Testo completo
VG Berlin 35. Kammer — 35 K 421.11 V — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-25
Aktenzeichen: 35 K 421.11 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0725.35K421.11V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 18 Abs 3 AufenthG, § 18 Abs 4 AufenthG, § 28 BeschV
Orientierungssatz
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Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.(Rn.25)
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Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitsgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse.(Rn.27)
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Kein öffentliches Interesse an Beschäftigung als Kfz-Lackierer(Rn.28)