Testo completo
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 NC 60.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-28
Aktenzeichen: OVG 5 NC 60.11
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1128.OVG5NC60.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 ÄApprO 2002, § 41 Abs 2 ÄApprO 2002, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008 ... mehr
Orientierungssatz
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Die Forderung nach dem Bestehen wirksamer Studien- und Prüfungsordnungen noch vor Beginn des Berechnungszeitraums rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass auf andere Weise das Curriculum nicht bestimmt werden kann.(Rn.11)
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Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar.(Rn.18)
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Für einen neu eingerichteten Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil noch keine Erfahrungswerte existieren.(Rn.32)