Testo completo
AG Tiergarten — 2 C 30/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-23
Aktenzeichen: 2 C 30/11
ECLI: ECLI:DE:AGBETG:2011:0823.2C30.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4a Abs 1 BVO 2, § 4a Abs 3 BVO 2, § 5 BVO 2, § 11 Abs 1 BVO 2, § 12 Abs 4 BVO 2
Orientierungssatz
Zwar ist bei der Berechnung einer neuen Kostenmiete grundsätzlich von dem so genannten Einfrierungsgrundsatz des § 4a Abs. 1 und 3 BV 2 auszugehen, also von denjenigen Kostenansätzen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel zu Grunde gelegt worden sind. Änderungen der Finanzierungsmittel und damit der Gesamtkosten im Sinne des § 5 BV 2 sind gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 BV 2 allerdings zu berücksichtigen, wenn ein anderer Ansatz in der 2. Berechnungsverordnung vorgeschrieben ist. Gemäß § 11 Abs. 1 BV 2 sind Änderungen der Gesamtkosten, die zu einer Senkung derselben führen, zu berücksichtigen. Damit im Einklang steht auch § 12 Abs. 4 BV 2, der anordnet, dass Änderungen der Finanzierungsmittel im Finanzierungsplan auszuweisen sind, es sei denn es handelte sich um eine Erhöhung dieser Mittel, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist.
Tenor
- Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:
Zwar ist bei der Berechnung einer neuen Kostenmiete grundsätzlich von dem sog. Einfrierungsgrundsatz des § 4 a Abs.1 und 3 II.BV auszugehen, also von denjenigen Kostenansätzen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel zu Grunde gelegt worden sind. Änderungen der Finanzierungsmittel und damit der Gesamtkosten im Sinne des § 5 II.BV, welche der Kläger im vorliegenden Fall, wenn auch bislang nur auf Mutmaßungen gestützt, einwendet, sind gemäß § 4a Abs.1 Nr.1 II.BV allerdings zu berücksichtigen, wenn ein anderer Ansatz in der II. Berechnungsverordnung vorgeschrieben ist. Gemäß § 11 Abs.1 II.BV sind Änderungen der Gesamtkosten, die zu einer Senkung derselben führen, zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs.1 S.2 II.BV; ebenso § 8a III WoBindG). – Damit im Einklang steht auch § 12 Abs.4 II.BV, der anordnet, dass Änderungen der Finanzierungsmittel im Finanzierungsplan auszuweisen sind, es sei denn es handelte sich um eine Erhöhung dieser Mittel, welche nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.
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Die Beklagte wird demzufolge zunächst binnen 2 Wochen klarzustellen haben, ob sie mit ihrem Schriftsatz vom 02.08.2011, wie auf Seite 1 anheim gestellt, den Kläger auf eine (umfassende?) Belegeinsicht verweisen will oder ob sie, so Seite 2, die “näheren Umstände des Erwerbs des Hausgrundstücks” nicht offen zu legen gedenkt. Auf § 29 NMV wird hingewiesen.
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Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung am
17.01. 2012, 09.30 Uhr, Saal 58
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