VG Berlin 3. Kammer — 3 L 237.10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-11
Aktenzeichen: 3 L 237.10
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2010:0611.3L237.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 3 BBiG, § 3 Abs 3 BBiG, § 36 Abs 1 Nr 1 HwO, § 123 Abs 1 VwGO
Orientierungssatz
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Schon der Wortlaut der Vorschrift („wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat“) zeigt an, dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Bei Fehlzeiten des Auszubildenden ist zu prüfen, ob die Fehlzeiten nur geringfügig sind oder ob der Betreffende trotz größerer Fehlzeiten sein Ausbildungsziel erreicht hat bzw. ob seine Leistungen gleichwohl die Zulassung rechtfertigen.(Rn.5)
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Bei einer Fehlzeit von 30,2 % ist die Einschätzung des Gesellenprüfungsausschusses nicht zu beanstanden, dass der Betreffende die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bisher nicht erworben hat. Den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung kann in der Regel nur derjenige erreichen, der sich tatsächlich an der Berufsausbildung beteiligt hat.(Rn.6)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 15. Juni 2010, OVG 10 S 24.10, ..., Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro
festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123
Abs. 1 S. 2 VwGO, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
2 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zur Gesellenprüfung zum
Kfz-Servicemechaniker am 16. Juni 2010 vorläufig zuzulassen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu
beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in
der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem
möglichen Prozessergebnis in einer Hauptsache weitgehend
vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der
Antragsteller in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren mit dem
Ziel, die Antragsgegnerin zu seiner Zulassung zur Gesellenprüfung
(Abschlussprüfung) zu verpflichten, Erfolg hätte und ihm durch die
Verweisung auf den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens unzumutbare
irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten
Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft
gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 ZPO), dass er einen Anspruch
auf Zulassung zur Gesellenprüfung zum Kfz-Servicemechaniker
hat.
5 Der die Zulassung versagende Bescheid vom 11. Mai 2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 erweist sich
bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als
rechtmäßig. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HwO) ist
Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung, dass der
Auszubildende die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Hierfür genügt
– wie der Antragsteller und die Antragsgegnerin zutreffend
erkannt haben – nicht der rein kalendarische Ablauf der
Ausbildungszeit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3. Dezember 1991 –
Bf VI 113/90, Rz. 54 ff; VG Augsburg, Beschl. v. 9. Dezember 2002
– Au 9 E 02.1575; VG Berlin, Beschl. v. 17. Januar 2008
– 12 A 8.08, alle zitiert nach juris). Schon der Wortlaut der
Vorschrift („wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat“)
zeigt an, dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang
Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Bei Fehlzeiten des
Auszubildenden ist zu prüfen, ob die Fehlzeiten nur geringfügig
sind oder ob der Betreffende trotz größerer Fehlzeiten sein
Ausbildungsziel erreicht hat bzw. ob seine Leistungen gleichwohl
die Zulassung rechtfertigen. Die zuständige Stelle – hier der
Gesellenprüfungsausschuss der Antragsgegnerin – hat bei ihrer
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung die Ziele der
Berufsausbildung zu berücksichtigen. Nach dem gemäß § 3 Abs. 3
Berufsbildungsgesetz (BBiG) anwendbaren § 1 Abs. 3 BBiG hat die
Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt
notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in
einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Bei Fehlzeiten des
Auszubildenden, die über Zeiten kurzfristiger Erkrankung oder
sonstiger kurzfristiger Verhinderungen hinausgehen, hat der
Prüfungsausschuss zu beurteilen, ob der Auszubildende vor dem
Hintergrund der dargelegten Ziele der Berufsausbildung die
Ausbildungszeit zurückgelegt hat (VG Berlin, a. a. O.). Insoweit
steht dem Gesellenprüfungsausschuss ein Beurteilungsspielraum zu
(vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rz. 66). Dieser Beurteilungsspielraum
ist überschritten, wenn die Behörde Verwaltungsvorschriften nicht
eingehalten, anzuwendendes Recht verkannt, der Beurteilung einen
unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige
Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder sich von sachfremden
Erwägungen hat leiten lassen (vgl., BVerfG, Beschl. v. 17. April
1991 – BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Rn. 56, zitiert nach juris,
BVerfGE 84, 34 ff). Eine solche Überschreitung des
Beurteilungsspielraums hat der Antragsteller vorliegend nicht
glaubhaft gemacht, diese ist auch sonst nicht ersichtlich.
6 Der Gesellenprüfungsausschuss hat zunächst rechtlich
beanstandungsfrei auf die Fehlzeit des Antragstellers, der aufgrund
versäumter Ausbildungszeit bereits im Mai 2009 nicht zur
Gesellenprüfung zum Kfz-Servicemechaniker zugelassen worden war und
daraufhin das zweite Ausbildungsjahr wiederholte, abgestellt. Diese
beträgt seit Beginn der Wiederholung dieser Berufsausbildungsphase
am 5. Mai 2009 bis zu seiner erneuten Anmeldung zur Gesellenprüfung
am 13. April 2010 nach den unbestrittenen Angaben der
Antragsgegnerin 30,2 %. Im davor liegenden Ausbildungsabschnitt vom
3. September 2007 bis zum 4. Mai 2009 betrug sie 22,69 %. Vor dem
Hintergrund dieser Fehlzeiten ist die Einschätzung des
Gesellenprüfungsausschusses nicht zu beanstanden, dass der
Antragsteller die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten bisher nicht erworben hat. Den Erwerb der
erforderlichen Berufserfahrung kann in der Regel nur derjenige
erreichen, der sich tatsächlich an der Berufsausbildung beteiligt
hat (vgl. VG Berlin, a. a. O. m. Vw.).
7 Entgegen der in dem Widerspruch vom 18. Mai 2010 geäußerten
Ansicht des Antragsstellers kann allein aus der Tatsache, dass er
aufgrund der Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres
„insgesamt deutlich mehr als die im Gesetz geforderte
Ausbildungszeit tatsächlich absolviert“ hat, nicht zwingend
geschlossen werden, er habe „die Ausbildungszeit
zurückgelegt“. Auch im Falle der Wiederholung einzelner
Ausbildungsabschnitte mit erneuten Fehlzeiten im hier vorliegenden
Umfang kann sich die Entscheidung der zuständigen Stelle über die
Zulassung zur Prüfung nur (erneut) an den Zielen der
Berufsausbildung orientieren. Dabei durfte der
Gesellenprüfungsausschuss nicht außer Betracht lassen, dass der
Antragsteller im zurückliegenden Ausbildungszeitraum (wiederholtes
zweites Ausbildungsjahr), der dem Erwerb zuvor versäumter
Ausbildungsinhalte dienen sollte, erneut einen erheblichen Anteil
in Höhe von 30,2 % der Ausbildungszeit verpasst hat.
8 Zwar ist es im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass sich der
Auszubildende die erforderliche Berufspraxis trotz erheblicher
Fehlzeiten in kürzerer Zeit angeeignet hat. Hierfür liegen
allerdings – wie der Gesellenprüfungsausschusses der
Antragsgegnerin im Rahmen seiner Gesamteinschätzung zutreffend
erkannt hat – keine Anhaltspunkte vor.
9 Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass der
Prüfungsausschuss im Rahmen seiner Entscheidung, den Antragsteller
nicht zur Gesellenprüfung zuzulassen, eine eingehende
Einzelfallprüfung vorgenommen hat, die zu dem Ergebnis führte, dass
dem Antragsteller nicht das Wissen vermittelt werden konnte, dass
für das erfolgreiche Bestehen der Ausbildung notwendig ist. Hierzu
hat der Prüfungsausschuss die für und gegen die Zulassung
sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und die vom Antragsteller
bislang erbrachten Leistungen gewürdigt. Dabei durfte der
Gesellenprüfungsausschuss der Einschätzung des Ausbilders des
Antragstellers vom 7. Juni 2010, er sei „ein guter
Schrauber“, sowie der Beurteilung der praktischen Leistung
des Antragstellers durch den Ausbildungsbetrieb mit
„gut“ im Zulassungsantrag vom 13. April 2010 die in den
prüfungsrelevanten Fächern erzielten Leistungen des Antragstellers
an der Berufsschule (OSZ Kfz-Technik) gegenüberstellen, die bei
Fehlzeiten an der Berufsschule von über 45 % in den Lernfeldern mit
den Noten „5“ oder „6“, in Arbeiten mit der
Note „6“ und in der mündlichen Mitarbeit mit der Note
„4“ oder schlechter bewertet wurden. Hierbei hat der
Antragsgegner auch die Auskunft der OSZ Kfz-Technik berücksichtigt,
dass eine Leistungssteigerung des Antragstellers seit Ausgabe des
letzten Zeugnisses am 16. Januar 2010 nicht erkennbar sei, und ist
der Einschätzung des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben
vom 18. Mai 2010, er habe den versäumten Stoff nachgeholt bzw.
könne diesen bis zur Prüfung nachholen, mit nachvollziehbarer
Argumentation nicht gefolgt. Des Weiteren konnte der
Gesellenprüfungsausschuss die in den überbetrieblichen, ebenfalls
auf die Vermittlung praktischer Fähigkeiten gerichteten
Unterweisungen erbrachten Leistungenin seine Beurteilung
einbeziehen, die mit den Noten befriedigend bis mangelhaft bewertet
wurden. Allein die Teilnahme an diesen Unterweisungen genügt
jedenfalls nicht, um die erforderliche Berufserfahrung zu
erwerben.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sch aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.
11 Da das Rechtsschutzbegehren keine Aussicht auf Erfolg hat, war
auch der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
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