der für das Konto der Realschule als dessen Leiter im Gegensatz zum [mitangeklagten Kollegen] verfügungsberechtigt war, am 22.04.2015 schließlich einen Betrag in Höhe von 5.350,00 Euro in bar von diesem vorgenannten Konto der Staatlichen Realschule B. ab und übergab die Hälfte des abgehobenen Betrages, also 2.675,00 Euro, an den [mitangeklagten Kollegen]. Jeder der Angeklagten behielt die Hälfte des in bar abgehobenen Betrages für sich und verwendete es für private Zwecke.
14 1.3 Als [der Beklagte] Ende des Jahres 2017 durch den Ministerialbeauftragten aufgefordert wurde, einen Verwendungsnachweis über den Restbetrag aus der Fördersumme in Höhe von 5.267,02 Euro bis spätestens 31.12.2017 vorzulegen, übersandte er, wie von Anfang an für diesen Fall angedacht, die vorgenannten Rechnungen vom 18.03.2015 bzw. 20.03.2015 betreffend der vorgenannten Kamera und des vorgenannten Computers, an die MB-Dienststelle, wo diese am 24.01.2018 eingingen. Als die MB-Dienststelle die angeblich für die Schule gekauften Geräte sehen wollte, kauften [der Beklagte] über das Internet bei der Firma F. einen weniger werthaltigen Computer „Apple i Mac 27“ aus dem Jahr 2012 zu einem Kaufpreis von 879,99 Euro mit Rechnungsdatum vom 05.02.2018 und der [mitangeklagte Kollege] ebenfalls über das Internet von einer J. S. aus Darmstadt eine wesentlich günstigere Version der Digitalkamera „Sony Alpha 7“ zum Kaufpreis von 853,68 Euro. Nach Erhalt platzierten die beiden Angeklagten in gemeinsamer Absprache die beiden Geräte in den Räumlichkeiten der Realschule, wo sie am 13.07.2018 durch die Polizei sichergestellt wurden. Dabei handelten die Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken in der Absicht, die ordnungsgemäße Verwendung des von der MB-Dienststelle überwiesenen Betrages in Höhe von 5.267,02 Euro für Schulzwecke vorzutäuschen und hierdurch eine Rückforderung der Beträge durch die MB-Dienststelle zu verhindern.
15 1.4 Der [mitangeklagte Kollege] hat den zu Unrecht erhaltenen Betrag von 2.675,00 Euro in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der anstehenden Hauptverhandlung an die MB-Dienststelle zurückerstattet.
16 2. Zum Tatkomplex „Beleidigung“
17 In den nach genannten Einzelfällen bezeichnete [der Beklagte] die Geschädigte E., Lehrerin an der vom Angeklagten geleiteten Staatlichen Realschule in B., im Rahmen interner Besprechungen gegenüber anwesenden Kollegen zum Ausdruck seiner Missachtung der Geschädigten gegenüber in deren Abwesenheit bewusst und gewollt als „fette Sau“. Die Geschädigte erhielt von diesen Äußerungen erst im Rahmen einer polizeilichen Befragung durch den ermittelnden Kriminalbeamten Z. am 10.01.2019 Kenntnis und stellte sodann am 10.01.2019 form- und fristgerecht schriftlich Strafantrag gegen den Angeklagten.
18 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorfälle:
19 2.1 Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Anfang April 2017 tätigte der Angeklagte die Äußerung gegenüber dem Konrektor der Staatlichen Realschule in B., dem Zeugen P.
20 2.2 Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt am 30.05.2017 tätigte der Angeklagte die Äußerung gegenüber seinen beiden Kollegen P. und L..
(..).“
21 Das Landgericht Traunstein hat unter Ziffer II.2. des Berufungsurteils vom 02.09.2020 (Az. 4 Ns 570 Js 18544/18) folgende zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen:
22 „Aufgrund der wirksamen Beschränkungen sämtlicher Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch – mit Ausnahme des Tatkomplexes „Unerlaubter Waffenbesitz“, hinsichtlich dessen eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgte – in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich des diesem zu Grunde liegenden Sachverhalts ist die Kammer daher an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden. Insoweit wird auf die Feststellungen unter Ziffer III des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
23 Darüber hinaus hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
24 Antragsteller und Zuwendungsempfänger sämtlicher Fördergelder im Rahmen der beiden COMENIUS-Regio-Projekte war die Dienststelle des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in O. (im Weiteren: MB-Dienststelle).
25 Die von der Europäischen Union im Rahmen des zweiten COMENIUS-Regio-Projekts an die MB-Dienststelle gewährten Fördergelder in Höhe von 45.000,- € teilen sich auf in eine Pauschale von 20.000,- € für sogenannte Mobilitätskosten, d.h. Reisekosten der Projektteilnehmer, sowie 25.000,- € für die inhaltliche Projektgestaltung. Während die Kosten für die inhaltliche Gestaltung konkret nachgewiesen und abgerechnet werden mussten, wurde die Mobilitätskosten-Pauschale unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten bereits dann gezahlt, wenn eine Mindestteilnehmerzahl von 24 Personen bei dem Projekt nachgewiesen wurde.
26 Soweit nach Abschluss des Projekts aus der Mobilitätskosten-Pauschale Überschüsse verblieben, konnten diese vom Zuwendungsempfänger frei verwendet werden. Die Beratungsstelle beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder – Nationale Agentur für EU-Programme im Schulbereich (im Folgenden: Nationale Agentur) – gab den Zuwendungsempfängern bei Nachfragen insoweit den Rat, die Überschüsse projektbezogen oder zumindest für Projekte mit europäischem Bezug einzusetzen. Eine verbindliche Anweisung war damit jedoch jedenfalls seitens der Beratungsstelle der Nationalen Agentur nicht verbunden. Eine Umwidmung der Überschüsse aus der Rubrik Mobilitätskosten in Projektkosten war möglich. Insoweit hätten auch tatsächlich angefallene und nachgewiesene Personalkosten daraus bestritten werden können.
27 Eine Honorarvereinbarung zwischen den beiden Angeklagten und der MB-Dienststelle bezüglich der Organisation und Betreuung beider COMENIUS-Regio-Projekte bestand nicht. Auch reichte keiner der beiden Angeklagten eine Honorarabrechnung bei der MB-Dienststelle für die Projekte ein.
28 Gegenüber dem Ministerialbeauftragten brachten die Angeklagten nicht das finanzielle Defizit aus dem ersten COMENIUS-Regio-Projekt als Argument für die Auszahlung der Überschüsse aus dem zweiten Projekt an sie vor. “
29 [...]
30 2. Ergänzend liegt in Zusammenhang mit den in den Urteilen festgestellten Tatsachen noch folgender Sachverhalt vor:
31 Am 01.02.2018 kam der Beklagte zur Verwaltungsangestellten F., die im Schulsekretariat beschäftigt ist, und beauftragte sie, einen PC Apple iMac sowie eine Sony Kamera mit Objektiv rückwirkend zum 01.04.2015 zu inventarisieren. Auf den Hinweis von Frau F., dass dies nicht möglich sei, da die Inventarverzeichnisse für die Jahre 2015, 2016 und 2017 bereits dem Landratsamt vorliegen würden, erklärte der Beklagte, dies sei ohne Belang, da er das Verzeichnis nur für den Ministerialbeauftragten benötigen würde.
32 In seinem Antwortschreiben an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 26.02.2018 behauptete der Beklagte neben anderen Unwahrheiten zur Anschaffung und Verwendung der Geräte auch wahrheitswidrig, dass die Geräte im Jahre 2015 an die Schule geliefert worden seien, Frau F. aber die Inventarisierung mit den Worten „die Geräte kämen nicht über den Sachaufwandsträger“ verschoben habe. […]“
33 Mit Schriftsätzen vom 24. Februar 2022 und 27. Dezember 2023 hat sich der Beklagte durch seine Bevollmächtigte zur Disziplinarklage eingelassen, zuletzt insbesondere zur psychischen Gesundheit.
34 Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarsache am 16. Januar 2024 mündlich verhandelt. Der Beklagte hat den ihm in der Disziplinarklage auf Seite 17 zur Last gelegten Sachverhalt bezüglich seiner Aufforderung an die Verwaltungsangestellte F. im Februar 2018 zu einer rückwirkenden, sein Verhalten verschleiernden Inventarisierung „unstreitig gestellt“. Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren gemäß Art. 54 BayDG beschränkt. Das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten bezüglich des Sachverhaltskomplexes unter III.3. der Disziplinarklage wurde ausgeschieden, da es für die Maßnahmebemessung nicht ins Gewicht falle.
35 Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 16. Januar 2024 auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Dabei legte es seiner Entscheidung die verbliebenen Vorwürfe aus der Disziplinarklage zugrunde.
36 Der Beklagte führt zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung an, dass die ihm vom Verwaltungsgericht erschwerend vorgeworfene erhebliche kriminelle Energie aufgrund seines bewusst planvollen Vorgehens unter dem Gesichtspunkt der ihm attestierten gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere seiner anankastischen Persönlichkeitsstörung gesehen werden müsse. Aufgrund seines hohen zwanghaften Gerechtigkeitsempfindens in Verbindung mit der Unfähigkeit, die eigenen Gefühle, wie z.B. Enttäuschung und Verärgerung über die Weisung des Dienstvorgesetzten zu äußern und einen solchen Konflikt auch auszutragen aus Angst vor Ablehnung und Zurückweisung und dem damit verbundenen Harmoniebedürfnis sei seine eigenmächtige Vorgehensweise zu erklären. Die Auszahlung des Überschusses hälftig an seinen Kollegen und sich selbst habe sich vor dem Hintergrund seiner 800 unbezahlten Arbeitsstunden und der Auskunft der Nationalen Agentur, wonach eine Umwidmung der Überschüsse in Projektkosten und damit auch in Personalkosten möglich gewesen sei (vgl. dazu Feststellungen des LG Traunstein unter Ziffer II.2. des Berufungsurteils vom 2.9.2020), mit seinem Gerechtigkeitsempfinden gedeckt. Durch seine Vorgehensweise habe er auch die „Harmonie“ mit dem Kollegen sicherstellen wollen, da auch dieser sehr enttäuscht und frustriert über die Handhabung durch die MB-Dienststelle gewesen sei. Das Landgericht Traunstein habe einen vergleichsweise geringen Schaden angenommen. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Möglichkeit der Umwidmung der Mobilitätskosten in Projektkosten hätte dies auch das Verwaltungsgericht annehmen müssen. Allenfalls dem Projektträger der EU hätte ein Schaden entstanden sein können. Im Rahmen ihrer Befragung im Strafverfahren habe die Sachbearbeiterin H. hierzu angegeben, dass die Abrechnung des Projekts durch die Nationale Agentur geprüft worden und es zu keiner Beanstandung gekommen sei. Das Geständnis sowie die Reue und Schuldeinsicht des Beklagten habe das Verwaltungsgericht damit relativiert, dass er die Vorwürfe zunächst abgestritten und verschleiernde Maßnahmen ergriffen sowie gegenüber seinen Vorgesetzten bewusst falsche Angaben gemacht habe. Dieses Verhalten sei jedoch mit der anankastischen Persönlichkeitsstörung des Beklagten zu erklären, der aufgrund seines Perfektionsstrebens und der zwanghaften Konfliktvermeidung erhebliche Schwierigkeiten hätte, sich zu offenbaren. Den Gesichtspunkten der bisherigen disziplinarisch und strafrechtlich fehlenden Vorbelastung, seiner guten Beurteilungen und seines herausragenden Engagements sowie der dargestellten schwierigen persönlichen, ärztlich attestierten Mobbingsituation auf der Dienststelle seien deutlich zu wenig Gewicht beigemessen worden. Die Verhängung der Höchstmaßnahme erscheine vor diesem Hintergrund nicht angemessen. Nach glaubhafter Einsicht und Reuebekundung könne nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit ausgegangen werden. In einem Vergleichsfall (VG München, U.v. 24.03.2021 – M 19L DK 20.2587) sei eine mildere Disziplinarmaßnahme (Kürzung des Ruhegehalts) als angemessen angesehen worden.
37 Der Beklagte beantragt,
38 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
39 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
40 die Berufung zurückzuweisen.
41 Der Senat hat am 22. Juli 2026 mündlich verhandelt. Hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
42 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Straf-, Disziplinar- und Personalakten Bezug genommen.
Gründe
43 Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
44 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.
45 Der Senat kommt bei der Bemessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (1.), das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist (2.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Schulleiter, der sich der Untreue zu Lasten des Schulvermögens schuldig gemacht hat, seine Tat durch eine weitere (strafrechtlich mitbestrafte) Betrugshandlung mit erheblicher krimineller Energie zu verschleiern versucht und eine Lehrerin wiederholt derb beleidigt, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit aufs Schwerste und macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.3).
46 1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt steht mit Ausnahme des in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2024 vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Sachverhaltskomplexes unter III. 3. der Disziplinarklage fest. Aufgrund Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG sind die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Traunstein vom 2. September 2020, die sich wegen der Beschränkung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 11. September 2019 auf den Rechtsfolgenausspruch auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils stützen, für das Disziplinarverfahren bindend. Der Beklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt auch in vollem Umfang eingeräumt (zuletzt vgl. Begründungsschriftsatz v. 6.5.2024). Die Bindungswirkung umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (BVerwG, B.v. 25.2.2016 – 2 B 1.15 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 20.3.2024 – 16a D 22.2572 – juris Rn. 30; U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 23).
47 Es steht daher fest, dass sich der Beklagte der innerdienstlichen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er sich über das Verbot der weisungsbefugten MB-Dienststelle eigenmächtig hinwegsetzte und den am Ende eines Comenius-Regio-Projektes verbliebenen Restbetrag in Höhe von 5.320 Euro, ohne den Verwaltungs- und Rechtsweg gegen die Entscheidung der MB-Dienststelle zu beschreiten, am 22. April 2015 in bar von dem Konto der von ihm geleiteten Staatlichen Realschule abhob, die Hälfte des abgehobenen Betrages an einen Kollegen übergab und seinen Anteil für private Zwecke verwendete. Durch den Kauf eines weniger werthaltigen Computers und einer weniger werthaltigen Digitalkamera am 31. Dezember 2017 bzw. 24. Januar 2018 und deren Platzierung in der Realschule in der Absicht, die ordnungsgemäße Verwendung des von der MB-Dienststelle überwiesenen Betrages für Schulzwecke vorzutäuschen und hierdurch eine Rückforderung der Beträge durch die MB-Dienststelle zu verhindern, hat er zudem den Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht.
48 Anfang April 2017 und am 30. Mai 2017 bezeichnete der Beklagte zudem eine Lehrerin an der von ihm geleiteten Staatlichen Realschule im Rahmen interner Besprechungen gegenüber anwesenden Kollegen bewusst und gewollt als „fette Sau“ und machte sich damit in zwei tatmehrheitlichen Fällen der Beleidigung nach § 185 StGB strafbar. Zudem hat er auf die Verwaltungsangestellte F. eingewirkt und versucht, diese zu einer rückwirkenden Inventarisierung zur Verschleierung seiner Untreuehandlung zu veranlassen.
49 Der Beklagte hat durch die Begehung der Straftaten gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 266 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 185 StGB) verstoßen. Zugleich hat er gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6.12.2018 geltenden Fassung – a.F.), und sein Amt uneigennützig zu führen (§ 34 Satz 2 BeamtStG a.F.). Durch seinen Weisungsverstoß hat er seine Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt.
50 Mit den vorgenannten Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, U.v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris Rn. 19).
51 2. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme.
52 2.1. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.
53 Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 56 BayDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.
54 Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 66). Dies ist im vorliegenden Fall die begangene Untreuetat.
55 Für die disziplinarrechtliche Ahndung dieser Tat ergibt sich ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den festzustellenden Strafrahmen zurück und folgt damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19 f.; B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14).
56 Vorliegend stellen die Handlungen, welche den Strafurteilen zugrunde liegen, schon im Hinblick auf den zur Anwendung kommenden Strafrahmen schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Für die Untreuetat ergibt sich gemäß § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. juris Rn. 20). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier: 160 Tagessätze) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 a.a.O. juris Rn. 15 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgibt, so dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere anhand von Schwellenwerten – verbietet.
57 2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Im Hinblick auf das erhebliche Gewicht der Vorsatzstraftat geht der Senat von einem endgültigen Vertrauensverlust der Allgemeinheit aus, der zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung des Beklagten als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12, 13).
58 Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die die Höchstmaßnahme erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen in der Regel anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist (2.2.1) oder neben der Betrugs- oder Untreuehandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht vorliegt (2.2.2) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (2.2.3). Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugs- oder Untreuehandlungen, der Höhe des Gesamtschadens sowie aus der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 D 36.97 – juris Rn. 18; U.v. 28.11.2000 – 1 D 56.99 – juris Rn. 29; U.v. 26.9.2001 – 1 D 32.00 – juris Rn. 28; U.v. 22.2.2005 – 1 D 30.03 – juris Rn. 69; B.v. 14.6.2005 – 2 B 108.04 – NVwZ 2005, 1199 – juris Rn. 14; B.v. 10.9.2010 – 2 B 97.09 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 16a D 18.1764 – juris Rn. 58).
59 2.2.1 Mehrere Erschwerungsgründe verleihen der Untreuetat ein besonderes Eigengewicht.
60 a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass schwer ins Gewicht fällt, dass der Beklagte innerdienstlich, mit erheblicher krimineller Energie sowie „besonders dreist“, wie auch im Strafurteil (LG Traunstein, U.v. 2.9.2020, S. 9) herausgestellt wurde, handelte. Er ging planvoll vor, indem er Waren bestellte, die er – wie von vornherein beabsichtigt – umgehend und ohne zu bezahlen zurücksandte. Auf diese Weise standen ihm Rechnungen vom 17. und 19. März 2015 für einen Computer und eine Digitalkamera zur Verfügung. Seinen Tatentschluss fasste der Beklagten somit knapp fünf Wochen nach Erhalt des ausdrücklichen Ablehnungsschreibens des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in O. (im Folgenden Ministerialbeauftragter) vom 13. Februar 2015 („Eine Verwendung als ´Gehalt´ für die Organisatoren des Projekts ist nicht möglich“) und knapp eine Woche nach Eröffnung der aus Sicht des Beklagten nicht gerechtfertigten Herabsetzung in der periodischen Beurteilung vom 11. März 2015, gegen die er rechtlich vorging. Da die Verwendung der Mittel gegenüber dem Ministerialbeauftragten bis spätestens 31. Dezember 2017 nachzuweisen und zu belegen war (vgl. Schr. v. 13.2.2015), erkundigte sich der Ministerialbeauftrage mit Schreiben vom 17. Januar 2018 über den Verbleib der Gelder. Daraufhin legte der Beklagte – wie von Anfang an geplant – am 24. Januar 2018 die 2015 erstellten Scheinrechnungen vor. Nachdem das Staatsministerium über den Ministerialbeauftragten mit Schreiben vom 25. Januar 2018 den Beklagten zu einer schriftlichen Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Anschaffung derartiger (exklusiver) Geräte, der zweckentsprechenden Verwendung, der Inventarisierung und des Standortes der Geräte aufgefordert hatte, erwarb der Beklagte zusammen mit seinem Komplizen nicht nur weniger werthaltige Geräte und platzierte diese in der Realschule, sondern verlangte auch von der Verwaltungsangestellten F., diese Objekte (rückdatierend) zum 1. April 2015 in das Inventarverzeichnis der Realschule aufzunehmen. Darüber hinaus erläuterte er dem zuständigen Referatsleiter im Staatsministerium mit Schreiben vom 26. Februar 2018 detailreich die angebliche Notwendigkeit der Anschaffungen („digitales Klassenzimmer“, keine „Anschaffung chinesischer Billig-Geräte“ wegen mangelnder Ersatzteilsicherheit und hoher Störanfälligkeit), und gab an, dass eine Inventarisierung vorgenommen worden sei, die Geräte im IT-Bereich und Nebenzimmern werktäglich in Augenschein genommen werden könnten und er diese Geräte dem Kollegen als Fachschaftsleiter IT mit der Bitte um zweckentsprechende Verwendung übergeben habe, der dann am PC zwei neue EU-Projektaufträge (Thema 1: Ausbildungschancen für Schulabgänger verbessern; Thema 2: Förderung des Nachwuchses in der Gastronomie / im Hotelgewerbe, für das ein mehrsprachiges Euro-Kochbuch mit Gastro- und Food-Aufnahmen durch einen hochwertigen Fotoapparat erstellt werden sollte) ausgearbeitet habe. Zudem behauptete er wahrheitswidrig, dass die Verwaltungsangestellte F. 2015 die Inventarisierung mit den Worten verschoben habe „die Geräte kämen nicht über den Sachaufwandsträger“. Innerhalb eines Zeitraums von nahezu drei Jahren boten sich für den Beklagten mithin mehrfach Gelegenheiten, sein pflichtwidriges Verhalten gegenüber dem Dienstherrn einzuräumen, Verantwortung hierfür zu übernehmen und zu einer wahrheitsgemäßen sowie regelkonformen Verhaltensweise zurückzukehren. Stattdessen entschied er sich dafür, die tatsächlichen Umstände durch fortgesetzte unzutreffende Angaben zu verschleiern und ein aufrechterhaltenes Geflecht falscher Darstellungen zu errichten. Dadurch ließ er die Möglichkeit ungenutzt, den Sachverhalt umfassend offenzulegen, Vertrauen wiederherzustellen und die Angelegenheit durch ein rechtzeitiges Geständnis zu bereinigen.
61 Der Beklagte kann sich insoweit nicht entlastend auf die ihm attestierten gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Atteste Dr. R. v. 25.11.2015 u. 14.12.2015, Dipl.-Psych. F.-B. v. 21.12.2015, Entlassungsberichte Klinik v. 2.6.2016, Dr. B. v. 22.7.2016 und 1.11.2016, Dr. Sch v. 11.12.2023) berufen. Insbesondere seine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5), rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bzw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), Panikstörung (ICD-10: F41.0), Anpassungsstörungen bei anhaltender beruflicher Belastungssituation (F43.2), somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.37) und Kreuzschmerz (ICD-10: M54.5) vermögen sein Fehlverhalten weder zu rechtfertigen noch plausibel zu begründen. Mit seinem Vortrag, seine eigenmächtige Vorgehensweise könne damit erklärt werden, dass er an einem hohen zwanghaften Gerechtigkeitsempfinden in Verbindung mit der Unfähigkeit leide, die eigenen Gefühle, wie z.B. Enttäuschung und Verärgerung über die Weisung des Dienstvorgesetzten zu äußern und einen solchen Konflikt auch auszutragen aus Angst vor Ablehnung und Zurückweisung und dem damit verbundenen Harmoniebedürfnis, vermag der Beklagte nicht durchzudringen.
62 Wenn ein Verhalten objektiv rechtswidrig ist und rechtskräftig durch ein Strafgericht als schwere Straftat abgeurteilt wurde, kann sich ein Beamter nicht mildernd auf sein entgegenstehendes subjektives „Gerechtigkeitsempfinden“ berufen, selbst wenn dieses im Rahmen ärztlich attestierter Diagnosen den Grad einer Persönlichkeitsstörung angenommen haben sollte. Die Eingangsmerkmale des § 20 StGB sind jedenfalls im Tatzeitraum nicht erfüllt (zum Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des §§ 20, 21 StGB vgl. unter 2.2.2). Die insoweit getroffene tatsächliche Feststellung des rechtskräftigen Strafurteils nimmt an der Bindungswirkung teil (BVerwG, U.v. 20.4.2023 – 2 A 18.21 – juris Rn. 33 ff.; B.v. 24.7.2023 – 2 B 25.22 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 18.12.2024 – 16a D 23.525 – juris Rn. 46).
63 Der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Unrechtshandlung erscheint zudem nicht plausibel. Eine anankastische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60.5 ist eine Persönlichkeitsstörung, die durch Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständigen Kontrollen, Halsstarrigkeit, Vorsicht und Starrheit gekennzeichnet ist. Es können beharrliche und unerwünschte Gedanken oder Impulse auftreten, die nicht die Schwere einer Zwangsstörung erreichen.
64 Gerade (eine übertriebene) Gewissenhaftigkeit hätte den Beklagten aber dazu veranlassen müssen, sich an die ausdrücklichen schriftlich formulierten Vorgaben seines Dienstvorgesetzten zu halten und sich nicht eigenmächtig darüber hinweg zu setzen. Für den Senat erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, weshalb eine mit Entlassungsbericht der Klinik v. 2.6.2016 noch als anankastische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1: „Typ-A-Verhalten: Verhaltensmuster, das durch zügellosen Ehrgeiz, starkes Erfolgsstreben, Ungeduld, Konkurrenzdenken und Druckgefühl charakterisiert wird“) beschriebene Erkrankung die Verletzung mehrerer leicht einsehbarer Dienstpflichten und die damit verbundenen Vorsatzstraftaten über einen längeren Zeitraum hinweg „erklären“ könnte. Der Verweis auf eine angebliche Unfähigkeit, die eigenen Gefühle, wie z.B. Enttäuschung und Verärgerung über die Weisung des Dienstvorgesetzten zu äußern und einen solchen Konflikt auch auszutragen aus Angst vor Ablehnung und Zurückweisung und dem damit verbundenen Harmoniebedürfnis, ist angesichts der zahlreichen, aus den Behördenakten zu entnehmenden Konflikte, die der Beklagte mit dem Ministerialbeauftragten, dem Staatsministerium (dienstliche Beurteilung) und seinen Stellvertretern (gegenseitige Mobbingvorwürfe, interner „Machtkampf“ und Beeinträchtigung des Schulfriedens vgl. die im Bescheid v. 29.11.2018 angeführten Gründe zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) ohne erkennbare Zurückhaltung ausgetragen hat, nicht nachvollziehbar.
65 Nach den vorgelegten ärztlichen Befunden befand sich der Beklagte (erst) seit Ende Juni 2015 mit Unterbrechungen in psychiatrischer Behandlung. Das planvolle Vorgehen des Beklagten erstreckte sich jedoch vom Tatentschluss (März 2015) über die erfolgte Auszahlung der Gelder (22. April 2015) bis hin zu den Verschleierungshandlungen im Februar 2018 über einen Zeitraum von knapp drei Jahren, in denen der Beklagten über weite Strecken (schrittweise Wiedereingliederung seit 9.1.2017) im wiedergenesenen Zustand seine Tätigkeit als Realschuldirektor ausübte.
66 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, dass den Beklagten auch nicht wesentlich entlastet, dass er sich angesichts der 800 unbezahlten Arbeitsstunden, einem angeblichen persönlich zu tragenden Defizit in Höhe von 1.500 Euro aufgrund eines vorangegangenen Comenius-Regio-Projektes und der Auskunft der Nationalen Agentur, wonach eine Umwidmung der Überschüsse in Projektkosten und damit auch in Personalkosten möglich gewesen sei, ungerecht behandelt gefühlt haben mag.
67 Im Rahmen der subjektiven Handlungsmerkmale sind zwar auch die Beweggründe und Motive zu berücksichtigen, aus denen heraus der Beamte das Dienstvergehen begangen hat. Dabei ist vor allem zu hinterfragen, welchen Erfolg der Beamte mit seinem dienstpflichtwidrigen Verhalten erstrebt hat (BayVGH, U.v. 20.3.2024 – 16a D 22.2572 – juris Rn. 53). Belastend wirken sich etwa eine in dem Dienstvergehen zum Ausdruck kommende Habgier oder die Absicht aus, den Dienstherrn oder einen Dritten schädigen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Beamte mit seinem Verhalten sich selbst oder einen Dritten begünstigen wollte (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand September 2025, § 13 BDG unter 4.2.3.4 Rn. 36).
68 Die Beweggründe, die den Beklagten letztlich zu seinen Taten veranlasst haben sollen, lassen sein Verhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen.
69 Dass der Beklagte nicht davon ausgehen konnte, dass ihm und seinem Mitarbeiter ein Anspruch auf Auszahlung der Gelder zugestanden hat, haben bereits die Strafgerichte zutreffend festgestellt. Im Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 11. September 2019 wird dies unter IV. 2.1.2 S. 9 f. ausdrücklich als „Schutzbehauptung“ bezeichnet. Keine der an der Mittelverwendung direkt oder indirekt beteiligten Stellen oder Behörden hätte dem Beklagten das Bestehen eines derartigen Anspruches bestätigt. Für die verbliebenen Restgelder hätten diverse Verwendungsmöglichkeiten bestanden, ohne dass eine der Varianten zwingend gewesen sei. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die MB-Dienststelle einer Mittelverwendung als Gehalt widersprochen habe, zumal die Ablehnung schriftlich begründet worden sei. Aus langjähriger beruflicher Tätigkeit in einer hierarchisch organisierten Behörde habe der Beklagte sehr wohl um die Bindungswirkung einer Entscheidung des Dienstvorgesetzten gewusst und dass ihm lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerhafte Entscheidung über seinen Antrag, die Restgelder ausbezahlt zu erhalten, zugestanden habe, nicht aber ein unmittelbarer Zahlungsanspruch. Die Annahme, dass der Beklagte in einer derartigen Situation zu dem Ergebnis gekommen sei, er dürfe Täuschungsmanöver unternehmen, um die Gelder trotz der Entscheidung des Dienstvorgesetzten selbst zu vereinnahmen, sei abwegig. Vielmehr sei der Schluss zu ziehen, dass der Beklagte die ihm missfallende Entscheidung gerade als bindend und endgültig angesehen habe, die er mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln nicht ändern würde, weshalb er auf diese Täuschungsmanöver zurückgegriffen habe.
70 Auch im Berufungsurteil (S. 9) wird herausgestellt, es sei nicht davon auszugehen, „dass der Angeklagte ernsthaft annahm, einen materiellrechtlichen Anspruch auf die Auszahlung des Überschusses zu haben“. Der Leiter der Nationalen Agentur habe bestätigt, dass eine persönliche Vereinnahmung von Überschüssen durch den Projektkoordinator für geleistete Projektarbeit außerhalb der Dienstzeit von Seiten der Nationalen Agentur nicht vorgesehen gewesen sei. Der Ministerialbeauftragte sei diejenige Stelle gewesen, die über die zweckgebundene Verwendung von Restgeldern im Rahmen des ursprünglichen Projekts zu entscheiden hatte (Strafakte S. 522). Der Beklagte sei seit mehreren Jahrzehnten als verbeamteter Lehrer im Staatsdienst tätig und sei in verschiedenen Funktionen, unter anderem auch im Kultusministerium, eingesetzt gewesen. Ihm seien daher die Hierarchien und Weisungsbefugnisse sowie die Rechtsbehelfe gegen die Weisungen von Dienstvorgesetzten bestens bekannt. Es liege mehr als fern, dass er angenommen habe, der Ministerialbeauftragte habe ihm gegenüber eine (europa) rechtswidrige Weisung erteilt, und er habe daher einen unmittelbaren Anspruch auf Vereinnahmung des Überschusses, ohne gegen die Weisung an sich vorzugehen.
71 Das Landgericht Traunstein (UA S. 5) hat darüber hinaus hinsichtlich des weiter vorgetragenen Beweggrundes, unbezahlte ca. 800 Arbeitsstunden durch die eigenmächtige Auszahlung der Restgelder auszugleichen, bindend festgestellt, dass eine Honorarvereinbarung zwischen dem Beklagten und der MB-Dienststelle bezüglich der Organisation und Betreuung beider Comenius-Regio-Projekte nicht bestanden habe. Eine Honorarabrechnung sei vom Beklagten bei der MB-Dienststelle für die Projekte auch nicht eingegangen. Aus der Personalakte ergibt sich im Übrigen, dass der Beklagte jahrelange Erfahrung mit Comenius-Regio-Projekten hatte. Demnach mussten ihm nicht nur der hierfür erforderliche Zeitaufwand, sondern auch die damit grundsätzlich verbundenen unbezahlten Überstunden bekannt sein.
72 Die Beweisaufnahme vor den Strafgerichten ergab ferner, dass der Beklagte gegenüber dem Ministerialbeauftragten das finanzielle Defizit aus dem ersten Comenius-Regio-Projekt als Argument für die Auszahlung der Überschüsse aus dem zweiten Projekt nicht vorgebracht hatte. Hätte der Beklagte den finanziellen Verlust gegenüber dem Ministerialbeauftragten angeführt, hätte dieser wohl versucht, den Verlust mittels des im zweiten Projekt entstandenen Überschusses auszugleichen. Die Aussage des Ministerialbeauftragten war nach Ansicht des Landgerichts (UA S. 7) plausibel, weil er unstreitig veranlasst habe, dass der Beklagte und der mitangeklagte Kollege aus den Überschüssen das ihnen entstandene finanzielle Defizit aus dem zweiten Comenius-Regio-Projekt in Höhe von jeweils 2.000 Euro haben kompensieren können. Es sei daher nachvollziehbar, dass sich der Ministerialbeauftragte auch um eine Kompensation des Defizits aus dem ersten Projekt bemüht hätte, zumal es sich hierbei lediglich um 1.500 Euro gehandelt habe die aus dem verbleibenden Überschuss von ca. 5.300 Euro ohne weiteres hätten gedeckt werden können. Gegen eine späte Kompensation des Verlustes spreche im Übrigen, dass es sich bei dem angeführten Defizit lediglich um 1.500 Euro gehandelt habe, wohingegen der von dem Beklagten letztlich zu Unrecht vereinnahmten Betrag mit ca. 5.300 Euro diese Summe bei weitem überstiegen habe. Insoweit scheidet auch der Ausgleich eines angeblichen Defizits als anerkennenswerter Beweggrund aus.
73 b) Letztlich handelte der Beklagte damit aus Eigennutz. Er sah den eigenmächtigen Zugriff auf die Gelder als angemessene Kompensation seiner geleisteten Überstunden und seines persönlich zu tragenden Defizits an, die ihm seiner Meinung nach zugestanden habe. Damit handelte er aus dem Motiv der Selbstentschädigung und Vergeltungssucht wegen vermeintlich unzureichender finanzieller Würdigung seiner Leistungen in der Absicht, den Dienstherrn (das auf das Konto der Realschule bereits überwiesene Geld sollte zweckgebunden in Zusammenhang mit dem abgelaufenen oder künftigen Comenius-Regio-Projekten stehen) gezielt zu schädigen.
74 Dies unterscheidet seine Handlungsweise von dem Sachverhalt, wie er der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 24.3.2021 – M 19L DK 20.2587 – juris Rn. 85) zugrunde lag. In dem dortigen Fall handelte der Schulleiter nicht in der Absicht, sich selbst zu bereichern (zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bei Fehlen materiellegoistischer Motive vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21.16 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 13.3.2019 – 16a D 17.908 – juris Rn. 33). Das Geld verblieb vielmehr auf dem Schulkonto. Dessen u.a. vorgeworfenes Fehlverhalten, neben den Eltern auch den Schulaufwandsträger unberechtigt zur Bezahlung von nicht lernmittelfreien Büchern (Art. 51 Abs. 4 Satz 1 BayEUG) an die Grundschule veranlasst zu haben, war im Wesentlichen seiner Überforderung geschuldet; dem Schulleiter kam zudem ein äußerst anerkennenswertes Nachtatverhalten zugute (Rn. 85; u.a. Erstattung von 12.000 Euro aus seinem Privatvermögen).
75 c) Dass der Beklagte einen Mitarbeiter, der mangels eigener Vermögensbetreuungspflicht (nur) wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt wurde, in sein strafbares Verhalten mitverwickelte, ist ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen. Der Beklagte war maßgebliche Triebfeder der Untreuehandlung. Dies folgt nicht nur aus den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde, insbesondere der Aussage des Mitarbeiters im Strafverfahren (vgl. Beschuldigtenvernehmung v. 3.1.2019 – Strafakte S. 270), sondern auch aus der beruflichen Stellung des Beklagten, insbesondere dem Umstand, dass nur er Verfügungsberechtigter hinsichtlich des Schulkontos war, sowie seiner Tatbeiträge zur Verheimlichung der Untreuehandlung (Korrespondenz mit dem Ministerialbeauftragten und Staatsministerium sowie Einwirkungsversuche auf die Verwaltungsangestellte F.).
76 d) Erschwerend wirkt zudem sein Versagen bezüglich der Vorbildfunktion, die einem Vorgesetzten und Schulleiter zukommt. Ihm oblag damit in verantwortlicher Stellung die selbständige Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten der Schule einschließlich der Entscheidung über die – im Rahmen der Haushaltsbestimmungen vorzunehmende – Verwendung der dieser zur Verfügung stehenden Mittel. Die Verletzung insbesondere innerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte hat größere Auswirkungen auf die Dienstmoral und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung (BayVGH, U.v. 21.9.2022 – 16a D 20.885 – juris Rn. 49; Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Februar 2026, Art. 14 Rn. 10).
77 e) Das besondere Eigengewicht der Untreuetat entfällt auch nicht etwa durch die Annahme eines vergleichsweise geringen Schadens. Auch wenn die Rechtsprechung schematische Ansätze und Schwellenwerte aufgegeben hat, verbleibt es dabei, dass eine Schadenshöhe von über 5.000 Euro insgesamt jedenfalls nicht als gering einzustufen ist. Dabei ist nicht auf den Betrag abzustellen, der letztlich beim Beklagten verblieb, sondern auf den veruntreuten Gesamtbetrag, den der Beklagte vom Schulkonto abhob.
78 2.2.2 Zudem liegen zusätzliche Verfehlungen mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vor.
79 a) Durch den Kauf eines weniger werthaltigen Computers und einer weniger werthaltigen Digitalkamera am 31. Dezember 2017 bzw. 24. Januar 2018 und deren Platzierung in der Realschule in der Absicht, die ordnungsgemäße Verwendung des von der MB-Dienststelle überwiesenen Betrages in Höhe von 5.267,02 Euro für Schulzwecke vorzutäuschen und hierdurch eine Rückforderung der Beträge durch die MB-Dienststelle zu verhindern, hat der Beklagte zudem den Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht.
80 Der sog. Sicherungsbetrug, bei dem der Betrug lediglich der Sicherung des Vorteils dient und der den bereits eingetretenen Vermögensschaden nicht erweitert, tritt zwar strafrechtlich als mitbestrafte Nachtat zurück, z.B. Täuschungshandlungen gegenüber dem Geschädigten, um Herausgabe- und Schadensersatzansprüche zu vereiteln (Beuckelmann in BeckOK, StGB, Stand 1.5.2026, § 263 Rn. 121, 121.1; El-Ghazi in Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, vor § 52 Rn. 153; BGH, B.v. 5.6.2024 – 2 StR 157/24 – juris Rn. 6), weil ein einziger Unrechtserfolg durch die Anwendung verschiedener, je für sich strafbarere Methoden herbeigeführt wird und die strafrechtliche Gesamtbewertung ergibt, dass diese „Nebentaten“ im Nachfeld der Haupttat nicht selbstständig ins Gewicht fallen (Münchener Kommentar a.a.O. vor § 52 Rn. 146).
81 Im Disziplinarrecht ist eine solche mitbestrafte Nachtat indes zu berücksichtigen, da für die disziplinare Bewertung das Handlungsunrecht (ob der Beamte durch ein bestimmtes Dienstvergehen seine Dienstpflichten verletzt hat) und nicht das Erfolgsunrecht im Vordergrund steht. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung eines Beamten kommt es allein auf den gezeigten Handlungswillen an (BVerwG, B.v. 29.3.2012 – 2 B 96.11 – juris.Rn. 5).
82 b) Darüber hinaus sind die strafrechtlich abgeurteilten Beleidigungen (§ 185, § 194 Abs. 1, § 53 StGB) einer Lehrerin im Rahmen interner Besprechungen gegenüber anwesenden Kollegen als „fette Sau“ erschwerend zu berücksichtigen. Innerdienstlich und als Führungskraft eine eigene Mitarbeiterin wiederholt und derart derbe zu beleidigen, zeigt, dass sich der Beklagte ohne Bedenken in strafrechtlich relevanter Weise über die Persönlichkeitsrechte einer Kollegin hinweggesetzt hat und damit eine weitere Verfehlung mit disziplinarischem Eigengewicht vorliegt. Dabei verkennt auch der Senat wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht nicht die vom Beklagten dargestellte, eigene persönlich belastende Situation.
83 c) Schließlich ist der Verstoß gegen die dienstliche Weisung, die Restmittel nicht als Gehalt für die Organisatoren des Projekts zu verwenden (Schr. v. 13.2.2015), als weiteres schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten erschwerend zu berücksichtigen.
84 2.2.2 Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor.
85 Zu Gunsten des Beklagten sind seine im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen in die Gesamtwürdigung zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme einzustellen. Jedoch lässt auch dieser Umstand die gravierenden Dienstpflichtverletzungen nicht in einem derart „milderen Licht“ erscheinen, dass von der Höchstmaßnahme Abstand genommen werden müsste. Denn die über einen langen Zeitraum von knapp drei Jahren begangenen Tathandlungen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten.
86 Der Beklagte kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB als durchschlagenden Milderungsgrund berufen. Nach der Überzeugungsgewissheit des Senats handelte der Beklagte nicht aufgrund einer krankhaften oder anderen seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit verminderter Schuldfähigkeit. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass er während des für das Disziplinarverfahren relevanten Tatzeitraums aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, sein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sind auch im Strafverfahren nicht angenommen werden (vgl. insoweit zur Bindungswirkung BVerwG, U.v. 20.4.2023 – 2 A 18.21 – juris). Auch enthielt das zeitnähere Attest vom 25. November 2015 – wie von der Disziplinarbehörde dargelegt – gerade die Aussage, inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Zwänge seien nicht vorhanden.
87 Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ als in der gerichtlichen Praxis entwickelten Milderungsgrund berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – juris Rn. 15) setzt dies außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Abgesehen davon, dass die geschilderten Umstände keine außergewöhnlichen Verhältnisse in diesem Sinne darstellen, ist nicht ersichtlich, dass sich die vom Beklagten begangenen Straftaten als Folge dieser Umstände darstellen. Dabei wird nicht verkannt, dass sich der Beklagte nach der unbefugten Abhebung der Gelder im April 2015 durch seine Dienstunfähigkeit (29.6.2015 bis 8.1.2017) zeitweise in einer schwierigen Lebenslage befunden haben mag. Als Auslöser der Taten kommen diese Umstände allerdings bereits zeitlich nicht in Betracht.
88 Der Beklagte war zwar geständig und zeigte Reue. Jedoch scheidet der Milderungsgrund der freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 33) aus. Erst nach Geständnis seines Mitangeklagten im Strafverfahren (Strafakte S. 287), hat sich der Beklagte zur Sache eingelassen (Strafakte S. 379). Bis zum Zeitpunkt der Anklage machte er keine Angaben zur Sache. Vielmehr stritt er die Vorwürfe zunächst ab und versuchte sein Fehlverhalten durch wahrheitswidrige Angaben (vgl. Schreiben v. 26.2.2018) zu verschleiern. Sein Verhalten zur Rückinventarisierung räumte er erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein.
89 Soweit der Beklagte disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet ist, stellt dies an sich eine Selbstverständlichkeit und ein sozial zu erwartendes Verhalten dar und kann sich damit nicht durchgreifend entlastend auswirken (BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 16a D 18.1038 – juris Rn. 46). Auch die guten Beurteilungen und das Engagement des Beklagten vermögen nicht, für sich genommen, dem vollständigen Vertrauensverlust entgegenzuwirken. Selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen ist eine langjährig pflichtgemäße Dienstausübung regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09. 3029 – juris Rn. 96). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten dargestellten schwierigen persönlichen Situation an der Schule. Besondere Umstände, welche die Persönlichkeit des Beklagten in ein positives Licht setzen könnten, liegen in Anbetracht des eingeholten Persönlichkeitsbilds vom 15. Juni 2018 nicht vor.
90 2.3 Nach alldem muss aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage der dargelegten bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte sowie in Ansehung der Persönlichkeit des Beklagten der Schluss gezogen werden, dass die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 18).
91 2.4 Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt und damit die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Eine Zurückstufung, die bei schweren, aber noch nicht vertrauenszerstörenden Dienstvergehen in Betracht kommt, scheidet vor diesem Hintergrund als mildere Maßnahme aus. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193).
92 3. Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).
Leitsatz
Fallen einem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Leitsatz
Für die disziplinarrechtliche Ahndung einer innerdienstlichen Untreue ergibt sich ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Leitsatz
Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier: 160 Tagessätze) keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Leitsatz
Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die die Höchstmaßnahme erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen in der Regel anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder neben der Betrugs- oder Untreuehandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht vorliegt oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugs- oder Untreuehandlungen, der Höhe des Gesamtschadens sowie aus der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
Leitsatz
Soweit der Beamte disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet ist, stellt dies an sich eine Selbstverständlichkeit und ein sozial zu erwartendes Verhalten dar und kann sich damit nicht durchgreifend entlastend auswirken. Auch guten Beurteilungen und das Engagement eines Beamten vermögen nicht, für sich genommen, dem vollständigen Vertrauensverlust entgegenzuwirken. Selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen ist eine langjährig pflichtgemäße Dienstausübung regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
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Unbegründete Berufung: Entfernung eines Realschuldirektor aus dem Beamtenverhältnis nach Verurteilung wegen innerdienstlicher Untreue