LSG München 16. Senat, 2026-05-21, L 16 AS 389/22

L 16 AS 389/22Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 1621 mag 2026

Regest

Mit dem Wiedereintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II entfällt die Fälligkeit einer Darlehensrückforderung nach dem Wortlaut von § 42a Abs. 4 SGB II nicht. Vielmehr bleibt der gesamte noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach erstmaliger Beendigung des Leistungsbezugs dauerhaft fällig.2. Beim Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 42a Abs. 4 SGB II, der eine Vereinbarung über eine Darlehensrückzahlung ersetzt, sind wie bei der Regelung durch Vereinbarung die Gesichtspunkte des Beginns der Darlehensrückzahlung sowie der Höhe der Raten zu berücksichtigen; insoweit ist Ermessen auszuüben. Die Ermessensentscheidung ist durch das Gesetz vorgezeichnet (sogenanntes intendiertes Ermessen), sodass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann.

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LSG München 16. Senat — 2026-05-21 — L 16 AS 389/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: L 16 AS 389/22

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2022 und der Bescheid vom 17.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2020 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist die Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.H.v. 1.380,00 € durch die Klägerin an den Beklagten.

2 Die 1972 geborene Klägerin bezog vom Beklagten bis zum 30.06.2015 laufend Leistungen nach dem SGB II. Seit 01.04.2018 steht sie wieder im Leistungsbezug nach dem SGB II bei ihm.

3 Bereits am 08.04.2014 schloss die Klägerin für die Zeit ab Mai 2014 einen Mietvertrag über eine Wohnung in der A Straße in A. Ausweislich des Mietvertrags war die Klägerin verpflichtet, eine Mietkaution i.H.v. 1.380,00 € zu leisten. Mit Abtretungserklärung vom 09.04.2014 trat sie an den Beklagten alle sich hieraus ergebenden Ansprüche ab.

4 Mit Bescheid des Beklagten vom 10.06.2014 wurde der Klägerin ein Darlehen zur Bezahlung der Mietkaution i.H.v. 1.380,00 € für die neu angemietete Wohnung in der L Straße bewilligt (Ziffer 1). Die Übernahme der Mietkaution erfolge in Form eines Darlehens (Ziffer 2). Es werde die Aufrechnung des Darlehens ab 01.07.2014 in Höhe von 10% der jeweils maßgeblichen Regelleistung mit den laufenden Leistungen erklärt (Ziffer 3). Der Darlehensrestbetrag werde bei Ende des Leistungsbezugs oder bei Auszahlung der Mietkaution durch den Vermieter an die Klägerin sofort fällig (Ziffer 4). Eine Aufrechnung gemäß Ziffer 3 des Bescheids erfolgte nach Angabe des Beklagten in der Folgezeit nicht. Der gegen die Aufrechnungserklärung (Ziffer 3 des Bescheids) gerichtete Widerspruch vom 18.06.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2014 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage (S 52 AS 2896/14) blieb ebenso erfolglos wie die von der Klägerin eingelegte Berufung. Diese wurde mit Urteil des Senats vom 27.06.2019 (L 16 AS 527/18) als unbegründet zurückgewiesen; Klage und Berufung richteten sich ausschließlich gegen Ziffer 3 des Bescheids; die insoweit statthafte Anfechtungsklage sei unzulässig geworden, da sich mit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Leistungsbezug zum 01.07.2015 die Aufrechnungserklärung erledigt habe.

5 Mit Schreiben vom 09.10.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass gemäß Darlehensbescheid vom 10.06.2014 eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden müsse. Sollte die Klägerin mit einer Aufrechnung weiterhin nicht einverstanden sein, werde die Rückzahlung in einer Summe fällig. Die Klägerin solle schriftlich mitteilen, ob sie mit monatlichen Raten von 10% des Regelbedarfes einverstanden sei. Die Aufrechnung erfolge ab 01.12.2019, soweit eine schriftliche Stellungnahme der Klägerin nicht bis spätestens 25.10.2019 erfolge.

6 Auf den Widerspruch der Klägerin vom 12.10.2019 hiergegen hob der Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2019 die im Schreiben vom 09.10.2019 getroffene Regelung zur Aufrechnung auf. Nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 sei der nicht getilgte Darlehensbetrag nach Beendigung des Leistungsbezugs, hier zum 01.07.2015, sofort fällig geworden; der Beklagte biete der Klägerin eine Ratenzahlung des ausstehenden Betrages an. Unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse halte er einen Betrag von 10% der Regelleistung für angemessen. Die Klägerin solle mitteilen, ob sie mit der angebotenen Vereinbarung einverstanden sei, oder einen Gegenvorschlag machen. Sollte eine Rückzahlungsvereinbarung nicht zustande kommen, müsse der Darlehensbetrag mit Rückforderungsbescheid in einer Summe zurückgefordert werden.

7 Mit angefochtenem Bescheid vom 17.12.2019 wurde die Klägerin zur Rückerstattung des Darlehens i.H.v. 1.380,00 € verpflichtet. Es wurde auf den Darlehensbescheid vom 10.06.2014 Bezug genommen. Mit Beendigung des Leistungsbezugs sei das Darlehen nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II fällig geworden. Auf die angebotene Ratenzahlung nach § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB II sei die Klägerin nicht eingegangen. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass die Klägerin das Darlehen zeitnah zurückzahle, dies entspreche auch dem Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Der Beklagte halte es in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für geboten, die Klägerin zur Rückerstattung des Darlehens aufzufordern. Gründe, die gegen die Rückerstattung sprächen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Erstattung des gesamten Betrages werde bis zum 10.01.2020 gefordert.

8 Hiergegen erhob die Klägerin am 23.12.2019 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2020 als unbegründet zurückwies. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung in einer Summe lägen vor. Der Darlehensbescheid vom 10.06.2014 sei bestandskräftig, mit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II zum 01.07.2015 sei der gesamte Darlehensbetrag in einer Summe zur Rückzahlung fällig geworden. Nachdem der Beklagte der Klägerin den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung angeboten habe, eine solche jedoch nicht zustande gekommen sei, sei es bei der sofortigen Fälligkeit der Darlehensrückforderung geblieben. Diese sei rechtmäßig durch Verwaltungsakt geltend gemacht worden.

9 Gegen den Bescheid vom 17.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2020 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 27.02.2020 Klage zum Sozialgericht München. Möglicherweise sei mit dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10.06.2014 auch die darlehensweise Bewilligung der Mietkaution angefochten worden. In diesem Fall müsse geprüft werden, ob die Rückzahlung zu einer dauerhaften Unterschreitung des Existenzminimums führen dürfe. Für den Fall, dass der Bescheid vom 10.06.2014 bestandskräftig sei, erhebe man die Einrede der Verjährung und berufe sich auf das Rechtsinstitut der Verwirkung. Der Beklagte hätte seit 01.07.2015 die Möglichkeit gehabt, die Rückzahlung durchzusetzen.

10 Mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2022 wies das Sozialgericht die Anfechtungsklage ab. Der Bescheid vom 17.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, da der Beklagte gegen sie eine fällige und durchsetzbare Forderung auf Rückzahlung des gewährten Darlehens i.H.v. 1.380,00 € habe. Die zunächst unterbliebene Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Die Voraussetzungen für die Rückforderung des Darlehensbetrags in einer Summe nach § 42a Abs. 4 SGB II lägen vor. Der Darlehensbescheid vom 10.06.2014 sei bestandskräftig. Es stehe rechtskräftig fest, dass sich die Klage (S 52 AS 2896/14) und die Berufung (L 16 AS 527/18) ausschließlich gegen Ziffer 3 des Bescheids richteten. Der Rückforderungsanspruch sei mit Beendigung des Leistungsbezugs der Klägerin zum 01.07.2015 gemäß Ziffer 4 des Darlehensbescheids vom 10.06.2014 entsprechend § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II sofort fällig gewesen, Tilgungsleistungen seien nicht erbracht worden. Der Klägerin sei nach § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB II mit Schreiben vom 23.10.2019 der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung angeboten worden. Nachdem eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei, bleibe es bei der sofortigen Fälligkeit der Darlehensrückforderung. Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung sei auch durchsetzbar und nicht verjährt, da die Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre betrage. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs berufen.

11 Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 28.07.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.08.2022 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Voraussetzungen von § 42a Abs. 4 SGB II hätten 2015 bereits vorgelegen, nachträglich sei die Befugnis mit dem erneuten Leistungsbezug der Klägerin zwar nicht entfallen, die Durchsetzbarkeit sei jedoch verhindert. Eine Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II wäre leichter möglich gewesen. Wenn der Bescheid aufgehoben werde, trete Verjährung ein.

12 Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.07.2022 und den Bescheid des Beklagten vom 17.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2020 aufzuheben.

13 Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14 Er verweist auf den Gerichtsbescheid sowie ergänzend darauf, dass ein erneuter Leistungsbezug die Fälligkeit nicht berühre und Verwirkung ebenfalls nicht vorliege.

15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

16 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

17 Die nach §§ 153, 151 SGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.07.2022 ist begründet.

18 Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erteilt haben.

19 Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 27.07.2022; sie wendet sich im Wege einer isolierten Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2020 und damit gegen die Rückforderung des Mietkautionsdarlehens in einer Gesamtsumme.

20 Die Berufung ist begründet, da der Bescheid vom 17.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2020 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

21 Die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

22 Mit Bescheid vom 17.12.2019 machte der Beklagte der Klägerin gegenüber einen Rückzahlungsanspruch geltend und regelte konkretindividuell (Verwaltungsakt nach § 31 SGB X) die Verpflichtung zur Rückzahlung des Gesamtbetrages des Darlehens i.H.v. 1.380,00 € bis zum 10.01.2020.

23 Es handelt sich um ein Darlehen iSd § 42a SGB II idF vom 24.03.2011 bzw. vom 26.07.2016 (bis heute Wortlaut unverändert). § 42a SGB II ist als Rahmenvorgabe für alle Darlehen im SGB II auch in Fällen von § 22 Abs. 6 SGB II anzuwenden (Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a (Stand: 12.01.2026), Rn. 23). Gemäß § 42a Abs. 4 SGB II ist nach Beendigung des Leistungsbezuges der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig (Satz 1). Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrages soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden (Satz 2).

24 1. Voraussetzung der Rückforderung nach § 42a SGB II ist, dass ein Darlehen wirksam (durch Bescheid) erteilt wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Der Darlehensbewilligungsbescheid vom 10.06.2014 ist bestandskräftig und für die Beteiligten nach § 77 SGG in der Sache bindend. Er regelt, wann der Rückzahlungsanspruch entsteht und fällig wird. Der Bescheid ist auch gemäß § 33 SGB X ausreichend bestimmt. Erforderlich ist eine deklaratorische Aufnahme der konkret anwendbaren, in § 42a Abs. 2 bis 6 SGB II geregelten Rückzahlungsmodalitäten (vgl. Bittner, a.a.O., Rn. 46). Das ist vorliegend der Fall, da der Bescheid unter seinen Ziffern 3 und 4 regelt, wie der Darlehensbetrag zurückzuzahlen ist.

25 2. Der Beklagte war auch berechtigt, den noch offenen Darlehensbetrag per Verwaltungsakt zurückzufordern. Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen ist durch Verwaltungsakt und nicht (wie möglicherweise bei Abschluss eines Darlehensvertrages) im Wege einer Leistungsklage zurückzufordern (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2012 – L 23 SO 106/10, Rn. 58, 60 juris; in diesem Sinne auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2014 – L 9 SO 185/13 Rn. 38 juris; ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2012 – L 20 SO 75/12, Rn. 35 juris m.w.N.). Der Leistungsträger kann über den noch offenen Restbetrag einer Darlehenssumme einen Verwaltungsakt erlassen, wenn der Betroffene keine Tilgungsvereinbarung schließen will oder nur eine solche, die der Leistungsträger nicht akzeptiert. Scheitert eine Vereinbarung, bleibt es bei der sofortigen Fälligkeit der Forderung, die der Beklagte durch Verwaltungsakt feststellen kann (Conradis in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 42a Rn. 21; hierzu und zu möglichen alternativen Wegen wie einer Leistungsklage vgl. Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar – Grundsicherung für Arbeitsuchende, April 2019, § 42a Rn. 404 m.w.N.; als aufgeworfene Frage, jedoch im Ergebnis eher gegen eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts: Kemper in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 42a Rn. 45 f.).

26 Mit dem Wiedereintritt der Klägerin in den Leistungsbezug seit April 2018 ist die Fälligkeit der Darlehensrückforderung nicht wieder entfallen. Vielmehr ist (und bleibt) nach dem Wortlaut von § 42a Abs. 4 SGB der gesamte noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach (erstmaliger) Beendigung des Leistungsbezugs dauerhaft fällig. Denn mit der Beendigung des Leistungsbezugs scheidet mangels fortbestehender Leistungsberechtigung des Darlehensnehmers eine Aufrechnung durch den das Darlehen gewährenden Leistungsträger gegen den Anspruch des Darlehensnehmers aus (Bittner, a.a.O., Rn. 77; nicht entgegenstehend auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R, Rn. 4, 23 juris zu einem Mietschuldendarlehen nach alter Rechtslage vor Einführung des § 42a SGB II im Jahr 2011, dort verblieb der Leistungsberechtigte – anders als im vorliegenden Fall – durchgehend im Leistungsbezug nach dem SGB II). Dies gilt auch für den Fall eines weiteren Leistungsbezuges von einem neu zuständig werdenden Jobcenter, da auch in diesem Fall mangels fortbestehender Aufrechnungslage die Aufrechnungsmöglichkeit des bisher zuständigen Jobcenters entfällt, ohne dass das zuständig werdende Jobcenter, das nicht Darlehensgeber ist, an seine Stelle treten könnte; hier sollten Rückzahlungsverpflichtungen (entsprechend § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II) insgesamt 10% des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs nicht übersteigen (so Dietrich Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 394, 402).

27 3. Der Beklagte hörte zwar die Klägerin nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des Rückzahlungsbescheides vom 17.12.2019 ordnungsgemäß an, obgleich eine Anhörung erforderlich war, da mit dem Rückforderungsbescheid in Rechte der Klägerin eingegriffen wurde (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X). Allerdings wurde der Mangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt, indem der Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern (Siefert in: Schütze, SGB X, 10. Auflage 2026, § 41 Rn. 15).

28 4. Auch hat der Beklagte vor Erlass des Bescheids vom 17.12.2019 versucht, eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Klägerin abzuschließen; dies ist gescheitert. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll vorrangig eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden (§ 42a Abs. 4 Satz 2 SGB II). Dies ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Rückforderungsbescheides, da ohne diesen Versuch der Schutzgedanke des § 42a Abs. 4 SGB II gefährdet wäre. § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB II ist so zu verstehen, dass vor Erlass eines Verwaltungsaktes über die Rückzahlung der Darlehenssumme zumindest von Seiten des Beklagten der Versuch unternommen werden muss, einen öffentlichrechtlichen Vertrag/eine Vereinbarung über die Rückzahlung abzuschließen. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/3404, S. 116) treffe § 42a Abs. 4 SGB II eine Bestimmung zur Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrages. Ferner werde bestimmt, dass eine Vereinbarung über die Rückzahlung des noch nicht getilgten Betrages getroffen werden solle. Dies ermögliche es dem Darlehensnehmer, den noch ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen.

29 Eine Rückzahlungsvereinbarung schützt den Darlehensnehmer vor der sofortigen Beitreibung der Forderung durch den zuständigen Träger (vgl. Kemper, a.a.O., Rn. 43). Beim Abschluss der Vereinbarung sind hinsichtlich des Beginns der Rückzahlung und der Höhe der beizubringenden Raten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers zu berücksichtigen. Im Interesse sowohl des Trägers als auch des Darlehensnehmers soll darauf hingewirkt werden, dass frühzeitig eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wird, sobald absehbar ist, dass der Leistungsbezug beendet wird. Durch den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung wird der vom Gesetzgeber gewünschte Zweck, der Schutz der Darlehensnehmer vor der sofortigen Beitreibung der Forderung, besonders effektiv erreicht.

30 5. Der angefochtene Bescheid vom 17.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2020 ist jedoch rechtswidrig, da der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Auch beim Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 42a Abs. 4 SGB II ist Ermessen auszuüben. Die Ermessensentscheidung ist durch das Gesetz vorgezeichnet (sogenanntes intendiertes Ermessen), sodass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann. Ermessen ist hinsichtlich des Beginns der Darlehensrückzahlung sowie der Höhe der Raten auszuüben. Wird die Rückzahlungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt, so sind diese Gesichtspunkte nach Sinn und Zweck des § 42a Abs. 4 SGB II beim Erlass des Verwaltungsaktes ebenso zu beachten wie bei einer Regelung durch Vereinbarung (vgl. Dietrich Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 400, 404).

31 Der Beklagte hat im Bescheid vom 17.12.2019 eine rein floskelhafte Formulierung gewählt; im Widerspruchsbescheid vom 25.02.2020 sind keine Ausführungen zum Ermessen enthalten. Zwar hat der Beklagte erkannt, dass er Ermessen ausüben muss, und dies auch dokumentiert; allerdings geschah dies vorliegend ohne jegliche Befassung mit dem konkreten Fall, insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin. Dem Beklagten waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin auch bekannt, zumindest soweit für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erforderlich. Er hat auch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits seit über anderthalb Jahren wieder im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und wohl wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Rückzahlung von 1.380,00 € in einer Summe zu leisten, es sei denn, sie würde über einzusetzendes Schonvermögen verfügen. Der Beklagte hat nicht erkannt, dass etwaiges Schonvermögen der Klägerin berücksichtigungsfähig sein könnte, und hierzu keine Ermittlungen angestellt. Er hat insbesondere die gesetzgeberische Wertung in § 42a Abs. 2 SGB II, dass Darlehensrückzahlungsansprüche, solange Darlehensnehmer Leistungen nach dem SGB II beziehen, grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfs bzw. ab 01.07.2023 i.H.v. 5% getilgt werden, nicht in seine Ermessensentscheidung einbezogen. Schließlich erfolgte auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer mehrfachen Absicherung des Beklagten durch Rückforderung des gesamten Darlehensbetrages von der Klägerin und zugleich durch die von der Klägerin im April 2014 erhaltene Vorausabtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs (vgl. beispielsweise Bittner, a.a.O., Rn. 72; Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 22 (Stand: 15.07.2025), Rn. 250).

32 Auf Fragen der Verjährung bzw. Verwirkung ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzugehen.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

34 Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Revision zugelassen

Leitsatz

Mit dem Wiedereintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II entfällt die Fälligkeit einer Darlehensrückforderung nach dem Wortlaut von § 42a Abs. 4 SGB II nicht. Vielmehr bleibt der gesamte noch nicht getilgte Darlehensbetrag nach erstmaliger Beendigung des Leistungsbezugs dauerhaft fällig.2. Beim Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 42a Abs. 4 SGB II, der eine Vereinbarung über eine Darlehensrückzahlung ersetzt, sind wie bei der Regelung durch Vereinbarung die Gesichtspunkte des Beginns der Darlehensrückzahlung sowie der Höhe der Raten zu berücksichtigen; insoweit ist Ermessen auszuüben. Die Ermessensentscheidung ist durch das Gesetz vorgezeichnet (sogenanntes intendiertes Ermessen), sodass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann.

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Zur Fälligkeit einer Darlehensrückforderung und Ermessensausübung bei Rückforderung durch Verwaltungsakt nach § 42a Abs. 4 SGB II

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