Testo completo
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 110/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 110/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:1216.110.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Von einer Begründung wurde nach Hinweis gem § 23 VGHG BE abgesehen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 26. Juni 2008, 48 S 68/07, Urteil
vorgehend LG Berlin, 20. Februar 2008, 48 S 68/07, Urteil
Gründe
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Urteil und den Anhörungsrügenbeschluss des Landgerichts
in einer Maklersache. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg geändert und die Widerklage
der Beschwerdeführerin abgewiesen.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit
ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über
den Verfassungsgerichtshof (VerfGH) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG
nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGH.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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