Testo completo
VG Berlin 35. Kammer — 35 L 177.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-15
Aktenzeichen: 35 L 177.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0415.35L177.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 1 S 1 GlSpielWStVtr, Art 56 AEUV, Art 49 AEUV ... mehr
Leitsatz
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Das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin stellt unverändert eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit und der grundrechtlichen Berufsfreiheit der privaten Sportwett-Vermittler dar (Bestätigung und Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] - und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] - und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09-, - 8 C 14.09-, - 8 C 15.09 - ) entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. November 2010 - OVG 1 S 204.10 - und vom 25. Januar 2011 - OVG 1 RS 5.10 -, juris). (Rn.13)
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Unionsbürger können sich mit Erfolg gegen die Untersagungsverfügung auf die Verletzung ihrer Grundrechte wie auch auf die ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit berufen. (Rn.70)
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Die Interessenabwägung fällt auch im Hinblick auf die Übergangszeit bis zur Einrichtung eines Konzessionsmodells zugunsten der privaten Sportwett-Vermittler aus. (Rn.73)
Orientierungssatz
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Das Vermittlungsverbot für Sportwetten kann nicht auf formelle Illegalität gestützt werden, weil eine erforderliche Erlaubnis für die streitgegenständliche Tätigkeit nicht vorliege. (Rn.59)
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Das Verbot von sog. Live-Wetten nach § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV ist keine vollumfängliche Untersagungsverfügung. (Rn.65)