SG Berlin 71. Kammer — S 71 KA 632/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-20
Aktenzeichen: S 71 KA 632/09
ECLI: ECLI:DE:SGBE:2011:0420.S71KA632.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 85 Abs 4 S 7 SGB 5, § 87b Abs 2 SGB 5, § 87b Abs 4 S 1 SGB 5, § 87b Abs 4 S 2 SGB 5, § 87b Abs 4 S 3 SGB 5 ... mehr
Orientierungssatz
-
In einem Bescheid, in dem die Berechnung des Fallwertes und der Fallzahl der Arztgruppe betroffen sind, muss eine Kassenärztliche Vereinigung zumindest darstellen, wie viel Gesamtvergütung für das betreffende Quartal zur Verfügung steht, wie die Gesamtvergütung auf die Haus- und Fachärzte aufgeteilt wird, welche prozentuale Beteiligung die einzelnen Facharztgruppen an dem Facharzttopf haben und welche Vorwegabzüge getätigt wurden bzw ggf in welchen Bereichen - soweit sich entsprechendes nicht bereits aus Rundschreiben oder anderen, unter allen Vertragsärzten verbreiteten Veröffentlichungen ergibt. (Rn.35)
-
Fehlt es den Individualbudgets an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 erforderlichen, das Wesen der Regelleistungsvolumen (RLV) bestimmenden, Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - so kann trotz eines Verstoßes einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 (erstmalige Zuweisung der RLV zum 30.11.2008) kein Rückgriff auf die im Vorquartal gültige Budgetierungsregelung im Sinne des § 87b Abs 5 S 4 SGB 5 erfolgen. (Rn.45)
Verfahrensgang
nachgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 16. Oktober 2012, L 7 KA 68/11, Beschluss
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2008 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger hinsichtlich der
Zuweisung des Regelleistungsvolumens für das Quartal I/2009 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht
erstattungsfähig sind.
Tatbestand
1 Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Zuweisung
eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV) für das Quartal
I/2009.
2 Der Kläger nimmt seit dem 1. März 2000 als Facharzt für Innere
Medizin im Verwaltungsbezirk C-W an der vertragsärztlichen
Versorgung teil.
3 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 wies ihm die Beklagte für
das Quartal I/2009 ein RLV in Höhe von 21.233,30 Euro zu.
4 Hiergegen legte der Kläger über seinen
Verfahrensbevollmächtigten mit am 29. Dezember 2008 bei der
Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Seiner Praxis
drohe ein erheblicher Honorarverlust, da das festgelegte RLV um
knapp 30% unter dem bisherigen Individualbudget liege. Maßgebliche
Leistungen, die der Vertragsarzt außerhalb des RLV erbringen könne,
würden ausweislich der Anlage 2 zum Bescheid nicht vorliegen. Daher
werde eine Ausnahme- bzw. Härtefallregelung zum Ausgleich von
überproportionalen Honorarverlusten beantragt. Des Weiteren habe
nach § 87 b Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) die erstmalige Zuweisung des RLV zum 30.
November 2008 zu erfolgen. Ihm sei sein neues RLV mit Schreiben vom
19. Dezember 2008 und entsprechend verzögertem Posteingang
zugewiesen worden. Als Konsequenz regele § 87 b Absatz 5 SGB V,
dass, wenn ein RLV nicht rechtzeitig vor Beginn des
Geltungszeitraumes zugewiesen werden könne, das bisherige dem Arzt
oder der Arztpraxis zugewiesene RLV vorläufig fort gelte. Da die
Regelleistungsvolumina das bisherige Individualbudget ersetzen
würden, sei im Rahmen der gebotenen Auslegung und Schließung einer
terminologischen Rechtslücke anzunehmen, dass jedenfalls das
bisherige Honorarvolumen vorläufig fortzuzahlen sei. Bereits aus
diesem Grunde verbiete sich eine Kürzung der
Abschlagszahlungen.
5 Dem Bescheid über die Erteilung des RLV für das Quartal I/2009
könne zudem nicht entnommen werden, warum Leistungen, die früher
außerhalb des Individualbudgets vergütet worden seien, nun
innerhalb des RLV lägen. Es sei auch nicht erkennbar, wie der
Fallwert für die Fachgruppe zustande gekommen sei. Die Richtigkeit
der Berechnung werde ausdrücklich angezweifelt, zumal in anderen
Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abweichende
Fallwerte ermittelt worden seien. Der im streitigen Bescheid
festgesetzte Arztgruppenfallwert passe nicht auf seine
hochspezialisierte Praxis mit dem Schwerpunkt „metabolisches
Syndrom“. Die Patientinnen und Patienten mit entsprechender
Erkrankung würden einen hohen diagnostischen und therapeutischen
Aufwand erfordern.
6 Hinsichtlich des Trennungsfaktors habe die Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) mittels Vorstandsrichtlinie eine zu Gunsten
der Hausärzte abweichende Regelung verkündet, obwohl der Beschluss
des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27. August 2008 die
Berechnung des Trennungsfaktors abschließend geregelt habe. Dieser
Regelung der KBV – der Beigeladenen - sei die Beklagte
gefolgt. Nach der Vorgabe des Bewertungsausschusses sei die
Trennung auf Basis der gezahlten Honorare 2007 abzüglich der
Leistungen des Kapitels 3.2 durchzuführen. Die KBV-Richtlinie sehe
eine Trennung auf der Basis der gezahlten Honorare 2007 abzüglich
der Leistungen des Kapitels 3.2. sowie der extrabudgetären
Leistungen vor. Die Vorgabe des Bewertungsausschusses sei
verbindlich und könne weder durch die KBV noch auf lokaler Ebene
durch die zuständige KV geändert werden.
7 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Beschluss
vom 25. August 2009 bzw. ausgefertigten Bescheid vom 26. August
2009 zurück. Die Anwendung der Regelungen bei der Berechnung des
RLV für das Quartal I/2009 sei nicht zu beanstanden. Dies gelte
insbesondere für die Festsetzung des Trennungsfaktors bei der
Berechnung des RLV-Vergütungsvolumens für den haus- und den
fachärztlichen Bereich. Maßgeblich für die Berechnung des
Trennungsfaktors seien gemäß Anlage 2 zu Teil F des Beschlusses des
Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der
vertragsärztlichen Vergütung vom 27./28. August 2008 die
versorgungsbereichsspezifischen Anteile des entsprechenden
Vergütungsvolumens des Jahres 2007 ohne die antrags- und
genehmigungspflichtigen Leistungen des Kapitels 35.2 des EBM unter
Berücksichtigung der Anpassungen des EBM 2008. Die hierzu auf der
Grundlage des § 75 Absatz 7 Nr. 1 SGB V ergangene
Vorstandsrichtlinie der KBV vom 25. November 2008 definiere zu Teil
F unter Nr. 14 dieses Vergütungsvolumen. Demnach handele es sich
hierbei um das zur Auszahlung gelangte Honorar für dem
RLV-Vergütungsvolumen unterliegende Leistungen, unter
Berücksichtigung der Anpassungen des EBM 2008 und nach Abzug der
antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Kapitels 35.2
des EBM. Weitere über die Vorgaben des Erweiterten
Bewertungsausschusses hinaus regional vereinbarte Leistungen würden
bei der Berechnung der haus- und fachärztlichen Vergütungsvolumina
des Jahres 2007 außer Betracht bleiben. Die von der Beigeladenen
vorgenommene Interpretation des Beschlusses des Erweiterten
Bewertungsausschusses sei zulässig und für sie – die Beklagte
– im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung
bindend. Die Beigeladene habe den ihr gemäß § 75 Absatz 7 Nr. 1 SGB
V zustehenden Kompetenzrahmen nicht überschritten.
8 Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28.
August 2008 enthalte weiterhin keine ausdrückliche Regelung zur
Frage der Berücksichtigung von Honorarvolumina für Leistungen, die
nicht dem RLV-Vergütungsvolumen unterliegen bzw. außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vereinbart werden. Für die
Berechnung des Trennungsfaktors sei diesbezüglich jedoch eine
Festlegung zu treffen gewesen. Die Beigeladene habe dies im Rahmen
der ihr zustehenden Kompetenzen getan. Sie hätte ihren
Zuständigkeitsrahmen im Sinne des § 75 SGB V für den Erlass von
Richtlinien nur dann überschritten, wenn sie einen Beschluss des
Erweiterten Bewertungsausschusses in einer Weise ausgelegt hätte,
die mit dem Sinn und Zweck des Beschlusses nicht vereinbar wäre
bzw. von einer ausdrücklichen Regelung oder der Systematik in nicht
vertretbarer Weise abweichen würde. Der Beschluss des Erweiterten
Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 lasse jedoch
systematisch eine Interpretation dahingehend zu, dass
Honorarvolumina für solche Leistungen außer Betracht bleiben, die
nicht dem RLV-Vergütungsvolumen unterliegen bzw. außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vereinbart werden.
9 Zutreffend sei zwar, dass die Zuteilung des RLV für das Quartal
I/2009 erst mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 erfolgt sei. Die in
§ 87 b Absatz 5 SGB V geregelte Rechtsfolge bei einer verspäteten
Mitteilung des RLV könne hier aber nicht zum Tragen kommen. Das
Gesetz bestimme, dass in diesen Fällen das bisher geltende RLV
fortwirke. Vorliegend handele es sich jedoch um die erstmalige
Zuordnung des RLV, da diese erst zum 1. Januar 2009 eingeführt
worden seien. Insofern fehle es an einem „bisherigen“
RLV, das ersatzweise zugeordnet werden könne.
10 Auch eine Verletzung des Transparenzgebotes könne nicht
festgestellt werden. Die Art und Höhe der außerhalb des RLV zu
vergütenden Leistungen sei den hierzu ergangenen Beschlüssen des
Bewertungsausschusses zu entnehmen und stelle überdies keine
Einzelfallregelung dar, so dass sie auch nicht Bestandteil des
streitigen Verwaltungsaktes sei. Im Übrigen sei der Rechenweg
anhand der dem streitbefangenen Bescheid beigefügten Anlage 1
nachvollziehbar. Die festgestellten Werte beruhten auf der
Honorarfestsetzung des Klägers für das Quartal I/2008
(arztindividuelle Fallzahl, Morbiditätsfaktor) und ließen sich zum
Beispiel anhand der Rechnungszusammenstellung für dieses Quartal
leicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Arztgruppenfallwert und
-fallzahl seien das Resultat eines komplexen Rechenwegs. Dass
dieser nicht vollständig dargestellt sei, stehe der Rechtmäßigkeit
des streitbefangenen Bescheides nicht entgegen.
11 Am 14. September 2009 erhob der Kläger über seinen damaligen
Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Seien
die Fallzahl und der Morbiditätsfaktor durch seine Abrechnung des
entsprechenden Vorjahresquartals zumindest ansatzweise
nachvollziehbar, so gelte dies indes nicht für die Berechnung des
Fallwertes. Dessen Berechnung sei völlig intransparent. Dem
Vertragsarzt müsste zumindest das Finanzvolumen innerhalb seiner
Fachgruppe mit dem entsprechenden Zahlenwerk vorliegen, um so den
von der Beklagten ermittelten Fallwert nachvollziehen zu
können.
12 Der Kläger beantragt,
13 den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2008 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, ihn hinsichtlich der Zuweisung des
Regelleistungsvolumens für das Quartal I/2009 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre
Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie
aus, ausweislich Teil F Ziffern 1 – 4 der Anlage 2 zum
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses aus seiner Sitzung
vom 27./28. August 2008 werde zur Berechnung des
arztgruppenspezifischen Fallwertes das Vergütungsvolumen, das für
die RLV der jeweiligen Arztgruppe innerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung stehe, durch die
RLV-relevanten Fallzahlen der Arztgruppe im Vorjahresquartal
dividiert. Das Ergebnis sei der arztgruppenspezifische Fallwert,
der im Quartal I/2009 für die Arztgruppe des Klägers bei 43,78 Euro
liege. Soweit der Kläger die unterschiedliche Höhe der Fallwerte in
seiner Arztgruppe in den Quartalen I/2009 bis I/2010 bemängele,
verkenne er, dass die RLV gemäß Teil B § 5 der Anlage 1 zum
Honorarvertrag 2009 der Beklagten für jedes Abrechnungsquartal neu
ermittelt würden. Aufgrund des unterschiedlichen Vergütungsvolumens
pro Quartal, das für die RLV der jeweiligen Arztgruppe innerhalb
der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung stehe und
der nicht in jedem Quartal gleichen Fallzahlen der Arztgruppe könne
der Fallwert nicht in jedem Quartal identisch sein.
17 Ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 35 SGB X
liege nicht vor. In Teil F Ziffer 1-4 der Anlage 2 zum Beschluss
des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 seien
die Berechnung des Fallwertes sowie die entsprechenden
Berechnungsschritte konkret dargelegt. Die diese Berechnungsformeln
ausfüllenden konkreten Beträge seien im
Honorarverteilungsausschuss, in dem auch Ärztevertreter säßen,
ausführlich besprochen worden. Zudem seien sie Berufsverbänden auf
entsprechende Anforderung hin umfassend dargelegt worden. Auch
vorliegend habe sich die Beklagte mehrfach bereit erklärt,
Verständnisschwierigkeiten des Klägers in einem (er)klärenden
Gespräch auszuräumen.
18 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich
der Auffassung der Beklagten an und geht davon aus, dass sich die
Richtlinien in dem durch den Beschluss des Erweiterten
Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 vorgegebenen Rahmen
bewegen.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die
vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20 Die zulässige Klage ist begründet.
21 Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2008 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Festsetzung des RLV für
das Quartal I/2009 ist vorliegend in formeller Hinsicht zu
beanstanden.
22 Das Gesetz bestimmt in § 87 b Absatz 2 SGB V, dass für jedes
Quartal ein arzt- bzw. praxisbezogenes RLV festzulegen ist. Ein RLV
ist die von dem Arzt oder der Arztpraxis in einem Quartal
abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den
in der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87 a Absatz 2 SGB V enthaltenen
und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten
ist. Die das RLV überschreitende Leistungsmenge wird mit
abgestaffelten Preisen vergütet.
23 Die Ermittlung des arztindividuellen RLV erfolgt in drei
Schritten, an denen unterschiedliche Akteure beteiligt sind und von
denen die ersten beiden Schritte normative Akte darstellen, während
der dritte die verwaltungsmäßige Umsetzung betrifft.
24 Im ersten Schritt hat der Bewertungsausschuss das Verfahren zur
Berechnung und Anpassung der RLV zu bestimmen (§ 87 b Absatz 4 Satz 1). Diese Vorgabe hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in Teil F
Anlage 2 seines Beschlusses vom 27./28. August 2008 (DÄ 2008, S. A
1995 f. - mit Änderungen durch Beschluss vom 20. April 2009, DÄ
2009, S. A 943 ff.) umgesetzt und dort ein detailliertes
Berechnungsverfahren vorgegeben.
25 In einem zweiten Schritt haben die Vertragspartner auf
regionaler Ebene – also die Kassenärztliche Vereinigung, die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen –
gemeinsam gemäß den Vorgaben des Bewertungsausschusses nach § 87 b
Abs. 4 Sätze 1 und 2 unter Verwendung der erforderlichen regionalen
Daten die für die Zuweisung der RLV nach § 87 b Absatz 5 konkret
anzuwendende Berechnungsformel festzustellen (§ 87 b Absatz 4 Satz 3). Die Feststellung, die auf Kassenseite einheitlich
(„gemeinsam“) – das heißt kassenartenübergreifend
– zu treffen ist, hat erstmalig bis zum 15. November 2008 und
danach jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu
erfolgen.
26 Im dritten Schritt hat die zuständige Kassenärztliche
Vereinigung anhand der Berechnungsformel die arztindividuellen RLV
zu ermitteln und dem Arzt bzw. der Arztpraxis zuzuweisen (§ 87 b
Absatz 5 Satz 1, Halbsatz 1).
27 Konkret errechnet sich das arztindividuelle RLV wie folgt:
zunächst ist anhand der im Beschluss des Erweiterten
Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 (Anlage 2 zu Teil F
Nr. 1, DÄ 2008, S. A-1995) festgelegten Berechnungsformel –
getrennt nach hausärztlichem und fachärztlichem Versorgungsbereich
– das „vorläufige RLV-Vergütungsvolumen“ zu
ermitteln, sodann aus diesem unter Vornahme vorgegebener Abzüge
(insbesondere für abgestaffelte Leistungen, erwartete Zahlungen für
Neupraxen, für Ärzte und Einrichtungen, die kein RLV erhalten,
sowie der Vergütungen des Jahres 2007 für bestimmte Leistungen, im
hausärztlichen Bereich auch für zu erwartende Zahlungen für
Qualitätszuschläge) das jeweilige RLV-Vergütungsvolumen eines
Versorgungsbereichs (Nr. 2). Gemäß der unter der Nr. 3 vorgegebenen
Formel ist sodann der arztgruppenspezifische Anteil hieran zu
berechnen, sodann gemäß der Nr. 4 der arztgruppenspezifische
Fallwert. Die Multiplikation dieses Fallwertes mit der Fallzahl des
Arztes (Nr. 5) sowie eine morbiditätsbezogene Differenzierung nach
Altersklassen gemäß der unter Nr. 6 aufgeführten Formel ergibt dann
unter Anwendung der konkreten (regionalen) Berechnungsformel das
arztindividuelle RLV.
28 § 87 b Absatz 5 bestimmt die der Kassenärztlichen Vereinigung im
Zusammenhang mit den RLV zustehenden Befugnisse bzw. die ihr
obliegenden Aufgaben. Insbesondere obliegt ihr gemäß § 87 b Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 die Zuweisung der RLV an den Arzt oder die
Arztpraxis. Dies beinhaltet, dass die jeweils örtlich zuständige
Kassenärztliche Vereinigung das sich aus der regionalen
Berechnungsformel ergebende arztindividuelle RLV zu ermitteln und
dem einzelnen Vertragsarzt bzw. der Arztpraxis mitzuteilen hat.
Zugleich hat sie dem Arzt bzw. der Arztpraxis auch die Leistungen,
die außerhalb der RLV vergütet werden, sowie die jeweils für ihn
geltenden regionalen Preise mitzuteilen.
29 Übertragen auf das vorliegend für das Quartal I/2009 zugewiesene
Regelleistungsvolumen bedeutet dies:
30 Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28.
August 2008 steht in Einklang mit der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage, §§ 87 ff SGB V (vgl. Sozialgericht Marburg,
Urteil vom 6. Oktober 2010, S 11 KA 340/09, veröffentlicht in
Juris). Dies wird auch durch den Kläger nicht in Abrede gestellt.
Auch der von der Beklagten zugrunde gelegte Morbiditätsfaktor wird
weder grundlegend angezweifelt, noch ergeben sich für die Kammer
Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit. Ebenso wenig ergeben sich
Bedenken gegen den Trennungsfaktor zwischen haus- und
fachärztlichem Bereich. Die Berechnung des Trennungsfaktors hat die
Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausführlich dargestellt,
so dass die Kammer gemäß § 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
absieht und auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug
nimmt.
31 Nicht erkennbar ist indes, wie der Fallwert für die Fachgruppe
des Klägers sowie die arztgruppenspezifische Fallzahl zustande
gekommen sind. Die Kammer erachtet den Beschluss der Beklagten
insoweit für nicht ausreichend begründet im Sinne des § 35 Absatz 1
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass der Bescheid formell
rechtswidrig ist. Nach der genannten Vorschrift ist ein
schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben (Satz 2).
32 35 Absatz 1 SGB X verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte
in allen Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind dem Betroffenen
nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang
der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen
Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles. Die
Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht
kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinander zu setzen.
Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in
solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er
seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Die Verwaltung darf sich
deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen
beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der
Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals
ausführlich zu erörtern. Die Anforderungen an die Darlegungen und
Berechnungen dürfen nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere
auch bei Bescheiden auf dem Gebiet des Vertragsarztrechts. Denn bei
ihnen kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass sie sich an einen
sachkundigen Personenkreis richten, der mit den Voraussetzungen
grundsätzlich vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über
die rechtlichen Grundlagen des Vertragsarztwesens Bescheid zu
wissen. Das erlaubt es der Kassenärztlichen Vereinigung,
Kenntnisse, welche von ihr regelmäßig durch Rundschreiben oder
anderweitige Veröffentlichungen unter allen Vertragsärzten
verbreitet werden, vorauszusetzen und die Begründung ihrer
Bescheide hierauf einzustellen. So hat es das Bundessozialgericht
nicht für erforderlich gehalten, dass etwa eine Kassenärztliche
Vereinigung alle für die Festlegung einer
Honorarbegrenzungsmaßnahme wesentlichen Umstände, Zahlen und
Beträge im Einzelnen im Bescheid aufführt; es reicht vielmehr aus,
wenn sich der für die Berechnung maßgebliche Rechenvorgang aus dem
Honorarverteilungsmaßstab ergibt. Die Anforderungen an die
Darlegungen und Berechnungen dürfen nicht überspannt werden. Es
genügt, wenn die betroffenen Beteiligten die Entscheidung
nachprüfen können und in die Lage versetzt werden, ihre Rechte
sachgerecht wahrzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B
6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005,
307 = MedR 2005, 538 = Breithaupt 2005, 817, zitiert nach Juris,
Rn. 32 f.). Auf der anderen Seite ist die gerichtliche Überprüfung
in besonderer Weise davon abhängig, dass der Beklagte die
tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die Gesichtspunkte
angibt, die für seine Entscheidung maßgebend gewesen sind (BSG,
Urteil vom 21. Mai 1984, 6 RKa 21/82, bei Juris Rn. 18).
33 Gemessen an diesen Vorgaben ist der angegriffene Bescheid
– soweit die Berechnung des Fallwertes und der Fallzahl der
Arztgruppe betroffen sind - nicht ausreichend begründet. Denn die
Angaben, die der einzelne Vertragsarzt benötigt, um seine Rechte
wahrnehmen zu können, sind nicht enthalten. Der einzelne
Vertragsarzt kann seine Rechte nur dann wahrnehmen, wenn er
zumindest die Berechnungen des Fallwertes und der Fallzahl
nachvollziehen kann. Die zur Berechnung der Fallwerte benötigten
Angaben bezeichnet die Anlage 2 zum Teil F des Beschlusses des
Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008. Die
Berechnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes erfolgt nach den
Vorgaben der dortigen Nr. 4: Danach wird der arztgruppenspezifische
Fallwert ermittelt, indem der arztgruppenspezifische Anteil am
RLV-Vergütungsvolumen durch die arztgruppenspezifische Fallzahl
dividiert wird. Bei der arztgruppenspezifischen Fallzahl handelt es
sich um die Anzahl der kurativ-ambulanten Arztfälle der Arztgruppe
im Vorjahresquartal. Diese sind indes weder dem Bescheid noch
anderen Veröffentlichungen der Beklagten zu entnehmen.
34 Der arztgruppenspezifische Anteil am RLV-Vergütungsvolumen
berechnet sich, nach Nr. 3 der Anlage 2 zum Teil F des Beschlusses
vom 27./28. August 2008, als Anteil am RLV-Vergütungsvolumen des
Versorgungsbereichs. Die Höhe des Anteils entspricht –
vereinfacht dargestellt – dem Anteil des Leistungsbedarfs der
Arztgruppe am Leistungsbedarf des Versorgungsbereichs, jeweils in
Punkten im Jahr 2007. Im vorliegenden Fall müsste also der in
Punkten bemessene Leistungsbedarf des hausärztlichen und
fachärztlichen Versorgungsbereichs im Jahr 2007 bekannt sein.
Dieser wird indes weder in den angegriffenen Bescheiden noch in
anderen Veröffentlichungen der Beklagten genannt.
35 Die Beklagte hätte in den angefochtenen Bescheiden zumindest
darstellen müssen, wie viel Gesamtvergütung für das betreffende
Quartal zur Verfügung steht, wie die Gesamtvergütung auf die Haus-
und Fachärzte aufgeteilt wird, welche prozentuale Beteiligung die
einzelnen Facharztgruppen an dem Facharzttopf haben und welche
Vorwegabzüge getätigt wurden bzw. ggf. in welchen Bereichen -
soweit sich entsprechendes nicht bereits aus Rundschreiben oder
anderen, unter allen Vertragsärzten verbreiteten Veröffentlichungen
ergibt. Dass letzteres der Fall wäre, ist weder von der Beklagten
vorgetragen, noch ersichtlich. Werden entsprechende Angaben dem
Kläger nicht zugänglich gemacht, so bleibt ihm die Möglichkeit
verwehrt, die Berechnung des Fallwertes nachzuvollziehen und ggf.
im Einzelnen angreifen zu können. Auch das Gericht kann die
Berechnung des Fallwertes ohne die Darstellung einzelner
Berechnungselemente und Rechenschritte nicht nachvollziehen. Diese
Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers infolge
unzureichender Begründung zieht die Rechtswidrigkeit des Bescheides
nach sich. Die Beklagte wird bei der Neubescheidung des Klägers
entsprechende substantiierte Angaben zur Berechnung des Fallwertes
nachholen müssen.
36 Eine entsprechende Begründungspflicht kann nicht dadurch ersetzt
werden, dass die die Berechnungsformeln ausfüllenden konkreten
Beträge im Honorarverteilungsausschuss, in dem auch Ärztevertreter
sitzen, besprochen worden sind und Darlegungen der Beklagten auf
entsprechende Anforderung hin gegenüber den Berufsverbänden
erfolgten und vorliegend auch dem Kläger angeboten worden waren.
Mündliche Erläuterungen sind zum einen bereits nicht gerichtlich
überprüfbar; zudem ist es dem Kläger nicht zuzumuten, auf die
Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Erwartung zu verzichten, die
von ihm angezweifelten Berechnungen würden ihm gegenüber schon
nachvollziehbar mündlich erläutert werden können. Vielmehr müssen
sich die wesentlichen Berechnungselemente und –schritte schon
aus dem Bescheid selbst ergeben oder sich jedenfalls aus dem
Adressatenkreis allgemein zugänglichen schriftlichen Quellen
entnehmen lassen.
37 Die Beklagte ist indes – entgegen dem Vorbringen des
Klägers aus dem Verwaltungsverfahren – nicht gehalten, im
Rahmen der Zuweisung des RLV für das Quartal I/2009 etwaige
Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen. Der Antrag auf Anerkennung
von Praxisbesonderheiten wurde von der Beklagten durch Bescheid vom
6. Juli 2009 abgelehnt, gegen den der Kläger Widerspruch eingelegt
hatte. Dieser Antrag ist also Gegenstand eines anderen
Verfahrens.
38 Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein Anspruch auf
Zuweisung eines höheren RLV für das Quartal I/2009 auch nicht aus
dem Umstand herleiten, dass die Beklagte die Zuweisung des RLV
entgegen der Vorschrift des § 87 b Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V
erst mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 vorgenommen hatte.
39 Die Zuweisung der RLV wie auch die Mitteilung der maßgeblichen
Preise hat erstmalig zum 30. November 2008 und in der Folge jeweils
spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des RLV zu
erfolgen (§ 87 b Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V). Durch die
gesetzlichen Fristen wird sichergestellt, dass das RLV dem Arzt
bzw. der Arztpraxis jeweils vorab bekannt gemacht wird, so dass er
Kalkulationssicherheit erhält (FraktE GKV-WSG, BT-Drucksache
16/3100 S. 126 zu § 85 b Abs. 4 = M 016 S. 88).
40 Kann ein RLV nicht rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeitraums
zugewiesen werden, gilt das bisherige dem Arzt oder der Arztpraxis
zugewiesene RLV vorläufig fort (§ 87 b Abs. 5 Satz 4). Hierdurch
soll eine kontinuierliche Geltung des Mengensteuerungsinstruments
gewährleistet werden (FraktE GKV-WSG, BT-Drucksache 16/3100 S. 126
zu § 85 b Abs. 6 = M 016 S. 89). Dies bedeutet aber auch, dass ein
gegebenenfalls zu hohes (fortgeltendes) RLV nicht nachträglich
korrigiert werden darf.
41 Hinsichtlich der erstmaligen Zuweisung von RLV stellt sich das
Problem, dass es ein „bisheriges“ zugewiesenes RLV
nicht gibt, jedenfalls kein auf § 87 b beruhendes. Im Schrifttum
wird hierzu vertreten, dass es insoweit gerechtfertigt sein dürfte,
die bisherigen, ebenfalls als RLV ausgestalteten
Budgetierungsregelungen fortgelten zu lassen (Engelhard in
Hauck/Noftz, SGB V Kommentar § 87 b Rn. 83).
42 Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Wird dem
Vertragsarzt ein RLV erst nach dem in § 87 b Absatz 5 Satz 1
Halbsatz 2 bestimmten Zeitpunkt zugewiesen, kann das RLV seine
gesetzlich gewollte Aufgabe, dem Vertragsarzt
Kalkulationssicherheit zu gewähren, nicht mehr voll erfüllen. Somit
müssten bisherige, ebenfalls als RLV ausgestaltete
Budgetierungsregelungen im Quartal I/2009 fortgelten, datiert doch
der Bescheid über die Zuweisung des RLV für das Quartal I/2009 erst
auf den 19. Dezember 2008.
43 Eine Fortgeltung der im Quartal IV/2008 geltenden
Budgetierungsregelung im Quartal I/2009 kann jedoch angesichts des
eindeutigen Wortlautes des § 87 b Absatz 5 Satz 4 SGB V nur dann in
Betracht kommen, wenn diese einem RLV zumindest vergleichbar waren.
Eine solche Vergleichbarkeit ist hier indes nicht gegeben, so dass
auch – trotz der verspäteten Zuweisung des RLV – ein
Rückgriff auf im Vorquartal geltende Budgetierungsregelungen
ausscheidet und dieses Versäumnis der Beklagten im Ergebnis
sanktionslos bleibt: Die bis zum Quartal IV/2008 geltenden
Honorarverteilungsregelungen im Sinne von Individualbudgets
entsprachen nicht den Vorgaben des § 85 Absatz 4 Satz 7 SGB V zur
Einführung von RLV. Kernpunkt dieser Bestimmung sind zwei Vorgaben,
nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und
fester Punktwerte, - und gemäß § 85 Absatz 4 Satz 8 SGB V kommt
hinzu, dass für die darüber hinaus gehenden Leistungsmengen
abgestaffelte Punktwerte vorzusehen sind.
44 Indes ergab sich unter dem Regime der Individualbudgets der
Punktwert für den einzelnen Arzt aus dem Honorarvolumen für die
Arztgruppe dividiert durch die Summe der den Ärzten der Gruppe
zuerkannten Punktzahlen. Somit hing die Höhe des Punktwertes davon
ab, wie sich das Verhältnis zwischen dem Honorarvolumen für die
Arztgruppe zu der Summe der den Ärzten der Gruppe zuerkannten
Punktzahlen verhielt: Je nachdem, ob diese von den Ärzten
abgerechnete Punktmenge größer oder kleiner war, errechnete sich
ein geringerer oder höherer Punktwert. Somit war ein sogenannter
floatender Punktwert nach Maßgabe des der Arztgruppe zugeordneten
Honorarvolumens vorgegeben. Dieser stand in Widerspruch zu der
Vorgabe fester Punktwerte in der Regelung des § 85 Absatz 4 Satz 7
SGB V. Zudem fehlten in den bis zum Quartal IV/2008 geltenden
Honorarverteilungsregelungen auf der Grundlage von
Individualbudgets auch arztgruppenspezifische Festlegungen. Das
Merkmal arztgruppenspezifischer Grenzwerte im Sinne des § 85 Absatz 4 Satz 7 SGB erfordert, dass in die Regelung jedenfalls auch ein
Element arztgruppeneinheitlicher Festlegung einfließt. Hierfür
reicht nicht aus, dass jeder Arztgruppe ein gemeinschaftliches
Honorarkontingent zugeordnet ist. Vielmehr müsste die Regelung zum
Beispiel jedenfalls auf arztgruppeneinheitlichen Fallpunktzahlen
aufbauen, und zwar dergestalt, dass eine arztgruppeneinheitliche
Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgegeben wird und deren
Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen dann zu
praxisindividuellen Grenzwerten führt. Bei der Bemessung des
Individualbudgets auf der Grundlage der
Honorarverteilungsregelungen der Beklagten war die
Arztgruppenzugehörigkeit des jeweiligen Arztes jedoch
unbeachtlich.
45 Fehlt es den Individualbudgets an den nach dem Wortlaut des § 85
Absatz 4 Satz 7 SGB V erforderlichen, das Wesen der RLV
bestimmenden, Regelungen – feste Punktwerte und
arztgruppenspezifische Grenzwerte – so kann trotz eines
Verstoßes der Beklagten gegen § 87 b Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz
(erstmalige Zuweisung der RLV zum 30. November 2008) kein Rückgriff
auf die im Vorquartal gültige Budgetierungsregelung im Sinne des § 87 b Absatz 5 Satz 4 SGB V erfolgen.
46 Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1
Teilsatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 154
Absatz 1, Absatz 3, 162 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtordnung
(VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und somit
kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.
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