Testo completo
KG Berlin 4. Strafsenat — (4) 121 Ss 10/13 (20/13) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-19
Aktenzeichen: (4) 121 Ss 10/13 (20/13)
ECLI: ECLI:DE:KG:2013:0219.4.121SS10.13.20.1.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Ein Gerichtsvollzieher ist bei einer Wohnungsräumung allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Dies bedeutet nicht, dass er die zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben muss. Er darf weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und ihre Erfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen.(Rn.3)
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Beauftragt der Gerichtsvollzieher einen Dritten allein, um diesem Einkünfte zu ermöglichen, während die Speditionsaufträge tatsächlich durch ein von dem Dritten beauftragtes Unternehmen ausgeführt werden, so sind die durch die Einbindung des Dritten entstandenen vermeidbaren Mehrkosten ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 15. Oktober 2012, (575) 2 Wi Js 194/08 Ls Ns (40/12)
Gründe
1 Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 15. Oktober 2012 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
2 Der Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten M vom 12.
Februar 2013 hat vorgelegen. Der Senat bemerkt insoweit ergänzend:
Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtsfehlerfrei. Die vom
Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nicht zwingend sein; es genügt
ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das
vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten
gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. BGH NStZ 2010, 102,
103 m.w.N.). Dem genügt das angefochtene Urteil.
3 Die so getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch.
Die Angeklagte M war als Gerichtsvollzieherin allen an der
Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten
möglichst gering zu halten (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 602; LG
Stuttgart DGVZ 1990, 172, 173; LG Saarbrücken DGVZ 1985, 92). Dies
bedeutet zwar nicht, dass sie die von ihr zu erteilenden
Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben
musste. Vielmehr durfte sie bei der Auftragsvergabe weitere Aspekte
wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und deren
Erfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen (vgl. LG Düsseldorf
DGVZ 1987, 76, 77; LG Saarbrücken a.a.O.). Dass die Angeklagte M
bei der Beauftragung des Angeklagten B und damit mittelbar der
Speditionsfirma D Umzüge derartige Ermessenserwägungen angestellt
hätte, ist jedoch weder festgestellt noch ausweislich der
mitgeteilten Einlassung von ihr behauptet worden. Nach den
Feststellungen der Strafkammer war das Motiv der Angeklagten M, den
Angeklagten B zu beauftragen, allein ihr Wunsch, dem mit ihr
zumindest befreundeten Angeklagten eine Einnahmequelle zu eröffnen,
ohne dass dieser hierfür substantielle Arbeitsleistungen –
mit den Worten der Revision: als „Generalunternehmer“
– erbringen musste. Dass dies kein Gesichtspunkt ist, der bei
einer pflichtgemäßen Ermessensausübung in Bezug auf die
Auftragsvergabe Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner
Erörterung. Hielt die Angeklagte M jedoch die die
Speditionsarbeiten tatsächlich ausführende Firma D Umzüge für
geeignet, so hätte sie sich im Kosteninteresse der Beteiligten
ihrer unmittelbar bedienen müssen. Die durch die pflichtwidrige
Einbindung des Angeklagten B in die Auftragsvergabe erzeugten
vermeidbaren Mehrkosten stellen damit auch einen Nachteil im Sinne
des § 266 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH NStZ 2010, 502, 503
m.w.N.).
4 Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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