SG Berlin 14. Kammer — S 14 RA 2111/02 W05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-16
Aktenzeichen: S 14 RA 2111/02 W05
ECLI: ECLI:DE:SGBE:2011:0816.S14RA2111.02W05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG, Anl 1 Nr 19 AAÜG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
Orientierungssatz
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn gem § 6 Abs 2 AAÜG der überhöhte Arbeitslohn bestimmter Personengruppen, die typischerweise einen erheblichen Beitrag zur Stärkung der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. (Rn.22)
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Die Begrenzung der Rente eines Staatsanwaltes der DDR-Generalstaatsanwaltschaft auf DDR-Durchschnittswerte ist durch Gesetz und Verfassung gedeckt. Ebenso wie bei DDR-Ministern ist auch bei Staatsanwälten im hierarchischen Überbau der DDR-Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sie Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung gewesen sind und ihnen ein Teil des Arbeitslohns nicht aufgrund ihrer Leistung, sondern als Prämie für Systemtreue gezahlt worden ist. (Rn.23)
-
Das BVerfG hat es für gerechtfertigt erachtet, dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne langwierige Ermittlungen zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu Rentenkürzungen befugt ist (vgl BVerfG vom 6.7.2011 - 1 BvL 9/06 ua = BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5). (Rn.24)
Verfahrensgang
nachgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat, 17. Dezember 2015, L 22 R 1017/11, Urteil
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu
erstatten.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten zu 1. die Gewährung
einer höheren Rente unter Außerachtlassung der Begrenzung des
berücksichtigungsfähigen Entgeltes für den Zeitraum vom 1. Januar
1978 bis zum 17. März 1990 auf das Durchschnittsentgelt, die auf
der Feststellung der Bescheide der Beklagten zu 2. beruht.
2 Der 1935 geborene Kläger war vom 1. Januar 1963 bis zum
2.Oktober 1990 als Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft
der DDR tätig. Er übernahm ab 1965 die fachliche Beratung der
Sendereihe „D.. ….“ des Fernsehens der DDR trat
dort als Kommentator auf. Vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1990
gehörte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für
Mitarbeiter des Staatsapparates (nachfolgend: AV Staat) an (Anlage
1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz-AAÜG-).
Am 1. Juli 1990 hätte er einem Vermerk auf der Beitragskarte der AV
Staat zufolge einen Anspruch auf eine zusätzliche Versorgung in
Höhe von 1425 DM zuzüglich der Rente der Sozialversicherung,
begrenzt auf 90 % des monatlichen Nettoverdienstes, d.h. 2.151 DM
gehabt. Während seiner selbständigen Tätigkeit vom 1. Januar 1993
bis zum 30. September 2000 entrichtete er freiwillige Beiträge auf
der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
3 Auf seinen im November 2000 gestellten Rentenantrag gewährte die
Beklagte zu 1. dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2001 eine
Regelaltersrente ab 1. Oktober 2000 in Höhe von zunächst 2032,65 DM
auf der Grundlage von 0,2242 Entgeltpunkten und 47,4357
Entgeltpunkten Ost. Der Rentenberechnung lagen für die Zeit vom 1.
Januar 1978 bis zum 17. März 1990 auf das Durchschnittsentgelt
gekürzte Entgelte zugrunde.
4 Den dagegen eingelegte Widerspruch, mit dem der Kläger die
Rentenberechnung ohne eine Begrenzung der Entgelte begehrte, die
durch die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen Ost und die
spezielle Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG entständen,
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002
zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Berücksichtigung von
Arbeitseinkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze West
überschreite. Soweit mit dem Widerspruch die Aufhebung der
Begrenzung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 und 3 des AAÜG begehrt
werde, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Begrenzung im
Überführungsbescheid durch den Zusatzversorgungsträger vorgenommen
werde. Daran sei sie, die Beklagte zu 1., gebunden. Es bestehe auch
kein Anspruch auf Zahlung einer Rente ausgehend von einem zum 1.
Juli 1990 geschützten fiktiven Zahlbetrag. Die im Beitrittsgebiet
bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme seien zum 1. Juli
1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die
Rentenversicherung überführt worden. Damit bestünden seit diesem
Zeitpunkt keine Zahlungsansprüche aus diesem System mehr.
5 Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger eine
höhere Rente unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Renten aus
der allgemeinen Rentenversicherung bzw. aus der Sozialversicherung
der DDR, berechnet im Rahmen der allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze. Er macht geltend, dass seine Ansprüche
dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes und der Europäischen
Menschenrechtskonvention unterfielen und nicht liquidiert werden
dürften. Gegen den Rentenstrafrechtsbewahrungsbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 seien aussichtsreiche
Menschenrechtsbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte eingereicht worden. Zudem habe der Ausschuss für
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten
Nationen Deutschland in seinen abschließenden Bemerkungen vom 20.
Mai 2011 nachhaltig kritisiert. Nachdem der Ausschuss festgestellt
habe, dass die Kürzungen der Renten der Minister verfassungs- und
menschenrechtswidrig seien, dürften die Regelungen des § 6 Abs. 2
AAÜG nicht mehr angewandt werden. Da ein schutzwürdiges Interesse
an einem gesonderten Verfahren zur isolierten Überprüfung der vom
Versorgungsträger abgelehnten Datenfeststellungen bei
Streitigkeiten, in denen das Begehren im Kern auf die Gewährung
einer höheren Rente gerichtet sei, nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nicht bestehe, sei das Verfahren bis zur
bestandskräftigen Entscheidung über die Feststellungen des
Versorgungsträgers, die Gegenstand des Klageverfahrens S 29 R
….. seien, auszusetzen.
6 Mit Bescheid vom 4. März 1999 stellte die Beklagte zu 2., der
Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, in Anwendung
des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG unter anderem die
Zeit vom 1. September 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur AV Staat fest und teilte die in diesem Zeitraum
erzielten tatsächlichen Entgelte und die nach den Vorschriften des
AAÜG für die Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelte
mit, wobei im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990
neben den tatsächlich erzielten Entgelten für die einzelnen Jahre
die Werte der Anlage 5, das Durchschnittsentgelt, aufgeführt
waren.
7 Einen Überprüfungsantrag zum Feststellungsbescheid vom 4. März
1999 lehnte die Beklagte zu 2. mit Bescheid vom 4. Februar 2009 ab.
Der Gesetzgeber habe die Vorgaben des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 durch das Erste Gesetz
zur Änderung des AAÜG zum 1. Juli 2005 (1. AAÜG-ÄndG 2005) neu
gefasst. Danach werde ein Sondertatbestand für Zeiten festgestellt,
in denen eine Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG als
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR ausgeübt worden
ist. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 17.
März 1990 eine Beschäftigung als Staatsanwalt der
Generalstaatsanwaltschaft der DDR ausgeübt.
8 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zu 2.
durch Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2009 zurück.
9 Mit der hiergegen erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen S
29 R …. registriert worden ist, macht der Kläger geltend,
auch die Neuregelung des AAÜG zum 1. Juli 2005 entspreche nicht den
Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni
2004. Er habe weder Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des
Ministeriums für Staatssicherheit besessen noch einem System der
Selbstprivilegierung angehört.
10 Die Kammer hat das Verfahren S 29 R …. mit Beschluss vom
16. August 2011 zum hiesigen Verfahren verbunden.
11 Der Kläger beantragt,
12 1. die Beklagte zu 1. unter Änderung der Rentenbescheide vom 31.
Januar 2001, 30. April 2001, 27. April 2004 und 5. Februar 2007 zu
verurteilen, ihm eine höhere Rente unter Berücksichtigung seiner
Ansprüche auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw.
aus der Sozialversicherung der DDR zu gewähren, berechnet im Rahmen
der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, sowie, soweit eine
Mitgliedschaft bestand oder nachträglich anzuerkennen ist, aus dem
zusätzlichen Versorgungssystem bzw. aus der FZR der DDR in der
Höhe, in der die Ansprüche rechtmäßig zur Ergänzung der
Versichertenrente zu einer Vollversorgung erworben wurden, ohne die
Begrenzungen nach dem AAÜG, jedoch angepasst gemäß den veränderten
wirtschaftlichen Verhältnissen an die Lohn- und
Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet seit dem 1. Juli 1990.
- den Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte
zu 2. zu verurteilen, den Bescheid vom 4. März 1999 zu ändern, und
die Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr. 19 der Anlage
1 zum AAÜG und die während des Zeitraums tatsächlich erzielten
Entgelte ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes für die
Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen
Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen.
13 Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte zu 1. macht geltend, dass der
Rentenversicherungsträger an die Feststellungen des
Versorgungsträgers gebunden sei.
16 Die Beklagte zu 2. verweist darauf, dass der Kläger die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG in dem
festgestellten Zeitraum erfüllt.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden
Gerichtsakten der verbundenen Verfahren sowie die Verwaltungsakten
der Beklagten zu 1. und 2. Bezug genommen, die der Kammer
vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und der Beratung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
18 Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist bereits unzulässig, die
Klage gegen die Beklagte zu 1. zulässig, aber unbegründet.
19 Mit seiner Klage gegen die Beklagte zu 2. macht der Kläger nicht
unzutreffende Feststellungen der Entgelte im Einzelfall geltend,
die einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen würden, sondern
wendet sich gegen die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der
Anlage 5. Diese Einwände sind jedoch nicht im Verfahren gegen den
Zusatzversorgungsträger zu prüfen, da es insoweit an einer
anfechtbaren Entscheidung fehlt. Über die Frage, ob bei der
Berechnung der Rente nach dem SGB VI eine niedrigere als die
regelmäßige Beitragsbemessungsgrundlage zur Anwendung kommt, hat
der Zusatzversorgungsträger nach ständiger Rechtsprechung des BSG
seit 1996 (Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -, 20.
Oktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -, 20. Dezember 2001 – B
4 RA 6/01 R -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom
14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom 09.
Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, alle zitiert nach Juris)
nicht zu entscheiden. Das AAÜG ermächtigt den
Zusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversicherungsträger
verbindlich vorzuschreiben, dieser müsse bei seiner Entscheidung
über den Bestand und die Höhe des Rechts der Rente nach dem SGB VI
die besondere BBG des AAÜG, hier insbesondere § 6 Abs. 2 AAÜG,
außerachtlassen.
20 Soweit der Kläger die Gewährung einer höheren Rente begehrt, ist
Gegenstand des Verfahrens nur der Rentenbescheid vom 31. Januar
2001. Die weiteren Rentenbescheide haben diesen Bescheid nicht
ersetzt, da sie die Höhe des Abzuges für die Krankenversicherung
und die Pflegeversicherung betrafen und die allein streitige
Rentenhöchstwertfestsetzung nicht abgeändert haben.
21 Die Klage ist aber unbegründet.
22 Der Kläger kann keine höhere fiktive Vorleistung mit einem
höheren Wert seiner Rangstelle und deswegen auch keine höhere
Altersrente beanspruchen. Bei der Ermittlung des Wertes seiner
fiktiven Vorleistung für die Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland dürfen seine aus der Beschäftigung bei der
Generalstaatsanwaltschaft erzielten Arbeitsentgelte nur bis zur
besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG und dessen
Anlage 5 berücksichtigt werden. Denn die §§ 5 und 6 AAÜG enthalten
gegenüber dem SGB VI spezielles Rentenversicherungsrecht (vgl.
hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B
4 RA 24/03 R-, zitiert nach juris). § 5 AAÜG bestimmt, welche der
in der DDR von einem am 1. August 1991 Versorgungsberechtigten
ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten
"beitragsunabhängig" den Pflichtbeitragszeiten des SGB VI
gleichgestellt werden sollen. § 6 AAÜG regelt, welche fiktiven
Rangstellenwerte aus diesen gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten
in der allgemeinen Rentenversicherung des SGB VI erzielt werden.
Hierfür kommt es zum einen darauf an, welchen Arbeitsverdienst der
frühere Versorgungsberechtigte in jedem Kalenderjahr tatsächlich
erzielt hat, zum anderen, welche BBG maßgeblich sein soll.
23 Für den von § 6 Abs. 2 AAÜG erfassten Personenkreis ist die
besondere, niedrigere Beitragsbemessungsgrenze des
Durchschnittsverdienstes vorgesehen. Hierzu heißt es in der
Gesetzbegründung zum 1. AAÜG-ÄndG (BT-Drucksache 15/5314, S.1 ),
die Entgeltbegrenzung werde auf Zeiten beschränkt, in denen
insbesondere solche Funktionen im Parteiapparat der SED, in der
Regierung oder im Staatsapparat ausgeübt worden seien, die auch
eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für
Staatssicherheit (MfS) sowie dem Amt für Nationale Sicherheit
(AfNS) umfasst hätten. Ebenso werden auch Zeiten in Funktionen auf
den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der
DDR einbezogen, da die Betreffenden – wie auch die
MfS/AfNS-Mitarbeiter – einkommens- und versorgungsseitig Teil
eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates
gewesen seien. Einbezogen in die Begrenzung seien schließlich auch
Staatsanwälte, sofern sie die Aufsicht über Ermittlungsverfahren
des MfS/AfNS hatten. Dem gleichgestellt würden Funktionen im
hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft, in deren
Zuständigkeit diese Verfahren fielen (BT-Drucksache 15/5314, S. 4).
Als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft übte der Kläger eine
Funktion im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft aus, in
deren Zuständigkeit die Aufsicht über Ermittlungsverfahren des
MfS/AfNS fiel. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben,
ob der Kläger konkret über eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS
verfügte, da in der Begrenzungsregelung insoweit allein an seine
Funktion im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft
angeknüpft wird. Die Weisungsbefugnis als solche wird hinreichend
durch die Dienstanweisung Nr. 1/52 zum Befehl Nr. 74/52 vom 15. Mai
1952, veröffentlicht als Dokument 8 der Sammlung „Anatomie
der Staatssicherheit“ der Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik, Abteilung Bildung und Forschung,
verdeutlicht. Danach wurde durch Beschluss des Ministerrates vom
27. März 1952 dem Generalstaatsanwalt der DDR die Aufsicht über die
Untersuchungen in Strafsachen der Untersuchungsorgane sowie über
die Haftanstalten des Ministeriums für Staatssicherheit übertragen.
Ob diese Anknüpfung an eine MfS-nahe Tätigkeit verfassungsgemäß
ist, oder ob dies Bedenken unterliegt, weil das BVerfG in seinem
Urteil vom 28. April 1999- 1 BvL 11/94, BVErfGE 100, 138 ff) die
Rechtfertigung der Kürzung in der allgemeinen Überhöhung der im MfS
erzielten Entgelte gesehen hat, konnte die Kammer dahingestellt
lassen.
24 Denn die Kammer ist von der Verfassungsmäßigkeit auch der
Kürzungsregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG auf der Grundlage des
Beschlusses des BVerfG vom 6. Juli 2010, 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08
überzeugt. Zwar erklärt der Beschluss ausdrücklich nur die Regelung
des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG für mit dem Grundgesetz vereinbar unter
Hinweis darauf, dass die Kläger in den beiden Vorlageverfahren
jeweils als Minister bzw. stellvertretender Minister nur
Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG ausgeübt haben. Dem
Beschluss sind jedoch allgemeine Ausführungen zur Vereinbarkeit der
Kürzungsregelungen mit Art. 14 des Grundgesetzes (GG) und Art. 3 GG
zu entnehmen. Insbesondere hat das BVerfG es trotz der erheblichen
Kritik im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni
2006 (S 35 RA 5653/97 W05) für gerechtfertigt erachtet, dass der
Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf
deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne
langwierige Ermittlungen zu deren Beschäftigungs- und
Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe
erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu Rentenkürzungen befugt ist (vgl. C
I 3 b, Rdnr. 73 des Beschlusses).
25 Die Anknüpfung an eine besondere Verantwortung für das Regime
der DDR hält das BVerfG bezogen auf einen eng beschränkten
Personenkreis von Leistungsverantwortlichen für
verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Rdnr. 74 a.a.O.). Auch
stellt es darauf ab, dass die durch die Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates
nachgewiesene Systemnähe und darüber hinaus noch die im
Staatsapparat erreichte Höhe im System zusammengenommen
hinreichende Anknüpfungspunkte für die typisierende
Rentenbegrenzung wegen überhöhter Honorierung sind (vgl. Rdnr. 78
a.a.O.). All diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die
Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG.
26 Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nicht erkennbar. Die Benachteiligung der in § 6 Abs. 2
AAÜG genannten Personengruppen ist durch hinreichende sachliche
Gründe gerechtfertigt. Das mit der Regelung verfolgte Ziel,
überhöhte Arbeitsentgelte bestimmter Personengruppen aus
Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen
Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen
Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems
der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die
Rentenversicherung zu übernehmen, dient der Umsetzung der in Anlage
II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3
Einigungsvertrag enthaltenen Vorgabe einer Überprüfung, in welchem
Umfang erzielte Arbeitsentgelte die Gewährung einer Rente
rechtfertigen (vgl. Rdnr. 85). Die Typisierung hat das BVerfG
ebenfalls für verfassungsgemäß erachtet, weil bei dem erfassten
Personenkreis in typisierender Weise der Schluss gerechtfertigt
sei, dass den Inhabern ein Teil des Entgelts als Prämie für
Systemtreue gezahlt worden sei (vgl. Rdnr. 90 des Beschlusses).
Auch diese Erwägungen treffen für den Personenkreis des § 6 Abs. 2
Nr. 7 AAÜG zu. Denn nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die
Staatsanwaltschaft der DDR vom 7. April 1977 (GBl I, 93 ff) war der
Generalstaatsanwalt für eine der führenden Rolle der Arbeiterklasse
entsprechende Auswahl, Entwicklung und Erziehung der Kader der
Staatsanwaltschaft verantwortlich.
27 Entgegen der Auffassung des Klägers war die Kammer durch die
Feststellungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte der Vereinten Nationen Deutschland in seinen
abschließenden Bemerkungen vom 20. Mai 2011 nicht gehindert, die
Entscheidung des BVerfG für weiterhin maßgeblich zu erachten. Denn
der Ausschuss wendet sich an die Regierung der Bundesrepublik mit
der Aufforderung, bestimmte, aus seiner Sicht bestehende Missstände
zu beseitigen. Dies ändert nichts an der bisher bestehenden
Gesetzeslage, die die Kammer im Hinblick auf den zitierten
Beschluss des BVerfG für verfassungsgemäß erachtet.
28 Die Kammer war schließlich nicht an einer Entscheidung aufgrund
der Tatsache gehindert, dass gegen den Beschluss des BVerfG eine
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
eingereicht worden ist. Insoweit hat die Kammer die bisherige
Rechtsprechung des Gerichtshofes berücksichtigt. Denn die 5.
Sektion des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat
eindeutig in ihrer Entscheidung vom 25. September 2007 -12923/03-
darauf verwiesen, dass der Gerichtshof bereits über mehrere im
Zusammenhang mit der Wiedervereinigung stehende Fälle entschieden
und dabei den einmaligen historischen Kontext sowie die ungeheuren
Aufgaben berücksichtigt habe, denen sich der Gesetzgeber
gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den
Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen
und marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben (siehe
unter zahlreichen anderen Fällen die Rechtssache Kuna ./.
Deutschland (Entsch.) Nr. 52449/99, CEDH-2001-V). Diesbezüglich
verfügte der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum
(Rechtssache von Maltzan, Rdnr. 74, und Adam u.a../. Deutschland
(Entsch.) Nr. 290/03, 1. September 2005).
29 Soweit der Kläger Ansprüche zur Ergänzung der Versichertenrente
zu einer Vollversorgung geltend macht, ist eine gesetzliche
Grundlage hierfür nicht ersichtlich. Insbesondere hat der 1935
geborene Kläger keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach
§ 4 Abs. 4 AAÜG. Danach ist eine Vergleichsberechnung dann
vorzunehmen, wenn eine Rente nach dem SGB VI in der Zeit vom 1.
Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Die Rente des
Klägers beginnt erst nach Ablauf der Schutzfrist. Die in Artikel 2
RÜG enthaltene Stichtagsregelung, in der die Anwendung des Gesetzes
auf einen Rentenbeginn bis spätestens zum 31. Dezember 1996
begrenzt wird, ist unter Berücksichtigung des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
Stichtagsregelungen sind notwendig und zulässig, der Zeitpunkt muss
sich aber an dem zugrunde liegenden Sachverhalt orientieren und die
Interessenlage der Betroffenen muss angemessen berücksichtigt sein
(Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 1999 - B 8 KN 10/98 R -,
SozR 3 - 8575 Art. 2 § 44 RÜG Nr. 1, S. 7 ff.). Die befristete
Fortgeltung des Rechtes der Deutschen Demokratischen Republik zielt
auf einen Bestandsschutz der bei der Wiedervereinigung rentennahen
Jahrgänge. Die Befristung resultiert aus der Tatsache, dass der
Gesetzgeber eine möglichst schnelle Angleichung des
Rentenversicherungsrechtes angestrebt hat. Daher liegt auch keine
Ungleichbehandlung gegenüber den Versicherten vor, deren Rente bis
zum 31. Dezember 1996 beginnt.
30 Nach alledem hatten beide Klagen keinen Erfolg.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
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