Testo completo
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 B 23.10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-25
Aktenzeichen: OVG 11 B 23.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1025.OVG11B23.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 6 GG, § 2 AufenthG, § 5 AufenthG, § 29 AufenthG, § 32 AufenthG ... mehr
Orientierungssatz
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Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public ergibt sich nicht schon aus dem Fehlen einer persönlichen Anhörung durch ein Familiengericht in der Türkei.(Rn.38)
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Auch der Verzicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens vermag in derartigen Fallkonstellationen keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public zu begründen.(Rn.41)
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Es stellt keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public dar, wenn eine Sorgerechtsübertragung auf den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater nach türkischem Recht nicht möglich sein sollte.(Rn.44)