Testo completo
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat — OVG 2 S 15.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-28
Aktenzeichen: OVG 2 S 15.11
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0628.OVG2S15.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 4 VwVfG, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 3 BauGB
Orientierungssatz
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Ein Bauherr, der ein vorhandenes Gebäude ersetzen will, muss sich im Rahmen von BauGB § 35 Abs 2 so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (Anschluss: BVerwG, 2004-02-19, 4 C 4/03, BVerwGE 120, 130). (Rn.2)
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Selbst die Unbewohnbarkeit eines Gebäudes wegen gesundheitsgefährdender Baumaterialien führt nicht dazu, dass das Gebäude als „durch andere außergewöhnliche Ereignisse“ zerstört im Sinne von BauGB § 35 Abs 4 S 1 Nr 3 anzusehen wäre und es damit ein nach dieser Vorschrift begünstigtes Vorhaben darstellt.(Rn.2)
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Bestandsschutz erlischt mit vollständigem Abbau der Bausubstanz. (Rn.3)
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Ein Gebot der vollständigen Ermessenserwägung besteht im Gegensatz zum Abwägungsgebot nicht. Eine Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls einzubeziehen. (Rn.4)
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Die für den Beginn der Frist des VwVfG § 48 Abs 4 erforderliche Kenntnis der Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts setzt begrifflich voraus, dass der Behörde auch der Regelungsgegenstand eines Verwaltungsakts bekannt ist, dessen Rechtmäßigkeit zu beurteilen ist. (Rn.5)