Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 209/04, 209/A04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-17
Aktenzeichen: 209/04, 209/A04
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2006:1017.209.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 15 Abs 1 Verf BE, § 139 Abs 2 ZPO, § 282 Abs 1 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).
1b. Art 15 Abs 1 Verf BE gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass Instanzgerichte Vorbringen der Beteiligten aus Gründen formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl VerfGH Berlin, 29.08.2003, 101/03, Grundeigentum 2003, 1420ff).
1c. Der Gesetzgeber kann den Anspruch auf rechtliches Gehör etwa im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften begrenzen (vgl BVerfG, 20.03.1984, 1 BvR 763/82, BVerfGE 66, 260 <263f>).
1d. Daher haben die Präklusionsvorschriften wegen der einschneidenden grundrechtsrelevanten Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter (vgl BVerfG, 30.01.1985, 1 BvR 876/84, BVerfGE 69, 145 <149>), weshalb sie - über eine bloße Willkürprüfung hinaus - einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sind.
1e. Andererseits liegt ein Gehörsverstoß nur dann vor, wenn eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung nicht stattgefunden hat (vgl BVerfG, 05.05.1987, 1 BvR 903/85, BVerfGE 75, 302 <313ff>) bzw eine betroffene Partei unverschuldet nicht ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern (vgl BVerfG, BVerfGE 75, 302 <315>).
2a. Gemäß § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist.
2b. Der Zulassungsgrund des § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO kommt aber nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt für unerheblich erachtet.
2c. Damit trägt die Vorschrift dem Grundgedanken Rechnung, dass für Unzulänglichkeiten im Parteivortrag, für den das erstinstanzliche Gericht mitverantwortlich ist, im zweiten Rechtszug noch beseitigt werden können (vgl BGH, 14.10.2004, VII ZR 180/03, NJW-RR 2005, 213).
2d. Konnte eine Partei jedoch nicht darauf vertrauen, dass das Erstgericht Vortrag für unerheblich halten würde, sind etwaige Unzulänglichkeiten im Parteivortrag nicht von dem Erstgericht zu verantworten (vgl BGH, 30.06.2006, V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292ff).
- Hier:
a. Da die Anwendung des § 531 Abs 2 ZPO und des § 533 ZPO durch das LG weder offenkundig fehlerhaft war noch eine gebotene Anhörung des Beschwerdeführers unterblieben ist, liegt - unabhängig davon, ob das LG diese Vorschriften in jeder Hinsicht zutreffend angewandt hat - kein Gehörsverstoß vor.
b. Auch ist es nicht offensichtlich fehlerhaft, dass das LG eine Hinweispflicht des AG verneint hat. Denn ein offenkundig rechtsfehlerhaftes Unterlassen eines Hinweises nach § 139 Abs 2 ZPO durch das AG (Erstgericht) ist nicht ersichtlich, zumal eine Partei vorsorglich bzw hilfsweise sämtliche Verteidigungsmittel vorzubringen hat, die ihr möglich sind, insbesondere wenn sie damit rechnen muss, dass das AG die Rechtslage anders beurteilt.
4a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, dh, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei „im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln“ (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>).
4b. Hier: Die Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung des Willkürverbots ist unbegründet, da das LG - verfassungsrechtlich vertretbar - zu der Auffassung gelangt ist, dass ihr Vortrag auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2 gem §§ 529, 530, 531 ZPO verspätet war.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 8. November 2004, 52 S 102/04, Urteil
Gründe
I.
1 Die Beteiligte zu 2. beantragte am 25. August 2003 beim Amtsgericht Schöneberg, die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 2.389,65
€ für Telekommunikationsdienstleistungen aus abgetretenem Recht der I. GmbH zu verurteilen, wobei sie die der Forderung zugrunde
liegenden Rechnungen für die Monate Mai und Juli 2002 und darauf von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlungen konkret mit
Datum benannte, ohne die Rechnungen und die Abtretungsurkunde in Kopie beizufügen. Das Amtsgericht verfügte die Anberaumung
der Güteverhandlung und des frühen ersten Termins. In der Ladung heißt es:
2 "Das Gericht hat Sie aufgefordert, schriftlich auf die Klage zu erwidern. Diese Klageerwiderung muss spätestens am letzten
Tag der dafür gesetzten Frist bei Gericht eingegangen sein. Sie muss alles enthalten, was Sie zu Ihrer Verteidigung vorbringen
können."
3 Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 überreichte die Beteiligte zu 2. eine Kopie der Abtretungserklärung zwischen ihr und der
I. GmbH. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte mit Schriftsätzen vom 1. Dezember 2003 und 7. Januar 2004 geltend,
es hätten keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der I. GmbH, sondern mit einer C-GmbH bestanden. Die Klage sei
unzulässig, da eine wirksame Abtretung nicht erfolgt und über das Vermögen der I. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden
sei. Rein vorsorglich würden die geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Beteiligte zu
2. erhielt in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts am 8. Januar 2004 eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin
vom 7. Januar 2004. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 nahm die Beschwerdeführerin zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung
Stellung, indem sie Rechtsauffassungen zum Insolvenzverfahren der I. GmbH und dessen Bedeutung für die Klage mitteilte. Die
Beteiligte zu 2. führte mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 aus, die I. GmbH habe im Jahre 2002 die Verträge der C-GmbH übernommen,
und die Beschwerdeführerin habe im Mai 2002 und Mai 2003 an die I. GmbH Zahlungen geleistet, was sie nicht getan hätte, wenn
keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten. Sie fügte die streitigen Rechnungen in Kopie bei, benannte nunmehr auch
die darin enthaltenen Einzelleistungen und Rechnungsnummern. Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.
Das Amtsgericht verurteilte sie mit Urteil vom 12. Februar 2004 zur Zahlung des geltend gemachten Betrages. Es führte zur
Begründung aus, dass eine Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenzeröffnung nicht eingetreten und die in Kopie vorgelegte
Abtretungsurkunde nicht zu beanstanden sowie eine Anfechtung der Abtretung nicht substantiiert von der Beschwerdeführerin
vorgetragen worden sei. Ein Vertrag mit einer C-GmbH berühre die Wirksamkeit der Forderungen nicht.
4 Mit der hiergegen gerichteten Berufung führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie den Ansprüchen der Beteiligten
zu 2. Forderungen entgegenhalten könne. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, zu nicht vorgetragenen Voraussetzungen des klägerischen
Anspruchs Einwendungen vorzubringen. Sie könne gegen die C-GmbH Ansprüche in Höhe von mehr als 3.000 € geltend machen. Da
jedoch zum Rechtsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 2. und ihr bislang nichts vorgetragen sei, sei sie auch nicht verpflichtet,
zu diesen Forderungen näher vorzutragen.
5 Nachdem das Landgericht Berlin festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführerin der Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21.
Januar 2004 nicht übersandt worden war, händigte es ihr diesen in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004 aus. Ausweislich
des Sitzungsprotokolls verständigten sich die Parteien dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nunmehr erneut prüfen solle,
ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin führte auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom
21. Januar 2004 aus, dass sie deren Vortrag bezüglich der Rechtsnachfolge der I. GmbH zugestehe. Die Forderung sei jedoch
erloschen. Die Beschwerdeführerin rechne mit dem Kautionsbetrag aus dem Vertragsverhältnis mit der C-GmbH, mit einer Zahlung
an die I. GmbH sowie mit Erstattungsansprüchen für an die Deutsche Telekom direkt gezahlte Anschlussgebühren auf. Gleichzeitig
erklärte sie, auf die Rechnung vom 21. Mai 2002 noch weitere als die von der Beteiligten zu 2. angegebenen Zahlungen geleistet
zu haben. Nachdem diese daraufhin rügte, dass dieser neue Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zulässig sei, erklärte Letztere,
sie habe erst auf den Schriftsatz vom 21. Januar 2004 hin materielle Einwendungen geltend machen müssen, da die Beteiligte
zu 2. zuvor zur Rechtsgrundlage ihres Anspruchs nicht substantiiert vorgetragen habe.
6 In der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 wies das Landgericht darauf hin, dass die Aufrechnung, weil sie auf Tatsachen
gestützt werde, die in der Berufungsinstanz neu eingeführt worden seien, gegebenenfalls in zweiter Instanz nicht mehr zulässig
sei. Hierzu führte die Beschwerdeführerin schriftsätzlich aus, die Parteien hätten sich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen
eines ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Prozessvertrages darauf verständigt, dass aufgrund des überreichten Schriftsatzes
der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 eine erneute Prüfung erfolgen könne, die nicht darauf begrenzt gewesen sei, lediglich
ein Anerkenntnis zu erklären. Auch habe das Landgericht ihren Terminsvertreter nicht darauf hingewiesen, dass der Schriftsatznachlass
lediglich gewährt werde, um ein mögliches Anerkenntnis zu überdenken.
7 Mit Urteil vom 8. November 2004 wies das Landgericht die Berufung zurück. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst mit der Berufung
eingewandt habe, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, weil kein Vertragsverhältnis von der Beteiligten zu 2. vorgetragen,
ein solches bereits in der ersten Instanz von der Beschwerdeführerin bestritten und zudem das Bestreiten der Abtretung erstinstanzlich
übergangen worden sei, habe die Beschwerdeführerin diese Einwendungen nicht weiter aufrecht erhalten, sondern den Vortrag
der Beteiligten zu 2. zugestanden. Soweit die Beschwerdeführerin ferner mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 gegen den geltend
gemachten Anspruch die Aufrechnung erklärt habe, sei dieser Vortrag als verspätet gemäß § 531 Abs. 2, § 533 ZPO zurückzuweisen.
Dem stehe weder entgegen, dass der Beschwerdeführerin der Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 vom Amtsgericht
nicht zugestellt noch dass ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004 die Gelegenheit eröffnet worden sei,
zu diesem Schriftsatz Stellung zu nehmen. Die behaupteten Gegenansprüche und die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung
seien unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin bereits in erster Instanz zu den Ansprüchen im Einzelnen hätte vortragen und
die Gegenansprüche in den Rechtsstreit einführen können. Das Gericht habe die Beschwerdeführerin auch bereits im Termin zur
mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass weiterer Vortrag wegen gegebenenfalls noch bestehender Gegenforderungen verspätet
sein dürfte, da nicht ersichtlich sei, weshalb hierzu auf der Grundlage der mit der Anspruchsbegründung vorgetragenen Daten
keine Erklärung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklärt, wieso sie zu einer Erklärung nicht in der Lage
gewesen sei, so dass das neue Verteidigungsvorbringen in zweiter Instanz nicht zuzulassen gewesen sei. Die Parteien hätten
sich auch nicht dahingehend geeinigt, dass die Beschwerdeführerin noch prozessual vortragen könne. Die Beteiligte zu 2. habe
im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich ihr Einverständnis mit der vom Gericht angeregten Verfahrensweise erklärt,
die Beschwerdeführerin solle zur weiteren Kostenersparnis nach nochmaliger Prüfung ein Anerkenntnis abgeben. Damit seien keine
Erklärungen der Beteiligten zu 2. zu etwaigen Gegenrechten der Beschwerdeführerin, etwa im Sinne einer Zustimmung zu einer
verspätet erklärten Aufrechnung, abgegeben worden. Unabhängig davon, dass somit eine Einwilligung des Gegners gerade nicht
vorläge, scheide die Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin schon deshalb aus, weil ihr diesbezüglicher Vortrag
verspätet sei und damit die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht gegeben seien.
8 Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Bereits das Amtsgericht habe gegen
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, da es ihr den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 nicht
zugestellt habe. Das Landgericht habe sich in keiner Weise mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt und lediglich darauf hingewiesen,
dass es ihn für verspätet halte. Mit ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 24. September 2004 hinsichtlich der angeblichen
Verspätung habe es sich erkennbar nicht auseinandergesetzt. Auch hierin läge eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches
Gehör.
9 Ferner sei es willkürlich, dass das Landgericht übersehen habe, dass sich die Beschwerdeführerin auf die aus ihrer Sicht unsubstantiiert
vorgetragenen Tatsachenbehauptungen vor Kenntnis des Schriftsatzes der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 gar nicht zu
etwaigen Gegenrechten äußern musste. Ein Gericht dürfe unsubstantiierte oder bestrittene Tatsachen nicht ohne Begründung berücksichtigen.
Erst nachdem die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 ihr Vorbringen substantiiert habe, habe das Amtsgericht
diese Behauptungen berücksichtigen können. Dass der Beschwerdeführerin diese nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, stelle
für sich allein schon die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Dass das Landgericht nach Überreichung des Schriftsatzes
trotz der eingeräumten Erklärungsfrist später den Vortrag der Beschwerdeführerin als verspätet angesehen habe, sei in keiner
Weise nachvollziehbar und daher willkürlich. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin ohne Kenntnis des Schriftsatzes vom 21.
Januar 2004 weder in der Lage noch verpflichtet gewesen, die geltend gemachten Ansprüche der Beteiligten zu 2. eingehend zu
prüfen oder zu bestreiten, da diese nicht durch die Vorlage der streitgegenständlichen Rechnungen oder durch nähere Angaben
zum zugrunde liegenden Vertragsverhältnis belegt gewesen seien. Ein Gegenvortrag sei tatsächlich erst nach Vorlage der Rechnungen
möglich gewesen.
10 Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
11 1. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schreiben vom 3. Mai 2005 zurückgenommen wurde, war das
Verfahren insoweit einzustellen.
12 2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit scheitert nicht daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zunächst vor dem Landgericht in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO a. F. gerügt
hat. Zwar verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft
und dabei über die Rechtsmittel im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten erschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß
kommen zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 97 <102>; VerfGBbg, NJW 2004, 1651 und 3259). Im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdeführerin
jedoch unzumutbar gewesen, die Anhörungsrüge zum Landgericht zu erheben. Die Frage, ob § 321a ZPO a. F. in entsprechender
Anwendung die Anhörungsrüge auch für Entscheidungen des Berufungsgerichts ermöglichte, wurde von den Oberlandesgerichten unterschiedlich
beurteilt (dafür: OLG Celle, NJW 2003, 906 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 169 ff.; dagegen: OLG Rostock, NJW 2003, 2105
f.; OLG Oldenburg, OLG-Report 2002, 302; Kammergericht, Beschluss vom 7. November 2002 - 8 U 151/01 -). Für die Beschwerdeführerin
wäre die Vorgehensweise danach unklar und im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Kammergerichts auch ohne Erfolgsaussicht
und damit unzumutbar gewesen (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003, NJW 2003, 1924 ff.).
13 3. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
14 a) Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
15 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, weil das Landgericht das
Verfahren an das Amtsgericht hätte zurückverweisen müssen, liegt eine Verletzung dieses Grundrechts schon deshalb nicht vor,
da das Landgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst als Tatsachengericht im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Fehlerkontrolle
und Fehlerbeseitigung aufgerufen und nicht zur Zurückverweisung verpflichtet ist.
16 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe sich in keiner Weise mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt und lediglich
darauf hingewiesen, dass es ihn für verspätet halte, liegt ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs vor.
17 Der in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken
für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung,
die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dabei ist den
jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich in dem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten
zu behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116> m. w. N.; st. Rspr.;
zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 <123>; 60, 1 <5>; 66, 260 <263>; 69, 145 <148>).
18 Art. 15 Abs. 1 VvB gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass Instanzgerichte Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (Beschluss vom 29. August 2003 - VerfGH 101/03,
101 A/03 -). So kann der Gesetzgeber den Anspruch auf rechtliches Gehör etwa im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch
Präklusionsvorschriften begrenzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 <123>; 66, 260 <263 f.>). Die Anwendung solcher Vorschriften
setzt allerdings voraus, dass die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit zu ihrem Sachvortrag hatte und diese schuldhaft
ungenutzt verstreichen lässt. Präklusionsvorschriften schränken die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör im Prozess ein und bewegen sich damit regelmäßig im grundrechtsrelevanten Bereich. Daraus folgt zwangsläufig, dass bei
ihrer Anwendung die Schwelle der Grundrechtsverletzung eher erreicht werden kann, als es üblicherweise bei der Anwendung einfachen
Rechts der Fall ist. Die das rechtliche Gehör beschränkenden Präklusionsvorschriften haben wegen der einschneidenden Folgen,
die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 69, 145 <149>). Es ist daher nahe
liegend, die Auslegung und Anwendung dieser das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften durch die Fachgerichte einer
strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht.
Dies ist schon wegen der Intensität des Eingriffs bei einer Präklusion geboten.
19 Dem entspricht es, dass die verfassungsgerichtliche Überprüfung über eine bloße Willkürkontrolle hinausgeht. So hat das Bundesverfassungsgericht
Art. 103 Abs. 1 GG dann als verletzt angesehen, wenn eine solche Vorschrift offenkundig unrichtig angewendet worden ist (BVerfGE
69, 145 <149>). Daneben sind aber auch Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen worden
(vgl. BVerfGE 55, 72 <93 f.>; 69, 126 <140>). So ist eine Präklusion dann als ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wenn rechtliches Fehlverhalten, namentlich eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine
Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, die Verzögerung mit verursacht hat (vgl. BVerfGE 51, 188 <192>; 60, 1 <6>).
Verfassungswidrig ist danach auch die missbräuchliche Anwendung einer Präklusionsvorschrift (vgl. BVerfGE 69, 126 <139> im
Anschluss an BGHZ 86, 31 <39>).
20 Will man die Präklusionsvorschriften nicht als äußerste verfassungsrechtliche Grenze für die Beschränkung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 15 Abs. 1 VvB betrachten und sie damit zuletzt selbst auf die Ebene des Verfassungsrechts erheben, kann
jedoch nicht jede fehlerhafte Anwendung einer einfachrechtlichen Präklusionsvorschrift stets eine Verletzung des Anspruchs
auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. BVerfGE 75, 302 <313 ff.>). Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn in
Folge der fehlerhaften Anwendung der Präklusionsvorschrift eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung nicht stattgefunden
hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 302 <314 f.>). Sofern eine betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu
allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat, liegt ein
Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht vor (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 302 <315>; 69, 145 <149>).
21 Daran gemessen liegt hier kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht § 531 Abs. 2 und § 533 ZPO in jeder Hinsicht zutreffend angewandt hat. Etwaige Rechtsfehler wären - wie dargelegt - nur dann
verfassungsrechtlich relevant, wenn die Vorschriften offenkundig fehlerhaft angewandt worden sind oder eine gebotene Anhörung
unterblieben wäre. Dies ist hier nicht der Fall:
22 Gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen,
der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Hierbei kann es sich auch
um Gegenrechte handeln, deren Geltendmachung die Partei erst im Hinblick auf einen neuen Gesichtspunkt für notwendig erachtet.
Die Parteien sollen nicht gezwungen sein, wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, in erster Instanz vorsorglich auch
solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus erkennbar unerheblich
sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05 -; BGH, NJW-RR 2004, 927 f.). Darauf, ob es ihnen möglich gewesen wäre,
das Gegenrecht schon in erster Instanz vorzubringen, kommt es nicht an. Der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff.
1 ZPO kommt aber nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder
wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt
für unerheblich erachtet. Das folgt daraus, dass § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur unter der weiteren, ungeschriebenen Voraussetzung
Anwendung findet, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei
beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden ist, dass sich
Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05 - m. w. N.). Diese
zusätzliche Voraussetzung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird vor allem erfüllt sein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs
bei richtiger Rechtsauffassung zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, den jetzt - falls noch erforderlich
- das Berufungsgericht nachzuholen hat, oder wenn die Partei durch die Prozessleitung des Erstrichters davon abgehalten worden
ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen oder ein vorhandenes Gegenrecht in den Prozess einzuführen. Bei einem
solchen Verständnis beruht § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO auf dem Grundgedanken, dass Unzulänglichkeiten im Parteivortrag,
für den das erstinstanzliche Gericht mitverantwortlich ist, im zweiten Rechtszug noch beseitigt werden können (vgl. BGH, NJW-RR
2004, 927 f.; NJW-RR 2005, 213; NJW 2004, 2152, OLG Hamm, NJW 2003, 2543.). Gehörte ein bestimmter Gesichtspunkt hingegen,
etwa aufgrund entsprechenden Parteivorbringens, zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf vertrauen,
dass das Gericht ihn für unerheblich halten würde, musste sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten.
In diesem Fall sind etwaige Unzulänglichkeiten im Parteivortrag nicht von dem Erstgericht zu verantworten (vgl. BGH, Urteil
vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05 -; NJW-RR 2006, 1292).
23 Wie das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, hatte die Beteiligte zu 2. mit der Klageschrift die Daten der Rechnungen
zu den streitgegenständlichen Leistungen genannt. Die Beschwerdeführerin hätte sich hierzu bereits erstinstanzlich äußern
und gegebenenfalls hilfsweise mit eigenen Forderungen aufrechnen können. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht
einfachrechtlich über den Hinweis in der Ladung hinaus, dass die Beschwerdeführerin sich zu allen Gesichtspunkten zur Vermeidung
eines Ausschlusses wegen Verspätung äußern müsse, zu einem weiteren Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre,
etwa dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Forderungen der Beteiligten zu 2. unzulänglich sei. Jedenfalls
ist ein offenkundig rechtsfehlerhaftes Unterlassen eines Hinweises nicht ersichtlich. Die Partei eines Zivilprozesses ist
gehalten, schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit
ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort
imstande ist (BGH, NJW 2004, 2825 <2827>; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897 <1904>). Maßstab für die Sorgfalt ist die einfache
Fahrlässigkeit (BGH, NJW 2004, 2825 <2828 f.>). So sind vorsorglich bzw. hilfsweise sämtliche Verteidigungsmittel vorzubringen,
die der Partei möglich sind, insbesondere wenn sie bei zutreffender Betrachtung damit rechnen muss, dass das Gericht die Rechtslage
anders beurteilt (vgl. Gehrken, in: Wieczorek/ Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 3. Aufl. 2004, 2. Band, 4. Teilband,
§ 531 Rn. 29). Dass die Beschwerdeführerin dies befürchtete, zeigt ihr eigener Schriftsatz nach der erstinstanzlichen mündlichen
Verhandlung, in dem sie ihre Ausführungen zur Zulässigkeit nochmals bekräftigte.
24 Auch lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass das Amtsgericht seinerseits (Mit-)Ursachen dafür gesetzt hätte, dass
die Beschwerdeführerin der Meinung war, sie müsse zur Begründetheit der Klage nicht (weiter) vortragen. Dass das Amtsgericht
die Beschwerdeführerin etwa dazu veranlasst hätte, davon auszugehen, dass die Klage in jedem Falle aufgrund der von ihr vorgetragenen
Argumente unzulässig oder dem Antrag auf Vorlage des Originals der Abtretungserklärung in jedem Falle stattzugeben sei, lässt
sich weder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen.
25 Das Landgericht hat nach dem Vorgesagten mit seiner Entscheidung Art. 15 Abs. 1 VvB auch nicht durch eine offenkundig falsche
Anwendung von § 531 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO verletzt, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, wenn
sie infolge eines Verfahrensfehlers im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind. Zwar lässt sich der Entscheidung
des Landgerichts nicht entnehmen, dass es die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen geprüft hat. Wie zuvor ausgeführt,
war es jedoch nicht offensichtlich fehlerhaft, eine Hinweispflicht des Amtsgerichts zu verneinen. Auch hat das Unterlassen
der Zusendung des Schriftsatzes vom 21. Januar 2004 nicht zur Folge gehabt, dass eine gebotene Anhörung der Beschwerdeführerin
unterblieben ist. Zwar stellt das Unterlassen der Zusendung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 VvB dar.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargetan, dass das Urteil des Amtsgerichts auf diesem Eingriff beruht und das Landgericht
deshalb von Verfassungs wegen verpflichtet war, ihn zu korrigieren.
26 Mit der Gewährung einer Erklärungsfrist für die Beteiligte zu 2. auf die Klageerwiderung der Beschwerdeführerin und der gleichzeitigen
Anberaumung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung war die mündliche Verhandlung gemäß § 283 ZPO geschlossen. Die
Beschwerdeführerin hätte danach, selbst wenn sie den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 noch im amtsgerichtlichen
Verfahren zur Kenntnis erhalten hätte, nicht davon ausgehen können, dass sie in jedem Fall die Möglichkeit zur Erwiderung
auf diesen Schriftsatz erhalten würde. Das Amtsgericht hätte wegen § 296 a ZPO gegebenenfalls neues Vorbringen der Beschwerdeführerin
nur dann berücksichtigen müssen, wenn es gemäß § 156 ZPO verpflichtet gewesen wäre, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist jedoch nicht ersichtlich.
27 Ausweislich des landgerichtlichen Urteils hat dieses die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO geprüft, da es
auf S. 4 der Entscheidung ausführt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, weshalb sie jetzt
erst Gegenvorbringen vortrage. Das Landgericht hat sich danach mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erkennbar befasst.
Davor, dass deren Rechtsauffassung nicht gefolgt wird, schützt Art. 15 Abs. 1 VvB nicht. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene
Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe ihren Vortrag hinsichtlich der angeblichen Verspätung aus dem Schriftsatz
vom 24. September 2004 nicht zur Kenntnis genommen, greift nicht, da sich die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz insbesondere
zum Vorliegen eines Prozessvertrages zwischen den Parteien, zur Bedeutung der ihr vom Landgericht gewährten weiteren Stellungnahmefrist
sowie zur Frage des substantiierten Klagevortrags der Klägerin geäußert hat, Aspekte, die das Landgericht in dem angegriffenen
Urteil erkennbar berücksichtigt hat.
28 b) Das landgerichtliche Urteil verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB begründet für die Rechtsprechung ein zugunsten eines am gerichtlichen Verfahren Beteiligten
wirkendes Willkürverbot, dessen Verletzung er mit der Verfassungsbeschwerde rügen kann. Jedoch stellt sich nicht schon jeder
mögliche Rechtsanwendungsfehler durch ein Gericht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 10 Abs. 1 VvB
in seiner materiellen Ausprägung als Willkürverbot dar, weil anderenfalls der Verfassungsgerichtshof in die Rolle eines Rechtsmittelgerichts
gedrängt würde. Vielmehr liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots nur vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung
die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, d. h., wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten
ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (Beschluss vom 25. April
1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend
mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt.
29 Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine Grundrechtsverletzung nicht vor. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob das
Landgericht das Vorliegen einer gegnerischen Einwilligung gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zu Recht verneint hat. Die Voraussetzungen
von § 533 Ziff. 1 und 2 ZPO müssen kumulativ vorliegen. Da, wie oben ausgeführt, das Landgericht verfassungsrechtlich vertretbar
zu der Auffassung gelangt ist, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar
2004 gemäß den §§ 529, 530, 531 ZPO verspätet war, kommt es auf die Frage der Einwilligung nicht entscheidungserheblich an.
Dies hat das Landgericht auch ausgeführt.
30 Dass der Willkürvorwurf der Beschwerdeführerin nicht begründet ist, soweit das Landgericht ihren Vortrag als verspätet zurückgewiesen
hat, wurde oben ausführlich dargelegt.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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