VG Berlin 1. Kammer — 1 K 47.10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-20
Aktenzeichen: 1 K 47.10
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:1020.1K47.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Orientierungssatz
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Mit dem Rechtsbegriff „innerem Verkehr“ gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz ist nur solcher Verkehr gemeint, der zwischen Orten, die sich innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes befinden, stattfindet.(Rn.23)
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Bei der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang ein Straßenabschnitt dem inneren Verkehr dient, ist das stattfindende Verkehrsaufkommen im Hinblick auf seine Ursprungs- und Zielorte in den Blick zu nehmen.(Rn.25)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Aufnahme der Dahlwitzer Landstraße in 12587 Berlin im Bereich zwischen der Straße Hinter dem Kurpark und der Landesgrenze zum Land Brandenburg in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtswidrig ist.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
1 Die Kläger wenden sich gegen die Einstufung der D... in 1... Berlin, Ortsteil F..., im Bereich zwischen der Straße H... und der Grenze zum Land Brandenburg in das Straßenreinigungsverzeichnis B.
2 Die Kläger sind jeweils Eigentümer von Grundstücken westlich der K... Sie werden rückwirkend ab dem Jahre 2005 von den beigeladenen Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) als Hinterlieger der D... zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten herangezogen. Die D... ist in das Straßenreinigungsverzeichnis B des Bezirks T... eingetragen. Sie verläuft in n... Richtung über die Grenze zum Land Brandenburg hinweg und knickt dann nach O... ab. Ihre n... Fortsetzung findet sie in Gestalt der L..., die im Wesentlichen parallel zur Landesgrenze verläuft, wobei sie im Bereich der Gemeinde H... auf einer Länge von etwa 1 km durch Berlin verläuft und schließlich in der unmittelbar an den Berliner Bezirk M... angrenzenden Gemeinde A... endet. Die erste n... des Abknicks der D... die von S... nach N... verlaufende L... kreuzende Straße ist die B..., die in w... Richtung in das Zentrum Berlins und in ö... Richtung in Gestalt der F... mit Anschluss an die B... (...von Berlin wegführt.
3 Der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegene streitgegenständliche Straßenabschnitt wurde nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Rahmen einer Gesamtaufnahme sämtlicher Ostberliner Straßen durch die damalige Ostberliner Magistratsverwaltung für Arbeit und Betriebe unter Mitwirkung der Stadtreinigung Berlin (Ost) sowie den Tiefbauämtern listenmäßig erfasst und per Gleichstellungsverfahren mit Wirkung vom 21. Dezember 1990 in das Straßenreinigungsverzeichnis B aufgenommen. Dies wurde per Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 im Amtsblatt für Berlin vom 8. Februar 1991 veröffentlicht. Diese Eingruppierungen wurden ab Herbst 1991 durch die Straßenreinigungskommission überprüft. Den streitbefangenen Straßenabschnitt betreffend verblieb es seither bei der Einordnung in das Straßenreinigungsverzeichnis B. Hierzu hat der Beklagte das den streitbefangenen Straßenabschnitt betreffende Protokoll der Straßenreinigungskommission vom 30. September 1991, auf das wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, vorgelegt.
4 Die Kläger führen vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg unter dem Geschäftszeichen – 4 C 475/08 – einen Rechtsstreit gegen die hiesige Beigeladene, in dem sie die an die Beigeladene für die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 gezahlten Straßenreinigungsentgelte in Höhe von insgesamt 3.863,35 Euro zurückfordern. In diesem Verfahren trugen die Kläger u.a. vor, dass sie schon deshalb nicht zu Straßenreinigungsentgelten heranzuziehen seien, weil die D... zwischen der Straße H... und der Landesgrenze nicht der Straßenreinigungspflicht unterliege, denn diese befinde sich weder in einer geschlossenen Ortslage noch diene sie überwiegend dem inneren Verkehr. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat den dortigen Rechtsstreit ausgesetzt bis zur (nach Auffassung des Amtsgerichts) vor dem Verwaltungsgericht zu klärenden Vorfrage, ob die Eingruppierung des streitbefangenen Straßenabschnitts der D... in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtmäßig ist.
5 Am 22. Februar 2010 haben die Kläger Feststellungsklage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Aufnahme des streitbefangenen Abschnitts der D... in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtswidrig sei. Dieser liege nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes – StrReinG –. Der Straßenabschnitt diene zudem nicht überwiegend dem inneren Verkehr. Solcher könne bei Straßen im Stadtgebiet von Berlin außerhalb der geschlossenen Ortslage allenfalls auf Verbindungsstraßen zwischen Berliner Ortsteilen angenommen werden. Eine solche Verbindungsstraße sei der streitbefangene Straßenabschnitt nicht, weil er der Verbindung mit den Gemeinden des Brandenburgischen Landkreises M... und dem Anschluss an die Bundestraßen diene, denn die an die D... anschließenden Straßen, insbesondere die F..., mündeten direkt in die B...
6 Die Kläger beantragen
7 festzustellen, dass die Aufnahme der D... in 1...Berlin im Bereich zwischen der Straße H... und der Landesgrenze zum Land Brandenburg in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtswidrig ist.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Er ist der Auffassung, dass die Einstufung des streitbefangenen Straßenabschnitts in das Straßenreinigungsverzeichnis B den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zwar verlaufe der Straßenabschnitt außerhalb einer geschlossenen Ortslage, jedoch diene er zur Aufnahme des nach Berlin hereinführenden und des aus Berlin hinausführenden Verkehrs. Er stelle für die Ortsteile K... und F... einen wichtigen Verbindungsweg zum Innenbereich Berlins dar, der letztlich über die B... im Bezirk M... bis zur F... führe. Dadurch diene die D... im genannten Bereich dem inneren Verkehr, denn sie leite den Verkehr in das Innere Berlins und umgekehrt. Der Straßenabschnitt diene zudem auch der Entlastung des Innenverkehrs. Er ermögliche die Verbindung zwischen Teilen Berlins, die sonst nur über innerstädtische Wege erreichbar wären. Es handele sich um eine gut ausgebaute zweispurige Straße, deren Verkehrsbelastung in Relation zu dem Empfehlungsprotokoll der Straßenreinigungskommission aus dem Jahre 1991 nunmehr als durchschnittlich zu bezeichnen sei. Bei der Bewertung der Verkehrsbelastung könne nicht ausschlaggebend sein, ob überwiegend Fahrzeuge mit Berliner Kennzeichen oder mit auswärtigen Kennzeichen die Straße benutzen, weil in geschlossener Ortslage alle Verkehrsteilnehmer den gesamten inneren Verkehr ausmachten und hierbei eine Unterscheidung auch nicht erfolge. Das Merkmal des „dem inneren Verkehr dienen“ könne nicht davon abhängen, ob ein Ortsteil außerhalb Berlins liege oder nicht. Nicht dem inneren Verkehr dienten solche Straßen, die lediglich den Zweck einer Erschließung von Erholungsgebieten hätten; um eine solche Straße handele es sich hier jedoch nicht. Bei der Einstufung eines Straßenabschnitts in ein bestimmtes Straßenreinigungsverzeichnis stehe dem Verordnungsgeber im Übrigen ein weiter Ermessens- und Einschätzungsspielraum zu. Es sei zulässig, bei der vorzunehmenden Bewertung von einem „typischen Verschmutzungsumfang“ auszugehen, da das genaue Kontrollieren des Straßenverkehrs, etwa das Zählen der Fahrzeuge und ihrer Kennzeichen, unpraktikabel sei. Es sei entscheidend, ob ein Reinigungsbedürfnis vergleichbar demjenigen innerhalb einer geschlossenen Ortslage bestehe. Denn Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen, die von ihrer Verschmutzung und der Nutzung her den Straßen in geschlossenen Ortslagen entsprächen, müssten ebenso ordnungsmäßig gereinigt werden.
11 Die Beigeladene beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie teilt die Rechtsaufassung des Beklagten und führt ergänzend aus: Es verlaufe ein erheblicher Teil des Verkehrs zwischen den n... Stadtteilen Berlins einerseits und den s... Ortsteilen des Bezirks K..., also F..., R...und M... andererseits, über die Route F..., F... und D... Dies sei der überwiegende Teil des Verkehrs auf der F... und der D... Wege, die verschiedene Ortsteile miteinander verbinden, seien städtische Verkehrswege und würden deshalb für den inneren Verkehr genutzt; dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um zwei Ortsteile Berlins handele oder ob einer der beiden Ortsteile zu einer Nachbargemeinde im Land Brandenburg gehöre. Entscheidend sei, dass es sich um städtischen Verkehr handele, der von dem Verkehr zu Ausflugszielen im Grünen und von dem außerstädtischen Verkehr zu weiter entfernten Zielen abzugrenzen sei. Der Verkehr in die zum sogenannten Speckgürtel gehörenden Ortsteile gehöre regelmäßig zum städtischen und damit zum inneren Verkehr.
14 Am 28. März 2011 führte der Berichterstatter in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.15 Uhr einen Ortstermin durch. Wegen der Einzelheiten der im Ortstermin getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. März 2011 Bezug genommen.
15 Am 16. Juni 2011 hat das Gericht einen Auflagenbeschluss erlassen, auf den wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen wird.
16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der von dem Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
17 Die allgemeine Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer wird durch die Aufnahme einer
Straße in eines der Straßenreinigungsverzeichnisse ein der
Feststellung fähiges Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem
geschaffen, aufgrund dessen der Kläger dem Anschluss- und
Benutzungszwang für die Straßenreinigung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1
StrReinG) mit den sich daraus ergebenden konkreten Verpflichtungen
unterliegt (vgl. Urteile der Kammer vom 1. Juli 1992 - VG 1 A 48.90
-, 19. Juli 2000 - VG 1 A 257.96 -, 13. September 2000 - VG 1 A
242.97 -, 15. August 2001 - VG 1 A 180.98 - sowie 13. Dezember 2010
- VG 1 K 893.09 -). Das Straßenreinigungsverzeichnis stellt eine
sich selbst vollziehende untergesetzliche Norm dar, deren
verwaltungsgerichtliche Überprüfung mit der Begründung erstrebt
werden kann, die Norm sei ungültig und ein konkretes
Rechtsverhältnis deshalb nicht entstanden. Das
Feststellungsinteresse der Kläger folgt aus ihrer
Straßenreinigungsentgeltpflicht, die mit der Aufnahme des
streitbefangenen Straßenabschnitts der D... in das
Straßenreinigungsverzeichnis B verbunden ist (§ 7 Abs. 2
StrReinG).
18 Die Kläger können auch nicht auf den Ausgang ihrer
zivilgerichtlichen Leistungsklage vor dem Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg - 4 C 475/08 - verwiesen werden. Zwar wäre das
Amtsgericht - entgegen seiner Auffassung - zu einer Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit der Einordnung des streitbefangenen
Straßenabschnitts in das Straßenreinigungsverzeichnis B zu den im
dortigen Verfahren streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen
nicht nur befugt, sondern auch berufen gewesen. Denn gemäß § 17
Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - entscheidet das
Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in
Betracht kommenden Gesichtspunkten. Indes klärt die hiesige
Feststellungsklage die Eingruppierung gegenüber der dazu berufenen
Verwaltung für die Zukunft abschließend, ohne auf einen konkreten
Abrechnungszeitraum beschränkt zu sein. Aus diesem Grunde steht dem
Begehren hier auch keine anderweitige Rechtshängigkeit - in Gestalt
des vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ausgesetzten Verfahrens
mit dem dortigen Aktenzeichen 4 C 475/08 - entgegen. Die Kläger
haben auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die
materielle Rechtskraft der hiesigen Entscheidung wegen ihrer
Vorgreiflichkeit auf das vorgenannte, vor dem Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg anhängige Verfahren Bindungswirkung entfaltet.
Denn angesichts der allgemeinen Fassung des § 121 VwGO gilt die
Bindungswirkung, die sich auch auf die Beigeladene erstreckt (vgl.
hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 66 Rn. 12 f.), nicht
nur für Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
sondern auch für die Gerichte anderer Gerichtszweige (vgl.
Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 11 f.).
19 Die Feststellungsklage ist begründet. Die mit Wirkung zum 21.
Dezember 1990 erfolgte und seither durch die erlassenen
Änderungsverordnungen zur Verordnung über die
Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in
Reinigungsklassen in der Fassung vom 18. Juli 1985 (GVBl. S. 1793)
unverändert gebliebene Einordnung der D... zwischen der Straße H...
und der Grenze zum Land Brandenburg in das Straßenverzeichnis B ist
rechtswidrig.
20 Rechtsgrundlage der genannten Verordnung ist § 2 Abs. 1 bis 3
StrReinG. Danach werden die der ordnungsgemäßen Reinigung
unterliegenden öffentlichen Straßen in den Straßenverzeichnissen A
bis C aufgeführt. In das Straßenverzeichnis B werden die Straßen
außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren
Verkehr dienen, aufgenommen. Nach § 2 Abs. 3 StrReinG erfolgt die
Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung
in die Reinigungsklassen durch Rechtsverordnung. Die ordnungsgemäße
Reinigung der in das Straßenverzeichnis A und B eingetragenen
Straßen obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG dem Beklagten als
öffentliche und gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG entgeltpflichtige Aufgabe
für die An- und Hinterlieger. Der Beklagte lässt diese Aufgaben von
der Beigeladenen hoheitlich durchführen (§ 4 Abs. 1 Satz 4
StrReinG).
21 Die Eingruppierung der D... zwischen der Straße H... und der
Landesgrenze zum Land Brandenburg in das Straßenverzeichnis B durch
die Straßeneingruppierungskommission ist willkürlich und daher
rechtswidrig. Die der Verordnung zugrunde liegenden unbestimmten
Rechtsbegriffe, hier insbesondere der des überwiegenden Dienens dem
inneren Verkehr, unterliegen einer vollständigen gerichtlichen
Überprüfung. Zwar hat der Verordnungsgeber im Rahmen des
Straßenreinigungsgebührenrechts bei der Festlegung von
Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und
der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen
grundsätzlich einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum
(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 A 1/07
-), jedoch unterliegt die Eingruppierung in die
Straßenreinigungsverzeichnisse nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StrReinG
insofern der gerichtlichen Kontrolle, als eine Überprüfung
dahingehend, ob die für eine bestimmte Eingruppierung
erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, stattfindet.
Die Auffassung der Eingruppierungskommission zur Eingruppierung als
prognostische Entscheidung wird von der Kammer nicht geteilt. Die
Annahme, der streitbefangene Straßenabschnitt diene überwiegend dem
inneren Verkehr, ist mangels belastbarer Feststellungen durch die
Straßenreinigungskommission zum tatsächlichen Verkehrsaufkommen,
insbesondere dahingehend, wo der auf dem streitbefangenen
Straßenabschnitt stattfindende Verkehr überwiegend seinen Ursprung
und sein Ziel hat, willkürlich.
22 Der streitbefangene Abschnitt der D... liegt zwar außerhalb
einer geschlossenen Ortslage, weil sie beidseitig keine Bebauung
aufweist (§ 1 Abs. 3 StrReinG). Es kann aber nicht festgestellt
werden, dass er überwiegend dem inneren Verkehr dient.
23 Wann eine Straße überwiegend dem inneren Verkehr im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrReinG dient, ist im Straßenreinigungsgesetz
nicht ausdrücklich festgelegt. Es handelt sich insofern um einen
unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff. Da das Berliner
Straßenreinigungsgesetz in seinem räumlichen Geltungsbereich auf
das Gebiet des Landes Berlin beschränkt ist, folgt daraus, dass mit
„innerem Verkehr“ nur solcher Verkehr gemeint sein
kann, der zwischen Orten, die innerhalb des Geltungsbereiches des
Gesetzes belegen sind, stattfindet. Eine - von Beklagtem und
Beigeladener vorgenommene - Auslegung dahingehend, dass innerer
Verkehr auch solcher zwischen einem Ortsteil Berlins und einem in
einer Brandenburger Gemeinde belegenen Ort sei, ist mit dem
insofern eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang zu
bringen. Hätte der Gesetzgeber auch Verkehr von außerhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes in diesen hinein bzw. umgekehrt
erfassen wollen, hätte er sich nicht der Formulierung
„innerer Verkehr“ bedient bzw. bedienen dürfen.
Allerdings führt der Umstand, dass die straßenmäßige Verbindung
eines innerhalb des Geltungsbereichs des Straßenreinigungsgesetzes
belegenen Ortes zu einem anderen im Einzelfall über
brandenburgisches Gebiet führt, nicht dazu, dass automatisch kein
„innerer Verkehr“ mehr vorliegt. Denn eine solche,
nicht nur die Orte, zwischen denen Verkehr stattfindet, sondern
auch den Verkehrsweg in Bezug nehmende Betrachtungsweise würde dem
unregelmäßigen Verlauf der Landesgrenze, der sich auch dadurch
auszeichnet, dass verschiedene Straßen, wie hier die L... des
Landes Brandenburg, mitunter mehrfach die Landesgrenze schneiden,
nicht gerecht. In den Blick zu nehmen sind bei der Bestimmung, ob
es sich bei einem bestimmten Verkehrsfluss um inneren Verkehr im
Sinne des Straßenreinigungsgesetzes handelt, demnach Anfangs- und
Endpunkt des jeweiligen Verkehrsweges. Liegen diese Punkte
innerhalb des Geltungsbereichs des Straßenreinigungsgesetzes,
handelt es sich um inneren Verkehr. Aufgrund des Verlaufs des
streitbefangenen Abschnitts der D... und dessen Anschluss an das
umliegende Straßennetz ist ersichtlich, dass der Straßenabschnitt
auch dem Verkehr von innerhalb Berlins belegenen Orten an andere
innerhalb Berlins belegene Orte und damit dem inneren Verkehr im
Sinne des Straßenreinigungsgesetzes dient. In südlicher Richtung
des Straßenabschnitts befinden sich die Ortsteile F..., H... und
R... des Bezirks T... von Berlin. In nördlicher Richtung gelangt
man von dem streitbefangenen Abschnitt der D... in dessen
Verlängerung mit der L... an deren Kreuzung mit der B... an einen
von dem n... Ende des streitbefangenen Straßenabschnitts etwa 2,5
km entfernten Punkt, ab dem es drei Hauptverkehrswege gibt. Mit dem
Befahren der B... in w... Richtung gelangt man von dort unmittelbar
zurück in das Gebiet des Landes Berlin. Dieser Weg stellt eine,
jedoch nicht die einzige Verbindung zwischen dem Zentrum Berlins
und den s... des streitbefangenen Straßenabschnitts gelegenen
Ortsteilen des Bezirks T..., insbesondere F..., H... und R...dar.
Insofern kommen auch die B... und die K... in Betracht. In n...
Richtung erreicht man mit dem weiteren Befahren der L... aufgrund
deren Verlaufs zum einen die w... Teile der Brandenburger Gemeinden
H... und A..., zum anderen aber auch die im O... des Landes Berlins
nahe der Landesgrenze belegenen Ortsteile des Bezirks M..., durch
den die L... zum Teil sogar hindurch führt. In östlicher Richtung
entfernt man sich jedoch mit dem Befahren der B... von Berlin.
Dieser Weg dient entsprechend nicht dem inneren Verkehr; dies erst
recht angesichts der Tatsache, dass nach etwa 2... km in ö...
Richtung die Auffahrtsmöglichkeit auf die Bundesautobahn A...
besteht.
24 Weder die vorstehend im Einzelnen beschriebene Einbettung des
streitbefangenen Straßenabschnitts in das Straßennetz noch die
durch das Gericht im durchgeführten Ortstermin festgestellten
Umstände lassen darauf schließen, dass der Straßenabschnitt
überwiegend dem inneren Verkehr dient. Das Gericht konnte
schon im Ortstermin keine Erkenntnisse dahingehend gewinnen, ob der
streitbefangene Straßenabschnitt überwiegend von Fahrzeugen mit
Berliner Kennzeichen oder solchen anderer Landkreise befahren wird.
Im Übrigen sagt die Tatsache, an welchem Ort ein Fahrzeug
zugelassen ist, auch nichts darüber aus, welchen Verkehrsweg der
Fahrzeugführer in dem Moment, in dem er einen bestimmten Punkt
passiert, gerade zurücklegt. Eine Verkehrszählung, die allein
darauf abstellte, welche Kennzeichen die den streitbefangenen
Straßenabschnitt passierenden Fahrzeuge tragen, wäre mithin nicht
geeignet festzustellen, ob es sich überwiegend um inneren Verkehr
handelt. Hierzu müssten die jeweiligen Fahrzeugführer Auskunft
darüber, wo sie ihre Fahrt begonnen haben und wo diese enden soll,
geben. Abgesehen davon, dass eine solche Datenerhebung in der
Praxis nur schwer umzusetzen und aufgrund des damit verbundenen
finanziellen Aufwandes unverhältnismäßig wäre, ist - insbesondere
aus datenschutzrechtlichen Erwägungen - zweifelhaft, ob die
jeweiligen Fahrzeugführer zur Erteilung einer solchen Auskunft
überhaupt herangezogen werden könnten und ob diese Auskünfte ggf.
auch der Wahrheit entsprechen würden. Angenommen werden kann hier
allerdings - schon aufgrund der Einbettung in das Straßennetz -,
dass auf dem streitbefangenen Straßenabschnitt auch innerer Verkehr
stattfindet. Dass dieser jedoch überwiegt, ist indes weder
ersichtlich noch durch den Beklagten oder die Beigeladene
überzeugend dargetan. Nachdem das Gericht unter der gebotenen
Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes mit der Durchführung eines
Ortstermins und dem Erlass des Auflagenbeschlusses vom 16. Juni
2011 sämtliche mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbaren
Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat, ist es Sache des Beklagten als
demjenigen, der sich auf das Vorliegen der für ihn günstigen
Tatbestandsvoraussetzung des überwiegend dem inneren Verkehr
Dienens beruft, diese Tatsache darzulegen und zu beweisen. Dies war
ihm nicht möglich.
25 Die von dem Beklagten nach dem Auflagenbeschluss der Kammer
gemachten Ausführungen erschöpfen sich im Hinblick auf das hier im
Streit stehende Tatbestandsmerkmal in der Darlegung des
Stattfindens inneren Verkehrs. Dass solcher stattfindet, steht
außer Zweifel. Der Beklagte trägt indes nicht vor, dass der
Straßenabschnitt überwiegend dem inneren Verkehr dient,
sondern lediglich, dass solcher dort überhaupt stattfindet. Weder
dem von dem Beklagten vorgelegten Protokoll der
Straßeneingruppierungskommission noch den weiteren (wenigen)
Unterlagen kann entnommen werden, dass der streitbefangene
Straßenabschnitt überwiegend solchem Verkehr dient, der zwischen
einzelnen Ortsteilen des Landes Berlin stattfindet. Entgegen der
Auffassung des Beklagten ist bei der Beantwortung der Frage, in
welchem Umfang der Straßenabschnitt dem inneren Verkehr dient, das
stattfindende Verkehrsaufkommen aus den bereits genannten Gründen
im Hinblick auf seine Ursprungs- und Zielorte in den Blick zu
nehmen. Der Beklagte verkennt, wenn er meint, dass dies bei der
Eingruppierung in das Straßenverzeichnis A nicht geschehe und
deshalb auch bei der Eingruppierung in das Straßenverzeichnis B
nicht erforderlich sei, dass es bei der Eingruppierung in das
Straßenverzeichnis A gar nicht darauf ankommt, ob und in welchem
Umfang die betreffende Straße dem inneren Verkehr dient, sondern
allein darauf, ob es sich um eine ausgebaute Straße, die sich
innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindet, handelt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrReinG); die Art des auf einer solchen Straße
stattfindenden Verkehrsaufkommens bei der Eingruppierung in das
Straßenreinigungsverzeichnis A - im Gegensatz zur Eingruppierung in
das Straßenreinigungsverzeichnis B - mithin nicht von Belang
ist.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO
i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
27 BESCHLUSS
28 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des
Gerichtskostengesetzes - GKG – auf 3.863,35 Euro
festgesetzt. Hinter der hier entschiedenen Frage, ob die
Eingruppierung in ein bestimmtes Straßenreinigungsverzeichnis
rechtmäßig ist, steht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die
von der Behörde wiederkehrend erfolgende Heranziehung der Kläger
zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten. Die Kammer hat bei
der Wertfestsetzung hier den von den Klägern mit ihrer
zivilgerichtlichen Leistungsklage zurückgeforderten Gesamtbetrag
für in den Jahren 2005 bis 2007, mithin im Zeitraum von drei
Jahren, entrichtete Straßenreinigungsentgelte zugrundegelegt.
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