VGH München 22. Senat, 2026-07-09, 22 A 24.40027

22 A 24.40027Tribunale amministrativo / Division 229 lug 2026

Testo completo

VGH München 22. Senat — 2026-07-09 — 22 A 24.40027 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 22 A 24.40027

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung einer der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Tirschenreuth vom 4. Juli 2024 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen (Typ Enercon E-115 EP3 E4 und E-138 EP3 E3, Gesamthöhe 147,96 m und 179,37 m über Grund) auf den Grundstücken FlNr. 1349 (WEA West E 115) und FlNr. 1376 (WEA Ost E 135) in der Fassung des Bescheids vom 17. März 2026.

2 Der Kläger ist Inhaber einer gewerblichen Fischzuchtanlage, die er auf den Grundstücken FlNr. 1298/1 und 1298/2 betreibt. Zu Gunsten dieser Grundstücke bestehen Wasserentnahme- und Rohrleitungsrechte, die dazu dienen, das Wasser aus Wasserfassungen bzw. Quellen zu sammeln und zum Betrieb des Klägers abzuleiten. Es handelt sich nach Angaben des Klägers um die Grundstücke FlNr. 1303, 1304, 1305, 1307, 1300, 1301, 1301/1 sowie 1319 und 1317. Laut Wasserwirtschaftsamt W. liegen die Quellen auf den Grundstücken FlNr. 1306, 1307, 1304, 11307, 1316 und 1319. Sie befinden sich nördlich der Vorhabengrundstücke.

3 Der Kläger gab beim Gutachterbüro G.B, Dr. W. das „hydrogeologische Basisgutachten zu Quellfassungen D.“ vom 6. Januar 2012 in Auftrag, das als Objekt „Basisgutachten zur Brauchwassergewinnung für Fischzuchtanlage“ angibt und laut Vorhabensbeschreibung eine „geologische und hydrogeologische Situationsbeschreibung“ darstellt. Im Gutachten heißt es, dass – angesichts der beabsichtigten Ausweisung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen im Regionalplan – auch die Einflussnahme durch potentielle Baumaßnahmen für Windkraftanlagen im Wassereinzugsgebiet auf den Grundwasserleiter berücksichtigt werde. Das Gefährdungspotential bei der Errichtung von Windkraftanlagen liege im Wege- und im Leitungstrassenbau. Diese stellten „Liniendrainagen“ für Oberflächenwasser und oberflächennahes Grundwasser dar. Zudem könne es zu direkten Eingriffen in das Grundwasser kommen, etwa durch die Fundamentierung der Anlage. Es sei zu besorgen, dass Bauarbeiten den derzeitigen Zustand im Wassereinzugsgebiet hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich nachhaltig negativ veränderten.

4 Der Kläger erhob im Genehmigungsverfahren – unter Verweis auf das Gutachten – Einwendungen. Das Wasserwirtschaftsamt W. regte daraufhin die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens an. Ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamts vom 2. Juli 2024 fand am 10. Juni 2024 ein Ortstermin mit dem – nunmehr von der Beigeladenen beauftragten – Gutachter Dr. W. statt, an dem neben dem Kläger und weiteren Einwendern auch Vertreter der Beigeladenen, des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts teilnahmen.

5 In der vom Gutachterbüro G.B, Dr. W. erstellten hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 werden die Ausgangssituation und die möglichen Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf die hydrogeologische Situation beschrieben. Die Errichtung neuer Wege sowie der notwendigen Leitungstrassen wirkten aufgrund des erforderlichen Unterbaus bzw. der Bettung als „Liniendrainagen“, was generell nicht statthaft sei und vor allem in einem Wassergewinnungsgebiet „strikt unterbunden“ werden müsse. Dadurch werde einerseits Oberflächenwasser abdrainiert und könne nicht versickern (Grundwasserneubildung) sowie andererseits oberflächennahes Grundwasser abgeführt. Die Eingriffstiefe für die Fundamentierung der Anlagen betrage am westlichen Standort E 115 (auf FlNr. 1349) insgesamt 3,08 m, am östlichen Standort E 135 1,07 m (auf FlNr. 1376). Als technische Lösungen wurden für den erstgenannten Standort verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen (v.a. die Verlegung bestehender Drainageleitungen vor Baubeginn), für die östliche Anlage könne auf solche dagegen verzichtet werden. Zu den Zufahrtswegen und Kabeltrassen wird ausgeführt, dass die Wasserleitfähigkeit der Bettungsmaterialien zwingend durch den Einbau von Lehmsperren unterbunden werden müsse. Auf Seiten 7 und 8 des Gutachten finden sich Angaben zur Zahl der erforderlichen Lehmsperren für den Bau der Zuwegung und der Kabeltrassen. Die Lage der Kabeltrassen sei dem Lageplan 1:25.000 vom 22. Dezember 2022 der Beigeladenen entnommen. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass der Wege- und Leitungsbau bei Einhaltung der Auflagen und sorgfältiger Ausführung auch ohne die Schädigung der bestehenden Quellfassungen bzw. „der Schüttungsmengen“ durchgeführt werden könne. Im „potentiellen Brandfall“ seien jedoch Schädigungen der Wasservorkommen „sicher zu erwarten“.

6 In der Stellungnahme vom 25. Juni 2024 führte das Wasserwirtschaftsamt W. aus, dass die hydrogeologischen Verhältnisse im Gutachten ausreichend erhoben worden seien. Der Gutachter komme zum Ergebnis, dass nachteilige Auswirkungen auf die Teichanlagen nicht zu erwarten seien, wenn die „diversen, im Gutachten beschriebenen Punkte“ eingehalten würden, was sich mit der eigenen Auffassung decke. Zudem wurden Auflagen zur Baubegleitung vorgeschlagen.

7 Der Beigeladenen wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beiden Windenergieanlagen mit Bescheid vom 4. Juli 2024 erteilt. In den Inhalts- und Nebenbestimmungen wird in Nr. 6 zum „Wasserrecht und Bodenschutz“ u.a. geregelt, dass eine Betriebsanweisung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu erstellen sei, deren notwendiger Inhalt näher bezeichnet wird (Nr. 6.1). Nach Nr. 6.2 sind die „in der Beurteilung von G.B. Dr. W. vom 24.06.2024 beschriebenen Maßgaben“ einzuhalten. Darüber hinaus wurden Bestimmungen zur etwaigen Verlegung von Drainageleitungen (Nr. 6.5), zu den vorgesehenen Bau- und Bauhilfsstoffen (Nr. 6.3), zu anfallenden Abfallstoffen (Nr. 6.4), zum Verbot, Recyclingmaterial zu verwenden (Nr. 6.6), zur Stilllegung und zum Rückbau (Nr. 6.7, 6. 8) sowie unter Nr. 6.9.1 bis 6.9.5 – entsprechend den Vorschlägen des Wasserwirtschaftsamts – zur hydrogeologischen Baubegleitung getroffen.

8 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. August 2024 Klage erhoben Zugleich hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 (22 AS 24.40028) abgelehnt.

9 Zur Begründung der Klage (Schriftsatz vom 22. August 2024) führte der Kläger – wie im Eilverfahren – im Wesentlichen aus, dass von Errichtung und Betrieb der Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen sowie erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgingen. Die Nebenbestimmungen reichten nicht aus, um den Gewässerschutz zu gewährleisten. Dies gelte vor allem, soweit darin auf das Gutachten vom 24. Juni 2024 Bezug genommen werde, dessen Qualität zweifelhaft sei. So sei das schriftlich ausgearbeitete Gutachten bereits am 25. Juni 2024 weitergeleitet worden, obwohl der Gutachter beim Ortstermin am 24. Juni 2024 den Eindruck vermittelt habe, es seien noch umfangreiche Untersuchungen notwendig. Außerdem stünden die darin enthaltenen Aussagen im Widerspruch zum früheren Gutachten vom 6. Januar 2012. Wenn nunmehr davon ausgegangen werde, dass der „Standort E 135“ (Ost) „mit keinen besonderen Maßnahmen zu schützen sei“, werde übersehen, dass sich dieser in der Nähe der Quellfassungen des Klägers befinde. Es bestehe die Besorgnis, dass es zu Eingriffen in das Grundwasser komme und dass die Bauarbeiten das Einzugsgebiet nachhaltig negativ veränderten. Darüber hinaus könne im Brandfall der Einsatz von Löschwasser laut Gutachten zu einer Kontamination des Quellwassers führen. Die Gefährdung der Wasserversorgung und die drohende Gefährdung des Wasserhaushalts seien im Rahmen der Abwägung insgesamt nicht hinreichend ermittelt und eingestellt worden. Bei der Prüfung der wasserrechtlichen Belange sei auch der erhebliche Abrieb von Mikroplastik sowie die Freisetzung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Größenordnung von 60 bis 100 kg pro Jahr und Anlage nicht berücksichtigt worden. Beides könne zu einer dauerhaften Grundwasserbelastung führen. Die verbauten Materialien seien insofern nicht ausreichend geprüft worden. Der Betrieb des Klägers, der in hohem Maße zum Naturschutz beitrage, sei auf die Trinkwasserqualität des Quellwassers angewiesen. Bereits eine einmalige Kontamination könne seine wirtschaftliche Existenz vernichten.

10 Mit Schreiben vom 12. November 2024 berichtigte das Landratsamt den Genehmigungsbescheid.

11 Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 ergänzte der Kläger, dass der Standort E 135 zwar nicht im oberirdischen Wassereinzugsgebiet liege, die (Wege-)Baumaßnahmen für die Windenergieanlagen stellten jedoch bereits einen schwerwiegenden Eingriff dar. Auf den Grundstücken FlNr. 1306, 1307 1273, 1275 und 1315 seien zugunsten des Grundstücks FlNr. 1298/1 Wasserentnahme- und Rohrleitungsrechte eingetragen.

12 Der Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten; er hat beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Das Gutachten vom 6. Januar 2012 habe als Unterlage zum Wasserrechtsantrag für den Betrieb der Fischteichanlage gedient. Es enthalte daher nur allgemeine Hinweise auf mögliche Auswirkungen durch die Errichtung von Windenergieanlagen. Eine Präzisierung sei damals – mangels Kenntnis konkreter Standorte – nicht vorgenommen worden. Im Jahr 2024 habe die Beigeladene den Gutachter beauftragt, die hydrogeologischen Randbedingungen im Nahbereich der konkreten Anlagenstandorte zu klären und mögliche Auswirkungen zu beurteilen. Der Ortstermin habe im Rahmen der Begutachtung am 10. Juni 2024 – und nicht wie Kläger vortragen lasse am 24. Juni 2024 – stattgefunden. Im Anschluss daran habe der Gutachter umfangreiche Erkundungen angestellt. Aus Sicht des zuständigen Wasserwirtschaftsamts seien die hydrogeologischen Gegebenheiten in der Stellungnahme zutreffend erhoben und zusammengefasst sowie nachvollziehbare Schlüsse gezogen worden. Bei Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sei weder eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung noch des Grundwassers zu erkennen. Dem Einwand, dass im Brandfall der Einsatz von Löschmitteln zur Kontamination des Grundwassers führen könne, sei entgegenzuhalten, dass Nachbarn solcher Anlagen nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen könnten, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr.

15 Zu den gerügten Beeinträchtigungen durch Mikroplastik und PFAS sei festzustellen, dass nach bisherigem Stand keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu ersichtlich seien, wonach beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Abrieb bei Windenergieanlagen zu Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination führe. Die TA Luft enthalte keine immissions- bzw. emissionsseitigen Vorgaben für Mikroplastik. Soweit dort in der Luft enthaltene Teilchen, deren aerodynamischer Durchmesser kleiner als 10 μm sei, unter dem Begriff Schwebstaub (PM10) zusammengefasst würden, lasse sich dem Vorbringen des Klägers nicht ansatzweise etwas dafür entnehmen, dass die in der TA Luft festgelegten Immissionsgrenzwerte an einem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten werden könnten.

16 Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Februar 2025 erwiderte der Beklagte auf das klägerische Vorbringen und führte aus, dass sich aus den beiden gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. W. keine Widersprüche ergäben, und verwies auf den Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2024 (22 AS 24.40028). Die beiden Windenergieanlagen lägen nicht in den Einzugsgebieten der Quellen des Klägers. Auf die Anlage 1.1 des hydrogeologischen Gutachtens des Herrn Dr. W. vom 24. Juni 2024 werde insoweit Bezug genommen. Die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 vom Kläger übersandte Karte solle vermutlich die unterirdischen Einzugsgebiete der klägerischen Quellen zeigen. Der Karte lasse sich entnehmen, dass ein Großteil der Wassereinzugsgebiete der klägerischen Quellen viel weiter im Norden liege. Lediglich ganz im Osten an der Grenze zur Tschechischen Republik erstrecke sich das Einzugsgebiet von vier Quellen nach Süden in Richtung WEA Ost. Der Ausbau der Zuwegung zu den Windenergieanlagen sei nicht Gegenstand der Genehmigung.

17 Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 4. November 2024 beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Sie hält den Antrag mangels Klagebefugnis für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Genehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Das Vorbringen zu vermeintlichen Beeinträchtigungen für den Betrieb des Klägers sei unsubstantiiert. Aus dem Lageplan der Windenergieanlage und der oberirdischen Einzugsgebiete der Quellfassungen (Anlage 1.1, Lageplan 1:5.000) zu der hydrogeologischen Beurteilung werde deutlich, dass der Standort E135 nicht im oberirdischen Wassereinzugsgebiet der Fassungen des Klägers liege. Die im Gutachten des Sachverständigen Dr. W. 2012 genannten Risiken könnten sich deshalb durch das genehmigte Vorhaben nicht verwirklichen. Auch sei nicht klar, ob das Gutachten noch aktuell sei. Der Kläger sei nur noch Eigentümer von vier Quellfassungen. Eine mögliche Kontamination mit Löschwasser sei schon deshalb nicht zu befürchten, weil Brände in Windkraftanlagen typischerweise nicht gelöscht würden. Ein vergleichbares Risiko bestehe auch durch den landwirtschaftlichen Maschineneinsatz. Bezüglich der Wasserversorgung B. sei er nicht in eigenen Rechten betroffen.

20 Mit Bescheid vom 17. März 2026 ergänzte und änderte das Landratsamt den Genehmigungsbescheid vom 4. Juli 2024. Der Kläger teilte mit, dass er seine Klage aufrecht erhalte.

21 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 erläuterte der Kläger auf Bitte des Senats schriftlich, auf welchen Grundstücken sich die Quellen zur Speisung seiner Fischteiche befänden, und verwies darauf, dass die WEA Ost E 135 im Wassereinzugsgebiet liege. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 26. Juni 2026, dass sich der Standort der WEA Ost E 135 am Rande des unterirdischen Wassereinzugsgebiet befinde und verwies auf die im Gutachten vom 24. Juni 2024 geforderten Lehmsperren und auf die entsprechenden Nebenbestimmungen im Bescheid.

22 Auf Bitte des Senats erstellte das Wasserwirtschaftsamt W. eine Karte, auf der die Quellen, die die Fischteiche des Klägers speisen, sowie die Grenzen des oberirdischen und des unterirdischen Wassereinzugsgebiets entsprechend dem Gutachten Dr. W. aus dem Jahr 2012 eingezeichnet sind. Diese Karte wurde in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2026 mit den Beteiligten erläutert. Auf das Protokoll wird insoweit verwiesen.

23 Zuletzt hat der Kläger beantragt,

24 Der Bescheid des Landratsamtes Tirschenreuth vom 4. Juli 2024 in der Fassung des Bescheides vom 17. März 2026 wird aufgehoben.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch des Eilverfahrens, sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

26 Die zulässige (I.) Klage ist unbegründet (II.).

I.

27 Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

28 Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 – 1 C 29.95 – BVerwGE 104, 115 – juris Rn. 18).

29 Da der Kläger nicht Adressat, sondern nur Drittbetroffener des angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ist, kommt es für die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs darauf an, ob er sich für sein Begehren jeweils auf eine öffentlichrechtliche Norm stützen kann, die auch ihn als Dritten schützt (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2002 – 6 C 8.01 – BVerwGE 117, 93 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 19.3.2024 – 22 D 147/23.AK – juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.4.2026 – OVG 7 S 8/26 – juris Rn. 44).

30 Der Kläger macht geltend, dass die Wassermenge und -qualität der Fischteiche, die sich auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken FlNr. 1298/1 und FlNr.1298/2 befinden, durch die Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen beeinträchtigt werden könnten und daher ein Eingriff in seinen Gewerbebetrieb vorliege. Eine Verletzung des ihn als Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinn schützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist damit nicht offensichtlich und nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.

31 Den Bescheid vom 17. März 2026 hat der Kläger in zulässiger Weise in die Klage einbezogen. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO greift vorliegend nicht, da der Bescheid vom 17. März 2026 dem Kläger nicht bekanntgegeben worden ist. Eine Verwirkung des Klagerechts ist nicht eingetreten, da der Kläger bereits am 6. Mai 2026 erklärt hat, die Klage „auch in Gestalt des Bescheids vom 17. März 2026“ aufrechterhalten zu wollen.

II.

32 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. Juli 2024 in der Fassung des Bescheids vom 17. März 2026. Aus den innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG dargelegten Tatsachen ergibt sich nicht, dass die Genehmigung den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Inhalts- und Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (insb. Nr. 6) stellen sicher, dass durch die Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, keine sonstigen Gefahren und auch keine erheblichen Nachteile für den Kläger hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).

33 Weder durch die Bauarbeiten am Anlagenstandort für die WEA Ost E 135 noch durch den Bau der Zuwegung und der Kabeltrassen für die Windenergieanlagen werden die Quellfassungen und Schüttmengen der Quellen, die die Fischteiche des Klägers speisen, im fraglichen Bereich so beeinträchtigt, dass die Fischteiche nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt werden (1.1). Die Einwendungen des Klägers gegen die - diese Feststellung treffende – hydrogeologische Beurteilung von Dr. W. vom 24. Juni 2024 tragen nicht (1.2). Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Trinkwasserversorgung kann eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers nicht begründen (2.) Für einen Eintrag von Mikroplastik und PFAS in das Wasser der Fischteiche, der zu erheblichen Auswirkungen auf die Fischzucht des Klägers führen könnte, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor (3.). Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Beeinträchtigungen der Wasserqualität der Fischteiche (4).

34 1. 1 Aufgrund der bereits im Verwaltungsverfahren vom Kläger und anderen Einwendern geltend gemachten Bedenken bezüglich der Gewährleistung der Wasserversorgung der Fischteiche beauftragte die Beigeladene den Hydrogeologen Dr. W. mit der Erstellung einer hydrogeologischen Beurteilung zu den Auswirkungen der Bodeneingriffe beim Bau der Anlagen auf das Wassereinzugsgebiet, das Grundwasser und die Zuflüsse zu den Fischteichen. In seiner Beurteilung vom 24. Juni 2024 kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Standorte der Windenergieanlagen außerhalb der oberirdischen Wassereinzugsgebiete liegen (S. 6). Bei der Errichtung der Fundamente werde nicht in den wasserführenden Aquifer eingegriffen. Die geplante Fundamentierung am Standort der WEA West E 115 könne ausgeführt werden, sofern die Drainageleitungen vor Baubeginn außerhalb des notwendigen Arbeitsbereichs der Baumaßnahme neu verlegt würden. Auch der Wege- und Leitungsbau könne bei Einhaltung der Auflagen und sorgfältiger Ausführung auch ohne Schädigung der bestehenden Quellfassungen und auch ohne Schädigung der Schüttmengen durchgeführt werden. Die in der hydrogeologischen Beurteilung vorgeschlagenen Auflagen hat das Landratsamt als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid übernommen. Insbesondere wird unter Nr. 6.2 angeordnet, dass die in der Beurteilung vom 24. Juni 2024 beschriebenen Maßnahmen einzuhalten sind, und eine hydrogeologische Baubegleitung (Nr. 6.9) beauflagt. Der Kläger legt nicht dar, weshalb diese Nebenbestimmungen unzureichend sein sollten. Alleine der Hinweis darauf, dass nicht sicher sei, ob die Lehmsperren tatsächlich die ihnen zugedachte Funktion erfüllten, ist nicht hinreichend substantiiert, um einer Maßnahme, die dem Stand der Technik entspricht und deren ordnungsgemäße Umsetzung durch eine hydrogeologische Baubegleitung sichergestellt ist, die Wirksamkeit abzusprechen.

35 1.2 Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen hat die Kläger nicht erhoben.

36 1.2.1 Die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger das Gutachten bereits deshalb für falsch hält, weil laut Gutachten am Standort der WEA Ost E 135 keine besonderen Maßnahmen durchzuführen seien, obwohl sich der Standort am Rande des unterirdischen Wassereinzugsgebiets der Quellen für die klägerischen Fischteiche befinde. Am Standort der WEA Ost E 135 wurde eine Bohrsondierung durchgeführt (Anlage 4.3 zum Gutachten), die zeigt, dass auch bei einer Bohrtiefe von 2 m kein Wasser anzutreffen ist. Schutzmaßnahmen zugunsten des Grundwassers waren daher an diesem Standort mangels Eingriff in die Grundwasser führende Schicht nicht zu treffen. Die im Gutachten geforderten Maßnahmen für den Standort der WEA West E 115 (Verlegung der Drainageleitungen) beruhen darauf, dass auf diesem Anlagengrundstück Leitungen verlaufen, die das Wasser aus Quellen auf dem Anlagengrundstück bzw. am Rand des Anlagengrundstücks den Teichen auf der FlNr. 1344 zuführen und die durch die Bauarbeiten beschädigt werden könnten. Eine vergleichbare Sachlage ist auf dem Anlagengrundstück für die WEA Ost E 135 nicht gegeben.

37 1.2.2 Auch der Einwand des Klägers, bei der hydrogeologischen Beurteilung handle es sich um ein Parteigutachten der Beigeladenen, das der Entscheidung des Landratsamtes nicht zugrunde gelegt werden könne, verfängt nicht. Das Wasserwirtschaftsamt kam bei der Überprüfung der hydrogeologischen Begutachtung vom 24. Juni 2024 zum Ergebnis, dass die hydrogeologischen Verhältnisse ausreichend genau erhoben worden seien, und teilte mit, dass auch nach seiner Auffassung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Teichanlagen zu erwarten seien (E-Mail vom 25.6.2024). Das Wasserwirtschaftsamt hat also die Feststellungen und Bewertungen des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters überprüft und bestätigt. Der Gutachter wurde zudem von der Beigeladenen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt beauftragt. Die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts als amtlicher Sachverständiger, denen nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine besondere Bedeutung zukommt, hätte der Kläger nur mit einem qualifizierten Vortrag infrage stellen können (stRspr., vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 105; B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12 m.w.N.). Dies hat er nicht getan.

38 1.2.3 Ein Widerspruch der hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 zum vom Kläger beauftragten Basisgutachten vom 6. Januar 2012 besteht entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 13. Dezember 2024 (22 AS 24.40028) ausgeführt hat, verfolgte die frühere Begutachtung einen anderen Zweck – sie wurde im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erstellt. Die genauen Standorte von Windenergieanlagen, auf die es für die Beurteilung der Auswirkungen entscheidend ankommt, waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Dies ergibt sich aus den Angaben zum Gutachtenauftrag und zum Umfang der Begutachtung. Im hydrogeologischen Basisgutachten ist dementsprechend im Zusammenhang mit der Zerschneidung der Deckschichten nur die Rede davon, dass es „wahrscheinlich auch z.T.“ zu direkten Eingriffen in das Grundwasser kommen könne. Demgegenüber wurden im Rahmen der aktuellen Begutachtung an ausgewählten Orten neun Baggerschürfe ausgeführt und zwei Rammkernsondierungen niedergebracht, um die Grundwassersituation sowie die Lage von Drainagen an den vorgesehenen Anlagenstandorten näher zu erkunden. Zu den geplanten Anlagenfundamenten finden sich dementsprechend erstmals Geländeschnitte bzw. Schnittzeichnungen, in denen die Fundamentgeometrie und die Eingriffe in den Untergrund detailliert dargestellt werden. Auch in Bezug auf die Bewertung der Bodeneingriffe durch den Wege- und Leitungsbau steht die hydrogeologische Beurteilung vom 24. Juni 2024 nicht in Widerspruch zum Gutachten aus dem Jahr 2012. In beiden Gutachten geht Herr Dr. W. davon aus, dass die neuen Wege und Leitungstrassen Liniendrainagen darstellen, die in einem Wassergewinnungsgebiet unterbunden werden müssten (Gutachten 2024 S. 12, Gutachten 2012 S. 6). Im Gutachten vom 24. Juni 2024 schlägt er aber zudem konkrete Maßnahmen vor, durch die diese Drainagefunktion unterbunden werden kann (S. 7 und 8). Mit möglichen „Vermeidungsmaßnahmen“ musste sich Herr Dr. W. im Gutachten vom 6. Januar 2012 nicht befassen, weil die konkrete Errichtung von Windenergieanlagen an einem bestimmten Standort bzw. der Wege- und Leitungsbau für diese Anlagen nicht Gegenstand der damaligen Begutachtung waren.

39 1.2.4 Das Vorbringen des Klägers, das Gutachten sei bereits einen Tag nach dem Ortstermin erstellt worden, obwohl der Gutachter beim Ortstermin weitere Untersuchungen angekündigt habe, entspricht nicht den Tatsachen. Der Ortstermin wurde am 10. Juni 2024 durchgeführt, weitere Untersuchungen fanden in den Tagen danach (z.B. Baggerschürfe am 12.6.24) statt, die Fertigstellung des Gutachtens erfolgte am 24. Juni 2024.

40 1.2.5 Durch den Einwand des Klägers, das Gutachten gehe nur unzureichend auf die tatsächlichen Gegebenheiten ein, wird die Richtigkeit der zentralen Feststellungen des Gutachtens – kein Eingriff in das Grundwasser durch den Fundamentbau an den Anlagenstandorten, Verhinderung von Liniendrainagen durch den Einbau von Lehmsperren – nicht in Frage gestellt. Auch wenn es zutrifft bzw. zutreffend sein sollte, dass in der Anlage 1.1 zum Gutachten vom 24. Juni 2024 nur das oberirdische Wassereinzugsgebiet für die Quellen des Klägers dargestellt ist, die nach Angaben des Klägers im Bereich des oberirdischen Wassereinzugsgebiets vorhandenen Drainageleitungen nicht eingezeichnet sind und die im Gutachten dargestellte Quelle auf FlNr. 1316 nicht existiert, zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern dies Auswirkungen auf die Schüttungen der Quellen, die seine Fischteiche mit Wasser versorgen, haben sollte. Das Wasserwirtschaftsamt hat insoweit darauf verwiesen, es sei entscheidend, dass in den Bereichen, in denen die Quellen für die Fischteiche des Klägers lägen, keine Baumaßnahmen für die Windenergieanlagen stattfänden. Der Standort der WEA Ost E 135 liege zwar am Rande des unterirdischen Wassereinzugsgebiets für die Quellen, Auswirkungen auf das Grundwasser seien aber nicht zu befürchten, weil bei den Bauarbeiten die Grundwasser führende Schicht nicht berührt werde. Dies gelte in gleicher Weise, soweit der Kläger darauf hinweise, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass das Vorhabengrundstück für die WEA Ost E 135 höher liege als die Quellen für seine Fischteiche. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, wie durch Baumaßnahmen an Standorten, die außerhalb des oberirdischen Wassereinzugsgebiet und am äußersten Rand des unterirdischen Wassereinzugsgebiet liegen, und nicht in die Grundwasser führende Schicht eingreifen, alleine dadurch, dass die Standorte höher liegen als die Quellen für die Fischteiche, die Schüttung der Quellen maßgeblich beeinträchtigt werden könnte.

41 Soweit der Kläger zudem behauptet, dass das unterirdische Wassereinzugsgebiet auf der vom Wasserwirtschaftsamt erstellten Karte nicht ordnungsgemäß eingezeichnet sei, hat die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung dargelegt, wie das unterirdische Wassereinzugsgebiet bestimmt worden und dass insbesondere das vom Kläger in Auftrag gegebene Basisgutachten herangezogen worden ist. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Ebenso lässt der Kläger offen, weshalb die Darstellung des unterirdischen Wassereinzugsgebiets von Bedeutung für die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen ist. Denn selbst die vom Gutachter erwähnte Liniendrainage durch die Leitungsbettung für die Kabeltrasse führt nur dazu, dass „oberflächennahes Grundwasser sinnloserweise abgeführt“ wird (Gutachten 2024, S. 6). Von Auswirkungen auf das unterirdische Wassereinzugsgebiet geht das Gutachten nicht aus.

42 1.3 Eine Unterbrechung der Wasserzufuhr zu den Fischteichen aufgrund der Bauarbeiten für die Kabeltrassen und der Errichtung der Anlagen ist nicht zu befürchten. Die Rohrleitung, die das Wasser aus den Quellen im oberirdischen Wassereinzugsgebiet den Fischteichen des Klägers zuführt, verläuft ausweislich der vom Kläger als Anlage 1.1 zum Basisgutachten 2012 vorgelegten Karte außerhalb der Anlagengrundstücke und der für die Kabel vorgesehenen Leitungstrasse.

43 2. Die behauptete Beeinträchtigung des durch das Wasserschutzgebiet geschützten Grundwassers bzw. der Trinkwasserversorgung der Stadt B. durch die Bauarbeiten oder den Betrieb der Anlagen kann eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers nicht begründen. Im Bereich des allgemeinen Grundwasserschutzes ist Drittschutz nur über das Rücksichtnahmegebot zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener denkbar (BVerwG, U.v. 12.4.2018 – 3 A 16.15 – BVerwGE 161, 356 – juris Rn. 16, insb. Rn. 22). Der Kläger betreibt keine eigene Wasserversorgungsanlage. Auf eine etwaige Beeinträchtigung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage kann er sich nicht berufen (OVG MV, B.v. 12.4.2023 – 5 KM 559/22 OVG – juris Rn. 52; OVG RhPf, U.v. 31.3.2021 – 1 A 10858/20 – juris Rn. 194). Der Schutz von Trinkwasservorkommen wird nach dem Regelungssystem des Wasserhaushaltsgesetzes primär über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gewährleistet. Diese sind gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG festzusetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift dient die Ausweisung von Wasserschutzgebieten ebenso wie der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§ 50 Abs. 1 WHG) öffentlichen Interessen. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein Individualschutz bezweckt sein soll, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen die beiden Standorte der Windenergieanlagen außerhalb des Wasserschutzgebiets der Stadt B. und des dazugehörigen Wassereinzugsgebiets (E-Mails des WWA vom 23.4.2020 und 8.11.2022). Eine etwaige Verschmutzung des Bodens mit wassergefährdenden Stoffen an den Anlagenstandorten kann folglich nicht zu einer Beeinträchtigung des durch das Wasserschutzgebiet geschützten Wasservorkommens führen.

44 3. Der Kläger zeigt in der Klagebegründung auch nicht substantiiert auf, dass durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen wegen des Abriebs von Mikroplastik (3.1) und der Freisetzung von PFAS (3.2) schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) oder erhebliche Nachteile für seine Fischzucht hervorgerufen werden. Dies würde voraussetzen, dass diese Partikel und Chemikalien in erheblichen Mengen in die Fischteiche gelangten und sie wegen der dadurch bedingten schlechten Wasserqualität nicht mehr zur Fischzucht genutzt werden könnten. Das Landratsamt war diesbezüglich auch nicht zu weitergehenden Ermittlungen verpflichtet (3.3).

45 3.1 Nach derzeit geltender Rechtslage sind Mikroplastikpartikel keine Bewertungsparameter für den Boden- und den Gewässerzustand. Weder die TA Luft 2021, die gemäß Nr. 2.1 auch auf den Boden und das Wasser einwirkende Luftverunreinigungen erfasst und in Nr. 4.5 Immissionswerte für Schadstoffdepositionen enthält, noch das BBodSchG oder die BBodSchV sehen Immissions- oder Emissionswerte bzw. Vorsorge- oder Prüfwerte speziell für Mikroplastikpartikel vor. Soweit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft 2021 Immissionswerte für Partikel PM10 und PM2.5 festgelegt sind und Mikroplastikpartikel – wenn sie entsprechende Größen aufweisen – hierunter fallen mögen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts Substantiiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen zu einer Überschreitung dieser Richtwerte auf seinem Grundstück führen könnte. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung von Mikroplastikpartikeln sowie der Vielzahl in Betracht kommender anderer Emittenten (vgl. OVG NW, U.v. 20.1.2026 – 22 D 53/25.AK – juris Rn. 115 m.w.N; BayVGH, B.v. 13.12.2024 – 22 AS 24.40028 juris Rn. 37.). Das in § 4 Abs. 2 BBodSchV geregelte Emissionsminimierungsgebot für Einträge in den Boden von Schadstoffen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV erfasst Schadstoffe, für die in Anlage 1 zur BBodSchV keine Vorsorgewerte festgesetzt sind und die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen. Bislang liegen jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass dies bei Mikroplastik der Fall wäre (BayVGH, U.v. 5.3.2026 – 22 A 24.40047 – juris Rn. 30; OVG LSA, U.v. 13.6.2024 – 2 K 76/22 – juris Rn. 81 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.11.2024 – 22 D 227/23.AK – juris Rn. 97; U.v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 – juris Rn. 206 ff.). Ebenso wenig stellt die Belastung mit Mikroplastikpartikeln nach geltender Rechtslage einen relevanten Bewertungsparameter für den Gewässerzustand dar (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2023 – 3 S 821/21 – juris Rn. 191 m.w.N.). Die Europäische Union hat in der Richtlinie (EU) 2026/805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der RL 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der RL 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der RL 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (ABl L 805) festgestellt, das Mikroplastik eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstelle, aber mehr Überwachungsdaten erforderlich seien, um die Notwendigkeit der Festlegung einer Umweltqualitätsnorm für Mikroplastik in Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern zu bestätigen (Erwägungsgrund Nr. 20).

46 3.2 Auch durch PFAS werden schädliche Umwelteinwirkungen bzw. sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Fischteiche des Klägers in Folge der Errichtung und des Betriebs der streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht hervorgerufen.

47 Insoweit ist ungeklärt, ob PFAS überhaupt in den Rotorblättern der streitgegenständlichen Anlagen enthalten sind, wie es zu einer Freisetzung der Chemikalien und zu einem Eintrag in das Grundwasser bzw. in die Fischteiche kommt. Der größte Teil von PFAS-Emissionen entfällt auf Kältemittel, Treibgase, Schäume und Dämmstoffe, Feuerlöschmittel sowie Textilien, Polster, Teppiche und deren Beschichtungen sowie Lebensmittelkontaktmaterialien (https://www.energieatlas.bayern.de/erneuerbare-energien/windenergie/wissen/emissionen/pfas-undwindenergieanlagen).

48 Jedenfalls kann es durch PFAS zu keiner im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG relevanten erheblichen Beeinträchtigung des Wassers der Fischteiche des Klägers durch einen Eintrag von PFAS kommen. Denn es liegen bezüglich PFAS keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchen Mengen diese Stoffe gesundheitsschädlich sind. Insofern kann erst recht keine wissenschaftlich fundierte Aussage darüber getroffen werden, dass ab einem bestimmten Gehalt von PFAS in den Teichen des Klägers eine Fischzucht bzw. der Verkauf der Fische ausscheidet und deshalb der Gewerbebetrieb des Klägers erheblich beeinträchtigt wird. Eine allgemeine Aussage zum Gefährdungspotential der gesamten Gruppe der PFAS ist nicht möglich, da verschiedene PFAS (kurzkettige, langkettige, polymere, …) unterschiedliche toxikologische Eigenschaften oder Wirkstärken aufweisen. Das von einem Stoff ausgehende Risiko für schädliche Wirkungen hängt von der Menge ab, der Menschen ausgesetzt sind, sowie von der Expositionsdauer (vgl. BfR – PFAS/FAQ vom 7.10.2025, S. 5, BayVGH, U.v. 5.3.2026 – 22 A 24.40047 – juris Rn. 39). Für manche umwelt- und gesundheitsschädliche PFAS wurden Beschränkungen erlassen. So ist die Verwendung bestimmter PFAS in Verbrauchertextilien, Pizzakartons und einigen Kosmetika verboten. Diese Beschränkungen dienen aber der Risikominimierung, nicht dem Schutz vor einer konkreten Gefahr für die menschliche Gesundheit (BayVGH, U.v. 5.3.2026 – 22 A 24.40047 – juris Rn. 40 f.; OVG NW, U.v. 20.1.2026 – 22 D 116/25.AK – juris Rn. 127). Seit Januar 2026 sieht die Trinkwasserverordnung strengere Grenzwerte für bestimmte trinkwasserrelevante PFAS-Verbindungen vor. Diese Grenzwerte sollen sicherstellen, dass bei einer täglichen und lebenslangen Aufnahme durch Menschen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu besorgen sind (https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5620/dokumente/twk_2023_ 22_24051uba_empfehlung_pfas_im_trinkwasser_sachstand_und_aspekte_zur_bewertung_final.pdf) und sind daher auch der gesundheitlichen Vorsorge zuzuordnen, die allenfalls der nicht drittschützenden Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unterfallen würde. Regelungen zu Grenzwerten für PFAS in Oberflächengewässern gibt es nicht.

49 3.3 Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Fehler im Rahmen der Prognoseentscheidung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Bezug auf Mikroplastik und PFAS berufen. Ob durch den Abrieb von Mikroplastikpartikeln von den Rotoren der Windenergieanlagen oder den Eintrag von PFAS in Oberflächengewässer schädliche Umwelteinwirkungen oder Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen hervorgerufen werden, beruht auf einer Prognose der Genehmigungsbehörde, die der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgeschlossen sein müsste. Demnach können Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, außer Betracht bleiben (OVG SH, B.v. 28.6.2023 – 5 KS 26/21 – juris Rn. 76 f., u.V.a. BVerwG, U.v. 17.2.1978 – I C 102.76 – juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 – juris Rn. 177). Besteht wie hier – nach derzeitigem Erkenntnisstand – lediglich ein entferntes Risiko, dass bei Errichtung und Betrieb der Anlagen durch die Zufuhr von Mikroplastik und PFAS-Verbindungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG verursacht werden könnten, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen der Genehmigungsbehörde oder eines Nachweises des Anlagenbetreibers, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden (ThürOVG, U.v. 17.4.2024 – 5 O 499/21 – juris Rn. 71). Vielmehr ist es Sache des Klägers, substantiiert Tatsachen dafür vorzutragen, dass nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass die von den Rotoren abgeriebenen Mikroplastikpartikel oder darin enthaltene PFAS-Verbindungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wassers seiner Fischteiche führen. Dies ergibt sich aus den vom Kläger in Bezug genommenen Veröffentlichungen gerade nicht.

50 4. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es durch den Bau und den Betrieb der Windenergieanlagen zu einer Verschmutzung des Wassers, mit dem die Fischteiche gespeist werden, mit anderen Schadstoffen und dadurch bedingt zu einer im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblichen Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebs kommen könnte.

51 4.1 Soweit sich der Kläger auf die Lage der Windenergieanlagen in einem Wassereinzugsgebiet beruft, ist nochmals festzustellen, dass sich die Standorte der Windenergieanlagen (insb. das Fundament) laut der hydrogeologischen Beurteilung vom 24. Juni 2024 außerhalb der oberirdischen Wassereinzugsgebiets der Quellen für seine Fischteiche befinden. Der Standort der WEA Ost E 135 liegt zwar am Rande des unterirdischen Wassereinzugsgebiets, durch die Bauarbeiten wird aber nicht in das Grundwasser eingegriffen. Zudem werden die Fischteiche des Klägers durch Quellen gespeist, deren Wasser über eine Rohrleitung den Teichen zugeleitet wird. Diese Quellfassungen liegen in einem oberirdischen Wassereinzugsgebiet (siehe Anlage 1.1 der hydrogeologischen Beurteilung). Aus dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, inwieweit durch den Bau oder den Betrieb der Windenergieanlagen (maßgeblich ist allenfalls die Anlage Ost E 135) das mittels geschlossener Leitungen den Fischteichen zugeleitete Wasser der Quellen verschmutzt werden könnte bzw. wie die Quellen und Quellfassungen beeinträchtigt werden könnten.

52 4.2 Soweit der Kläger auf eine Beeinträchtigung/Verschmutzung der Wasservorkommen durch einen potentiellen Brandfall abstellt, hat er nicht dargelegt, dass er durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in seinen Rechten verletzt sein könnte. Es fehlt an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbestandteil erklärten Brandschutzkonzept vom 17. Juni 2021. Der Kläger kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen (vgl. OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 297/21.AK – juris Rn. 159 ff.). Eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist nicht erkennbar und wurde auch nicht dargelegt. Zudem wird ein etwaiger Brand einer Windenergieanlage nicht im herkömmlichen Sinne gelöscht. Vielmehr lässt die Feuerwehr die Anlage kontrolliert abbrennen und verhindert lediglich die Ausbreitung des Brandes auf die Umgebung. Insofern dringt auch kein kontaminiertes Löschwasser in den Boden und ggf. in das Grundwasser ein.

53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

54 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

55 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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