VG Berlin 27. Kammer — 27 A 230.08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-30
Aktenzeichen: 27 A 230.08
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0830.27A230.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1a Abs 1 S 2 VZOG, § 6 Abs 1 S 1 VZOG, § 42 Abs 1 VwGO, Art 21 Abs 1 S 1 EinigVtr, Art 21 Abs 3 EinigVtr ... mehr
Orientierungssatz
Gesetzliche Verbindlichkeiten, die die Rechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zu erbringen hatte, sind angesichts des Umstands, dass die Bauwerke im Interesse der DDR auf volkseigenem Grund und Boden errichtet werden sollten, offensichtlich auszuschließen.(Rn.17)
Verfahrensgang
nachgehend BVerwG, 29. Mai 2012, 3 B 89/11, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu 2).
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger, der einziger Gesellschafter der Beigeladenen zu 1)
ist, begehrt die Zuordnung der Verpflichtung zur Begleichung von
Verbindlichkeiten aus der Errichtung von Bauwerken auf die
Beigeladene zu 2).
2 Staatliche Stellen der DDR beschlossen in den Jahren 1984/85 die
bauliche Umgestaltung des Gebiets
Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße in Berlin-M... Mit der
Realisierung dieses Vorhabens, des sog. Investitionskomplexes
Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße, wurde die Baudirektion
Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen der DDR beauftragt.
Teil des Vorhabens war die Neubebauung der damaligen Grundstücke
M...straße 11 und 12 (Flurstück 103) sowie M...straße 13 und 14 und
K...straße 64 bis 69 (Flurstück 104). Diese Grundstücke waren seit
1986 bzw. 1981 Eigentum des Volkes. Rechtsträger des ersten
Grundstücks war die Baudirektion Hauptstadt Berlin, Rechtsträger
des zweiten Grundstücks seit M... 1988 das Dienstleistungsamt für
ausländische Vertretungen in der DDR. Auf den Grundstücken sollten
unter anderem die Bauabschnitte 4.1 und 4.3 des sog. Quartiers 109
errichtet werden. Diese Bauabschnitte waren am 3. Oktober 1990
nicht fertiggestellt.
3 Die B... GmbH übergab der Beigeladenen zu 1) mit Übernahme- und
Abnahmevereinbarung vom 13. November 1990 die Bauleistung
„‘Objekt 109/II - BA 4.3‘ (K...straße 67 und 68
in Berlin-M...)“ und mit Übernahme- und Abnahmevereinbarung
vom 14. November 1990 die Bauleistung „‘Objekt 109/II -
BA 4.1‘ (M...straße 11 und 12 in Berlin-M...)“. Den
Werklohn in Höhe von 5.464.080,25 DM bzw. 2.799.635,60 DM für diese
Leistungen entrichtete die Beigeladene zu 1) gegen Ende November
1990 an die B... GmbH. Zum Zweck der Finanzierung der Leistungen
hatte die Beigeladene zu 1) bei der D... AG mit Verträgen vom 13.
November 1990 zwei Kredite in Höhe dieser Beträge aufgenommen. Die
Beigeladene zu 1) und die B... GmbH unterzeichneten am 6. Dezember
1990 ein „Quartier 109/II BA 4.3 Kr...straße 67/68“
betreffendes Abnahmeprotokoll und am 18./22. April 1991 ein
„BA 4.1 Mo...straße 12“ betreffendes
Abnahmeprotokoll.
4 Die genannten Grundstücke wurden der Beklagten zugeordnet, und
zwar das Grundstück M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69
mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 und das Grundstück M...straße 11
und 12 mit Bescheid vom 12. Mai 1993.
5 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 4. August 1999 die
Zuordnung der Verpflichtungen aus den Kreditverträgen vom 13.
November 1990 auf die Beklagte, hilfsweise die Feststellung, dass
die Beigeladene zu 1) einen Wertersatzanspruch gegen die Beklagte
in Höhe der Darlehensverbindlichkeiten habe. Auch die Beigeladene
zu 1) stellt einen vergleichbaren Zuordnungsantrag, den sie mit
Schreiben vom 3. März 2008 dahingehend präzisierte, dass sie die
Feststellung begehre, dass die Verpflichtung zur Freistellung von
den Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und
4.3 auf den Grundstücken M...straße 11 und 12 sowie M...straße 13
und 14 und K...straße 64 bis 69 gegenüber der Baudirektion
Hauptstadt Berlin auf die Beklagte bzw. die Beigeladene zu 2) als
Rechtsnachfolgerin übergegangen sei.
6 Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 wies die Beklagte diese Anträge
zurück. Zur Begründung wurde insoweit im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Zuordnung gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG sei nur möglich, wenn
es sich um Verbindlichkeiten der am 3. Oktober 1990 untergegangenen
DDR handele. Selbst wenn zwischen dem Vorgänger der Beigeladenen zu
1), dem VEB KWV Berlin-M..., und der Baudirektion Hauptstadt Berlin
ein Vertrag über die Errichtung des Investitionskomplexes
Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße existiert hätte, wären die
Verbindlichkeiten in Höhe von 2.799.635,60 DM und 5.464.080,25 DM
erst mit Abschluss der Kreditverträge am 13. November 1990
entstanden.
7 Der Kläger hat am 12. August 2008 Klage erhoben, mit der er sein
Begehren auf Zuordnung der Altverbindlichkeiten in der Höhe der
Summe der in den Kreditverträgen vom 13. November 1990 genannten
Beträge von 2.799.635,60 DM und 5.464.080,25 DM bezogen auf die im
Grundbuch von Berlin-M..., Gemarkung M..., Flur 721 eingetragenen
Flurstücke 103, 190, 205 auf die Beklagte weiterverfolgt. Auch die
Beigeladene zu 1) hat am 30. Juli 2008 Klage erhoben (VG 27 A
213.08), mit der sie geltend macht, den Beklagten zur Feststellung
des Übergangs der Verpflichtung zur Begleichung, hilfsweise
Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Baudirektion
Hauptstadt Berlin auf die Beigeladene zu 2) zu verpflichten.
8 Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Er sei als
Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1) auch in eigenen Rechten
betroffen. Denn wenn der Klageanspruch der Beigeladenen zu 1)
zurückgewiesen werde, könne er gegebenenfalls für die bestehenden
Verpflichtungen aus den Kreditverbindlichkeiten als Gesellschafter
in Anspruch genommen werden. Diese Verbindlichkeiten hafteten als
grundstücksbezogene Verbindlichkeiten den an die Beklagte
übertragenen Grundstücken seit der Zuordnung an. Es sei davon
auszugehen, dass zwischen dem VEB KWV Berlin-M... - Vorgänger der
Beigeladenen zu 1) - und der Baudirektion Hauptstadt Berlin -
Vorgängerin der Baudirektion Berlin GmbH - zumindest konkludent ein
Investitionsleistungsvertrag geschlossen worden sei über die von
Letzterer vorzunehmende Errichtung des Investitionskomplexes
Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße, zu dem auch die
Bauabschnitte 4.1 und 4.3 gehört hätten. Aus diesem Vertrag habe
nach § 64 Abs. 2 VertragsG der DDR ein Anspruch auf Freistellung
von den Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Objekte seitens
des Auftragnehmers, der erwähnten Baudirektion, bestanden. Der
Mangel der Schriftform dieses Investitionsleistungsvertrags sei
nach § 31 Abs. 3 VertragsG der DDR durch die am 13./14. November
1990 und 18. April 1991 erfolgte Abnahme der Bauten durch die
Beigeladenen zu 1) geheilt worden. Dementsprechend sei die
Verpflichtung des Investitionsauftraggebers VEB KWV Berlin-M...
gegenüber dem Hauptauftraggeber Baudirektion Hauptstadt Berlin, die
finanziellen Mittel bereitzustellen, nach § 1a Abs. 1 S. 2 VZOG auf
die Beklagte zum 3. Oktober 1990 und sodann auf die Beigeladene zu
2) bei deren Errichtung übergegangen.
9 Der Kläger und die Beigeladene zu 1) beantragen,
10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2008 zu
verpflichten, die Altverbindlichkeiten in der Höhe der Summe der in
den Kreditverträgen vom 13. November 1990 genannten Beträge von
2.799.635,60 DM und 5.464.080,25 DM bezogen auf die im Grundbuch
von Berlin-M..., Gemarkung M..., Flur 721 eingetragenen Flurstücke
103, 190, 205 auf die Beklagte zuzuordnen.
11 Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beigeladene zu 2) führt aus, die Klage sei unzulässig.
Bereits aufgrund der Einigung des Klägers mit der Beklagten über
die inzwischen bestandskräftige Zuordnung der Grundstücke des
Quartiers 109/II auf die Beklagte sei es ausgeschlossen, dass der
Kläger durch angebliche grundstücksbezogene Verbindlichkeiten
belastet werden könne. Es erscheine auch nicht möglich, dass der
Kläger die Zuordnung der angeblichen Verbindlichkeit aus einem
angeblichen Investitionsleistungsvertrag, an dem er selbst nicht
beteiligt gewesen sei, beanspruchen könne.
14 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und der
Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) der Beklagten, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger ist jedenfalls insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO),
als er mit seiner Klage den am 4. August 1999 bei der
Zuordnungsbehörde gestellten und von dieser mit Bescheid vom 11.
Juli 2008 abgelehnten Antrag weiterverfolgt. Es kann offen bleiben,
ob der vom Kläger gestellte Anspruch " offensichtlich"
nicht bestehen kann und deshalb trotz der Weiterverfolgung des bei
der Behörde gestellten und abgelehnten Begehrens am Vorliegen der
Klagebefugnis zu zweifeln ist.
16 Denn die Verpflichtungsklage des Klägers ist jedenfalls
unbegründet; ihm steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 Die Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 1) aus den
Kreditverträgen vom 13. November 1990 sind keine im Rahmen des
Vermögenszuordnungsgesetzes zuordnungsfähige Verbindlichkeiten der
DDR. Der Kläger selbst ist gegenüber der Baudirektion Hauptstadt
Berlin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 3. Oktober
1990 nicht verpflichtet gewesen, die Verbindlichkeiten aus der
Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 auf den Grundstücken
M...straße 11 und 12 bzw. 13 und 14/K...straße 64-69 zu begleichen.
An dem angeblichen Investitionsleistungsvertrag zwischen dem VEB
KWV Berlin-M... und der Baudirektion Hauptstadt Berlin ist der
Kläger schon nach eigenem Vorbringen – wonach die Beigeladene
zu 1) Rechtsnachfolgerin des VEB KWV Berlin-M... sei – nicht
beteiligt gewesen. Darüber hinaus bestehen nach den Feststellungen
des Gerichts im Klageverfahren der Beigeladenen zu 1) (VG 27 A
213.08) keine Anhaltspunkte für den Abschluss des behaupteten
Investitionsleistungsvertrags. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom
30. August 2011 (unter 2 b) aa), S. 11-14 des amtlichen Umdrucks)
Bezug genommen. Gesetzliche Verbindlichkeiten, die der Kläger
gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Beitritts zu erbringen hatte, sind angesichts
des Umstands, dass die Bauwerke im Interesse der DDR auf
volkseigenem Grund und Boden errichtet werden sollten,
offensichtlich auszuschließen (vgl. dazu VG 27 A 213.08, Urteil vom
30. August 2011, 2 b) bb), S. 14-15 des amtlichen Umdrucks).
18 Soweit der Kläger für Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 1)
aufzukommen hat, trifft diese Verpflichtung den Kläger erst durch
nach dem 3. Oktober 1990 entstandene Rechtsgrundlagen, nämlich
durch die Globalbürgschaft für die Altverbindlichkeiten für
kommunale Wohnungsunternehmen vom 25. April 1994 bzw. durch den (im
vorliegenden Verfahren nicht vorgelegten, aber aus dem Tatbestand
des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Urteils des Landgerichts
Berlin vom 16. April 2002 - 9 O 47/01 – ersichtlichen)
notariellen Vertrag vom 5. November 1990 (UR 278/90 des Notars
v...) über die Freistellung von Rückzahlungsverpflichtungen aus
Darlehen für Wohnungsbaumaßnahmen auf vom VEB Kommunale
Wohnungsverwaltung Berlin-M... verwalteten Grundstücken, sofern es
nicht zu einer Übereignung an die Beigeladene zu 1) kommt. Somit
handelt es sich auch hinsichtlich dieser
Freistellungsverpflichtungen nicht um zuordnungsfähige
Verbindlichkeiten der DDR.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162
Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen zu 2) dem Kläger und der Beigeladenen zu 1)
aufzuerlegen, weil die Beigeladene zu 2) einen erfolgreichen Antrag
gestellt hat und sie mit der Antragstellung das Risiko einer
eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
20 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21 Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1
Satz 2 VZOG). Die Revision ist nach § 135 Satz 3 VwGO nicht
zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.
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