Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 10/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-22
Aktenzeichen: 10/02
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2005:1122.10.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 19 Abs 4 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 19 Abs 1 AuslG 1990 vom 29.10.1997, § 19 Abs 1 AuslG 1990 vom 25.05.2000, Art 10 Abs 1 Verf BE ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
1a. § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE setzen voraus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt.
1b. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 GG) beinhaltet ein Individualgrundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; dies gilt jedoch nicht für Akte der Rechtsprechung, so dass es kein Grundrecht auf ein faires gerichtliches Verfahren gibt (vgl VerfGH Berlin, 29.01.2004, 205/03).
1c. Hier: Soweit der Beschwerdeführer die obergerichtliche Anwendung der alten Fassung des § 19 Abs 1 Nr 1 AuslG 1990 F: 1997-10-29 mit der Vierjahresfrist der Ehedauer beanstandet und die Anwendung der Neufassung des § 19 Abs 1 Nr 1 AuslG 1990 F: 2000-05-25, der eine nur zweijährige Ehedauer zur Voraussetzung hat begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE keinen Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen gewährleistet.
2a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhalts-gleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn das Fachgericht die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, also wenn die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 46/97, LVerfGE 7, 19 <24>; st Rspr).
2b. Hier: Die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Verf BE dadurch, dass die Entscheidung des OVG Ausländer, die sich vor der Änderung des § 19 Abs 1 Nr 1 AuslG 1990 von ihren Ehepartnern getrennt hätten, aufgrund sachfremder Erwägungen mit Ausländern, die sich erst nach der Gesetzesänderung getrennt hätten, nicht gleichbehandelt würden, führt nicht zum Erfolg.
Denn die Rechtsauffassung des OVG, die Neufassung des § 19 AuslG 1990 sei nicht auf Altfälle anwendbar, entbehrt nicht jedes sachlichen Grundes (wird ausgeführt).
- Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, sein Recht auf Freizügigkeit iSv Art 17 Verf BE sei dadurch beeinträchtigt, dass er sich zwar in Essen aufhalten könnte und dort ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten würde, bei einem Aufenthalt in Berlin jedoch eine Abschiebung befürchten müsse, bleibt ebenfalls erfolglos, da die Reichweite des Freizügigkeitsgrundrechts sich allein auf das Land Berlin erstreckt und daher die Landesrechtsprechung nicht gehindert ist, die Einwohner des Landes Berlin im Ergebnis stärker zu belasten oder zu begünstigen als Einwohner anderer Bundesländer.
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 14. November 2001, OVG 8 SN 144.01, Beschluss
Gründe
1 I. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 1994 in das Bundesgebiet ein, heiratete am
31. März 1995 eine deutsche Staatsangehörige und erhielt daraufhin vom Beteiligten zu 1. am 15. August 1995 eine zunächst
auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 22. Juni 1998 war die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr mit
Hauptwohnsitz in Berlin, sondern in Essen gemeldet. Im August 1998 beantragte der Beschwerdeführer beim Beteiligten zu 1.
die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Beteiligte zu 1. mit Bescheid vom 21. März
2001 ab, wies den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung an, da es sich nach seinen Erkenntnissen
bei der Ehe von Anfang an um eine Scheinehe gehandelt habe. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein mit der Begründung,
die Ehe sei keine Scheinehe, sondern habe, bevor sich die Eheleute getrennt hätten, länger als zwei Jahre bestanden, so dass
er nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG n. F. einen Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts habe. Ferner beantragte
er beim Verwaltungsgericht Berlin, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisung wiederherzustellen,
hilfsweise den Beteiligten zu 1. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine Abschiebung zu unterlassen.
2 Mit Beschluss vom 3. Juli 2001 wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück. Hinsichtlich des Hauptantrages fehle es am Rechtsschutzbedürfnis,
da der gegen die - nicht für sofort vollziehbar erklärte - Ausweisung gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Der Hilfsantrag habe keinen Erfolg, da der Beschwerdeführer aufgrund der versagten
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar ausreisepflichtig sei, so dass ihm die Abschiebung habe angedroht werden
dürfen. Der Antrag hätte im Übrigen selbst dann keinen Erfolg, wenn die Kammer den Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers
dahingehend umdeuten würde, dass sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung begehrt würde. Denn bei summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
zustehe. Dabei könne offen bleiben, ob für die Vergangenheit überhaupt von einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft
des Beschwerdeführers mit seiner deutschen Ehefrau auszugehen sei. Denn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht käme diesem nur
dann zu, wenn die - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführer mittlerweile aufgelöste - eheliche Lebensgemeinschaft mit
seiner Ehefrau vier Jahre legal im Bundesgebiet bestanden hätte (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der bis zum 31. Mai 2000 gültigen
Fassung). Nach der Neufassung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aufgrund des Gesetzes vom 25. Mai 2000 genüge zwar eine Mindestehebestandszeit
von zwei Jahren. Diese Neufassung sei jedoch erst am 1. Juni 2000 in Kraft getreten und gelte mangels Rückwirkung nicht für
Fälle, in denen - wie vorliegend - die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt aufgehoben worden sei. Weder
dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Novelle vom Mai 2000 könne ein Anhalt dafür entnommen werden, dass die zum
- Juni 2000 eingeführten Erleichterungen auch Ehegatten zugute kommen sollten, deren Ehe schon früher aufgehoben oder über
deren Aufenthaltsrecht möglicherweise schon seit langem bestandskräftig entschieden worden sei. Der Gesetzgeber habe weder
eine dahingehende Überleitung laufender oder abgeschlossener Verfahren vorgesehen noch angenommen, alle früher abgeschlossenen
Fälle könnten nunmehr aufgegriffen werden. Die danach an den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts zu stellenden Anforderungen
erfülle der Beschwerdeführer - wie das Verwaltungsgericht im einzelnen näher ausführt - nicht, da er weder glaubhaft gemacht
habe, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau noch vor dem 1. Juni 2000 bestanden noch dass eine mindestens
vierjährige Ehebestandszeit vorgelegen habe.
3 In seinem hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Auffassung des Verwaltungsgerichts
über die Unanwendbarkeit der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sei eine Auslegung contra legem, da es Absicht des Gesetzgebers
gewesen sei, die bisherige Vierjahresfrist des § 19 AuslG in eine Zweijahresfrist umzuwandeln. Dies gelte auch für Altverfahren.
Zudem handele es sich bei seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes um einen Verpflichtungsantrag, da er als
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
zu verstehen gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für Verpflichtungsanträge sei der Zeitpunkt der Entscheidung im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren.
4 Durch Beschluss vom 14. November 2001, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 21. November 2001 zugegangen,
lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin den Zulassungsantrag des Beschwerdeführers ab. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,
dass die ab dem 1. Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG nicht auf Fälle anwendbar sei, in denen die eheliche
Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt aufgelöst worden sei, sei zutreffend und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung
des beschließenden Senats. Der erklärte Zweck der einschlägigen Gesetzesänderung, es insbesondere ausländischen Ehefrauen
zu ersparen, eine unzumutbar gewordene Lebensgemeinschaft bis zum Ablauf von vier Jahren weiterhin durchzustehen, um nicht
auf Grund vorzeitiger Beendigung der Lebensgemeinschaft in das Heimatland zurückkehren zu müssen, könne durch die Neuregelung
schlechterdings nicht erreicht werden, wenn die Trennung bereits vor deren In-Kraft-Treten stattgefunden habe. Die Richtigkeit
der tatsächlichen Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft wenn überhaupt, dann weniger als
vier Jahre im Bundesgebiet bestanden habe und vor In-Kraft-Treten der Neufassung beendet gewesen sei, habe der Beschwerdeführer
nicht in Zweifel gezogen.
5 Mit seiner am 21. Januar 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte
aus Art. 10, Art. 15 Abs. 4 und Art. 17 i. V. m. Art. 59 Abs. 1 VvB durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.
6 Die Entscheidung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 10 VvB. Es seien sachfremde Erwägungen des Gerichts Motiv für
eine Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG über seinen Wortlaut hinaus. Es sei Absicht des Gerichts, eine Personengruppe und
somit den Beschwerdeführer von der Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG n. F. auszuschließen, die gerade Zielgruppe der gesetzlichen
Regelung gewesen sei, nämlich Ehefrauen und Ehemänner, die sich vor der Gesetzesänderung bereits getrennt hätten. So würden
contra legem und ohne Grund Ausländer, die sich vor der Gesetzesänderung schon getrennt hätten, nicht gleichbehandelt mit
Ausländern, die sich erst nach der Gesetzesänderung getrennt hätten. Demgegenüber sollte nach dem Willen des Gesetzgebers
die Änderung so früh wie möglich umgesetzt werden, und es sollten alle noch erfassbaren - weil noch im Verfahren befindlichen
- Fallgestaltungen hierbei einbezogen werden. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 28. Februar
2001, InfAuslR 2001, 214) so gesehen. Im Übrigen stelle es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers
dar, dass er bei seiner Ehefrau in Essen - aufgrund der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht erhielte, in Berlin hingegen nicht.
7 Die obergerichtliche Entscheidung verstoße des Weiteren gegen Art. 17 VvB i. V. m. Art. 59 Abs. 1 VvB. Das Recht auf Freizügigkeit
verlange die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts in Art. 59 Abs. 1 VvB. Folglich dürfe auch die Ausweisung eines Ausländers
aus der Bundesrepublik Deutschland und somit aus Berlin nur auf Grund eines Gesetzes betrieben werden. Ein Gesetz, in dem
das Bestehen einer vierjährigen Lebensgemeinschaft bestimmt sei, existiere jedoch nicht, und es existiere auch kein Gesetz,
nach dem die alte Vierjahresregelung auf Fälle anwendbar sein solle, in denen die Lebensgemeinschaft zwar vor der Gesetzesänderung
aufgelöst worden, eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch erst nach Geltung des neuen Rechts ergangen sei. Sein Recht
auf Freizügigkeit werde ferner dadurch beeinträchtigt, dass er sich zwar in Essen aufhalten könnte und dort ein eigenständiges
Aufenthaltsrechts erhalten würde, bei einem weiteren Aufenthalt in Berlin jedoch eine Abschiebung zu befürchten sei.
8 Außerdem werde durch die gesetzeswidrige Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in sein Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 VvB,
insbesondere in das Recht auf Gewährung eines fairen Verfahrens eingegriffen.
9 Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern.
10 II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4 VvB rügt, da diese Rüge nicht den Begründungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG entspricht (1.). Im Übrigen
ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet (2.).
11 1. Dem Begründungserfordernis der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG ist nur dann Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt
darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten
Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt.
12 Hieran fehlt es in Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Art. 15 Abs. 4 VvB. Der Beschwerdeführer führt insoweit lediglich
aus, durch die obergerichtliche Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG "contra legem" werde in sein "Grundrecht […]
gemäß Art. 15 Abs. 4 VvB, insbesondere betreffend der Gewährung eines fairen Verfahrens eingegriffen". Damit hat er eine Rechtsverletzung
des Art. 15 Abs. 4 VvB nicht ausreichend dargelegt. Denn Art. 15 Abs. 4 VvB beinhaltet mit seinem Satz 1 ein Individualgrundrecht
auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie eine institutionelle Garantie in dem Sinne, dass eine
Gerichtsbarkeit vorzuhalten ist, gilt jedoch nicht für Akte der Rechtsprechung (Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 - VerfGH
138/01 - und vom 30. August 2002 - VerfGH 106/02 -; Stöhr, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 15 Rn. 26; zum inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfGE 15, 275 <280>; 49, 329 <340>) und gewährleistet dementsprechend
auch nicht den Grundsatz des fairen gerichtlichen Verfahrens. Abgesehen davon beinhaltet Art. 15 Abs. 4 VvB kein Grundrecht
auf inhaltlich richtige Rechtsanwendung (Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 116 A/00, 116/00 - und vom 29. Januar 2004
- VerfGH 205 A/03, 205/03 -; Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2002, Art. 15 Rn. 18).
13 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde - ihre Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls unbegründet. Dies gilt sowohl für
die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (a.) als auch für die Rüge, Art. 17 i. V. m. Art. 59 Abs. 1 VvB
sei verletzt (b.).
14 a. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 10 VvB rügt, hat die Verfassungsbeschwerde
keinen Erfolg.
15 Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Ungleichbehandlung seiner Person gegenüber anderen Personen in gleicher Situation
im Bundesgebiet. Würde er sich - so trägt er vor - in Essen bei seiner Ehefrau aufhalten, würde er aufgrund der dortigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Dieser Rüge bleibt bereits deshalb der
Erfolg versagt, weil der Gleichheitssatz, der es der öffentlichen Gewalt verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich
zu behandeln, für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereiches gilt (Beschluss vom
2. April 2004 - VerfGH 212/03 -; st. Rspr.; Stöhr, a. a. O., Art. 10 Rn. 5; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 79, 127 <158>). Erst
recht kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten in verschiedenen
Bundesländern berufen, da die Verfassung von Berlin nur Wirkung für das Land Berlin entfaltet.
16 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung verletze das Willkürverbot, da Ausländer,
die sich vor der Änderung des § 19 AuslG von ihren Ehepartnern getrennt hätten, aufgrund sachfremder Erwägungen mit Ausländern,
die sich erst nach der Gesetzesänderung getrennt hätten, nicht gleichbehandelt würden, führt nicht zum Erfolg.
17 Eine Verletzung des Willkürverbots durch eine fachgerichtliche Entscheidung liegt nur dann vor, wenn diese die Rechtslage
in unvertretbarer Weise verkennt, d. h. wenn sie bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar ist und die Rechtsauffassung
des Gerichts schlechthin abwegig erscheint (Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 <6 f.> und vom 20.
August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 <24>). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage
eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. So liegen die Dinge im vorliegenden
Fall.
18 Das Oberverwaltungsgericht vertritt in der angegriffenen Entscheidung die Ansicht, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in der am
- Juni 2000 in Kraft getretenen Fassung (vgl. Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000, BGBl. I S. 742)
sei nicht auf Fälle anwendbar, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt aufgelöst worden sei. Es stützt
seine Auffassung auf den erklärten Zweck der Gesetzesänderung, es insbesondere ausländischen Ehefrauen zu ersparen, eine unzumutbar
gewordene Lebensgemeinschaft bis zum Ablauf von vier Jahren weiterhin durchzustehen, um nicht auf Grund vorzeitiger Beendigung
der Lebensgemeinschaft in das Heimatland zurückkehren zu müssen. Dieser Zweck könne durch die Neuregelung nicht erreicht werden,
wenn die Trennung bereits vor deren Inkrafttreten stattgefunden habe.
19 Diese Argumentation ist nicht schlechthin abwegig. Denn ausweislich insbesondere der Begründung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 14. März 2000, Drs. 14/2902, S. 5 f., unter Hinweis
auf die Begründung zum Gesetzentwurf vom 14. Dezember 1999, Drs. 14/2368) sollte die Neuregelung des § 19 AuslG dazu dienen,
"[…] den Betroffenen, in der Regel Frauen, die sich in untragbaren Lebensgemeinschaften befinden, zu helfen." Nach Auffassung
der Fraktion der SPD sei die geltende Regelung des § 19 AuslG so gestaltet gewesen, dass sich der Staat gleichsam zum Kerkermeister
mancher Frauen gemacht habe, weil gegen Frauen und Kinder zum einen Gewalt ausgeübt werde, auf der anderen Seite verschiedene
Frauen in ihrem Kulturkreis nicht mehr geachtet würden und deshalb nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren könnten. Entscheidend
für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sei, dass die bisherige Regelung von Männern ausgenutzt werde, um Frauen zu quälen.
Dem gehe man mit der Neuregelung zu Leibe, indem man den Frauen ein Stück mehr Autonomie gebe (vgl. Drs. 14/2902, S. 5 f.).
20 Mithin erscheint es vertretbar, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgeführt hat, dass Zweck der Änderung
des § 19 Abs. 1 AuslG gewesen sei, es insbesondere ausländischen Ehefrauen zu ersparen, eine unzumutbar gewordene Lebensgemeinschaft
bis zum Ablauf von vier Jahren weiterhin durchzustehen, um nicht auf Grund vorzeitiger Beendigung der Lebensgemeinschaft in
das Heimatland zurückkehren zu müssen. Die hieran anknüpfende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, dieser Zweck könne
durch die Neuregelung nicht erreicht werden, wenn die Trennung bereits vor deren Inkrafttreten stattgefunden habe, ist nachvollziehbar
und noch vertretbar.
21 Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin entsprach im Ergebnis der Rechtsprechung einiger anderer Verwaltungsgerichte
im Bundesgebiet (vgl. etwa Hess.VGH, InfAuslR 2000, 497 <498 f.>; Nieders.OVG, InfAuslR 2001, 281 <282>; VG Gera, Urteil vom
27. August 2001 - 1 K 1632/99 GE - juris). Demgegenüber vertrat die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung die Auffassung,
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG n. F. sei auf Fallkonstellationen, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor In-Kraft-Treten
der Neufassung zum 1. Juni 2000 bereits aufgelöst war, ohne dass die bis dahin grundsätzlich geltende Anforderung einer vierjährigen
Ehebestandszeit erreicht worden wäre, anwendbar (vgl. etwa Bayr.VGH, InfAuslR 2001, 274 <275> und 279; OVG Frankfurt (Oder),
NVwZ-Beilage I 1/2002, 5 <6 f.>; OVG Münster, NVwZ-Beilage I 7/2001, 83 <84 f.>; VGH Bad-Württ., InfAuslR 2003, 190 <191 f.>;
VG Düsseldorf, InfAuslR 2001, 131 <131 f.>; VG Frankfurt a. M., NVwZ-Beilage I 10/2000, 120; vgl. auch VG Gelsenkirchen, InfAuslR
2001, 214 <214 f.> zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG n. F.; so nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni
2004 - 1 C 20/03 -, BVerwGE 121, 86 ff.).
22 b. Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 17 i. V. m. Art. 59 Abs. 1 VvB rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet.
23 Das Recht auf Freizügigkeit verlangt unter anderem die Einhaltung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts in Art. 59 Abs. 1 VvB
(Stöhr, a. a. O., Art. 17 Rn. 7). Art. 59 Abs. 1 VvB wiederum verpflichtet den Gesetzgeber, die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens,
soweit sich dies auf grundrechtlich geschützte Positionen auswirkt, selbst zu regeln (Beschluss vom 25. März 1999 - VerfGH
35/97 - LVerfGE 10, 51 <61>). Der Beschwerdeführer rügt allerdings nicht, dass die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Gesetzgeber nicht geregelt worden seien.
Vielmehr rügt er, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG a. F. und nicht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG n. F. angewendet habe. Dies ist jedoch keine Frage des Gesetzesvorbehalts, sondern eine Frage der richtigen
Rechtsanwendung.
24 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, sein Recht auf Freizügigkeit werde auch dadurch beeinträchtigt, dass er sich zwar
in Essen aufhalten könnte und dort ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten würde, bei einem weiteren Aufenthalt in Berlin
jedoch eine Abschiebung zu befürchten habe, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn der Freizügigkeitsgrundsatz hindert die Landesrechtsprechung
nicht prinzipiell daran, Einwohner des Landes Berlin im Rahmen der Gesetzesauslegung und -anwendung im Ergebnis stärker zu
belasten oder zu begünstigen als dies bei Bewohnern anderer Länder der Bundesrepublik aufgrund der dortigen Länderrechtsprechung
der Fall sein mag. Insofern führt das Freizügigkeitsrecht des Art. 17 VvB in der vorliegenden Fallgestaltung nicht weiter
als der allgemeine Gleichheitssatz (vgl. auch Beschluss vom 10. November 1994 - VerfGH 90/94 - LVerfGE 2, 75 <79> hinsichtlich
der Reichweite des Freizügigkeitsgrundrechts in Bezug auf den Landesgesetzgeber sowie Stöhr, a. a. O., Art. 17 Rn. 6).
25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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