SG Berlin 71. Kammer — S 71 KA 492/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-20
Aktenzeichen: S 71 KA 492/09
ECLI: ECLI:DE:SGBE:2011:0420.S71KA492.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 85 Abs 4 S 6 SGB 5, § 85 Abs 4 S 7 SGB 5, § 115b Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 SGB 10, § 35 Abs 1 SGB 10 ... mehr
Orientierungssatz
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Rechtsfolgen, die sich aus einem Überschreiten der Vertretungsmacht ergeben, wirken sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs grundsätzlich allenfalls innerhalb der Gesellschaft aus, sie beeinflussen hingegen nicht die Wirksamkeit einer Maßnahme im Außenverhältnis. Könnte ein einzelner Gesellschafter bzw sein Vertreter durch seinen Widerspruch die Vertretungsmacht eines anderen beschränken oder aufheben, so könnte das eine völlige Lahmlegung der Gesellschaft bewirken. Zudem kann die Befugnis zur Geschäftsführung (§ 712 BGB) und zur Vertretung (§ 715 BGB) bei der GbR ohnehin grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen werden. (Rn.20)
-
Der Rechtsbehelf des Widerspruchs ist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht gleichsam "verbraucht": Solange der Widerspruch nichts bestandskräftig geworden ist, endet mit der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht die Dispositionsbefugnis des Widerspruchsführers. Vielmehr hat der Widerspruch auch nach Zustellung des Widerspruchsbescheides noch wesentliche, nicht erledigte Funktionen. Schon die durch den Widerspruch ausgelöste aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs 1 VwGO bzw § 86a Abs 1 SGG endet nicht mit der Verbescheidung, sondern - vorbehaltlich § 80b VwGO bzw § 86a Abs 2 SGG - erst mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Desgleichen bleibt die Erfüllung der auf den Widerspruch bezogenen Sachurteilsvoraussetzungen unabhängig von der Zustellung des Widerspruchsbescheides unverzichtbar. (Rn.24)
-
Bei dem vom erweiterten Bundesschiedsamt nach § 115b SGB 5 festgesetzten Vertrag (Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus -AOP-Vertrag-) handelt es sich um einen Normenvertrag, der von allen Beteiligten - also auch der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung - zwingend zu beachten ist. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer
Anpassung des Individualbudgets der Klägerin durch die Beklagte
bzw. – vorgeschaltet – die Zulässigkeit der Klage.
2 Die Klägerin nimmt seit dem 1. Januar 2006 als Medizinisches
Versorgungszentrum (MVZ) im Verwaltungsbezirk K…-T…
an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
3 Mit Bescheid vom 29. Juni 2007 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 der durch das erweiterte
Bundesschiedsamt am 17. August 2006 festgesetzte Vertrag nach § 115b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bezüglich des ambulanten
Operierens und stationsersetzender Eingriffe in Kraft getreten sei,
so dass die Individualbudgets entsprechend anzupassen seien. Auf
der Basis der Quartale I/2006 bis IV/2006 werde das
Individualbudget der Klägerin um die in den Abschnitten 2 und 3 des
Kataloges zum Vertrag nach § 115b SGB V genannten Leistungen auf
der Basis der EBM-Nummern bereinigt.
4 Für die Klägerin stellte sich die Bereinigung ihres
Individualbudgets wie folgt dar:
5 | | | |
| --- | --- | --- |
| Name des Arztes des MVZ | Primärkassen Abzug in Punkten | Ersatzkassen Abzug in Punkten |
| M S | 26.603 | 23.245 |
| H G | 21.988 | 11.738 |
| Dr. S St | 8.264 | 0 |
| Total | 56.855 | 34.983 |
6 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit am 13. Juli 2007
bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Die
Berechnung des Abzugsbetrags sei nicht nachvollziehbar.
7 Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte aufgrund der
Sitzung vom 24. März 2009 durch am 23. Juni 2009 ausgefertigten
Widerspruchsbescheid zurück. Bei der Einführung der extrabudgetären
Vergütung der Leistungen aufgrund des Vertrags nach § 115 b SGB V
handele es sich um eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die
eine Anpassung des Individualbudgets gemäß § 9 Absatz 14 des ab dem
- Juli 2007 gültigen Honorarverteilungsvertrages (HVV) der KV
Berlin rechtfertige. Zwar sei diese Norm eine Ermessensvorschrift;
aufgrund der sie bindenden Vertragsabschlüsse sei sie – die
Beklagte – jedoch verpflichtet, die mit den Krankenkassen
vereinbarten außerbudgetären Leistungen auch außerhalb der
Individualbudgets zu vergüten. Folgerichtig sei sie gezwungen, bei
allen Erbringern dieser Leistungen die Individualbudgets
anzupassen. Der Ermessensspielraum verenge sich zu einer
Ermessensreduzierung auf Null.
8 Für die rechnerische Bereinigung der Individualbudgets habe sie
die Quartale I/2006 bis IV/2006 zugrunde gelegt. In der ersten
Stufe sei das Durchschnittsverhältnis der zu bereinigenden Punkte
ins Verhältnis zu den abgerechneten Punkten gesetzt worden. Daraus
ergebe sich der Abzugsbetrag als Prozentverhältnis. Nach der
Ermittlung des Prozentverhältnisses werde der Abzugsbetrag pro
Quartal ermittelt, indem das Individualbudget-Punktzahlgrenzvolumen
mit dem Prozentfaktor multipliziert und anschließend durch vier
geteilt werde. Diese zu bereinigende Punktzahl werde pro Quartal
also ab III/2007 von dem jeweils gewichteten, ggf. um die
konstanten Aufschläge für ehemalige Sozialhilfeempfänger erhöhten
individuellen Punktzahlvolumen abgezogen.
9 Am 23. Juli 2009 erhob die Klägerin über ihre
Prozessbevollmächtigte Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Ihr
Gesamtbudget sei um rund 9,1% gekürzt worden. Diese Kürzung bedeute
für sie eine erhebliche und nicht kompensierbare Einbuße. Es sei
bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die extrabudgetären Gelder
seitens der Krankenkassen zwar gewährt, jedoch gleichzeitig die für
die betreffenden Leistungen in dem Individualbudget bisher
vorgesehenen Gelder aus diesem herausgenommen würden. Zudem seien
die seitens der Beklagten vorgenommenen Berechnungen nicht
nachvollziehbar. Unzutreffend sei weiterhin, wenn die Beklagte von
einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe. Weiterhin werde
bestritten, dass es sich bei dem Vertrag nach § 115 SGB V um eine
Rechtsänderung im Sinne des § 9 Absatz 14 HVV handele, die eine
andere Berechnung des Individualbudgets der Höhe nach ergebe. Nicht
zuletzt ließen die Bescheide der Beklagten eine nachvollziehbare
Berechnung des Abzugsbetrages für die einzelnen Ärzte nicht
erkennen, so dass ein Verstoß gegen § 35 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben sei.
10 Mit Schreiben vom 16. Juni 2010, bei der Beklagten eingegangen
am 17. Juni 2010, teilte der Arzt Dr. St… wie folgt mit:
„Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir uns zwischenzeitlich
zur Rücknahme unseres o.g. Widerspruches entschlossen haben.“
Das Schreiben enthielt den Stempel der Klägerin und die
Unterschrift „i. V. St…“.
11 Die Klägerin erwiderte daraufhin im Folgenden, dem
alleinvertretungsberechtigten Herrn S… sei eine Rücknahme
des Widerspruches bis dato nicht bekannt gewesen. Herr Dr.
St… sei nicht zur Vertretung befugt gewesen, so dass eine
Rücknahme des Widerspruches durch ihn auch keine Wirkung entfalten
könne. Ein Rücknahmeschreiben hätte zudem von der Beklagten an die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandt werden müssen. Der
Rücknahme des Widerspruchs werde daher widersprochen. Sie sei
schließlich auch nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides
möglich gewesen; nach diesem Zeitpunkt bleibe sie hingegen
wirkungslos.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24. März 2009 aufzuheben.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung bezieht sie sich zum einen auf ihre Ausführungen
in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie wie folgt aus:
wenn sie aufgrund der Neuregelung, die durch den AOP-Vertrag
(Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im
Krankenhaus) eingetreten sei, das Individualbudget der Klägerin
nicht bereinigt hätte, wäre der durch das Individualbudget gewährte
wirtschaftliche Spielraum der Klägerin ohne nachvollziehbaren Grund
erweitert worden. Überdies sei durch die Rücknahme des Widerspruchs
der streitgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden und der
Fortsetzung des Rechtsstreits damit die Grundlage entzogen.
17 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung. Wegen
weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des
übrigen Inhalts wird auf sie Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die Klage ist bereits unzulässig.
19 Infolge der Rücknahme des Widerspruchs durch den Arzt Dr.
St… mit Schreiben vom 16. Juni 2010 ist die Klage unzulässig
geworden und dem Rechtsstreit somit die Grundlage entzogen.
20 Dr. St… konnte die Klägerin nach außen wirksam vertreten.
Er bildete zum Zeitpunkt der Rücknahme des Widerspruchs mit Herrn
S… eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß §§ 705
ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Rechtsfolgen, die sich aus einem
Überschreiten der Vertretungsmacht ergeben mögen, sollen sich bei
der GbR aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs grundsätzlich
allenfalls innerhalb der Gesellschaft auswirken, hingegen die
Wirksamkeit einer Maßnahme im Außenverhältnis nicht beeinflussen.
Dritten ist es nicht zuzumuten, von gesellschaftsinternen
Auseinandersetzungen bezüglich der Vornahme einer bestimmten
Maßnahme zuvor Kenntnis zu nehmen. Könnte ein einzelner
Gesellschafter bzw. sein Vertreter durch seinen Widerspruch die
Vertretungsmacht eines anderen beschränken oder aufheben, so könnte
das eine völlige Lahmlegung der Gesellschaft bewirken. Zudem kann
die Befugnis zur Geschäftsführung (§ 712 BGB) und zur Vertretung (§ 715 BGB) bei der GbR ohnehin grundsätzlich nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes entzogen werden.
21 Der Vortrag der Klägerin, Herr S… sei ihr
alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter, ist für die Frage der
Wirksamkeit der Rücknahme des Widerspruchs unbeachtlich. Nach dem
Gesellschaftsvertrag vom 19. Oktober 2005 waren die
Gründungsmitglieder der Gesellschaft (S…, G… und
St…) gleichberechtigte Gesellschafter und zu gleichen Teilen
am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Keinem von ihnen war die
alleinige Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
übertragen, vielmehr bestimmt der Gesellschaftsvertrag (§ 6 Nr. 6.2) die Geschäftsführung und Vertretung durch alle Gesellschafter,
sofern nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung einem
Gesellschafter die Geschäftsführung und die Vertretung übertragen
wurden (§ 6 Nr. 6.1). Auch der spätere Gesellschaftsvertrag vom 1.
Oktober 2008, der unter den Gesellschaftern S… und Dr.
St… nach dem Ausscheiden des Gesellschafters G abgeschlossen
wurde, enthält in Bezug auf die Geschäftsführung und Vertretung
keine neuen Regelungen. Wenn Herr Dr. St… als einer von zwei
gleichberechtigten Gesellschaftern „i.V.“ die Rücknahme
des Widerspruchs erklärt hat, dann muss die Beklagte davon ausgehen
können, dass er im Innenverhältnis dazu befugt ist. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 6 Ziffer 6.1 des
Gesellschaftsvertrages ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, durch
Beschluss einen Gesellschafter mit der Geschäftsführung
und Vertretung der Gesellschaft zu beauftragen. Ein Beschluss der
Gesellschafterversammlung, die Herrn S… die alleinige
Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin übertragen hätte,
konnte nicht vorgelegt werden. Auch die Klägerin hat mit
Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 eingeräumt, dass kein
schriftlicher Beschluss der Gesellschafter existiert, nach dem
allein Herr S… nach außen hin als ärztlicher Leiter und
Geschäftsführer auftrete. Dass Herr S… ärztlicher Leiter der
Klägerin ist, bedeutet nicht, dass Herr Dr. St… als
Gesellschafter der Klägerin daran gehindert wäre, nach außen
wirksame Erklärungen für diese abzugeben.
22 Anders, als die Klägerin meint, war die Beklagte auch nicht
verpflichtet, die Rücknahmeerklärung vom 16. Juni 2010 den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin quasi zur Rechtsprüfung oder
Genehmigung vorzulegen. Im Widerspruchsverfahren war die Klägerin
noch nicht durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten,
sondern hat sich selbst vertreten. Die Beklagte war daher nicht
gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB X gehalten, sich an den für das
Widerspruchsverfahren Bevollmächtigten zu wenden.
23 Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Rücknahme des
Widerspruchs auch nicht nur bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheides möglich. Auch die Rücknahme eines bereits
beschiedenen Widerspruchs entfaltet Wirkung, jedenfalls solange der
Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Aus dem
von der Klägerin vorgelegten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) vom 31. August 1973 (Az. IV C 33/72) ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Das Urteil trifft lediglich eine Aussage
dahingehend, dass eine frühere Widerspruchseinlegung zurückgenommen
werden kann, solange nicht über den Widerspruch als solchen
entschieden worden ist, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist
mehrmals Widerspruch eingelegt wurde. Diese Entscheidung betraf
somit einen anders gelagerten Fall.
24 Nach Auffassung der Kammer ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs
nach Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht gleichsam
„verbraucht“. Mit der Entscheidung der
Widerspruchsbehörde endet nicht die Dispositionsbefugnis des
Widerspruchsführers, jedenfalls solange, wie der Widerspruch nicht
bestandskräftig geworden ist. Vielmehr hat der Widerspruch auch
nach Zustellung des Widerspruchsbescheides noch wesentliche, nicht
erledigte Funktionen. Schon die durch den Widerspruch ausgelöste
aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Absatz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. § 86 a Absatz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) endet nicht mit der Verbescheidung,
sondern – vorbehaltlich § 80 b VwGO bzw. § 86 a Absatz 2 SGG
– erst mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes. Desgleichen bleibt die Erfüllung der auf den
Widerspruch bezogenen Sachurteilsvoraussetzungen unabhängig von der
Zustellung des Widerspruchsbescheides unverzichtbar. So kann etwa
die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen –
insbesondere fristgerechten – Widerspruchseinlegung im Sinne
des § 84 SGG unabhängig von der Bejahung durch die
Widerspruchsbehörde auch im weiteren Verlauf des
sozialgerichtlichen Verfahrens angegriffen werden. Das
Sozialgericht beurteilt die Ordnungsgemäßheit der
Widerspruchseinlegung ohne Bindung an die Entscheidung der
Widerspruchsbehörde und vermag deshalb zum Beispiel im Gegensatz zu
deren anderer Beurteilung eine Klage wegen Versäumung der
Widerspruchsfrist als unzulässig abzuweisen bzw. umgekehrt einen
von der Widerspruchsbehörde für unzulässig gehaltenen Widerspruch
als zulässig anzusehen. Daraus wird deutlich, dass der Rechtsbehelf
des Widerspruchs unabhängig vom Widerspruchsbescheid auch für das
nachfolgende Klageverfahren weiterhin Bedeutung hat.
25 Ein „Verbrauch“ des Widerspruchs kann auch nicht aus
dem Gedanken einer Erledigung des Rechtsbehelfs hergeleitet werden.
Von einer Erledigung eines gegen einen Verwaltungsakt gerichteten
Rechtsschutzbegehrens wird insbesondere ausgegangen, wenn die mit
dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer
nachträglich weggefallen ist. Bei einer Zurückweisung des
Widerspruchs ist indes die Beschwer durch den Widerspruchsbescheid
nicht weggefallen, sondern sie wird vielmehr verfestigt.
26 Auch aus der Tatsache, dass die Widerspruchsbehörde den
Widerspruchsbescheid nach seiner Zustellung grundsätzlich sachlich
nicht mehr ändern darf, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass
ab diesem Zeitpunkt auch eine Rücknahme des Widerspruchs
ausgeschlossen wäre. Selbst für das wesentlich formstrengeren
Vorschriften unterliegende Urteil gilt, dass die Klage auch noch in
dem Zeitraum zwischen Verkündung des Urteils und Eintritt der
Rechtskraft nach § 102 Satz 1 SGG zurückgenommen werden kann. Nach
§ 153 Absatz 1 Satz 1 SGG kann auch die Berufung grundsätzlich bis
zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Absatz 4 oder § 158
Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden, so dass
eventuell ergangene Urteile wirkungslos werden. Der vollständige
Ausschluss der Rücknehmbarkeit nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides hätte daher einen Wertungswiderspruch zur
Folge.
27 Eine Rücknehmbarkeit des Widerspruchs nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides scheitert auch nicht am Vorbehalt des
Gesetzes. Das Eintreten der Wirkungslosigkeit eines nicht
bestandskräftigen Widerspruchsbescheides, das von dem den
Widerspruch zurücknehmenden Widerspruchsführer gewollt ist, vermag
keinen Eingriff in dessen Freiheit und Eigentum darzustellen. Es
bedarf daher auch keiner gesetzlichen Ermächtigung hierfür (vgl.
zur Frage der Rücknehmbarkeit des Widerspruchs nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides: Allesch, Ist der Widerspruch nach
Zustellung des Widerspruchsbescheides noch zurücknehmbar?, in NVwZ
2000, Seite 1227 ff.).
28 Somit wurde der Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom
29. Juni 2007 mit am 17. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenen
Schreiben des Herrn Dr. St… wirksam zurückgenommen. Der
Ausgangsbescheid ist damit im Sinne des § 77 SGG bestandskräftig
geworden, so dass gemäß § 78 SGG das Vorverfahren als
Klagevoraussetzung fehlte und die Klage unzulässig geworden
ist.
29 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klage – ihre
Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet wäre: Die
Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2007 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2009 zu Recht
eine Anpassung des Individualbudgets der Klägerin vorgenommen.
30 Mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 trat der durch das erweiterte
Bundesschiedsamt am 17. August 2006 festgesetzte Vertrag nach § 115
b Absatz 1 SGB V (Ambulantes Operieren und stationsersetzende
Eingriffe im Krankenhaus – AOP-Vertrag) in Kraft. Auf der
Grundlage dieses Vertrags werden die Leistungen des ambulanten
Operierens von den Krankenkassen extrabudgetär vergütet. Der
vorgenannte Vertrag betrifft insbesondere die Leistungen der
Abschnitte 2 und 3 des Katalogs zum AOP-Vertrag sowie Leistungen
der Abschnitte 31.1. und 31.4 des EBM.
31 Die Rechtsgrundlage für die hier vorgenommene Anpassung des
klägerischen Individualbudgets ist § 9 Absatz 14 des
Honorarverteilungsvertrages (HVV) der Beklagten in der ab dem 1.
Juli 2007 gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift ist der Vorstand
der Beklagten berechtigt, Individualbudgets von Amts wegen zu
ändern, wenn sich aufgrund einer Rechtsänderung eine andere
Berechnung des Individualbudgets ergibt.
32 Der am 17. August 2006 durch das erweiterte Bundesschiedsamt
festgesetzte Vertrag nach § 115 b Absatz 1 SGB V ist eine Änderung
im vorgenannten Sinne, die eine Bereinigung des klägerischen
Individualbudgets zwingend erforderlich machte. In wirtschaftlicher
Hinsicht hätte die Klägerin ohne eine Bereinigung des
Individualbudgets die Möglichkeit gehabt, die von ihr vorgenommenen
Leistungen zweimal abzurechnen und dementsprechend auch vergütet zu
bekommen. Die Klägerin hätte entgegen der Regelung des § 85 Absatz 4 Satz 6 SGB V eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen
Tätigkeit bezahlt bekommen. Die Folge wäre eine Abwertung des
Individualpunktwertes gewesen.
33 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte bei der
Frage einer Anpassung des Individualbudgets zutreffend von einer
Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen. Das Ermessen ist auf
Null reduziert, wenn rechtlich nur eine einzige
Ermessensentscheidung zulässig ist. Dies ist hier der Fall. Bei dem
vom erweiterten Bundesschiedsamt festgesetzten AOP-Vertrag nach § 115 b SGB V handelt es sich um einen Normenvertrag, der von allen
Beteiligten – also auch der Beklagten – zwingend zu
beachten ist. Der AOP-Vertrag sieht zwingend vor, dass Leistungen
nach § 115 b SGB V zu einem feststehenden Punktwert ohne jegliche
Budgeteinschränkung honoriert werden müssen. Das Morbiditätsrisiko
wird in diesem Bereich auf die Krankenkassen übertragen. Da die
budgetierte Gesamtvergütung von dem AOP-Vertrag nicht betroffen
sein soll, hat eine Bereinigung der Gesamtvergütung auf der Basis
der im Jahre 2005 in diesem Leistungsbereich abgerechneten
Leistungen zu erfolgen. Die Gesamtvertragsparteien bestimmen auf
der Grundlage des Jahres 2005 die Bereinigung der Gesamtvergütung
(vgl. § 7 Absatz 1 Satz 4 AOP-Vertrag).
34 Soweit die Klägerin bestreitet, dass es sich bei dem Vertrag
nach § 115 b SGB V um eine Rechtsänderung handelt, die eine andere
Berechnung des Individualbudgets rechtfertigt, so ist auf Folgendes
hinzuweisen: Der AOP-Vertrag wurde durch das erweiterte
Bundesschiedsamt nach § 115 b Absatz 3 SGB V festgesetzt. Die
Festsetzung besitzt aufgrund des mit ihr verbundenen Eingriffs in
die Vertragskompetenz Regelungsqualität und stellt gegenüber der
Klägerin einen Normenvertrag dar. Ein solcher Normenvertrag
verpflichtet nicht nur die unmittelbar an diesem Vertrag
beteiligten Parteien, sondern bindet auch diejenigen Personen, die
nicht am Vertragsschluss mitgewirkt haben. Im Verhältnis zu diesen
Personen, zu denen die Vertragsärzte zu zählen sind, wirken diese
Verträge wie Rechtsnormen und binden sie unabhängig von deren
Zustimmung.
35 Der Auffassung der Klägerin, es läge ein Verstoß gegen § 35 SGB
X vor, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 35 Absatz 1 SGB X ist ein
schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von
Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen
lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens
ausgegangen ist (Satz 3 der Vorschrift).
36 35 Absatz 1 SGB X verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte
in allen Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind dem Betroffenen
nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang
der notwendigen Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen
Rechtsgebiets und nach den Umständen des einzelnen Falles. Die
Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht
kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen. Es
reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in
solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er
seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Die Verwaltung darf sich
deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen
beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der
Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals
ausführlich zu erörtern. Die Anforderungen an die Darlegungen und
Berechnungen dürfen insbesondere auch im Vertragsarztrecht nicht
überspannt werden. Denn bei ihnen kommt dem Umstand Bedeutung zu,
dass sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richten, der mit
den Voraussetzungen des betreffenden Verfahrensgegenstandes
grundsätzlich vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über
die Grundlagen der Regelungsgegenstände Bescheid zu wissen. (vgl.
BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, zitiert nach Juris, Rdnr. 32 f.,
mit weiteren Nachweisen).
37 Diesen Voraussetzungen genügen die angefochtenen Bescheide der
Beklagten. Die Begründungen enthalten alle wesentlichen Faktoren:
Ausführungen dahingehend, aus welchen Gründen das Individualbudget
angepasst werden musste, die von der Anpassung betroffenen
Leistungen, die zugrunde gelegten Basisquartale, der für die
Anpassung maßgebliche Berechnungsvorgang sowie die errechneten
Abzüge.
38 Schließlich steht der Rechtmäßigkeit einer Anpassung des
Individualbudgets der Klägerin auch nicht entgegen, dass bereits
das Regelungskonzept der Individualbudgets in den
streitgegenständlichen Quartalen III/2007 bis IV/2008 rechtswidrig
gewesen wäre. Die Kammer hält das Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 17. März 2010 in dem Verfahren B 6 KA 43/08 R, das zu den
Honorarverteilungsregelungen des Bezirks der Kassenärztlichen
Vereinigung Nord-Württemberg ergangen ist, im Ergebnis nicht auf
die in den beiden genannten Quartalen geltenden
Honorarverteilungsregelungen im Bezirk der Beklagten übertragbar.
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden
Honorarverteilungsregelungen der Beklagten verstoßen nicht gegen
höherrangiges Recht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das
Urteil der Kammer vom 17. November 2010, Az. S 71 KA 12/09
verwiesen (in Juris veröffentlicht). Die Kammer hat dort
ausgeführt, dass die Honorarverteilungsregelungen, die die Beklagte
und die Krankenkassen vereinbart hatten, zwar nicht den Vorgaben
des § 85 Absatz 4 Satz 7 SGB V entsprachen, wonach in der
Honorarverteilung insbesondere arztgruppenspezifische Grenzwerte
festzulegen sind, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten
Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind
(Regelleistungsvolumina). Die Honorarverteilungsregelungen
erfüllten jedoch die Voraussetzungen der Übergangsregelung in Teil
III Nr. 2.2. des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.
Oktober 2004, da bisherige Steuerungsinstrumente fortgeführt
wurden, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Absatz 4 SGB V
vergleichbar sind.
39 Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vertritt im
Ergebnis die Auffassung, dass das Regelungskonzept der
Individualbudgets – jedenfalls insoweit, wie es in den bis
zum Quartal IV/2006 geltenden Honorarverteilungsregelungen im
Bezirk der Beklagten seinen Niederschlag gefunden hat –
rechtmäßig ist. Das LSG geht davon aus, dass diese Regelungen
zumindest wegen der unter III. 2. 2. des oben genannten Beschlusses
des Bewertungsausschusses vorgesehenen Übergangsbestimmung nicht zu
beanstanden sind und die Beklagte mit den Individualbudgets ein
Steuerungselement verwendet hat, das in seinen Auswirkungen mit der
gesetzlichen Regelung in § 85 Absatz 4 SGB V vergleichbar ist (LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2010, Az. L 7 KA
162/07).
40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz
(SGG) in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
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