Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 7/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-20
Aktenzeichen: 7/05
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2007:0320.7.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 15 Abs 1 Verf BE, § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE, § 54 Abs 3 VGHG BE ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).
1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin aber nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 24.08.2000, 73/99, NZM 2001, 87 <88>; st Rspr).
2a. Im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 43 Abs 1 Nr 4 WoEigG kann ein Eigentümer überprüfen lassen, ob ein Mehrheitsbeschluss gem § 21 Abs 1 WoEigG den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Wirtschaftsführung iSv § 21 Abs 3 WoEigG entspricht.
2b. Ist ein Verwalterentlastungsbeschluss wegen materieller Mängel als ungültig anzusehen, etwa weil keine ordnungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs 3 WoEigG) vorlag, sind Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen die Verwaltung nicht ausgeschlossen (vgl BGH, 17.07.2003, V ZB 11/03, BGHZ 156, 19 <30>).
- Hier:
a. Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da das KG auf die mehrfach vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung von zentraler Bedeutung, dass hinsichtlich der getätigten Ausgaben für die Gartenbauarbeiten kein wirksamer und materiell rechtmäßiger Entlastungsbeschluss (§ 21 Abs 1 WoEigG) der Eigentümergemeinschaft gegeben sei und daher die Wirtschaftsführung des Verwalters nachträglich nicht gebilligt worden sei, nicht eingegangen ist und daher diesen Vortrag nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und im angegriffenen Beschluss gewürdigt hat.
b. Auch soweit das KG sich in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich mit der vom Beschwerdeführer mit beachtlichen rechtlichen Erwägungen angegriffenen Kostenentscheidung befasst hat, ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gegeben. - Denn die Auferlegung auch der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten ist selbst im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde nicht die Regel, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen von der Billigkeit geboten.
c. Darüber hinausgehende Rügen einer Gehörsverletzung seitens des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die fehlende Auseinandersetzung des KG mit dem Wirtschaftsplan 2001 bleiben jedoch ohne Erfolg, da insoweit seine - unbelegten - Behauptungen pauschal sind und nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE entsprechen.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 24. Oktober 2004, 24 W 14/03, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Kammergerichts vom 25. Oktober 2004 - 24 W 14/03 - verletzt den Beschwerdeführer, soweit damit die sofortige
weitere Beschwerde auch hinsichtlich des angefochtenen Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 sowie bezüglich der angegriffenen Kostenentscheidung
des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wurde, in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird insoweit
einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
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...
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....
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...
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts in einem Wohnungseigentumsverfahren.
2 Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage in B. Am 10. Mai 2001 fand eine Eigentümerversammlung
statt, auf der unter anderem (unter TOP 5) die Jahresabrechnung für das Jahr 2000 sowie (unter TOP 6) beschlossen wurde, die
Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 2000 zu entlasten. Ferner (unter TOP 8) wurde der Wirtschaftsplan für das Jahr 2001 beschlossen,
der u. a. Kosten für (laufende) Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum in Höhe von 10.000,- DM und für die Position
"Gartenpflege" in Höhe von 7000,- DM vorsah.
3 Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Wedding, den Beschluss der Eigentümerversammlung u. a. zu TOP 6 sowie zu
TOP 8 hinsichtlich der Position für kleinere Reparaturen sowie bezüglich der Position für Gartenpflege, soweit diese 5000,-
DM überschreite, für ungültig zu erklären und die Verwalterin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unrechtmäßig verausgabte
Gelder (bezüglich der Gartenausgaben für 2000) anteilig ("etwa 100 DM") zu erstatten. Zur Begründung trug er vor, die Entlastung
der Verwaltung widerspreche den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Verwaltung im Jahr 2000 für Gartenarbeiten
einen Betrag von 20.185,32 DM zu einem erheblichen Teil ohne vorherige Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung ausgegeben
habe. In ähnlicher Weise habe die Verwaltung bereits in den Vorjahren agiert. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2001 sei in
der Position "Gartenarbeit" überzogen. Der Anstieg der Kosten in den letzten Jahren sei nicht nachvollziehbar. Auch der beschlossene
Posten für laufende Instandsetzungen sei überhöht, weil zur Zeit der Beschlussfassung keine Reparaturmaßnahmen abzusehen gewesen
seien und der Wirtschaftsplan an den zu erwartenden Kosten orientiert sein müsse. Notwendige Reparaturkosten könnten auch
aus der Rücklage beglichen werden.
4 Das Amtsgericht Wedding wies die Anträge des Beschwerdeführers zurück und führte zur Begründung aus, die beschlossene Entlastung
der Verwaltung habe den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Zwar sei ein nicht unerheblicher Teil der
Ausgaben für Gartenpflegearbeiten im Jahr 2000 nicht durch vorherige Beschlüsse der Eigentümerversammlung gedeckt und nur
mit dem Verwaltungsbeirat abgesprochen worden. Dies reiche grundsätzlich nicht aus und sei auf der Eigentümerversammlung auch
thematisiert worden, wobei Verwaltung und Eigentümer übereingekommen seien, in Zukunft rechtzeitig ordnungsgemäße Beschlüsse
einzuholen. Die Ausgaben für das Jahr 2000 selbst seien im Rahmen der Eigentümerversammlung nach einem Bericht des Beirats
besprochen worden; in Kenntnis hiervon sei die Entlastung der Verwaltung beschlossen worden. Die Eigentümerversammlung sei
daher mit den Ausgaben nachträglich einverstanden gewesen und wolle keine Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend
machen. Auch der Wirtschaftsplan 2001 sei insgesamt ordnungsgemäß. Der Posten für Gartenarbeiten sei wie im Jahr 1999 auf
7000,- DM festgesetzt worden; diese Summe sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümerversammlung müsse ein gewisser Ermessensspielraum
zugestanden werden, der nicht unsachlich überschritten worden sei. Dies gelte auch für die Position "kleinere Reparaturen".
Die Anlehnung der geschätzten Kosten an die Jahresabrechnung 2000 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Antrag auf Zahlung
von "etwa 100 DM" sei schon mangels Bestimmtheit unzulässig; im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Anspruch,
da die Gartenausgaben für das Jahr 2000 im Entlastungsbeschluss durch die Eigentümermehrheit nachträglich gebilligt worden
seien.
5 Mit seiner gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichteten sofortigen Beschwerde trug der Beschwerdeführer u. a. vor, dass
die Eigentümerversammlung generell keine Befugnis habe, die Verwaltung durch Beschluss zu entlasten. Im Übrigen fehle es an
der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Bei den im Jahr 2000 durchgeführten Gartenarbeiten habe es sich jedenfalls
zum Teil auch um bauliche Veränderungen gehandelt, denen nicht wirksam zugestimmt worden sei. Auch sei unklar, was im Einzelnen
gemacht worden sei. Zudem habe es an der notwendigen Einholung von Vergleichsangeboten für die durchgeführten Gartenbauarbeiten
gefehlt.
6 Durch Beschluss vom 29. November 2002 wies das Landgericht Berlin die sofortige Beschwerde zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer
im Rahmen der Kostenentscheidung auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten für die zweite
Instanz. Zur Begründung seiner Entscheidung vertiefte das Landgericht die vom Amtsgericht aufgeführten Gründe und wies ferner
darauf hin, dass es bei den Gartenbauarbeiten nicht ersichtlich zu einer baulichen Veränderung gekommen sei. Auch der Wirtschaftsplan
2001 sei insgesamt ordnungsgemäß und der Anfechtungsantrag unbegründet. Die Kostenentscheidung begründete das Landgericht
damit, dass abweichend vom Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG für die zweite Instanz auch die Erstattung der außergerichtlichen
Kosten anzuordnen gewesen sei. Der Beschluss des Amtsgerichts sei gut begründet gewesen, und der Beschwerdeführer habe in
seiner Beschwerdeschrift keine wesentlichen neuen Argumente vorgetragen. Die sofortige Beschwerde sei daher als mutwillig
anzusehen gewesen.
7 Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer
seine bereits in den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente. Insbesondere sei von der Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses
auszugehen. Zwar habe der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03 - festgestellt, dass entgegen
einer im Vordringen befindlichen Auffassung ein Verwalterentlastungsbeschluss nicht generell gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Verwaltung verstoße. Dies gelte jedoch nicht in Fällen, bei denen Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kämen
und nicht aus besonderen Gründen Anlass bestehe, auf diese Ansprüche zu verzichten. So liege es hier, denn die Eigentümer
hätten Anspruch darauf, dass die Jahresabrechnung hinsichtlich des Postens "Gartenarbeiten" in Ordnung gebracht werde und
zukünftig eine eigenmächtige Verauslagung von Gemeinschaftsgeldern unterlassen werde. Eine ordnungsgemäße Abrechnung bezüglich
der Position "Gartenarbeiten" fehle bisher, da hierfür eine genauere Darlegung der durchgeführten Arbeiten erforderlich sei,
so dass jeder Eigentümer nachvollziehen könne, ob und in welchem Maß es sich tatsächlich um Instandsetzungsarbeiten und nicht
um bauliche Veränderungen handele. Auch für eine nachträgliche Billigung der Gartenbauarbeiten hätten die Erfordernisse ordnungsgemäßer
Verwaltung, etwa das Einholen von Vergleichsgutachten oder die Erstellung eines Marktgutachtens, beachtet werden müssen. Da
der Entlastungsbeschluss vom Beschwerdeführer fristgerecht angefochten sei, umfasse dies auch eine etwa darin enthaltene Genehmigung
der Gartenbauarbeiten.
8 Der Entlastungsbeschluss sei aber auch wegen seiner Zukunftswirkungen rechtswidrig. Nebenfolge eines solchen Beschlusses sei
es, dass die Wohnungseigentümer damit nicht nur die zurückliegende Amtsführung des Verwalters als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung
und den vertraglichen Pflichten entsprechend anerkennen, sondern dem Verwalter auf diese Weise auch das Vertrauen für die
zukünftige Verwaltertätigkeit aussprechen würden. Dies komme einer Aufforderung an den Verwalter gleich, in Zukunft auf gleiche
Weise zu verfahren wie im Entlastungszeitraum. Dies sei jedoch, wenn - wie hier - die Verwaltung in der Vergangenheit pflichtwidrig
gehandelt habe, unvereinbar mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
9 Die Kostenentscheidung des Landgerichts griff der Beschwerdeführer u. a. mit der Begründung an, die Beschwerde sei nicht mutwillig
gewesen. Der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht gut begründet gewesen, denn das Landgericht habe selbst eine eigene ausführliche
Begründung für angebracht gehalten. Dabei habe das Landgericht die zu dieser Zeit im Vordringen befindliche Auffassung zur
grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verwalterentlastungsbeschlusses missachtet und die durchaus vertretbare Meinung des Beschwerdeführers
zu Unrecht als mutwillig bezeichnet.
10 Das Kammergericht wies die sofortige weitere Beschwerde zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer im Rahmen der Kostenentscheidung
zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten dritter Instanz der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner. Es sei
rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Eigentümerbeschluss über die Verwalterentlastung für das Wirtschaftsjahr
2000 nicht für ungültig erklärt hätten. Zwar seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung zunächst verschiedene Meinungen
zur grundsätzlichen Berechtigung eines solchen Eigentümerbeschlusses vertreten worden; der Bundesgerichtshof habe in seiner
Entscheidung vom 17. Juli 2003 jedoch ausgeführt, dass die Verwalterentlastung nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer
ordnungsgemäßen Verwaltung stehe, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kämen und nicht
aus besonderem Grund Anlass bestehe, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen
der Vorinstanzen ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche
gegen die Verwalterin wegen der Wirtschaftsführung im Jahr 2000 zustünden, so dass die Frage eines Verzichts nicht auftauche.
Auch könne der Senat dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er die Wirtschaftsführung der Verwalterin
deshalb angreife, weil die Gartenpflegekosten erheblich über den Ansätzen des Wirtschaftsplanes 2000 gelegen hätten. Rechtlich
einwandfrei habe das Landgericht ausgeführt, dass die Wohnungseigentümer über die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen
Grundstücks grundsätzlich durch Stimmenmehrheit beschließen könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es im Zuge der Gartenpflegearbeiten
zu einer baulichen Veränderung gekommen sei. Nicht jede Neupflanzung sei eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Für eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks sei weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Hinweis
des Beschwerdeführers, dass die Ausgaben für Gartenpflege im Jahr 2000 erheblich die Wirtschaftsplanansätze überschritten
hätten, bedeute nicht zwingend, dass deshalb eine bauliche Veränderung im Sinne einer völligen Umgestaltung vorliege. Rechtlich
unerheblich sei ferner, dass über die umfangreichen Gartenpflegekosten nicht zunächst ein Eigentümerbeschluss herbeigeführt
worden sei. Die Eigentümermehrheit könne die durchgeführten Maßnahmen auch nachträglich billigen. Nach den Feststellungen
der Vorinstanzen habe sowohl mit der Billigung der Jahresabrechnung als auch mit der Verwalterentlastung gerade nachträglich
auch der bereits vorgenommenen gärtnerischen Gestaltung zugestimmt werden sollen. Wenn die Ausgaben im Jahr 2000 von der Eigentümermehrheit
demnach auch für den Bereich der Gartenpflege gebilligt worden seien, bestünden keine Schadensersatzansprüche und auch keine
Ansprüche des Beschwerdeführers auf anteilige Erstattung der seiner Meinung nach überhöhten Kosten.
11 Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht ferner angenommen, dass der Wirtschaftsplan 2001 insgesamt ordnungsgemäß sei. Die Höhe
der in den Wirtschaftsplan aufzunehmenden Positionen liege im Ermessen der Wohnungseigentümer, das nicht überschritten worden
sei, zumal sich die veranschlagten Kosten für die Gartenpflege an den Ausgaben für 1999 orientiert hätten. Dasselbe gelte
für die übrigen Kosten. Die Eigentümergemeinschaft müsse sich nicht auf die Möglichkeit eines Zugriffs auf die Instandhaltungsrücklage
verweisen lassen, wenn es um kleinere Reparaturen gehe. Zur Kostenentscheidung führte das Kammergericht aus, angesichts der
überzeugenden Begründung durch das Landgericht bestehe hinreichender Anlass, die Erstattung der außerordentlichen Kosten,
die den anwaltlich vertretenen Antragsgegnern entstanden seien, gemäß § 47 Satz 2 WEG anzuordnen.
12 Mit der gegen die Entscheidung des Kammergerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, der Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 15 Abs. 4 VvB sowie seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB.
13 Zur Begründung trägt er vor:
14 a) Das Kammergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Weise verletzt, indem es entscheidungserheblichen
Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen bzw. sich in der Entscheidung damit nicht auseinander gesetzt habe.
15 aa) Bezüglich des angefochtenen Verwalterentlastungsbeschlusses habe der Beschwerdeführer zunächst - einer Entscheidung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts folgend - auch vor dem Kammergericht die Auffassung vertreten, dass derartige Beschlüsse
generell unzulässig seien; er habe diese Auffassung jedoch in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.
Juli 2003 dahingehend modifiziert, dass ein solcher Entlastungsbeschluss jedenfalls dann ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche,
wenn - wie vom Landgericht festgestellt - in der Vergangenheit pflichtwidriges Verwalterhandeln vorgelegen hätte: In diesem
Fall werde durch einen Entlastungsbeschluss, der als vertrauensbildende Maßnahme - wie der Bundesgerichtshof bestätigt habe
- gerade Auswirkungen auch für die Zukunft habe, die Verwaltung im Sinne eines "weiter so" zur Fortsetzung und Wiederholung
des einschlägigen Fehlverhaltens geradezu aufgefordert. Ein Eigentümerbeschluss aber, der pflichtwidrigem Verwalterhandeln
Vorschub leiste, könne nicht selbst ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Auf diesen vorgetragenen entscheidungserheblichen
Gesichtspunkt gehe der Beschluss des Kammergerichts jedoch mit keinem Wort ein.
16 bb) Soweit es um die Frage der nachträglichen Billigung der Gartenausgaben durch Eigentümerbeschluss gehe, habe der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass es nach einhelliger Rechtsprechung für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses erforderlich sei,
dass Vergleichsangebote eingeholt werden müssten. Jeder Wohnungseigentümer könne die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen.
Bei nachträglicher Beschlussfassung könne nichts anderes gelten. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme müsse nachvollziehbar
von der Verwaltung dargelegt werden. Es sei nicht Sache des Wohnungseigentümers, derartige Unterlagen einzuholen. Diesen Vortrag
des Beschwerdeführers erwähne der Beschluss des Kammgerichts nicht. Fälschlicherweise behaupte das Kammergericht, dem Vorbringen
des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er die Wirtschaftsführung der Verwaltung deshalb angreife, weil die Gartenpflegekosten
erheblich über den Ansätzen des Wirtschaftsplanes für 2000 gelegen hätten. Den Akten - so der Beschwerdeführer - sei vielmehr
eindeutig zu entnehmen, dass er habe nachvollziehen wollen, ob überhöhte Kosten vorlägen und inwieweit eine Kostentragungspflicht
bestehe. Er habe ausdrücklich auf § 16 Abs. 3 WEG und auf die Klärungsbedürftigkeit der Wirtschaftlichkeit hingewiesen.
17 cc) Bezüglich des Wirtschaftsplans für 2001 habe das Kammergericht den Vortrag des Beschwerdeführers zum Ermessensmissbrauch
nicht erwähnt. In einem ordnungsgemäßen Wirtschaftsplan könnten nicht beliebige Beträge eingesetzt werden, die erklärtermaßen
zur rechtswidrig freihändigen Verausgabung durch Verwaltung und Beirat bereit stünden. Der Hinweis des Kammergerichts auf
das grundsätzlich bestehende Ermessen bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen gehe am Vortrag vorbei, da die Frage des Ermessensmissbrauchs
gerade ausgeklammert werde.
18 dd) Ferner sei das Kammergericht nicht auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kostenentscheidung des Landgerichts eingegangen.
Er habe vorgetragen, dass die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten gegen den im WEG-Recht geltenden Grundsatz verstoße,
dass die Beteiligten ihre Kosten selber trügen. Eine Abweichung hiervon bedürfe eines besonderen Anlasses. Der Darlegung des
Landgerichts, dass der Beschluss des Amtsgerichts gut begründet sei, habe der Beschwerdeführer entgegen gesetzt, dass das
Landgericht seine Entscheidung anders begründet habe und hierbei von einer Verwalterverfehlung im Entlastungszeitraum ausgegangen
sei. Ferner habe er (zur Frage der Wirksamkeit von Entlastungsbeschlüssen) die gleiche Rechtsauffassung wie ein anderes Oberlandesgericht
vertreten. Er habe das Kammergericht darauf hingewiesen, dass auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17. Juli 2003 ausgeführt
habe, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung bereits seit 1998 im Vordringen begriffen gewesen sei. Der Beschluss
des Kammergerichts gehe auch auf diesen Vortrag des Beschwerdeführers nicht ein.
19 b) Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB i. V. m. den Grundsätzen
der Art. 28 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 VvB dadurch, dass in der Entscheidung des Kammergerichts "elementare Grundsätze einer
demokratischen Verwaltung" unbeachtet geblieben seien.
20 c) Als Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie im Sinne einer "knebelnden" Kostenentscheidung (Art. 15 Abs. 4 VvB) rügt der
Beschwerdeführer, dass ihm vom Kammergericht die außergerichtlichen Kosten der anwaltlich vertretenen übrigen Beteiligten
auferlegt worden seien. Eine derartige Entscheidung stelle im WEG-Verfahren einen auf greifbare Fälle von Missbräuchlichkeit
zu begrenzenden Ausnahmefall dar, weil andernfalls die Inanspruchnahme von Rechtsschutz für den Eigentümer mit einem unkalkulierbaren
Kostenrisiko verbunden wäre. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts habe sich der Beschwerdeführer nicht über eine "überzeugende
Begründung des Landgerichts" hinweggesetzt. Das Landgericht habe entscheidungstragend darauf abgestellt, ein Entlastungsbeschluss
sei grundsätzlich zulässig, wohingegen das Bayerische Oberste Landesgericht die gegenteilige Auffassung vertreten habe. Es
sei nicht vertretbar, einem Wohnungseigentümer, dessen Auffassung in einer entscheidungserheblichen Frage von einem Oberlandesgericht
geteilt würde, die Einlegung des Rechtsmittels durch unkalkulierbare Kostenrisiken zu erschweren. Zudem habe auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren
einbezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bestätigt, was die Wirkung der
Verwalterentlastung für die Zukunft anbelange.
21 Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
22 Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Der Beschluss des Kammergerichts
verletzt, indem er entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hat, das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
23 1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird,
verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <117> m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz
dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise
unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen;
vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat.
Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen,
dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die
für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung
nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., S. 116 f., 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 <82>, 24. August
2000 - VerfGH 73/99 - NZM 2001, 87 <88> m. w. N. und 27. September 2002 - VerfGH 63/02, 63 A/02 - LVerfGE 13, 53 <59>).
24 Ein derartiger Fall ist hier gegeben:
25 a) So hat das Kammergericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob im Rahmen des Verwalterentlastungsbeschlusses
durch die Eigentümergemeinschaft auch in wirksamer und materiell rechtmäßiger Weise die im Jahr 2000 getätigten Gartenausgaben
gebilligt werden konnten, nicht in ausreichender, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wahrender Weise zur Kenntnis
genommen und im angegriffenen Beschluss gewürdigt. Vielmehr geht die Entscheidung insoweit nur auf folgenden vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Aspekt ein: ob nämlich die nachträgliche Billigung der ohne vorherigen Eigentümerbeschluss durch die Verwalterin
vorgenommenen Ausgaben für die Gartenpflege grundsätzlich im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft lag.
Dies war vom Beschwerdeführer mit der Begründung bestritten worden, dass es im Zuge dieser Gartenarbeiten möglicherweise auch
zu baulichen Veränderungen gekommen sei, so dass kein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft darüber möglich gewesen
wäre (§ 22 Abs. 1 WEG). Das Kammergericht ging jedoch - wie die Vorinstanzen - davon aus, dass die Eigentümermehrheit die
durchgeführten Maßnahmen nachträglich billigen konnte, da keine Anhaltspunkte für eine bauliche Veränderung vorgelegen hätten.
26 Es fehlt hingegen ein Eingehen des Kammergerichts auf die vom Beschwerdeführer mehrfach vorgetragene Auffassung, die mit dem
Entlastungsbeschluss nach Ansicht der Vorinstanzen verbundene Billigung der Gartenarbeiten durch die Verwalterin leide auch
an materiellen Mängeln, da die Verwaltung zum einen nicht mitgeteilt habe, was im Einzelnen mit dem ausgegebenen Betrag gemacht
worden sei, und weil zum anderen auch die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen nicht nachvollziehbar sei, weil es etwa an der
Einholung von Vergleichsangeboten gefehlt habe. Ein Indiz dafür, dass dieser Gesichtspunkt nicht (auch nicht stillschweigend)
in die Erwägungen des Kammergerichts eingegangen ist, stellen die Ausführungen auf Seite 3 des angegriffenen Beschlusses dar,
wonach das Kammergericht den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht (mehr) zu entnehmen glaubt, dass dieser die
Wirtschaftsführung der Verwalterin im Jahre 2000 deshalb angreife, weil die Gartenpflegekosten erheblich über den Ansätzen
des Wirtschaftsplanes 2000 gelegen hätten. Dieser Passus steht allerdings im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 4:
Dort verneint das Kammergericht das Bestehen eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erstattungsanspruchs gegen die Verwalterin
wegen der "überhöhten" Gartenpflegekosten im Jahr 2000 mit der Begründung, die Ausgaben seien von der Eigentümermehrheit gebilligt
worden.
27 Eine Befassung mit den vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkten für mögliche materielle Mängel der nachträglichen Billigung
des Verwalterhandelns war auch erforderlich, der Verstoß gegen das rechtliche Gehör damit erheblich. Das Kammergericht hat
- insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 156, 19 ff.; BGH, NJW 2003, 2554 ff.)
- angenommen, ein Verwalterentlastungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft stehe nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer
ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kämen und nicht aus
besonderen Gründen Anlass bestehe, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen,
dass sich derartige Ansprüche aus der Wirtschaftsführung der Verwalterin im Jahr 2000 bezüglich der Gartenausgaben ergeben
könnten, nämlich zum einen Schadensersatzansprüche wegen überhöhter und unwirtschaftlicher Ausgaben, zum anderen Auskunftsansprüche
bezüglich der Einzelheiten der vorgenommenen Gartenarbeiten. So hatte der Beschwerdeführer von Beginn an auch den Antrag gestellt,
die Verwalterin zu verpflichten, ihm insoweit "unrechtmäßig verausgabte Gelder anteilig zu erstatten".
28 Da im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ein Eigentümer überprüfen lassen kann, ob ein Mehrheitsbeschluss
gemäß § 21 Abs. 1 WEG den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, hätte der angegriffene Entlastungsbeschluss,
der nach Auslegung der Fachgerichte zugleich die nachträgliche Billigung der Gartenarbeiten durch die Verwalterin enthielt,
im Hinblick auf die vorgetragenen Beanstandungen des Beschwerdeführers auch darauf überprüft werden müssen, ob diese Billigung
ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Es genügte insofern nicht, lediglich die formale Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung
festzustellen. Auch materielle Mängel in diesem Bereich (etwa Unwirtschaftlichkeit der gebilligten Maßnahmen) hätten Auswirkungen
auf das Bestehen von Nachbesserungs- oder Schadensersatzansprüchen der Gemeinschaft oder einzelner Eigentümer gegenüber der
Verwalterin und damit - entsprechend der vom Kammergericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - auf die Ordnungsmäßigkeit
der Entlastung haben können. So hat der Bundesgerichtshof etwa einen Verwalterentlastungsbeschluss als ungültig angesehen,
weil keine ordnungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) vorlag (BGHZ 156, 19 <30>), so dass Ansprüche der Wohnungseigentümer
gegen die Verwaltung nicht ausgeschlossen seien. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass das Kammergericht
bei einer materiell-rechtlichen Überprüfung anhand der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte zum Ergebnis gekommen
wäre, dass die erheblichen Ausgaben für Gartenarbeiten im Jahr 2000 durch die Verwaltung und damit auch die nachträgliche
Billigung durch die Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung (vgl. § 21 Abs. 3 WEG) widersprochen haben könnten.
29 Da die Verfassungsbeschwerde wegen des dargelegten Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses
Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Kammergerichts auch deshalb gegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verstoßen hat, weil es nicht auf den vom Beschwerdeführer genannten weiteren Gesichtspunkt möglicher negativer Zukunftswirkungen
des Entlastungsbeschlusses (wegen des behaupteten pflichtwidrigen Verwalterhandelns in der Vergangenheit) eingegangen ist.
Ferner kann offen bleiben, ob auch die weitere Rüge, das Kammergericht habe durch seine rechtlichen Erwägungen insoweit das
Eigentumsgrundrecht (Art. 23 Abs. 1 VvB) des Beschwerdeführers verletzt, zulässig und begründet ist.
30 b) Begründet ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches
Gehör darin sieht, dass das Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung auf die vom Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel
ausdrücklich angegriffene Kostenentscheidung des Landgerichts nicht eingegangen ist.
31 Das Landgericht hatte - abweichend vom Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG - dem unterliegenden Beschwerdeführer auch die außergerichtlichen
Kosten der übrigen Beteiligten auferlegt und dies damit gerechtfertigt, dass der Beschluss des Amtsgerichts "gut begründet"
gewesen sei und der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente vorgetragen habe. Die sofortige
Beschwerde sei daher als mutwillig anzusehen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer vor dem Kammergericht unter anderem vorgetragen,
diese Kostenentscheidung sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil er zur Frage der Wirksamkeit von Entlastungsbeschlüssen
die gleiche Rechtsauffassung wie ein anderes Oberlandesgericht vertreten habe. Zur Begründung nahm er Bezug auf die dem Kammergericht
bekannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2003 (BGHZ 156, 19), in der zwar die grundsätzliche Vereinbarkeit
eines Entlastungsbeschlusses mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung festgestellt, gleichzeitig jedoch betont wurde, dass diese
Entscheidung im Widerspruch zu einer "im Vordringen befindlichen Auffassung" stehe, wobei zahlreiche bis ins Jahr 1998 zurückreichende
Belegzitate aus Rechtsprechung und Literatur genannt wurden, hierunter auch die Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts
vom 19. Dezember 2002 (BayObLGZ 2002, 417 <420 f.>).
32 Im Beschluss des Kammergerichts finden sich keine Ausführungen zu der angegriffenen Kostenentscheidung des Landgerichts und
den vom Beschwerdeführer hierzu vorgetragenen rechtlichen Bedenken; diese sind auch nicht der Kostenentscheidung des Kammergerichts
selbst zu entnehmen, da sich diese Entscheidung und die hierfür gegebene Begründung lediglich auf die (weiteren) in der dritten
Instanz entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beziehen.
33 Eine ausdrückliche Befassung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers war jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich:
Gemäß § 47 Satz 2 WEG kann das Gericht bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
Nach herrschender Meinung (vgl. Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsrecht, 9. Aufl. 2003, Rn. 31 zu § 47 WEG m.
w. N.) ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines anderen Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren selbst im Falle
der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels nicht die Regel, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen von der Billigkeit geboten,
was etwa im Falle mutwilliger Einlegung von Rechtsbehelfen der Fall sein kann, wenn offensichtlich ist, dass keine Erfolgsaussicht
besteht. Das Landgericht hat die Erstattungsanordnung dementsprechend mit einer solchen "mutwilligen" Rechtsverfolgung durch
den Beschwerdeführer begründet. Diese Entscheidung hätte vom Kammergericht zwar nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft
werden können. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass diese Überprüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis
geführt hätte, denn es erscheint durchaus zweifelhaft, ob angesichts einer zur Zeit der landgerichtlichen Entscheidung "im
Vordringen befindlichen Auffassung" (vgl. BGHZ 156, 19 <25> m. w. N. ), wonach Verwalterentlastungsbeschlüsse stets als einer
ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechend anzusehen seien, das mit dem Ziel der Ungültigerklärung eines solchen Entlastungsbeschlusses
eingelegte Rechtsmittel eines Eigentümers ermessensfehlerfrei als "mutwillig", also als offensichtlich aussichtslos, angesehen
werden durfte.
34 2) Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der
Begründung rügt, das Kammergericht habe sich bezüglich des angegriffenen Wirtschaftsplans 2001 nicht mit seinem Vorbringen
zu einem Ermessensmissbrauch hinsichtlich der Ansätze für die Instandsetzungen und Gartenarbeiten befasst. Das Kammergericht
hat sich - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - insoweit nicht nur darauf beschränkt, auf das grundsätzlich bestehende
Ermessen bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen hinzuweisen, sondern hat auch begründet, weshalb seiner Auffassung nach
die Grenzen dieses Ermessens nicht überschritten waren (Orientierung an den Gartenpflegekosten für 1999; keine Pflicht, auf
die Instandhaltungsrücklage zurückzugreifen). Die Angriffe des Beschwerdeführers hiergegen sind pauschal und beschränken sich
auf unbelegte Behauptungen wie diejenige, die Beträge seien "erklärtermaßen zur rechtswidrig freihändigen Verausgabung durch
Verwaltung und Beirat" eingesetzt worden. Damit genügt die Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt bereits nicht den Darlegungs-
und Begründungsanforderungen in § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG.
35 Mangels Begründung unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich auf die vom Kammergericht verneinten Ansprüche
auf Erstattung bzw. Schadensersatz gegen die Verwalterin sowie den abgelehnten Hilfsantrag (auf Feststellung, dass die Verwalterentlastung
nicht die Gartenpflegekosten umfasse) beziehen sollte.
36 Da das Kammergericht im Rahmen der teilweise neu zu treffenden Sachentscheidung auch insgesamt neu über die Kosten des Rechtsmittels
zu entscheiden haben wird, braucht über die Verfassungsbeschwerde, soweit sie die Kostenentscheidung des Kammergerichts betrifft,
ebenfalls nicht entschieden zu werden.
37 Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der angegriffene Beschluss, soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, einschließlich der Kostenentscheidung
aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Kammergericht zurückzuverweisen.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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