Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 31/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-20
Aktenzeichen: 31/05
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0820.31.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 15 Abs 1 Verf BE, § 321a ZPO
Rechtskraft: ja
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 A. 1. Der Beschwerdeführer war als Steuerberater für die
Beteiligten zu 2 und 3 tätig (im Folgenden: die Beklagten). Er erstellte
unter dem Datum des 29. Dezember 2002 eine Gebührenrechnung folgenden
Inhalts:
2 | | | | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Art der Tätigkeit | für | StBGebV*
§, Abs., Nr. | Tab | Gebüh
ren-
satz | Wert/
Grundlage | Gebühr
–DM- |
| Steuererklärungen | | | | | | |
| Gesonderte Feststellung der
Einkünfte
aus V + V | 1996 | 24, 1, 2 | A | 3/10 | 12.000 | 199,50 |
| dto. | 1997 | 24, 1, 2 | A | 3/10 | 12.000 | 199,50 |
| Überschussermittlung | | | | | | |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Grdst. H.straße 58 | 1996 | 27, 1 | A | 6/20 | 12.000 | 199,50 |
| dto. | 1997 | 27, 1 | A | 4/20 | 70.000 | 341,00 |
| sonstige
Leistungen | | | | | | |
| Ermittlung der Herstellungskosten
i.
S. v. § 7 i EStG | | 13, 2 | Zeit-
gebühr | 100 DM | 16 x ½ Stunde | 800,00 |
| Zwischensumme I | | | | | | 1.739,50 |
| Auslagen | | | | | | |
| Post- und Fernmeldegebühren | | 16 | 15%
von | 1.141,00 | = 80,00 | |
| dto. | | 16 | 15%
von | 598,50 | = 89,80 | 169,80 |
| Zwischensumme II | | | | | | 1.909,30 |
| zuzüglich Mehrwertsteuer | | 15 | 16%
von | 1.909,30 | = | 305,49 |
| Gesamtgebühren | | | | | | 2.214,79 |
| Gesamtgebühren betragen in Euro | | | | | | 1.132,40 |
| *: Steuerberatergebührenverordnung | | | | | | |
3 Der Beschwerdeführer beantragte am selben Tag den Erlass von
Mahnbescheiden gegen die Beklagten über diese Forderung nebst Zinsen. Nach
Überleitung in das streitige Verfahren begründete er mit Schriftsatz vom 29.
Juli 2003 seinen Anspruch, reichte unter dem 22. Dezember 2003 die
streitgegenständliche Rechnung in Zweitschrift bei Gericht ein und legte im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht unter anderem ein
Schriftstück vor, das mit „Bauherrengemeinschaft G./E.“, „FA Charlottenburg
St-Nr. neu“ sowie „Anlage zur Anlage V 1997“ überschrieben war. In diesem
waren die Herstellungskosten gem. § 7 i Einkommensteuergesetz - EStG - im
Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf dem in der oben wiedergegebenen Rechnung
genannten Grundstück tabellarisch dargestellt und als Summe der
Herstellungskosten 410.009,43 DM sowie als „Abzugsbetrag gemäß § 7 i EStG
(für 1997 – 2006 je 10 %)“ 41.001 DM ausgewiesen. Das Amtsgericht
Charlottenburg beschloss und verkündete am Schluss der Sitzung, dass Termin
zur Verkündung einer Entscheidung am 13. Mai 2004 stattfinden solle. Mit
Schriftsatz vom 10. Mai 2004 trug der Beschwerdeführer u. a. vor, er habe
die Arbeiten im Jahr 2000 erledigt. Vorher hätten die Unterlagen nicht
vollständig vorgelegen. Der aufwendigste Teil seiner Arbeit sei die
Ermittlung der Herstellungskosten für das Einfamilienhaus auf dem erwähnten
Grundstück gewesen. Diese Ermittlung sei der amtlichen
Feststellungserklärung 1997 als Anlage beizufügen gewesen. Die zahlenmäßigen
Details habe der Beschwerdeführer in einer weiteren Anlage vorgenommen, von
der er dem Gericht im Termin am 29. April 2004 eine Kopie überreicht habe.
Herstellungskosten eines Einfamilienhauses seien nicht aus „zwölf
Kassenzetteln“ zusammenzustellen, sondern es bedürfe eines ganz erheblichen
Arbeitsaufwandes und steuerlichen Sachverstandes, um aus einem „Belegwust“
die steuerlichen Herstellungskosten getrennt von möglichem Erhaltungsaufwand
sowie steuerlichen Privataufwendungen zu ermitteln, die als Absetzung im
Sinn von § 7 i EStG zu berücksichtigen seien.
4 2. Mit am 13. Mai 2004 verkündeten Urteil wies das Amtsgericht
die Klage ab. Der Kläger habe es unterlassen, hinreichend substantiiert zum
Vertragsschluss, zum Umfang der vereinbarten Leistungen und deren Erfüllung
vorzutragen. Auf das Bestreiten der Beklagten hin hätte es ihm oblegen,
Tatsachen zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorzutragen. Dies
habe er unterlassen. Er habe trotz ausreichender Gelegenheit auf einen
Schriftsatz der Beklagten nicht erwidert und in der mündlichen Verhandlung
lediglich verschiedene Schriftstücke in Kopie vorgelegt, aus denen nicht
folge, dass er mit den in der Rechnung vom 29. Dezember 2002 abgerechneten
Leistungen beauftragt war und diese Leistungen vollständig erbracht habe.
Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichter Schriftsatz sei
gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Kläger trotz
Hinweises in der mündlichen Verhandlung keine Erklärungsfrist gemäß §§ 139
Abs. 5, 286 ZPO beantragt habe. Eine Eröffnung der mündlichen Verhandlung
gemäß § 156 ZPO komme nicht in Betracht, weil auch in dem nach Schluss der
mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz zu den Fälligkeit
begründenden Tatsachen nur pauschal vorgetragen worden sei. Zur
vollständigen Leistungserbringung fehle es an substan-tiiertem Vortrag.
5 3. Auf die Berufung des Beschwerdeführers änderte das Landgericht
Berlin mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil die
Entscheidung des Amtsgerichts und gab der Klage teilweise in Höhe von 569,18
€ nebst Zinsen seit dem 18. Januar 2004 statt. Der Beschwerdeführer habe
einen Anspruch auf Zahlung des zugesprochenen Betrages aus dem
Steuerberatervertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits über die
Fertigung von Steuererklärungen für die gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1996 und 1997 sowie für die
Überschussermittlung für die genannten Jahre und die entstandenen Auslagen
aus der Rechnung vom 29. Dezember 2002 (§§ 675 ff., 426 Abs. 1 BGB i. V. m.
§§ 7, 9, 16, 24 Abs. 1 Nr. 2, 27 Abs. 1 StBGebV). Dass der Beschwerdeführer
überhaupt tätig geworden sei, sei im zweiten Rechtszug nicht mehr streitig.
Dem Beschwerdeführer könne mangels näheren Vortrags zum Gegenstandswert für
die Überschussermittlung für das Jahr 1997 nur eine 3/10 – Gebühr zum
Mindestwert zugesprochen werden, mithin 199,50 DM. Die Zeitgebühr stehe dem
Beschwerdeführer nicht zu. Hierzu fehle nachvollziehbarer Vortrag dazu,
welche Absprachen im Einzelnen wann mit den Beklagten getroffen worden sein
sollen. Es sei auch nicht erkennbar, nach welchem Gebührentatbestand der
Steuerberatergebührenverordnung die Zeitgebühr zulässigerweise in Ansatz
gebracht worden sei. Danach komme es nicht weiter darauf an, dass es nach
dem Bestreiten der Beklagten im Übrigen auch an einer konkreten Darlegung
fehle, was der Beschwerdeführer wann genau geleistet haben wolle. Die
Revision sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorlägen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2004
zugestellt.
6 4. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 beantragte der
Beschwerdeführer, den Prozess gemäß § 321a ZPO fortzuführen. Der Antrag sei
statthaft, auch wenn das Landgericht nicht „Gericht des ersten Rechtszugs“
im Sinn von § 321a Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen
Fassung sei. Das Landgericht habe in seinem Urteil den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör verletzt:
7 Das Landgericht habe eine 4/20 – Gebühr nach dem in der Rechnung
ausgewiesenen Gegenstandswert i. H. v. 70.000 DM versagt und stattdessen
eine 3/10 Gebühr nach dem Mindestwert von 12.000 DM in Ansatz gebracht,
obwohl im Schriftsatz vom 10. Mai 2004 der Aufwand bei der Ermittlung des
Überschusses aus Vermietung und Verpachtung für das Steuerjahr 1997
einschließlich der Ermittlung der Herstellungskosten im Sinn von § 7 i EStG
dargelegt und durch Überreichen der entsprechenden Anlage dokumentiert
worden sei. Wie das Landgericht ohne Nachfrage oder richterlichen Hinweis
auf den „Mindestwert“ komme, obwohl § 27 StBGebV den Gegenstandswert als
jeweils höheren Betrag aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten
definiere, sei nicht verständlich, zumal die Beklagten den Betrag auch nicht
bestritten hätten. Als der Beschwerdeführer den Gegenstandswert in der
mündlichen Verhandlung habe erläutern wollen, habe dies der Vorsitzende mit
der Begründung abgelehnt, dies sei nunmehr zu spät.
8 Das Landgericht versage dem Kläger außerdem die geltend gemachte
Zeitgebühr. Die Ansicht des Landgerichts, für diesen Anspruch seien
„Absprachen“ zwischen den Parteien erforderlich, sei falsch. Die Zeitgebühr
entstehe in den in § 13 StBGebV genannten Fällen, vorliegend, weil keine
genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung eines Gegenstandswerts vorgelegen
hätten. Mit einer Gebührenvereinbarung im Sinn von § 4 StBGebV habe dies
nichts zu tun. Um so unverständlicher sei es, dass das Landgericht dem
Beschwerdeführer vorwerfe, es sei nicht erkennbar, nach welchem
Gebührentatbestand er die Zeitgebühr in Ansatz gebracht habe, obwohl er gem.
§ 9 Abs. 2 StBGebV die angewendeten Vorschriften angegeben habe. Wenn sich
das Landgericht hinreichende Sachkunde zutraue, ohne Äußerung der
Steuerberaterkammer zu entscheiden, dürfe es auch nicht ohne Erörterung und
materiellrechtlich falsch die Gebühren des Beschwerdeführers
„wegputzen“.
9 Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom
13. Januar 2005, dessen Ausfertigung am 18. Januar 2005 an den
Beschwerdeführer abgesandt wurde, verwarf das Landgericht die Anhörungsrüge
des Beschwerdeführers. Diese sei gem. § 321a Abs. 1 ZPO unstatthaft, da sie
sich gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts wende. Die erst seit dem
- Januar 2005 bestehende weitergehende Rügemöglichkeit habe vorliegend
keine Bedeutung.
10 B. Der Beschwerdeführer hat mit am 18. März 2005 beim
Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Verfassungsbeschwerde
eingelegt. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzten
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung
von Berlin - VvB -. Das Landgericht sei im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht bereit gewesen, über den Fall zu sprechen. Dadurch sei verhindert
worden, dass er auf das wohl bereits feststehende Ergebnis habe einwirken
können, was erst mit dem Antrag nach § 321a ZPO habe nachgeholt werden
können. Es habe sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt. Das
Landgericht sei zwar nicht zu einem Rechtsgespräch verpflichtet gewesen,
jedoch sei es aufgrund von Art. 15 Abs. 1 VvB gehalten, die Parteien auf
eine neue Sachverhaltswürdigung hinzuweisen. Das Landgericht habe es
abgelehnt, § 321a ZPO anzuwenden, obwohl er ihm zahlreiche gegenteilige
Entscheidungen genannt habe. Außerdem sei zum Zeitpunkt des angegriffenen
Beschlusses des Landgerichts § 321a ZPO in der seit dem 1. Januar 2005
geltenden Fassung bereits in Kraft und deshalb anwendbar gewesen. Das
Landgericht hätte den allgemeinen Regeln für Verfahrensvorschriften
entsprechend die Änderungen des Prozessrechts auf das laufende Verfahren
anwenden müssen, zumal das Anhörungsrügengesetz keine Ausnahme von diesem
Grundsatz vorsehe.
II.
11 Die Verfassungsbeschwerde ist – ihre Zulässigkeit unterstellt –
jedenfalls unbegründet.
12 1. Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer
nicht in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 VvB.
13 a) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe unter
Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB unberücksichtigt gelassen, dass er den
Aufwand bei der Ermittlung des Überschusses aus Vermietung und Verpachtung
für das Steuerjahr 1997 im Schriftsatz vom 10. Mai 2004 dargelegt habe, ist
unbegründet. Das Landgericht hat eine Erläuterung des mit 70.000 DM
angesetzten Werts der Überschussermittlung für das Jahr 1997 vermisst. Eine
solche findet sich im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2004
nicht. Sie lässt sich auch nicht der eingereichten „Anlage zur Anlage V
1997“ entnehmen. Dort sind lediglich die Herstellungskosten gemäß § 7i EStG
aufgeschlüsselt. Sie betragen 41.001 DM und sind damit nicht geeignet, einen
Gegenstandswert von 70.000 DM nachvollziehbar darzutun.
14 b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör darin sieht, dass er in der mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht keine Gelegenheit erhalten habe zu erläutern, wie § 27
StBGebV den Gegenstandswert definiere, ist eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ebenfalls nicht gegeben. Denn aus der gesetzlichen Definition des
Gegenstandswerts folgt noch nicht, dass sich der Gegenstandswert für die
abgerechnete Tätigkeit auf 70.000 DM belief. Der Beschwerdeführer konnte
auch nicht damit rechnen, dass sich das Landgericht die Zusammensetzung
dieses Betrages, sofern dies überhaupt möglich gewesen sein sollte, aus den
von ihm eingereichten Unterlagen selbst heraussuchte.
15 c) Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Landgerichts zu
der Erforderlichkeit einer Absprache bzw. einer Gebührenvereinbarung bei
Ansatz einer Zeitgebühr. Auch insoweit rügt der Beschwerdeführer nicht die
Außerachtlassung von Vorbringen, sondern die mangelnde Möglichkeit, zu der –
von ihm für falsch gehaltenen – Rechtsauffassung des Gerichts Stellung zu
nehmen.
16 Das Gericht ist jedoch von Verfassungs wegen grundsätzlich weder
zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung
verpflichtet (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE
7, 49 <58> sowie zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1991, 2823
<2824>). Ein Verfahrensbeteiligter muss daher grundsätzlich alle
vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen
Vortrag darauf einstellen. Art. 15 Abs. 1 VvB ist erst verletzt, wenn das
Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit
denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter
Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem
bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte; denn dies kommt im
Ergebnis der Verhinderung von Vortrag gleich (Beschlüsse vom 17. Dezember
1997 – VerfGH 112/96 – a. a. O. und 24. Juni 1999 – VerfGH 48/98 – LVerfGE
10, 72 <78>; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2003, 2524). Eine in
diesem Sinne überraschende und damit gegen Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßende
Entscheidung liegt in Bezug auf die Zeitgebühr schon deshalb nicht vor, weil
das Landgericht deren Aberkennung nicht nur auf eine fehlende Vereinbarung
zwischen den Parteien gestützt, sondern auch mit der fehlenden konkreten
Darlegung, was der Kläger wann genau geleistet haben will, begründet
hat.
17 Diese selbständig tragende Begründung lässt keinen Verstoß gegen
Art. 15 Abs. 1 VvB erkennen. Dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat,
Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kann der
Verfassungsgerichtshof nur dann feststellen, wenn sich dies aus den
Umständen des einzelnen Falls eindeutig ergibt (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai
1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 <82> und 24. August 2000 – VerfGH
73/99 – NZM 2001, 87 f.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 1995, 1033
<1034>). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere
kann nicht angenommen werden, dass das Landgericht den Vortrag des
Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10. Mai 2004, er gehe davon aus, dass
dem Gericht einsichtig sei, dass „Herstellungskosten eines Einfamilienhauses
nicht aus zwölf Kassenzetteln zusammen zu stellen sind, sondern dass es
hierfür eines ganz erheblichen Arbeitsaufwandes und steuerlichen
Sachverstandes“ bedürfe, übersehen hat. Wesentlich näher liegt die Annahme,
dass das Landgericht diesen Vortrag als nicht ausreichend substantiiert
angesehen, also aus Gründen des Prozessrechts unberücksichtigt gelassen hat.
Davor schützt Art. 15 Abs. 1 VvB nicht (vgl. Beschluss vom 24. August 2000 –
VerfGH 73/99 – a. a. O.). Die damit einhergehenden
Substantiierungsanforderungen des Landgerichts sind verfassungsrechtlich
unbedenklich und konnten für den Beschwerdeführer angesichts des Bestreitens
der Beklagten und einem in Rechnung gestellten Aufwand von immerhin acht
Stunden auch nicht überraschend sein.
18 2. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unbegründet, soweit sie
sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 2005 richtet.
19 Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht von Verfassungs wegen
verpflichtet war, den Antrag nach § 321a ZPO a. F. in der Sache zu
bescheiden (vgl. hierzu BVerfGE 107, 395 <411 ff.>; 108, 341 <347
ff.>). Da es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen
Gehörs, wie dargelegt, nicht verletzt hat, wäre der Antrag in jedem Fall
ohne Erfolg geblieben. Damit beruht der Beschluss vom 13. Januar 2005 nicht
auf der von dem Beschwerdeführer gerügten Rechtsauffassung des Landgerichts
(vgl. zum Beruhenserfordernis: Beschluss vom 24. August 2000 – VerfGH 107/99
– NZM 2001, 847 <848>).
20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
21 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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